Beschluss
26 L 1278/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0525.26L1278.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der am 12. April 2016 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin beginnend ab dem 1. Dezember 2013 Altersteilzeit im Blockmodell bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihr – wenn auch nur vorläufig – im Wesentlichen gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die sie im Klageverfahren anstrebt. Eine solche Anordnung würde eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen oder sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass sie im Erfolgsfalle bereits zum 1. Juni 2016 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eintreten kann. Auch mag unterstellt werden, dass ihr irreversible Nachteile drohen, wenn ihr nicht rückwirkend bereits mit Beginn des 1. Dezember 2013 Altersteilzeit im Blockmodell gewährt wird. Für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache fehlt es jedoch an der zudem erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. Denn die Antragstellerin hat vorliegend den für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat und 2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Es dürfte angesichts der in dem die Altersteilzeit im Blockmodell ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016 aufgeführten Begründung nahe liegen, das Vorliegen dringender dienstlicher Belange im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG NRW, die der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen, zu bejahen. Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen. “Dringende“ dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierende Bedürfnisse, deren Bedeutung über das normale Maß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle der „zwingenden“ dienstlichen Belange, sind ihnen aber bereits angenähert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 22/03 –, juris Rn. 12. Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Dienstherrn auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt – etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit im entsprechenden Umfang entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 22/03 –, juris Rn. 15. Ein solches fiskalisches Interesse hat die Antragsgegnerin in dem die Altersteilzeit ablehnenden Bescheid vom 29. Februar 2016 geltend gemacht, indem sie auf die Verpflichtung zur Kostenneutralität bei Gewährung von Altersteilzeit und die wegen der Notwendigkeit der Aufgabenbewältigung nicht hinzunehmende zwölfmonatige Stellenvakanz auf der Stelle der Antragstellerin Bezug nimmt. Die Antragstellerin, die die Notwendigkeit der Kostenneutralität nicht substantiiert in Abrede stellt, sieht hierin jedoch keinen dringenden dienstlichen Belang. Sie hält eine zumindest sechsmonatige Stellenvakanz auf der von ihr besetzten Stelle sowie eine weitere sechsmonatige Stellenvakanz auf einer anderen Stelle für möglich und sieht sich hierin durch einen entsprechenden Beschluss der Einigungsstelle bestätigt. Vorliegend bedarf es aber keiner abschließenden Entscheidung, ob die in § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG NRW genannte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, es stünden der Bewilligung von Altersteilzeit keine dringenden dienstlichen Belange entgegen, so wäre gleichwohl die Gewährung von Altersteilzeit nicht zwingende Folge, denn § 65 Abs. 1 S. 1 LBG NRW ist eine Ermessensvorschrift, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Dienstherrn mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, die von der Gewährung der Altersteilzeit bis zur vollständigen Ablehnung des Antrags reichen. Liegt dem geltend gemachten materiellen Anspruch eine Ermessensvorschrift zu Grunde und begehrt der Antragsteller – wie hier – nicht nur gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, so kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist, OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2008 -1 B 1299/08-, wenn also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ausschließlich die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Entscheidung rechtmäßig wäre. Für eine derartige Ermessensbindung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wenn nicht als dringende dienstliche Belange, so doch im Rahmen des auf der Rechtsfolgenseite auszuübenden Ermessens würde die Antragsgegnerin auch bei der dann zu treffenden Einzelfallentscheidung im Rahmen einer Abwägung Folgendes zu berücksichtigen haben und berücksichtigen dürfen: Das aufgrund der gegenwärtigen besonderen haushaltstechnischen Herausforderungen erstellte Personalkonsolidierungskonzept sieht die Einsparung von 6 % der vormals besetzten Stellen bis zum Jahre 2020 vor, weshalb freiwerdende sogenannte kw-Stellen nach Möglichkeit nicht neu besetzt werden sollen. Die Nachbesetzung von nicht zu den kw-Stellen zählenden und aufgrund ihrer amtlichen Funktion unverzichtbaren und keine Stellenvakanz duldenden Stellen führt aber zu einer Kostenbelastung, die der Vorgabe der Kostenneutralität bei Gewährung von Altersteilzeit widerspräche. Ist über die Bewilligung der Altersteilzeit und deren Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so darf hierbei der Dienstherr sowohl konkreten dienstlichen Belangen im Einzelfall, die nicht schon dringend im Sinne des § 65 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 LBG NRW sind, als auch seinen besonderen organisatorischen Erfordernissen Rechnung tragen. So dürfte es zulässig sein, dass die Antragsgegnerin eine personalwirtschaftliche Entscheidung über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Personaleinsatz getroffen hat, die zur Folge hat, dass auf die weitere Besetzung der Stelle im Bereich der Sachbearbeitung für Leistungen nach SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz mit der Antragstellerin auch im Hinblick auf die aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation hohe Belastung des Fachamtes nicht verzichtet werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn hinsichtlich solcher Entscheidungen ein organisatorischer Entscheidungsspielraum eröffnet ist, mit der Folge, dass in dessen Ausübung getroffene Festlegungen allenfalls eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 – 6 A 3160/08 –, juris, und vom 25. Juni 2010 – 6 A 3336/08 – sowie Urteil vom 10. November 2004 – 1 A 3477/03 –, juris. Die bei der Ausübung des Ermessens aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berücksichtigenden persönlichen Belange der Antragstellerin, hier gesundheitliche Beeinträchtigungen, gebieten keine Reduzierung des Ermessens dahingehend , dass bei Abwägung der dienstlichen Interessen der Antragsgegnerin und der persönlichen Interessen der Antragstellerin nur die begehrte Gewährung von Altersteilzeit rechtmäßig wäre. Dafür ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Verfahrensakten und dem Verwaltungsvorgang noch hat die Antragstellerin hierzu substantiiert vorgetragen. Allein die durch langjährige Tätigkeit in dem Fachbereich, in dem die Antragstellerin eingesetzt ist, auftretende Belastung und die vorgetragene Durchführung eines BEM-Verfahrens im Jahre 2013 bei weiter bestehender Dienstfähigkeit der Antragstellerin können nicht dazu führen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens der Antragstellerin Altersteilzeit gewährt werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.