Beschluss
12 E 772/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0720.12E772.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde, die die Antragstellerin persönlich eingelegt hat, ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Die Antragstellerin ist auf das Vertretungserfordernis in der – dem Beschluss vom 16. Juni 2010 angefügten – Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG. Solche Beschwerden sind insbesondere nicht mehr nach den §§ 173 VwGO, 78 Abs. 3 (bis 31. August 2009: Absatz 5) ZPO deshalb vom Vertretungszwang ausgenommen, weil der Beschwerdeführer sie nach § 147 Abs. 1 VwGO beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen kann. Denn in den zum 1. Juli 2008 eingefügten §§ 67 Abs. 4 Satz 2, 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Mit diesen Änderungen verfolgt der Gesetzgeber erklärtermaßen die Absicht, eine Ausnahme vom Vertretungszwang "nur" noch im Prozesskostenhilfeverfahren vorzusehen, das er in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Ausnahme ausdrücklich normiert hat. "In allen übrigen Angelegenheiten", so heißt es in der Gesetzesbegründung, besteht künftig Vertretungszwang. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/3655 S. 97; siehe dazu auch Schenke, NVwZ 2009, 801 (802) und OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 19 E 709/09 - und vom 12. Juli 2010 - 12 E 588/10 -. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden ist. Die Antragstellerin begehrt auch nach ihrem Beschwerdevorbringen die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Streitigkeiten dieser Art sind jedoch nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen mit der Folge, dass der Verwaltungsgerichtsweg ausgeschlossen ist, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein davon abweichendes Wahlrecht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht das Gesetz nicht vor und steht der Antragstellerin daher nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 17a Abs. 4 3 GVG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs, 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.