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Urteil

26 K 6648/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0923.26K6648.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin erstrebt ab dem 1. Juli 2008 eine auf 2.725,00 EUR erhöhte monatliche Contergan-Rente als Mindestrente sowie die spätere von der Entwicklung der Nettolöhne und - gehälter unabhängige Anhebung der Rente in Höhe der Inflationsrate. In Höhe von 2.475,00 EUR werde die Klage für Pflege, Betreuung und Begleitung der Klägerin erhoben, in Höhe von 250,00 EUR monatlich für ihre versteifte Wirbelsäule als Folgeschaden in Form anteiliger Rentenerhöhung oder Zusatzrente. Sie gehört zu den rund 5.000 Kindern in Deutschland, die infolge der Einnahme des thalidomidhaltigen Präparates "Contergan" der Firma Chemie Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft mit Fehlbildungen zur Welt kamen. Weltweit wurden etwa 10.000 Kinder mit Fehlbildungen geboren. Am 10. April 1970 verpflichtete sich die Chemie Grünenthal GmbH in einem Vertrag "zur vergleichsweisen Regelung aller denkbaren Ansprüche, die von Kindern und deren Eltern wegen Fehlbildungen des Kindes gegen die Chemie Grünenthal GmbH ... geltend gemacht werden können", zur Zahlung von 100 Millionen DM, wovon 50 Mio. zwei Monate nach Vertragsschluss, die restlichen 50 Mio. bis spätestens 30. Juni 1973 auf ein Treuhandkonto zu zahlen waren. Seinerzeit waren erst 2.100 contergangeschädigte Kinder erfasst. Es entfielen also rechnerisch rund 47.619,00 DM auf jedes seinerzeit erfasste infolge Conterganeinnahme der Mutter in Deutschland behindert geborene Kind. Das Geld sollte durch ein Treuhändergremium an die in Betracht kommenden Kinder aufgrund der Feststellungen eines Zulassungs- und Bewilligungsausschusses nach dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes verteilt werden, sofern sie auf alle weiteren Ansprüche verzichteten. Um den zu erwartenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Durchführung des Vergleichs zu begegnen und die Hilfsmaßnahmen durch den Gedanken einer Nationalstiftung auf eine möglichst breite Basis zu stellen, trat am 31. Oktober 1972 das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" in Kraft, mit dem die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" als öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet wurde. Die Stiftung wurde bei ihrer Errichtung mit einem Kapital von 200 Mio. DM ausgestattet, das je zur Hälfte von der Firma Chemie Grünenthal GmbH und vom Bund eingebracht wurde (Bl. 152 Beiakte 6). Es wurden einkommensteuerfreie Ansprüche auf eine Kapitalentschädigung sowie lebenslange Rentenzahlungen geregelt, die u.a. bei der Prüfung von Ansprüchen auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Jugendwohlfahrtsgesetz nicht als Einkommen und Vermögen anzurechnen waren. Damit wurden die (zivilrechtlichen) Ansprüche aller Contergangeschädigten und ihrer Hinterbliebenen gegen die Firma Chemie Grünenthal GmbH umgeformt und die seinerzeit ausgehandelten Vergleichsforderung gegen die Firma in eine öffentliche-rechtliche Stiftung überführt. Mit der Errichtung der Conterganstiftung übernahm der Gesetzgeber die Verpflichtung, den Contergangeschädigten wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewährleisten. Die Eltern der 1962 geborenen Klägerin, deren Fehlbildungen mit 97,60 Punkten festgestellt worden waren (Bl. 27 Beiakte 6), beantragten unter dem 7. März 1972 bei der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" Zahlung der Kapitalentschädigung gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" und Zahlung der Rente gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes. Zugleich stimmten sie nach Kenntnisnahme des Textes des Gesetzes der gesetzlichen Lösung unter 3 näher bezeichneten Voraussetzungen zu. Unter 2. hieß es u.a.: "Die Grundsätze der Schadensbemessung richten sich nach dem Schweregrad der Fehlbildungen unseres Kindes, wie er bei der Geburt vorgelegen hat, bzw. angelegt war, unabhängig davon, wann die Fehlbildungen festgestellt wurden. Hierbei sind die künftig zu erwartenden körperlichen Behinderungen zu berücksichtigen." Sie wiesen die Treuhänder an, den in ihrer unmittelbaren Verwaltung stehenden Betrag von 50 Mio. DM nebst in der Zwischenzeit aufgelaufener Zinsen an die Stiftung "Hilfswerk für das behinderte Kind" zu übertragen und den von den Treuhändern verwalteten Zahlungsanspruch, der aus dem Vergleich Berechtigten gegen die Firma Chemie Grünenthal GmbH auf Restzahlung nebst Zinsen an die Stiftung abzutreten. Sie erklärten weiter, dass mit der umgehenden Überführung der 1. Rate in Höhe von 50 Mill. DM nebst 6,5 % Zinsen bis spätestens 30. Juni 1973 durch die Firma Chemie Grünenthal GmbH an die Stiftung der Vertrag vom 10. April 1970 seitens der Firma Chemie Grünenthal als erfüllt angesehen werde. Zugleich erklärten sie, dass sie gegen die Treuhänder nach abgeschlossener Durchführung des an sie erteilten Überführungsauftrags keine Ansprüche mehr hätten und sie von jeglicher weiterer Verantwortung entlasteten. Auf Bl. 1 bis 4 Beiakte 6 wird Bezug genommen. Unter dem 21. Februar 1973 beantragten die Eltern der Klägerin für 15 Jahre die Kapitalisierung der Rente zum Erwerb von Wohneigentum. Sie hatten in T. -T1. , S. Str. 00, für 75.000,00 DM ein Einfamilienhaus erworben. Mit Beschluss vom 18. November 1973 setzte die Stiftung "Hilfswerk für das behinderte Kind eine ab dem 31. Oktober 1972 verzinsliche Kapitalentschädigung in Höhe von 25.000,00 DM und eine ab dem 1. Oktober 1972 zu zahlende monatliche Rente von 450,00 DM fest. Der Bewilligungsbescheid datierte auf den 5. Februar 1974 (Bl. 29 ff. Beiakte 6). Mit Bescheid vom 4. Februar 1974 bewilligte die Stiftung aufgrund des Kapitalisierungsantrags eine Abfindungssumme von 52.546,50 DM (Bl. 37 - 40 der Beiakte 6). Mit Urteil vom 8. Juli 1976 ( 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75) wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das Stiftungsgesetz zurück (BVerfGE 42, 263 ff. und JURIS). 