Urteil
14 A 1735/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.14A1735.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2005/06 im konsekutiven Bachelor/Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität E. . Mit Schreiben vom 15. März 2008 beantragte die Klägerin über das Zentrale Prüfungsamt der Universität E. , ihr wegen einer Angststörung für alle Klausuren 2008 eine Verlängerung der Prüfungszeit um 50 % einzuräumen. Dem Antrag beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie X. vom Q. Katholisches Krankenhaus in F. vom 5. Dezember 2007 mit folgendem Wortlaut: "Frau H. befand sich vom 25.09. bis 04.12.2007 in unserer teilstationären Behandlung wegen einer Depression sowie einer Angstsymptomatik. Da die Ängste auch im Rahmen von Prüfungssituationen verstärkt auftreten, ist nach unserer Einschätzung eine Verlängerung der Prüfungszeit um 50 % sinnvoll." Unter dem 26. Juni 2008 wiederholte die Klägerin diesen Antrag für die Sommersemesterklausuren im Studiengang Wirtschaftsinformatik Bachelor und zwar in den Fächern Mathematik, Kosten und Leistung, Software-Engeneering I, Datenbankmanagementsysteme. Zusätzlich überreichte sie eine von Frau X. ausgestellte Bescheinigung wohl vom 25. September 2009, wonach bei der Patientin eine Angstsymptomatik mit Prüfungsangst bestehe, so dass eine Verlängerung der Prüfungszeit um 50 % sinnvoll sei. Desweiteren legte sie eine ärztliche Bescheinigung der Diplom-Psychologin P. vor, in der ausgeführt war: "Frau H. , geb. 00.00.0000, ist seit dem 06.12.07 bei mir in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Anhand der Lern- und Lebensgeschichte und der vorliegenden Symptomatik wurde deutlich, dass die Therapienotwendigkeit die Folge einer Traumatisierung ist, die sich multifaktoriell über eine Reihe von Jahren aufgebaut hat und zu einer psychischen Störung führt, welche nach der internationalen Klassifikation psychischer Störung ICD-10 eingeordnet werden kann als (F40.2) spezifische phobische Störung, die in Stress-Situationen wie eine Prüfung verstärkt auftritt, u. a. sich als gravierende Denkblockade manifestiert. Im Verlauf der Therapie war Frau H. sehr bemüht, eine Chronifizierung der Problematik zu vermeiden; sie stellte sich auch unbequemen Aspekten mit viel Engagement und bewirkte auf diese Weise eine gute Prognose. Allerdings ist es zurzeit notwendig, dass sie in Prüfungssituationen noch besondere Konditionen wie eine Verlängerung der Prüfzeit erhält, weil sie dann die bisher erarbeiteten Techniken zum Abbau von Denkblockaden erfolgreicher einsetzen kann." Mit Bescheid vom 26. August 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit folgender Begründung ab: Nach § 15 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor/Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität E. (PO) könne auf Antrag einer behinderten Studierenden eine nachteilsausgleichende Regelung getroffen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig sei. Die der Klägerin attestierte Angststörung stelle jedoch keine Behinderung im Sinne der genannten Regelung dar. Prüfungsängste hätten ihre Ursache in der Prüfungssituation und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin legte Widerspruch ein und berief sich darauf, auch eine Angststörung sei eine Behinderung im Sinne von § 15 Abs. 1 PO. Gemäß Ziff. 1 Abs. 2 der Prüfungsmodifikationen (Nachteilsausgleich) seien gemäß § 2 SGB IX Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. In seiner Sitzung vom 23. September 2008 beschloss der Beklagte, den Widerspruch der Klägerin zurückzuweisen, was mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 auch erfolgte. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Es sei zwar zutreffend, dass von § 15 Abs. 1 PO nicht nur körperliche Einschränkungen erfasst seien. Auch seelische Beeinträchtigungen könnten eine Schreibzeitverlängerung rechtfertigen. Ausgenommen davon seien jedoch Prüfungsängste, da diese ihre Ursache in der Prüfungssituation hätten. Hindernisse oder Leistungsbeeinträchtigungen, die gerade aufgrund der Prüfungssituation entstünden, unterfielen nicht der genannten Regelung. Die Klägerin hat am 19. November 2008 Klage erhoben und ausgeführt: Dass vor allem körperliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien, lasse sich der Prüfungsordnung nicht entnehmen. Vielmehr stellten die Prüfungsmodifikationen u.a. auch auf die Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit ab. Zudem sei vorliegend ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen nicht die Prüfungsangst entscheidungserheblich, sondern die diagnostizierte Depression und Angstsymptomatik, wobei die Ängste auch im Rahmen von Prüfungssituationen verstärkt aufträten. Bei Prüflingen, die nicht das diagnostizierte Krankheitsbild aufwiesen, gehöre Prüfungsstress und Examensangst zum allgemeinen Risikobereich. Dies sei bei der Klägerin jedoch anders. Im Übrigen sei der Widerspruchsbescheid auch deswegen rechtswidrig, weil er erst