Beschluss
6 A 3336/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0625.6A3336.08.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage eines Kriminalhauptkommissars auf Gewährung von Altersteilzeit.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Kriminalhauptkommissars auf Gewährung von Altersteilzeit. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Klage sei derjenige, in dem das Urteil erlassen werde. Hiervon ausgehend müsse der Kläger schon deshalb unterliegen, weil eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde i.S.v. § 78d Abs. 3 LBG NRW a.F. vorliege. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe durch Erlass vom 17. Oktober 2007 bestimmt bzw. klargestellt, dass die Gewährung von Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nicht möglich sei. Das Vorgehen des Ministeriums sei ermessens- und auch sonst rechtsfehlerfrei. Die Differenzierung danach, ob ein noch realisierbarer kw-Vermerk vorhanden sei, knüpfe an sachliche Gründe an. Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die diese Annahmen in Zweifel ziehen könnten. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage zu Recht auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Urteil erlassen worden sei. Es hätte jedoch konkret prüfen müssen, inwieweit zu diesem Zeitpunkt die vom beklagten Land beabsichtigte nachhaltige Stärkung des operativen Bereichs der Polizei bereits erreicht worden sei bzw. inwieweit zu diesem Zeitpunkt die weitere Verfolgung des genannten Ziels den Ausschluss von Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamte noch rechtfertigte. Dabei hätte es auch beachten müssen, dass sich die haushaltswirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit dem Jahr 2002 und damit auch im Jahr 2008 verbessert hätten und das beklagte Land eine Vielzahl neuer Einstellungsstellen für Polizeivollzugsbeamte geschaffen habe. Der Senat kann offenlassen, ob, wie das Verwaltungsgericht und der Kläger meinen, bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes daran scheitert, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass vom 17. Oktober 2007 - 45.2 - 26.04.01 - R - von der ihm in § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht, wie der Kläger meint, nicht in der gebotenen Weise überprüft hat, ob sich die tatsächlichen Voraussetzungen während des Klageverfahrens zu seinen Gunsten verändert haben, sind nicht ersichtlich. Der Kläger lässt bereits unberücksichtigt, dass dem Dienstherrn hinsichtlich der personalwirtschaftlichen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Personaleinsatz ein organisatorischer Entscheidungsspielraum eröffnet ist mit der Folge, dass in dessen Ausübung getroffene Festlegungen allenfalls eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 6 A 3160/08 - und Urteil vom 10. November 2004 1 A 3477/03 -, juris. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat ausweislich der Erlasse vom 2. August 2007 - 45.1-26.00.09 - PEM - und vom 17. Oktober 2007 das Ziel einer "nachhaltigen Stärkung des operativen Bereichs der Polizei" verfolgt. Dieses Ziel sollte durch die Streichung von kw-Vermerken, mithin durch die Sicherung des Personalbestandes, und zudem durch Neueinstellungen erreicht werden. Zur Erreichung des genannten Ziels hat das beklagte Land es auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung verwaltungspolitisch für notwendig erachtet, neben der Realisierung von Neueinstellungen den vorhandenen Personalbestand zu sichern. Ausgehend von den Grenzen der reduzierten gerichtlichen Kontrolldichte ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, aus welchem Grund Raum für eine rechtliche Beanstandung der Vorgehensweise des beklagten Landes bzw. für deren weitere Überprüfung im vorliegenden Einzelfall besteht. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78d Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. gegeben sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Klärung. Das Zulassungsvorbringen geht insoweit ins Leere. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).