1976 brachte der Bund weitere 50 Mio. DM in die Stiftung ein, mit dem 2. Änderungsgesetz 1980 erneut 170 Mio. DM, so dass bis dahin aus Bundesmitteln 320 Mio. DM flossen, 100 Mio. DM plus Zinsen durch die Firma Chemie Grünenthal GmbH (Bl. 152 f., 175 Beiakte 6). Unter dem 5. Mai 1989 beantragte die Klägerin die Teilkapitalisierung ihrer Rente im Umfang von 400,00 DM monatlich auf 15 Jahre. Das bisherige Wohnhaus der Eltern in der X. Straße 00 sollte für 275.000,00 DM verkauft, für 422.000,00 DM ein neues in T2. , P. Str. 0 mit rollstuhlgerechtem Eingang, Wohn- und Baderäumen erworben und mit dem Betrag von 42.736,51 DM ein Dauerwohnrecht an der 115 qm großen Erdgeschosswohnung gesichert werden. Die Obergeschosswohnung werde durch den Bruder der Klägerin finanziert. Die Familie des Bruders werde später die Betreuung der Klägerin übernehmen. Das 1973 erworbene weitere Haus stehe im Alleineigentum der Klägerin und sei vermietet. (Bl. 48 ff. Beiakte 6) Mit Bescheid vom 18. September 1989 bewilligte die Stiftung den Antrag und gewährte eine Abfindungssumme (Kapitalisierungsbetrag) von 42.736,51 DM. Unter dem 3. November 1992 teilte die Klägerin mit, ihr aus Stiftungsmitteln erworbenes Haus in T. auf Rentenbasis verkauft zu haben. (Bl.94 Beiakte 6) Die Rente aus diesem Verkauf betrug im Dezember 1996 monatlich 503,00 DM. Seinerzeit zahlte die Klägerin aus der Rente der Stiftung von insgesamt 948,00 DM monatlich (davon 366,00 DM kapitalisiert) 319,00 DM monatlich auf vier Lebensversicherungsverträge, die 2017 und 2027 fällig werden (Bl. 97 Beiakte 6). Seit 1997 werden die Renten aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert, da der für individuelle Leistungen - also Renten und Kapitalentschädigung - vorgesehene Restbetrag des Stiftungsvermögens bis dahin aufgebraucht worden war (BT-Drs 16/12413, S. 7). Am 8. August 2002 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnrechts mit der Begründung, die Wohnung solle an ihren Bruder veräußert werden. An ihrem Wohnrecht werde sich nichts ändern, dies könne gegebenenfalls durch notariellen Vertrag geregelt werden. Dringend notwendige Instandsetzungsarbeiten könnten im derzeitigen rechtlichen Zustand nicht durchgeführt werden. Die Stiftung erteilte die Löschungsbewilligung. Alleineigentümer des Hauses P. Str. 0 ist seit 2006 der Bruder der Klägerin N. X1. . Gemäß Schreiben der Stiftung vom 28. Januar 2003 an den ebenfalls schwer contergangeschädigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin, B. L. , waren von Oktober 1972 bis 31. August 2000 Zahlungen von 280.820,33 DM geleistet worden. Bis 31. Dezember 2005 betrug die Gesamtsumme der Leistungen 177.301,91 EUR. (Bl. 124 ff. Beiakte 6). Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" wurde durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen - Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG) vom 13. Oktober 2005 abgelöst und die Stiftung in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" umbenannt. Die Klägerin erhob, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Verfassungsbeschwerde gegen das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2903/07 - wegen nicht ordnungsgemäßer Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Am 15. Mai 2008 beantragte sie bei der Beklagten die streitige Rentenerhöhung auf 2.725,00 EUR monatlich und Dynamisierung der Renten entsprechend der Inflationsrate unabhängig von der Entwicklung der Nettolöhne und Gehälter bei einer wenigstens 4 %-igen Inflationsrate. Sie berief sich auf ihre extremen Lebensbeeinträchtigungen und schweren Folgeschäden. Der Antrag sei gestützt auf § 16 ContStifG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung. Bei Abschluss des Vergleichs vom 10. April 1970 sei vereinbart gewesen, die Entschädigung nach Schmerzensgeldkriterien und zwar unter Berücksichtigung der extremen Lebensbeeinträchtigung der Klägerin zu bemessen. Entsprechend dem Stifterwillen und Stifterzweck der Conterganstiftung sei den Conterganern eine wirksame und dauernde Hilfe zu gewähren. Überdies sei den Eltern der betroffenen Kinder im Jahr 1972 wiederholt zugesichert worden, dass die Kinder gegenüber dem Grünenthal-Vergleich durch die Stiftung besser gestellt würden. Das sei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1976 bestätigt worden. Die Betroffenen sollten also nicht nur nach Schmerzensgeldkriterien entschädigt werden, sondern sie sollten auch an den Förderungsmaßnahmen des § 26 des alten Stiftungsgesetzes - jetzt § 20 ContStifG - beteiligt werden. Im Übrigen sei die Besserstellung gegenüber dem Grünenthal-Vergleich auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu prüfen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung bei der Zumessung von Entschädigungsleistungen, dass die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der vorhandenen finanziellen Mittel bei mehreren Geschädigten in einem ausgewogenen Verhältnis der Lebensbeeinträchtigung des Körperschadens nebst Folgeschäden zu den Entschädigungsleistungen der anderen Geschädigten zu stehen habe. Dieser Grundsatz werde von der Conterganstiftung seit Jahren missachtet. Die Stiftung und das zuständige Bundesministerium als Aufsichtsbehörde wüssten spätestens seit dem Jahr 2003 im Zusammenhang mit dem Film "Contergan-Die Eltern", dass die Lebensbeeinträchtigung und die eingeschränkte Lebensverwirklichung des einzelnen contergangeschädigten Menschen ganz entscheidend von dem Ausmaß seines Conterganschadens abhänge und die Betroffenen ab 80 Schädigungspunkten um ein Vielfaches schwerer beeinträchtigt seien als die mit 45 Schädigungspunkten, die nicht dauernd auf fremde Hilfe angewiesen seien. Die Integration der contergangeschädigten Menschen bis 79 Schädigungspunkten in Arbeitswelt und Gesellschaft sei einschließlich Familiengründungen mit Kindern regelmäßig gelungen. Das sei bei den schwerstgeschädigten Menschen ab 80 Schädigungspunkten von Ausnahmen abgesehen nicht der Fall. Maßgeblich dafür sei vor allem die Inaktivität der Stiftung in den Bereichen schulische und berufliche Ausbildung und Eingliederung in die Gesellschaft sowie medizinische Betreuung gewesen. Die