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Beschluss

26 L 1136/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0910.26L1136.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 9. Juli 2012 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum 01.11.2012 bis 31.10.2022 zu gewähren, mit der Maßgabe, die Altersteilzeit rückabzuwickeln, wenn aufgrund rechtskräftiger Entscheidung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf 26 K 4542/12 und gegebenenfalls erneuter bestandskräftiger Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin vom 07.05.2012 auf Gewährung von Altersteilzeit für den Zeitraum 01.11.2012 bis 31.10.2022 ablehnend entschieden worden sein sollte, bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Wird mit der einstweiligen Anordnung eine solche Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, so müssen zudem die im Verfahren erkennbaren Umstände den Schluss auf einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache zulassen. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend ist der für den Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Rechtsschutzziel im vorliegenden Verfahren richtet sich nicht bloß auf die Sicherung des vermeintlich bestehenden und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 vom Untergang bedrohten Anspruchs, sondern auf dessen zeitweilige Erfüllung (nämlich bis zur eventuellen Rückabwicklung), also auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache. Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 LBG NRW kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2012 beginnt und 3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Abs. 3 S. 1 der Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin mit ihrem im Jahr 2009 gefassten Beschluss des Verwaltungsvorstands ermessensfehlerfrei von der Anwendung der Vorschrift ganz abgesehen hat, wofür einiges spricht, weil die personalwirtschaftlichen Entscheidungen der Antragsgegnerin ihrem Organisationsermessen unterliegen und jedenfalls nicht vorgeschoben erscheinen, d.h. nicht auf das Vorliegen eines missbräuchlichen Zwecks des Beschlusses schließen lassen, vgl. zur Vorgängervorschrift § 78d Abs. 3 S. 1 LBG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 1 A 2846/04 -. Ferner bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob die in § 65 Abs. 1 S. 1 LBG NRW genannten Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere Ziffer 3‑ erfüllt sind. Inhaltlich ist unter "dienstlichen Belangen" das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen. "Dringende" dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle der "zwingenden" dienstlichen Belange, sind ihnen aber bereits angenähert, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 22/03 - ZBR 2005, 88. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, es stünden der Bewilligung von Altersteilzeit keine dringenden dienstlichen Belange entgegen, so wäre gleichwohl die Gewährung von Altersteilzeit nicht zwingende Folge. Bei § 65 Abs. 1 S. 1 LBG NRW handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Dienstherrn mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, die von der Gewährung der Altersteilzeit bis zur vollständigen Ablehnung des Antrags reichen. Liegt dem geltend gemachten materiellen Anspruch eine Ermessensvorschrift zugrunde und begehrt der Antragsteller - wie hier - nicht nur gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, so kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist, OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 1 B 1299/08 -, wenn also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens ausschließlich die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Entscheidung rechtmäßig wäre. Dies kann indessen nicht festgestellt werden. Für eine derartige Ermessensbindung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kann von der Kammer nicht erkannt werden, es sei eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge eingetreten, dass nur die Entscheidung rechtmäßig ist, der Antragstellerin sei Altersteilzeit zu gewähren. Wenn nicht als dienstliche Belange, so doch im Rahmen des auf der Rechtsfolgenseite auszuübenden Ermessens würde die Antragsgegnerin auch bei der dann zu treffenden Einzelfallentscheidung im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen haben und berücksichtigen dürfen, dass – was von der Antragstellerin nicht bestritten wird - bis Ende 2009 weit über die tarifliche Quote hinaus auf freiwilliger Basis Anträgen der Tarifbeschäftigten auf Altersteilzeit entsprochen wurde (insgesamt 80 Anträge) und von Beamten gestellte Anträge (insgesamt 17) ebenfalls ausnahmslos bewilligt wurden, wobei ein Großteil der Dienstposten nachbesetzt wurde. Dass hierdurch der Haushalt der Antragsgegnerin in erheblichem Umfang mit zusätzlichen Personalkosten belastet wird, liegt – unabhängig von der Größe des Haushaltsdefizits – auf der Hand. Die Antragsgegnerin beziffert die Kosten der Altersteilzeit für 2009 auf 506.390,00 Euro, für 2010 auf 619.810,00 Euro, für 2011 auf 586.050,00 Euro an und schätzt die im Jahr 2012 aufgrund der Altersteilzeit entstehenden Kosten auf 509.010,00 Euro. Ist über die Bewilligung der Altersteilzeit und deren Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, so darf hierbei der Dienstherr sowohl konkreten dienstlichen Belangen im Einzelfall – die nicht schon dringend im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW sind – als auch seinen besonderen organisatorischen Erfordernissen Rechnung tragen. So dürfte es zulässig sein, nach diesen Gesichtspunkten die Gesamtzahl bewilligter Teilzeitbeschäftigungen pro Haushaltsjahr zu begrenzen. Ebenso dürfte es zulässig sein, die Altersteilzeit mit Blick auf die derzeitige und künftige Gesamtbelastung durch die hiermit verbundenen Besoldungs- und Versorgungsvergünstigungen zu versagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn hinsichtlich der personalwirtschaftlichen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Personaleinsatz ein organisatorischer Entscheidungsspielraum eröffnet ist, mit der Folge, dass in dessen Ausübung getroffene Festlegungen allenfalls eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 20120 – 6 A 3336/08 – und vom 21. Juni 2010 ‑ 6 A 3160/08 – m.w.N. Wenn Anträgen auf Bewilligung von Altersteilzeit bis Ende 2009 durchweg entsprochen worden ist, so folgt daraus noch kein Anspruch auf eine Fortsetzung dieser Verwaltungspraxis. Die Behörde ist im Ermessensbereich durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, eine Verwaltungspraxis für die Zukunft zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.