Beschluss
13 C 259/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.13C259.10.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dem Antragsteller nicht hinsichtlich der Rüge, der Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule Dortmund sei nicht anzuerkennen. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 - und vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris. Vor diesem Hintergrund unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport keinen Bedenken. Nach Maßgabe des "Kooperationsvertrags zwischen der Universität Dortmund und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund" vom 23. Dezember 2004 erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen. Die Kapazitätsverminderung hat der Senat nicht beanstandet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2004 - 13 C 600/04 u. a. -, juris. Für die in der Folgezeit eingetretene Veränderung, dass diese Studiengänge nunmehr als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden, ist die Kooperationsvereinbarung weiterhin tragfähige Grundlage im Hinblick auf die Kapazitätsverminderung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass sich die Dienstleistung zugunsten der Technischen Hochschule Dortmund nicht grundsätzlich geändert habe. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Wertung nicht. Der Grundsatz des Kapazitätserschöpfungsgebots verhilft dem Anliegen des Antragstellers nicht zum Erfolg. Die Hochschule darf die Art und Weise der Organisation des Lehrbetriebs im Rahmen ihres Organisationsermessens bestimmen; eine Kooperation benachbarter Hochschulen in Gestalt von Dienstleistungen stellt eine sachlich vertretbare Ausgestaltung dieses Ermessens dar. Dem steht auch nicht das Vorbringen des Antragstellers entgegen, die Zuständigkeit des Bundes für die Regelung des Hochschulzugangsrechts sei unter Eröffnung landesrechtlicher Regelungen im Zuge des ratifizierten Staatsvertrags für die Vergabe von Studienplätzen entfallen. Welche rechtlichen Konsequenzen hieraus für die Zulässigkeit eines Dienstleistungsexports folgen sollen, legt der Antragsteller nicht schlüssig dar. Dies gilt auch für den weiteren Rügepunkt, die Verminderung um 0,24 DS sei in sich nicht stimmig. Sein Vorbringen, es würden nicht tatsächlich geleistete Stunden der Berechnung zugrunde gelegt, bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarf sei zudem das Verbleibeverhalten der Studierenden im nicht zugeordneten Studiengang zu berücksichtigen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ausgehend von § 11 Abs. 2 KapVO folgt der Senat der Wertung des Verwaltungsgerichts. Nach dieser Norm sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Exportpraxis der Ruhr-Universität Bochum ist mit dieser Vorgabe vereinbar. Die Hochschule darf daher zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklink an die Technische Hochschule Dortmund die Anzahl der Studierenden zugrunde legen, die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im ersten Fachsemester im Fach Theoretische Medizin eingeschrieben waren. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Dienstleistungsexport von 0,24 DS. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.