auftretenden Probleme in Form von Folgeschäden seien keiner Lösung in Form von Pilotprojekten zugeführt worden. Die schwerstgeschädigten Betroffenen hätten in der Lebensbewältigung und Lebensführung weitaus höhere Kosten als die anderen. Sie habe schwerste Gliedmaßenschäden an den oberen und unteren Extremitäten, die Hüftgelenke seien schwer geschädigt, sie sei inzwischen taub und könne nur mittels eines Cochlea Implantats wieder in etwa hören. Prothesen, die ihr bis zum 25. Lebensjahr mehr Bewegungsfreiheit verschafft hätten, hätten derart unerträgliche Rückenschmerzen aufgelöst, dass sie seit 20 Jahren ausschließlich im Rollstuhl sitze. Dies wiederum habe eine Wirbelsäulenversteifung mit ständigen Schmerzen ausgelöst. Sie habe weder während ihrer Grund- und Hauptschulzeit noch für eine berufliche Ausbildung in irgendeiner Form Unterstützung, Hilfe oder auch nur Beratung erhalten. Den Hauptschulabschluss habe sie mit guten Noten erzielt. In die Gehörlosen-Berufsschule Essen sei sie als Rollstuhlfahrerin nicht aufgenommen worden, so dass sie keinen Beruf habe erlernen können. Sie habe sich mit Arbeiten am PC vertraut gemacht und erledige damit ihre und ihrer Mutter Korrespondenz. Sie beschäftige sich zudem im Rahmen ihrer körperlichen Möglichkeiten - unentgeltlich - mit der Abrichtung und Dressur von Hunden. Allein für die morgendliche Körperpflege inklusive Frühstück benötige sie, unterstützt von ihrer 82-jährige Mutter, mehr als zwei Stunden. Sie sei in Pflegestufe 3 eingestuft und werde von ihrer Mutter pflegerisch und hauswirtschaftlich versorgt, die dafür von ihr das Pflegegeld von monatlich 665,00 EUR erhalte. Seit längerem werde die Mutter morgens, abends und an den Wochenenden bei der Pflege durch einen Bruder der Klägerin unterstützt. Sie lebe von ihrer Conterganrente in Höhe von 545,00 EUR, Gehörlosengeld von 77,00 EUR sowie einer Rente von monatlich 306,00 EUR, die sie von ihrem ältesten Bruder erhalte. An diesen habe sie seinerzeit auf Rentenbasis das ihr gehörende Haus verkauft. Sie lebe mit ihrer Mutter in dem Haus, das ihrem anderen Bruder gehöre. Dort wolle sie auch in Zukunft - versorgt durch einen ambulanten Pflegedienst - weiter wohnen bleiben. Ihren berufstätigen Bruder könne sie nicht noch mehr über Gebühr in Anspruch nehmen. Durch ihn und dessen ihn häufig besuchende Kinder habe sie so etwas wie ein Familienleben, das sie nicht aufgeben wolle. Die Klägerin berief sich weiter auf den Vortrag in dem o.a. Verfassungsbeschwerdeverfahren. Sie trug vor, sie rüge einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG), das Vorliegen einer Teilenteignung und damit Verstoß gegen Art. 14 GG, einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG durch die Art der Rentenanpassung und mangels Hilfe und Unterstützung bei der Integration in Arbeitswelt und Gesellschaft einen Verstoß gegen Art. 1 GG, den Schutz der Menschenwürde. Sie verweise auf den Primat des Stifterwillens, dem die derzeitige Entschädigungsregelung nicht entspreche. Ferner verweist die Klägerin auf den Vertrag von April 1970. Dessen § 2 habe gelautet: "Die Verteilung soll sich an dem Bewertungsmaßstab der Gerichte für die Bemessung eines Schmerzensgeldes orientieren." Bevor die Eltern der Einbringung der Gelder aus dem Grünenthal-Vergleich in die Stiftung überwiegend zugestimmt hätten, hätten die Eltern in ca. zweijährigen Verhandlungen über das Stiftungsgesetz darauf bestanden, dass die Verteilung auch für die Stiftung nicht nur nach Schmerzensgeldkriterien erfolgte, sondern die Renten für den Erwerb von Immobilien kapitalisiert werden konnten und diese Renten auch dynamisiert werden sollten. Sie verweise auf ein Schreiben des Bundesverbands der Conterganer vom 22. Februar 1972 an die Eltern (Bl. 221 Beiakte 6) sowie ein Schreiben des damaligen Bundesjustizministers Jahr vom 3. November 1972. Die von dem damaligen Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit erlassenen Richtlinien zu den einzelnen Stufen der Rente und der Kapitalentschädigung hätten erst im September 1973 zur Verfügung gestanden. In der mündlichen Verhandlung ergänzt die Klägerin, die maßgebliche Anlage 3 habe erst im September 1973 vorgelegen. Nach der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, B. L. , im Zuge von dessen Verfassungsbeschwerde übermittelten Übersicht hätten 1976 62 % der damals erfassten 2.528 contergangeschädigten Menschen die Höchstrente erhalten. Dies habe das Bundesverfassungsgericht 1976 für gerechtfertigt gehalten. Das Gericht habe keine Erfahrungen über die Lebensverwirklichung und die Entwicklungsmöglichkeiten derart geschädigter Menschen gehabt. Jedenfalls seit 2003 liege ein geänderter Erfahrungsschatz vor. Es könne nicht zu Lasten der Schwerstgeschädigten gehen, dass trotz zwischenzeitlicher Erkenntnisse über die gelungene berufliche, gesellschaftliche und familiäre Integration der contergangeschädigten Menschen mit 45 bis 79 Schädigungspunkten die Rentenhöhen nicht anders gestaffelt worden seien. Erstere seien seit Jahren durch zu niedrige Renten benachteiligt worden. Letztere erhielten die Conterganrente als Zuschuss zu Lohn und Gehalt neben eventuellem Pflegegeld. Eine unterschiedslose Gleichbehandlung aller contergangeschädigten Menschen ab 45 Schädigungspunkten in der Rentenhöhe widerspreche in eklatanter Weise der grundlegenden BGH-Entscheidung vom 6. Juli 1955 (Z 18, 150, 157) zur Doppelfunktion des Schmerzensgeldes. Contergangeschädigte mit einer Punktzahl ab 80 hätten ab dem 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 2007 190.381,93 EUR erhalten, bei einer Punktzahl ab 45 hätten sie nur unwesentlich weniger, nämlich 185.268,91 EUR erhalten. Die errechneten Barwerte unterschieden sich gerade um 800,00 EUR. Der Grundsatz Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, werde bis heute missachtet. Die Unausgewogenheit der Rentenregelung zeige auch der Vergleich mit den nach Pflegestufen 1 bis 3 differenzierten Pflegegeldzahlungen. Eine ambulante Rund-um-die-Uhr-Betreuung koste heute zwischen 3.000,00 und 5.000,00 EUR monatlich. Diese Kosten würden