nach Ablauf der Klausurtermine ergangen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Prüfungsklausuren eine Schreibzeitverlängerung von 50 % zu bewilligen, sofern sie durch eine fachärztliche Bescheinigung, die höchstens sechs Wochen vor dem Klausurtermin ausgestellt ist, belegt, dass ihr Gesundheitszustand gegenüber dem in der Bescheinigung vom 22. Juni 2008 dargestellten Zustand hinsichtlich Denkblockaden in Stress- und Prüfungssituationen unverändert ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Ausweislich der Bescheinigung der Diplom-Psychologin P. vom 22. Juni 2008 bestehe bei der Klägerin eine spezifische psychische Störung im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10F40.2). Die Klägerin habe jedoch nicht nachgewiesen, dass vorliegend eine Verlängerung der Prüfungszeit als nachteilsausgleichende Regelung notwendig sei. Aus der Bescheinigung ergebe sich auch, dass die Klägerin über Techniken zum Abbau von Denkblockaden verfüge. Eine zusätzliche Schreibzeitverlängerung verschaffe der Klägerin gegenüber anderen Prüflingen Vorteile. Auch seien nach der Rechtsprechung lediglich Behinderungen zu berücksichtigen, die den Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschwerten und durch Hilfsmittel ausgeglichen werden könnten. Bei der Klägerin handele es sich jedoch nicht um eine derartige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens. Vielmehr beziehe sich ihre Beeinträchtigung auf die eigentlichen prüfungsgegenständlichen Leistungen selbst. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, aber die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausführt: Die Klägerin leide an einer generalisierten Angststörung, unter einer anfänglich schwergradig spezifischen Phobie und spezifischer Prüfungsangst. Ihre Benachteiligung liege nicht in einer persönlichkeitsbedingten Leistungsschwäche, sondern in einer krankheitsbedingten Leistungsschwäche, die auch nicht auf unabsehbare Zeit andauere. Sie sei in der Lage, die mit einer Prüfung abzufragenden Leistungen zu erbringen. Dazu müsse sie aber Denkblockaden überwinden, wofür mehr Zeit erforderlich sei als bei gesunden Prüfungsteilnehmern. Der Berufungsbegründung fügte die Klägerin eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 19. Mai 2009 folgenden Inhalts bei: "Frau H. befindet sich seit 04.04.2008 in meiner fachärztlichen Behandlung. Diagnosen: generalisierte Angststörung rezidivierende depressive Episode, anfänglich schwergradig spezifische Phobie, spezifische Prüfungsangst Aufgrund der Erkrankung befand sich Frau H. bereits 2007 in psychiatrisch-psychotherapeutisch tagesklinischer Behandlung des Q. , F. unter der Diagnose: schwere depressive Episode, Prüfungsangst F 20.2 Medikation: Cymbalta 90 mg z.Z. Umstellung auf Venlafaxin" Zudem beruft sie sich auf eine weitere Bescheinigung der Diplom-Psychologin P. vom 21. Juli 2009, in der diese ausführt: "Frau H. , die seit vielen Jahren unter Depressionen infolge von mehrfach traumatisch erlebten Ereignissen leidet, hat in der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung gute Fortschritte gemacht in Bezug auf Selbstwert, Durchsetzungsvermögen und Reduzierung von Angstattacken. Die noch verbleibende Angst vor Prüfungssituationen, die sich durch Konzentrationsschwäche und enormer nervlicher Anspannung manifestiert, wird zurzeit erneut psychotherapeutisch behandelt. Zurzeit gewinne ich den Eindruck, dass Frau H. zwar nur geringfügig belastbar ist, dennoch auf die gewählte Therapiemethode gut anspricht, so dass eine gute Prognose besteht. Allerdings ist es nicht möglich, den inneren Heilprozess auf eine zeitliche Terminierung festzulegen." Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung keinen Nachteilsausgleich, sondern eine unzulässige Begünstigung darstelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Verfahrensakte 4 K 3606/08 (VG Gelsenkirchen) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Schreibzeitverlängerung von 50 % bei Prüfungsklausuren nicht zu. Die rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin stellt der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 15 Abs. 1 PO dar. Gemäß § 15 Abs. 1 PO legt für behinderte Studierende der Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung geregelten Prüfungsbedingungen auf Antrag des Studierenden unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen und unter Berücksichtigung des Einzelfalls fest. Nach Nr. 1 Abs. 1 der Prüfungsmodifikationen ist behinderten Studierenden auf Antrag je nach Art der nachgewiesenen Behinderung entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Dabei ist die Chancengleichheit zu wahren. Die Anwendung dieser Regelungen muss sich am Grundrecht der Berufsfreiheit der Prüflinge nach Art. 12 Abs. 1 GG und vor allem, wie es bereits in den Regelungen selbst zum Ausdruck kommt, an dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientieren. Die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden schriftlichen Prüfungen dienen dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten der Prüflinge. Ihr Ergebnis ist insbesondere von deren geistiger Leistungsfähigkeit bestimmt. Der Prüfling steht dabei im Wettbewerb mit anderen Prüflingen. Das Prüfungsverfahren muss danach gewährleisten, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen kann. