Beschluss
12 A 2787/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0623.12A2787.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ermessenslenkenden Förderbestimmungen zum Bildungskreditprogramm 2001 - hier insbesondere § 3 Abs. 2, wonach die Auszahlungsphase spätestens mit dem Ende des 12. Studiensemesters endet und Studiensemester alle an der betreffenden Ausbildungs-stättenart verbrachten Semester sind - seien auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird nicht durch den klägerischen Vortrag in Frage gestellt, die Beklagte sei bei der Ausübung ihres Ermessens wegen des engen systematischen Zusammenhangs der Vergabe von Bildungskrediten aufgrund des Bildungskreditprogramms 2001 mit der gesetzlichen Ausbildungsförderung insbesondere bei der Regelung des Endes der Auszahlungsphase des Bildungskredits aus Gründen der Gleichbehandlung an die Wertung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG gebunden, das Vorliegen wichtiger oder unabweisbarer Gründe für einen Studienwechsel zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für das weitere Vorbringen, der Verzicht auf eine Härtefallregelung zugunsten Behinderter im Rahmen der Vergabe von Bildungskrediten verstoße gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Der Senat lässt insoweit im Ergebnis offen, ob die Einschätzung der Klägerin zutrifft, sie ergänze mit diesem erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Hinweis lediglich ihr fristgerechtes Zulassungsvorbringen oder ob es sich um eine verfristete neue Rüge handelt. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Vergabe des Bildungskredits nach dem Bildungskreditprogramm 2001, das nach Maßgabe des § 114 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann, rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Beklagte war nicht gehalten, der Klägerin entgegen § 3 Abs. 2 der Förderbestimmungen 2001 wegen des Vorliegens eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG den beantragten Bildungskredit über das 12. Studiensemester hinaus zu bewilligen. Die Nichtberücksichtigung solcher Umstände im Rahmen der Vergabe von Bildungskrediten nach dem Bildungskreditprogramm 2001 verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, und die Bestimmung daher als willkürlich bezeichnet werden muss. Diese Grundsätze hat nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Verwaltung als einer der Verpflichtungsadressaten des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Dies gilt auch bei der Ausgestaltung und Anwendung ermessenslenkender Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220, juris und vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 -, BVerwGE 126, 33, juris. Der Verwaltung steht dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Es ist daher grundsätzlich ihre Sache, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die sie dieselbe Rechtsfolge knüpft, die sie also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Sie ist insbesondere bei Massenerscheinungen auch befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901, juris (Orientierungssätze), Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, juris und Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274, juris; BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 BV 04.482 -, juris. Vor diesem Hintergrund stellt es keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn die Förderbestimmungen 2001 persönliche Umstände, die der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Ausbildungsförderung als wichtige oder unabweisbare Gründe für einen Studienwechsel berücksichtigt, bei der Vergabe von Bildungskrediten unberücksichtigt lassen und die weitere Gewährung des Bildungskredits pauschal von der Gesamtstudiendauer abhängig machen. Die Ausbildungsunterstützung nach dem Bildungskreditprogramm ist nämlich schon im Ansatz nicht mit der Ausbildungsförderung nach dem BAföG vergleichbar, so dass der Richtliniengeber auch aus systematischen Gründen nicht an gesetzgeberische Wertungen des BAföG gebunden ist. Die Gewährung des Bildungskredits nach dem Bildungskreditprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ist nämlich nicht in das gesetzliche Förderungsgefüge des BAföG eingebunden. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches - vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und seiner Eltern unabhängiges - staatliches Förderangebot dar, das neben der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und unabhängig von dieser Auszubildende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen unterstützt, die entweder keine Leistungen nach dem BAföG erhalten oder die einen nicht durch das BAföG erfassten außergewöhnlichen Ausbildungsaufwand haben. Vgl. hierzu das im Internet abrufbare Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Bildungskreditprogramm, Stand 2002. Dieses Förderangebot, auf dessen Gewährung kein Rechtsanspruch besteht, beruht als Subvention allein auf der Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, es ist dementsprechend budgetabhängig. Einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21/90 -, BVerwGE 90, 112, juris. Die pauschale Nichtberücksichtigung von Härtefällen in den Förderbestimmungen des Bildungskreditprogramms ist auch im Lichte der Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, nicht zu beanstanden. Eine Benachteiligung in diesem Sinne liegt zwar nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Eine Benachteiligung kann auch bei jedem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Kompensierende Vorteile sind zu berücksichtigen, wenn sie dem benachteiligten Personenkreis zugute kommen und gleichwertig sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, juris; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 3, Rn. 11. Auch bei der Berücksichtigung des Förderauftrages des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt dem Staat allerdings ein erheblicher Spielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn die Entscheidung den grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird. Sobald finanzielle Aufwendungen die Folge sind, besteht sogar ein besonders weiter Spielraum. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 2006 - 1 BvR 91/06 -, NVwZ 2006, 679, juris; BVerwG, Urteil vom 5. April 2006 - 9 C 1/05 -, BVerwGE 125, 370, juris; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 3, Rn. 147 Dies zu Grunde gelegt spricht auch nichts für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch die Förderbestimmungen 2001. Die Nichtberücksichtigung behinderungsbedingter Nachteile bei der Inanspruchnahme des Bildungskredits ist - ungeachtet der Fragen, ob aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG überhaupt Leistungsansprüche folgen können -, vgl. verneinend BVerwG, Urteil vom 5. April 2006 - 9 C 1 /05 -, BVerwGE 125, 370, juris, jedenfalls bei einer kompensierenden Zusammenschau mit der behinderten Auszubildenden zugute kommenden gesetzlichen Regelung des 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht zu beanstanden. Danach wird über die Förderungshöchstdauer von bei Universitätsstudiengängen regelmäßig 9 Semestern hinaus noch für eine angemessene Zeit weiter Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Diese Förderung wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG als Zuschuss geleistet. Sie ist daher für die Auszubildenden nicht nur gleichwertig, sondern sogar günstigerer als ein Bildungskredit. Sie trägt behinderungsbedingten Studienverzögerungen auch ausreichend und ggf. sogar über das 12. Studiensemester hinaus Rechnung, so dass für eine Besserstellung behinderter Auszubildender auch im Rahmen der freiwilligen Ausbildungsunterstützung kein zwingendes Bedürfnis besteht. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Leistungsverwaltung bei der Festlegung von Förderungsregelungen von Annexförderung ohne gesetzliche Grundlage nachgehend zu gesetzlich festgelegter Förderung Regelungsautonomie auch dort genießt, wo der Gesetzgeber für eine eng verwandte Materie Wertungen aufgestellt hat, stellt sich vorliegend nicht. Anders als die Klägerin meint, besteht der von ihr in der Fragestellung vorausgesetzte enge systematische (Annex)Zusammenhang zwischen der Subvention nach dem Bildungskreditprogramm und der gesetzlichen Ausbildungsförderung nach dem BAföG - wie oben ausgeführt - nämlich nicht. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dies gilt auch soweit die Klägerin auf den u.a. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -, BVerwGE 123, 308, juris, angeführten Rechtssatz verweist, wonach der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, und es dem Gesetzgeber überlassen bleibt, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe an die Stelle der danach erforderlichen autonomen Wertungen des Gesetzgebers autonome Wertungen der Leistungsverwaltung gesetzt, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angeführten Urteil einen Rechtssatz des Inhalts, dass auch in dem hier betroffenen Bereich staatlicher Subventionen die Auswahl der Differenzierungsmerkmale grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegt, nicht aufgestellt. Wie oben dargestellt, gibt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen für eine solche Annahme nichts her. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).