auch durch die Pflegegelder nicht annähernd abgedeckt. Die Eltern hätten zudem der Solidargemeinschaft durch die Pflege und Betreuung ihrer schwerstpflegebedürftigen contergangeschädigten Kinder in 42 Jahren Heimkosten in Höhe von 1.288.455,00 EUR erspart, während die Mehrzahl ihrer Generation bereits seit wenigstens 20 Jahren im Ruhestand lebe. Die Klägerin gehöre von den 2.800 contergangeschädigten Menschen zu den 480 Schwerstgeschädigten. Ihre Rente müsse eine Höhe haben, mit der Schwerstgeschädigte wirksame und dauernde Hilfe bezahlen könnten. Eine Rentenerhöhung um 18.000,00 EUR jährlich führe in 30 Jahren zu zusätzlichen Kosten von 540.000,00 EUR, was noch nicht einmal 42 % der Kosten ausmache, die die Eltern der Solidargemeinschaft infolge häuslicher Pflege erspart hätten. Die Dynamisierung der Renten erfolge nicht entsprechend des Stifterwillens, eine wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewähren. Sie müssten den jeweiligen Lebenshaltungskosten angepasst werden. In der Vergangenheit seien sie gegenüber den Inflationsraten abgewertet worden. Eine Anbindung an die Entwicklung der Nettolöhne oder -gehälter sei nicht gerechtfertigt. Hätte der Vater der Klägerin, ein erfolgreicher Kaufmann im Holzhandel, 1973 mit einer Entschädigungsleistung, die keinesfalls unter 80.000,00 DM gelegen hätte, ein Mehrfamilienhaus gebaut, hätte die Klägerin zwischenzeitlich von den Mieteinnahmen leben können, das Haus nach 25 Jahren mit seiner Wertsteigerung verkaufen und ein neues Haus kaufen können. Damit hätte sie um ein Vielfaches besser gestanden als sie heute stehe. Die in § 26 Stiftungsgesetz, heute § 20 ContStiftG, geregelte Förderung durch Unterstützung und Beratung sei ihr durch die Beklagte nie zuteil geworden. Auf den Antrag Bl. 193 bis 232 der Beiakte 6 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 wurde der Antrag unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung abgelehnt (Bl. 428 f. Beiakte 5). Unter dem 26. Juni 2008 erhob die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen Widerspruch. Insbesondere trug sie vor, die Beklagte verkenne, dass sie als öffentlich-rechtliche Stiftung für die Realisierung des Stiftungszwecks allein zuständig sei und Verantwortung trage. Ihr stünden Anwartschaften für den Zufluss weiterer finanzieller Mittel zur Realisierung des Stiftungszwecks zu. So wie eine Kommune oder ein Land nicht in Insolvenz geraten könne, könne dies auch die Beklagte nicht. Infolge ihrer Eigenständigkeit habe die Beklagte sich ausschließlich am Stiftungszweck zu orientieren und jede Einflussnahme Dritter - auch des ursprünglichen Stifters oder Geldgebers - abzuwehren. Die Entscheidung zur Rentenanpassung und deren Dynamisierung stehe nicht im Belieben des Parlaments. Sie habe darauf hinzuwirken, dass sie die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben, auf die sie einen Rechtsanspruch habe, auch erhalte. Sie müsse sich gegenüber dem Parlament durchsetzen. Das Errichtungsgesetz schreibe aufgrund der besonderen Situation den Gesetzesweg für die Beschaffung der finanziellen Mittel zur Umsetzung des Stiftungszwecks durch das Parlament vor, enthalte jedoch keinen gesetzlich festgelegten Aufgabenkatalog. Das Bundesverfassungsgericht habe sie darauf verwiesen, ihre Rechte nach §§ 16, 23 Conterganstiftungsgesetz zunächst gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Wenn sie keine Rechte gegenüber der Beklagten hätte, hätte sie nicht auf diesen Weg verwiesen werden können. Die Rentenverdoppelung ab 1. Juli 2008 sei für die schwerstgeschädigte Klägerin keine wirksame und dauerhafte Hilfe. Anfang Juni 2008 habe sie einen ihr bewilligten Reha-Aufenthalt wegen unzumutbarer dortiger Betreuungsleistungen abgebrochen. Diese Erlebnisse machten die Angst vor einer Zukunft in einem Pflege- oder Altenheim verständlich. Mit dem Stiftungsgesetz habe man ihr alle Ansprüche gegen die Firma Grünenthal genommen ohne ihr eine dauerhafte, wirksame Hilfe zu bieten. Auf Bl. 430 ff. Beiakte 5 wird Bezug genommen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2008 mit der Begründung zurück, für das Antragsbegehren nicht regelungsbefugt zu sein (Bl. 484 f. Beiakte 5). Bereits mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I, S. 1078) waren u.a. die monatlichen Renten ab 1. Juli 2008 auf mindestens 242,00 EUR und höchstens 1.090,00 EUR monatlich verdoppelt worden, um die Folge- und Spätschäden der Betroffenen zu berücksichtigen. Bis zum 31. Dezember 2008 erbrachte die Conterganstiftung beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin Leistungen in Höhe von 461,5 Mio. EUR. Das Conterganstiftungsgesetz wurde zum 30. Juni 2009 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes novelliert. Zugleich wurden die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadenfällen neu gefasst. Aufgrund dieser Neuregelung erhalten die betroffenen behinderten Menschen neben der Kapitalentschädigung (je nach Schwere der Schädigung zwischen 1.278,00 EUR bis 12.782,00 EUR) und der Conterganrente (zwischen 248,00 EUR und 1116,00 EUR) ohne Antrag eine jährliche Sonderzahlung, die bei einer Punktzahl von 80 und mehr im Jahr 2009 3.680,00 EUR, bei der geringsten Schädigungsstufe 460,00 EUR beträgt. Die Finanzierung erfolgt durch eine weitere freiwillige Zuwendung der Grünenthal Chemie GmbH in Höhe von 50 Mill. EUR. Mittel in gleicher Höhe werden aus dem Stammvermögen der Stiftung und den daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträgen verwendet. Die Conterganrente wird nun jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Durch eine Änderung des Stiftungszwecks soll die Projektförderung der Stiftung künftig nur noch contergangeschädigten Menschen, nicht mehr Menschen mit sonstigen Behinderungen, zugute kommen. Der Bund stellt zudem seither alle notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zur Verfügung. Die Klägerin bezieht seither bei monatsweiser Umrechnung der Sonderzahlung von der Beklagten monatlich rund 1422,66 EUR; in fünfundzwanzig Jahren wird sie bei gleichbleibenden Leistungen ab der Rechtsänderung im Jahr 2009 426.798,00 EUR erhalten. Verfassungsbeschwerden u.a. gegen das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes, die in den Jahren 1959 bis 1962 geborene Beschwerdeführer mit dem Ziel der Erhöhung der Zahlungen erhoben (die individuellen Forderungen beliefen sich auf Größenordnungen zwischen einer halben und über 2 Mio. EUR) nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2010 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09, JURIS). Die Klägerin hat bereits am 13. Oktober 2008 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihren bisherigen Vortrag. Insbesondere trägt sie vor, die klageweise begehrte Rente würde zusammen mit dem künftig zu erwartenden Pflegegeld von 1.470,00 EUR die Kosten einer ambulanten häuslichen Tag- und Nachtpflege von 4.