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich eine Beeinträchtigung, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können, vorliegt, für die ein Ausgleich geschaffen werden kann, wie etwa eine Behinderung der mechanischen Darstellungsfähigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1977 VII C 50.76 , in: Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 33, nicht aber wenn, und sei es auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bereits die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender persönlichkeitsbedingter Einschränkungen dem Grunde nach vermindert ist. Letzteres vermag krankheitsbedingt im Einzelfall den Rücktritt von einer Prüfung zu rechtfertigen, nicht aber die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wie durch die hier in Rede stehende Schreibzeitverlängerung. Danach stellen die bei der Klägerin unstreitig vorhandenen Denkblockaden in einer Prüfungssituation eine Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit dar, die gerade u.a. durch die schriftlichen Arbeiten festgestellt werden soll und damit Gegenstand der Prüfung ist. Gemäß § 1 Abs. 1 PO soll das Studium der konsekutiv aufgebauten Bachelor- und Master-Studiengänge Wirtschaftsinformatik den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PO vermittelt das Studium eines Bachelor-Studiengangs den Studierenden ein breites Grundlagenwissen, grundlegende Methoden und Theorien sowie die für deren Anwendung relevanten Fähigkeiten. Nach Abs. 2 Satz 3 wird durch die Bachelor-Prüfung festgestellt, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Die Prüfung betrifft somit nicht ausschließlich die Frage, ob die Klägerin überhaupt über die durch das Studium vermittelten Kenntnisse verfügt. Vielmehr sind ebenso die Anwendung und die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung. Zur Anwendung und Umsetzung zählt dabei auch die Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens, den die Klägerin aufgrund der bei ihr vorhandenen Denkblockaden, nicht aber lediglich wegen einer Beeinträchtigung ihrer Fähigkeiten zur technischen Umsetzung ihrer Leistungsfähigkeit einzuhalten nicht imstande ist. In diesem Zusammenhang vermag sich die Klägerin nicht darauf zu berufen, durch ihre Denkblockaden eintretende Zeitverzögerungen seien vergleichbar mit Zeitverzögerungen, die ihren Grund in einer bei einem Prüfling bestehenden Legasthenie hätten. Legasthenie ist eine neurobiologische Hirnfunktionsstörung. Sie stellt sich bei hinreichender Intelligenz und sonst normalem neurologischen Befund als Schwäche des Lesens dar, durch die auch Rechtschreibschwierigkeiten mit Verwechseln von Buchstaben, teilweise mit Reihenfolgeumstellungen, bedingt sind. Bei der Legasthenie mag es sich daher zwar um eine typische mechanische Beeinträchtigung des Schreibvorgangs handeln, jedoch um eine Beeinträchtigung, die jedenfalls auch eine mangelnde technische Fähigkeit zur Darstellung des (vorhandenen) eigenen Wissens umfasst. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2008 2 ME 309/08 , in: NVwZ-RR 2009, 68, m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 2006 8 TG 3292/05 , in: NJW 2006, 1608. Demgegenüber betrifft die mit einer Prüfungsangst verbundene Denkblockade der Klägerin gerade ihre intellektuellen Fähigkeiten in Prüfungssituationen, einen Sachverhalt in einer vorgegebenen Zeit, die orientiert an der Leistungsfähigkeit anderer Prüflinge angemessen sein muss, einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass das im Rahmen der Prüfung vorgegebene Zeitmoment etwa im Hinblick auf spätere berufliche Belastungen unwesentlich sein könnte. Zwar wird in § 1 PO ein Zeitmoment nicht ausdrücklich erwähnt. Das Zeitmoment wird jedoch, wie ausgeführt, bereits von dem Begriff der Anwendung und Umsetzung der erworbenen Kenntnisse, also vom Gegenstand der Prüfung, umfasst. Anhaltspunkte dafür, dass für einen Wirtschaftsinformatiker kurzfristige Entscheidungen, die mit der vorherigen Bewältigung einer Denkblockade nicht zu vereinbaren sind, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auszuschließen sind, so dass seine mit der Prüfung nachzuweisende Berufsbefähigung nicht von ihnen abhängen kann, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ermöglicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 PO die bestandene Bachelor-Prüfung ein Studium in einem entsprechenden Master-Studiengang, sofern alle weiteren Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Davon, dass die Anforderungen in einem Master-Studiengang nicht auch von Zeitfaktoren (mit)bestimmt sind, kann nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.