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR knapp decken. Zu der Höhe der erforderlichen Anpassung der Rentenzahlung durch den Bruder, dem sie 1992 das 1973 aus der kapitalisierten Rente und Abfindungssumme von 52.546,50 DM erworbene Einfamilienhaus in T. -T1. überließ (1996: 503,00 DM monatlich) und zu der Pflegeverpflichtung ihres Bruders N. X1. , zu dessen Gunsten sie 2002 auf das Wohnrecht an der 1989 mit der Kapitalisierungssumme von 42.736,51 DM erworbenen 115 qm großen Wohnung im Erdgeschoss des Hauses P. Str. 0 verzichtete, macht die Klägerin keine Angaben. Sie beruft sich umfassend auf das analog anzuwendende Stiftungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und darauf, dass diese Bestimmungen nicht beachtet würden. Insbesondere trägt sie vor, die Organe der Stiftung hätten seit Anfang bis Mitte der 80er Jahre ihre gesetzlichen Pflichten zur dauerhaften und wirksamen Unterstützung der contergangeschädigten Menschen rechtswidrig nicht erfüllt und gegen die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1976 verstoßen. Die Stiftung werde auch nicht ausreichend so mit Sondervermögen ausgestattet, dass sie eigenverantwortlich den Stifterwillen entsprechend der Grundkriterien des Stiftungsrechts umsetzen könne. Der Stiftungsrat stehe nach Zusammensetzung, Anzahl seiner Mitglieder und aufgrund fehlender Kompetenz der Verwirklichung des Stiftungszwecks entgegen. Das Familienministerium als Aufsichtsbehörde habe die ihm obliegende Aufsicht seither nicht wahrgenommen. Es habe den Stifterwillen missachtet und nicht für eine angemessene Vermögensaufstockung gesorgt. Sie verweise auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1972, BVerwGE 40/347, zum Stiftungsrecht (Bl. 132 ff. der Gerichtsakte) und die Ausführungen in Seifart/v.Camphausen, Stiftungsrechts-Handbuch, ferner wegen der nötigen Finanzausstattung auf Dr. Dietrich Böhm, Die Entschädigung der Contergan-Kinder (Beiakte 3). § 13 Abs. 2 Conterganstiftungsgesetz mit der Begrenzung der monatlichen Rente auf 1.090,00 EUR seit dem 1. Juli 2008 verstoße gegen die Grundrechte der Stiftung aus Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 2, ferner gegen die klägerischen Grundrechte aus Art. 14 und 3 Abs. 3 GG. Dem Schutz des Art. 14 GG unterlägen nicht nur die Ansprüche aus dem Grünenthal-Vergleich, die die Eltern der contergangeschädigten Kinder in die Stiftung hätten einbringen müssen, sondern alle weitergehenden Ansprüche, die sie gegen Grünenthal hätten geltend machen können, die ihnen jedoch durch die gesetzliche Regelung abgeschnitten worden seien. Seit 1962 hätten die zuständigen Ministerien jährlich 2,2 Mio. DM für Reha und Forschungsaufgaben zugunsten der Contergangeschädigten aufgewandt. Sie hätten also wissen müssen, was sie mit dem Errichtungsgesetz auf den Weg brachten. Die Gleichbehandlung der schwerstgeschädigten ( inzwischen 418) mit den contergangeschädigten Menschen ab 45 Punkten (etwa 1300) verletze den Gleichheitsgrundsatz. Dies werde deutlich, wenn man den Barwert der Leistungen, also die Summe aller Rentenzahlungen, abgezinst (Zinssatz 5,5 %) auf den 1. Januar 1973 betrachte. Dieser betrage für contergangeschädigte Menschen ab 80 Punkten 29.277,36 EUR, für die von 45 bis 79 Punkten 28.442,41 EUR. Die Klägerin greift auch die Richtlinienkompetenz des Familienministeriums nach § 14 Abs. 6 letzter Satz des Errichtungsgesetzes von 1971 bzw. § 13 Abs. 6 ContStiftG an. Sie sei verfassungswidrig, denn sie nehme der Stiftung die Stiftungsautonomie und hindere sie an der Erfüllung des Stiftungszwecks. Das Persönlichkeitsrecht der Stiftung nach Art. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, ferner Art. 20 Abs. 3 GG, werde verletzt. Letztere könne nicht über die Rentenhöhe entscheiden. Sie greift auch den Gesetzesvorbehalt an: dieser mache die Höhe der Stiftungsleistungen von der Zustimmung des Parlaments abhängig. Die Anlage 4 zu den Richtlinien müsse hinsichtlich der Bepunktung des Folge - und Spätschadens ergänzt und geändert werden. Da es 1970 CT, MRT und PET noch nicht gegeben habe, seien die bereits angelegten Schäden nicht in Anlage 2 der Medizinischen Punktetabelle mit aufgenommen worden. Neben den Rentenzahlungen bedürften auch die einmal jährlichen Sonderzahlungen ab Ende 2009 zugunsten der contergangeschädigten Menschen ab 80 Schädigungspunkten der Erhöhung. Man wolle wohl weiter das Ergebnis eines Forschungsauftrags zur zukunftsorientierten und angemessenen Unterstützung seit Januar 2009 abwarten. Das Ergebnis des Forschungsauftrags aufgrund Beschlusses von Januar 2009 könne aber nicht abgewartet werden. Der Auftrag sei erst im Juli 2010 tatsächlich vergeben worden. Erst ab September 2010 nehme das beauftragte Institut seine Arbeit auf. Die nun seit 2009 vorgesehenen jährlichen Sonderzahlungen, die die Folgeschäden teilweise abdecken sollten, verstießen wieder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und würden nach dem Gießkannenprinzip ausgeschüttet. Auch hier erhielten die Schwerstgeschädigten wieder in Relation zu dem Conterganschaden den geringsten Anteil in Höhe von umgerechnet 306,60 EUR monatlich. Auf Bl. 388 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Hilfsweise stützt die Klägerin unter dem 20. August 2010 ihr Begehren auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 241 Abs. 2 und 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - Die Stiftung habe ihre Überwachungspflicht verletzt. Sie habe eine erhöhte Schutz- und Fürsorgepflicht gehabt. Letztlich benötige die Klägerin eine lebenslange Rente von monatlich 4.925,00 EUR, sie habe bisher aber erst 2.725,00 EUR beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf Bl. 83 ff., 144 ff., 155 ff., 169 f., 173 ff., 191 ff., 205 f., 212 ff., 229 f., 244 f., 252 ff., 311 f., 354 bis 398 der Gerichtsakte sowie den Schriftsatz vom 21. September 2010 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat umfassendes Material vorgelegt. Auf die Beiakten 1 bis 4 sowie 7 und 8 wird Bezug genommen. Sie regt die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht an. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2008 eine monatliche Contergan-Rente in Höhe von 2.725,00 EUR jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen, 2. die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide vom 21. Mai und 8. September 2008 zu verpflichten, diese Rente jeweils in Höhe der Inflationsrate anzuheben, sofern sich seit der letzten Rentenerhöhung die Inflationsrate um wenigstens 4 Prozentpunkte erhöht hat, wobei die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter bei der Rentenanpassung außer Betracht bleibt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angegriffenen Bescheide. Insbesondere verweist sie auf den bewusst in das Errichtungsgesetz bezüglich der Rentenhöhe aufgenommenen Parlamentsvorbehalt und die Bestätigung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Juli 1976. Sie entscheide durchaus eigenverantwortlich und folge nicht bloß Weisungen der Aufsichtsbehörde. Sie verweise zudem auf die zwischenzeitliche weitere Gesetzesänderung, die die "Information des Bundesverbandes Contergangeschädigter e.V. Formulierungshilfe Gesetzentwurf" aufgreife. In dem Entwurf ist eine Höchstrente von monatlich 1.090,00 EUR genannt. Auf Bl. 54, 100 ff., insbesondere Bl. 109, der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Sie habe sehr wohl auch Projektförderung vorgenommen (Bl. 154 Gerichtsakte). Die Regelung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen (Bl. 228 Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der klägerseits eingereichten Unterlagen (Beiakten 2 - 4, 7 und 8) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrten Erhöhungen der laufenden Rentenzahlung. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Diese Bescheide basieren unstreitig auf den gesetzlichen Vorschriften, § 13 Abs. 2 Satz 2 ContStiftG, und Richtlinienregelungen. Die Kammer sieht keinen Verstoß dieser Regelungen gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, so dass eine Aussetzung des Verfahrens, um die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, nicht in Betracht kommt. Das gilt umso mehr im Hinblick auf die im Tatbestand wiedergegebenen Rechtsänderungen der Jahre 2008 und 2009, die zu den verschiedenen dort ebenfalls genannten Leistungsverbesserungen zugunsten der contergangeschädigten Menschen geführt haben. Schon wegen dieser Verbesserungen kommt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB - ungeachtet sonstiger Voraussetzungen - ebenfalls nicht in Betracht. Selbst wenn ein Grundrechtsverstoß angenommen werden könnte, könnte dieser nicht zu der begehrten Verpflichtung der Beklagten führen. Ein grundgesetzwidriges Stiftungsrecht hätte unmittelbar nur die Änderung des Stiftungsrechts, keine Zahlungen an die Klägerin, zur Folge. Insoweit sind also auch, anders als die Klägerin auf Bl. 39 ihres Schriftsatzes vom 20. August 2010 (Bl. 393 der Gerichtsakte) meint, keine Gutachten zu der Frage einzuholen, ob es sich überhaupt noch um eine Stiftung öffentlichen Rechts handelt. Gäbe es die Beklagte in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht und in der Folge ebensowenig die bisher den Leistungen zugrunde gelegten Vorschriften bzw. wären diese (teilweise) unanwendbar, wäre erst recht keine Rechtsgrundlage für das streitige Begehren der Klägerin sowie die derzeit erbrachten Leistungen ersichtlich. Hinsichtlich der vorgetragenen Verstöße, insbesondere der gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 14 GG, hätte der Gesetzgeber verschiedene Alternativen, einen solchen etwaigen Verstoß zu beheben: Neben der Möglichkeit der begehrten Erhöhung von Rentenzahlungen an die contergangeschädigten Personen ab 80 Punkten käme zum Beispiel eine Absenkung von Zahlungen an die geringer geschädigten, nach Aussage der Klägerin in Beruf, Familie und Gesellschaft integrierten Menschen oder eine Umschichtung der Mittel, die derzeit direkt an geringer geschädigte Menschen ausgezahlt werden, zugunsten von wirksamen integrativen Fördermaßnahmen in Betracht. Ferner könnte zur dauerhaften Sicherung der Schwerstgeschädigten, unter dem Aspekt der Verhinderung einer Renten- und Vermögensverwertung zugunsten von Verwandten oder Dritten ohne entsprechende Gegenleistung einerseits und der Pflegesicherung wegen des gesamtgesellschaftlich allen wegen Krankheit, Unfällen oder Alter schwerstpflegebedürftigen Menschen drohenden Pflegenotstands andererseits, beispielsweise an eine Finanzierung und Bereitstellung von unentgeltlichen Pflegekräften gedacht werden, um einen etwaigen Verstoß zu beheben. Die Kammer, die die tiefgreifenden Lebensbeeinträchtigungen der schwerstgeschädigten contergangeschädigten Menschen keinesfalls negiert, sieht im Übrigen ausgehend von der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der angegriffenen Bestimmungen - insbesondere im Hinblick auf die Renten- und sonstigen Zahlungshöhen seit Juli 2008, die zudem von weiteren Leistungen wie denen nach dem Gehörlosen- und Blindengeldgesetz des Landes, den Regelungen zum Pflegegeld sowie Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - und - Zwölftes Buch - begleitet werden - keinen von der Klägerin geltend gemachten Grundrechtsverstoß. Insbesondere wird nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, wonach niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligte oder bevorzugt werden darf und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligten werden darf. Verstoßen wird auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Es liegt ferner kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor, der in Absatz 1 das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet und in Absatz 3 eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt. Schließlich folgt der Anspruch auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG oder dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Insoweit nimmt die Kammer zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 12. Januar 2009 Bezug, denen sie folgt (27 K 6648/08), ferner auf die umfassenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der mehrfach zitierten grundlegenden Entscheidung vom 8. Juli 1976 insbesondere zu einem fehlenden Verstoß des Errichtungsgesetzes gegen die Regelungen des Art. 14 GG. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 -, E 42, 263 ff. und JURIS, Rdnr. 120 - 144. Ergänzend wird auf Folgendes verwiesen: Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass das Conterganstiftungsgesetz mit der schon 1971 im Errichtungsgesetz enthaltenen Richtlinien-Regelung, den Aufsichtsbefugnissen des Ministeriums und den Aufsichts- sowie mittelzuweisenden Befugnissen des Parlaments gegen die Verfassung verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1976, die die Klägerin immer wieder zitiert, einen solchen Verstoß gerade nicht gesehen. Auf Bl. 27 f. ihres Schriftsatzes vom 20. August 2008, Bl. 381 f. der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., JURIS, insbes. Rdnr. 6 ff., 48, 65, 113 f., 118, 137, 145f., 153ff., 157; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/08, 1 BvR 2685/09 -, Juris, insbes. Orientierungssatz 4: Das "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" hat in verfassungskonformer Weise die privatrechtlichen Vergleichsansprüche der am Vergleich Beteiligten durch gesetzliche Ansprüche ersetzt;... . Der Gesetzgeber hat regelmäßig bei der Aufstellung und normativen Umsetzung eines Schutzkonzepts einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Selbst das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat. Eine Nachbesserung eines Gesetzes kommt erst dann in Betracht, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse evident untragbar geworden und der Gesetzgeber gleichwohl untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat. Dem Gesetzgeber kann nicht das Recht abgesprochen werden, im Rahmen der generellen Regelung durch ein Gesetz das Bestreben in den Vordergrund zu stellen, eine Verwirtschaftung der verfügbaren Mittel zu verhindern. Eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gefordert. Mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" war auch kein Schuldanerkenntnis durch den Gesetzgeber verbunden. Die Leistungen und deren Verbesserungen durch das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes haben nur ergänzenden Charakter und es ist nicht evident erkennbar, dass das Untermaßverbot verletzt wird. Der Eigentumsschutz wurde nicht verletzt, da die privatrechtlichen Vergleichsansprüche ohne Verstoß gegen die Verfassung durch die gesetzlichen Ansprüche ersetzt und die Substanz des Wertanspruchs der am Vergleich Beteiligten erhalten wurde. Diese Gesamtlösung wurde auch nicht im Nachhinein entwertet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seine Überwachungspflicht fehlsam wahrgenommen hätte. Durch die über die Jahre hinweg vorgenommenen Anpassungen, insbesondere auch 2008 und 2009, ist er vielmehr dieser Verpflichtung nachgekommen. Allein aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, auf die Spät- und Folgeschäden zu reagieren, kann keine verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 14 Abs. GG zu einem bestimmten Leistungsumfang abgeleitet werden. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Dabei ist auch zu beachten, dass die Rechtsposition der Geschädigten ihren Charakter gerade durch die Einbindung in eine relativ große Schicksalsgemeinschaft erhält, so dass statt einer individuellen Rechtsposition nur eine Gesamtbetrachtung für sachgerecht gehalten wird. Erst die Gemeinschaft der Geschädigten rief die Leistungsbereitschaft der Arzneimittelherstellerin hervor, sie befanden und befinden sich in einer Schicksalsgemeinschaft und können sich dem nicht durch Berufung auf die Eigenständigkeit des erworbenen Anspruchs entziehen. Sofern für Einzelne punktuell gewisse Nachteile auftreten sollten, müssen sie gegen die insgesamt erzielten Vorteile abgewogen werden. Deshalb stellt auch die Möglichkeit von Neuanträgen durch bisher nicht von den Zahlungen erfasste Dritte eine zu berücksichtigende Verbesserung der Rechtslage dar. Jeder Betroffene bleibt als Forderungsinhaber Mitglied der Schicksalsgemeinschaft. Zwar kann auch der Verteilungsmaßstab nach § 13 Abs. 2 ContStiftG i.V.m. den Richtlinien gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn wesentliche Unterschiede der Betroffenen nicht erfasst sind. Sachwidrigkeit hat das Bundesverfassungsgericht aber bisher noch nicht erkannt, zumal von einem derzeitigen Forschungsprojekt Aufschluss über diesbezüglichen weiteren Handlungsbedarf erwartet wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, JURIS, Rdnr. 20 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rdnr. 117 ff., insbes. Rdnr. 135, 138, 151; vgl. auch zu dem erheblichen Spielraum des Staates bei dem Förderauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 12 A 2787/08 -. Eine evidente Pflichtverletzung liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor: Die Zahlungen der Conterganstiftung überschreiten die Mittel, die die contergangeschädigten Kinder und ihre Eltern aufgrund des Vergleichs von 1970 - dem die Eltern der Klägerin sich angeschlossen hatten - mit seinem Volumen von 100 Mio. DM erwarten konnten, bereits heute um ein Vielfaches. Bis Ende Dezember 2008 hatte die Stiftung 461,5 Mio. EUR (= rund 902,62 Mio. DM) aufgewendet. Auch an die Klägerin wurden erheblich höhere Zahlungen geleistet, als der Vergleich mit seinem Volumen von 100 Mio. DM (= 51.129.188,00 EUR) bei allein 5.000 in Deutschland geborenen contergangeschädigten Kindern hätte erwarten lassen. Sie erhielt als Schwerstgeschädigte bis einschließlich Dezember 2007 Zahlungen von 190.381,93 EUR. Seit der Änderung des Jahres 2009 werden in 25 Jahren nochmals 426.798,00 EUR hinzu kommen. Der Umfang der von der Beklagten an die Klägerin erbrachten Leistungen wird also nach diesen 25 Jahren bei deutlich über 620.000,00 EUR (umgerechnet 1.207.099,00 DM) liegen. Mit Mitteln von einmal 52.546,50 DM Anfang 1974 und einmal 42.736,51 DM 1989 konnten die Eltern der Klägerin zu deren Gunsten eine Immobilie und ein Wohnrecht an einer Immobilie erwerben, was in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche Wertsteigerungen erfuhr. Auf den Vortrag der Klägerin von Mai 2008, Bl. 10 des Tatbestands, wird Bezug genommen. Insofern liegt bei der Klägerin also auch keine im Mai 2008 geltend gemachte unzureichende Kapitalförderung vor. Vielmehr wurden die dinglichen Rechte der Klägerin ihren Brüdern überlassen, ohne dass - den Akten zufolge - heute (und in den letzten Jahren) noch eine gleichwertige bzw. die versprochene Gegenleistung erbracht würde. Auch insoweit wird auf den Tatbestand (Bl. 5, 8 unten) Bezug genommen. Allein die 418 schwerstcontergangeschädigten Menschen erhielten also bis vor nunmehr fast fünf Jahren bereits 74.112.198,00 Mio. EUR, bis zum 31. Dezember 2007 rund 79.579.260,00 EUR. Nach Ablauf von 25 Jahren werden sie ausgehend von den oben errechneten 620.000,00 EUR deutlich über 259.160.000,00 EUR erhalten haben. Hinzu kommen die Leistungen der Beklagten für die übrigen contergangeschädigten Menschen und die Kosten der sonstigen Fördermaßnahmen. Es ist also sehr wohl durch die Stiftung - neben der Sicherung der seinerzeit zivilrechtlich überhaupt nicht garantierten Schadensersatzzahlungen - vgl. Czernik, Aufnahme in die Leistungen der Conterganstiftung wieder möglich - zu den aktuellen Änderungen des Conterganstiftungsgesetzes, VersR 2010, 744 ff., auch JURIS; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 32; dass., Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rdnr. 125 ff., insbes. auch Rdnr. 150 f., zu einer deutlichen wirtschaftlichen Besserstellung der Conterganopfer gekommen. Die Sorge u.a. für ihre wirtschaftliche Absicherung ist auch, wie die bis heute geleisteten Zahlungen und die - wenn auch klägerseits kritisierte - immer wieder vorgenommenen höhenmäßigen Anpassungen und Ausweitungen der Leistungen zeigen, dauerhaft. Auf die diesbezüglichen Angaben im Tatbestand wird Bezug genommen. Andererseits waren selbst die gegenüber dem Vergleich mehrfach erhöhten Stiftungsmittel für die individuellen Leistungen bereits 1997 aufgebraucht, so dass seither die Finanzierung der Beklagten unstreitig weitgehend über den Bundeshaushalt erfolgt. Die vor allem bei einem Vergleich mit contergangeschädigten Menschen mit einer Punktzahl von 45 bis 79,99 beklagte zu geringe Leistung an schwerstgeschädigte Conterganopfer ab einer Punktzahl von 80, die aus § 13 Abs. 2 und 6 ContStiftG i.V.m. den Richtlinien und den zugehörigen Anlagen folgt, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rdnr. 153, kann dem Klagebegehren - wie schon ausgeführt - ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen gibt es inzwischen eine weitergehende Unterscheidung zwischen den Leistungen an contergangeschädigte Menschen mit einem Punktwert von 45 bis 80 und denen mit einem Punktwert über 80 und zwar nun nicht mehr nur bei der Höhe der Kapitalentschädigung (Anlage 1), sondern auch bei den jährlichen Sonderzahlungen (Anlage 4). Geschädigte bis zu einer Punktzahl von 49,99 erhalten eine einmalige Zahlung von 7.669,00 EUR, daneben seit 2009 jährlich 1.840,00 EUR, Schwerstgeschädigte erhalten einmalig 12.782,00 EUR und jährlich 3.680,00 EUR, in fünfundzwanzig Jahren erhalten Letztere also 46.000,00 EUR mehr an jährlichen Sonderzahlungen. Mit der Differenz in der Kapitalentschädigung liegt der Unterschied bei über 51.590,00 EUR. Bei Contergangeschädigten mit einer Punktzahl von 60 bis 69,99 beträgt die jährliche Sonderzahlung beispielsweise 2.760,00 EUR, in fünfundzwanzig Jahren also 23.000,00 EUR weniger, die Kapitalentschädigung ist mit 10.226,00 EUR 2.556,00 EUR geringer. Hinsichtlich weiterer Verbesserungen wird das Ergebnis des bereits mehrfach angesprochenen laufenden Forschungsprogramms aufgrund des Beschlusses von Januar 2009 abgewartet (vgl. BT-Drs. 16/11223, Bl. 116 der Gerichtsakte und Abgeordnetenbericht Bl. 122 ff. der Gerichtsakte). Selbst wenn aber insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt werden könnte, also ein Verstoß gegen das Verbot, Ungleiches gleich zu behandeln, und die Verteilungskriterien sachwidrig wären, könnte dies nicht zu der klageweise begehrten Verurteilung führen, da dem Gesetzgeber, wie schon dargelegt, verschiedenste Alternativen offen stünden, um eine sachgerechte dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Verteilung zu erreichen. Letztere müsste nicht gerade dadurch verwirklicht werden, dass die Klägerin ab Juli 2008 monatlich neben den sonstigen ihr zur Verfügung stehenden oder zu beantragenden Geldmitteln und Leistungen eine Rente von 2.725,00 EUR erhielte. Auf Bl. 18 wird Bezug genommen. Gegen die inzwischen in § 13 Abs. 2 Satz 4 - 5 ContStiftG vorgesehene Anpassung der Conterganrenten entsprechend der Prozentsätze und Zeitpunkte für die gesetzliche Rentenversicherung ist nach Auffassung der Kammer nichts zu erinnern. Damit geht die aktuelle Regelung über das Gebotene hinaus, denn der Vergleich sah ebenfalls keine Dynamisierung vor, die Renten nach dem Conterganstiftungsgesetz sind nicht mit Sozialrenten vergleichbar und es stehen ergänzend für die Betroffenen Hilfen aus den schon genannten anderen der Versorgung dienenden Leistungsgesetzen zur Verfügung, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976, a.a.O., Rdnr. 158. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.