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Beschluss

17 A 266/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.17A266.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 99.751,14 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 99.751,14 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Die Beitragsordnung der Beklagten knüpfe zur Ermittlung der Leistungskraft der Kammerzugehörigen sachgerecht an deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn an. Dass bei der Bemessung des Beitrages typisierend und pauschalierend vorgegangen werde, begegne auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte sei an die Feststellungen des Finanzamtes zur Höhe des Gewerbeertrages gebunden. Der Vortrag, hier sei nur Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer angefallen, betreffe nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Beitrages, sondern die Verlässlichkeit der Feststellung des Gewerbeertrages. Es komme auch nicht darauf an, ob die Klägerin persönlich einen messbaren Nutzen aus der Kammermitgliedschaft ziehe oder auch nur zu ziehen die Absicht und die Möglichkeit habe. Die von der Klägerin mit dem Hilfsantrag verfolgte Klage auf Neubescheidung ihres Erlassantrages hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe den Erlass ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Beitragsveranlagung entspreche sowohl hinsichtlich des Beitragsmaßstabes unter Berücksichtigung der bewusst geregelten Typisierung als auch hinsichtlich der Bindung an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes und auch unter Berücksichtigung des Vorteilsbegriffs den bewussten Wertungen des Gesetzgebers. Die von der Klägerin als subjektive Härte empfundenen Rechtsfolgen seien damit ausdrücklich und willentlich festgesetzt worden. Da die hier vorliegende unternehmens- und steuerrechtliche Gestaltung ausschließlich nach dem Willen der Klägerin erfolgt sei, sei es nicht unbillig, sie auch mit den Folgen zu belasten. Die Voraussetzungen einer persönlichen Unbilligkeit lägen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin auch nach Zahlung des streitigen Betrages nicht zahlungsunfähig sei. Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der zur Begründung des Zulassungsantrages hinsichtlich des Hauptantrages im Wesentlichen erhobene Einwand, der gegen die Klägerin festgesetzte Kammerbeitrag sei der Höhe nach unverhältnismäßig, stelle einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip dar, sei nicht vorteilsgerecht bemessen und stelle keinen adäquaten Ausgleich für die der Klägerin gewährten Vorteile dar, weil hier der zur Bemessung herangezogene steuerliche Gewerbeertrag gerade nicht ihre Leistungsfähigkeit wiedergebe, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind danach Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes - GG - verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, mit weiteren Nachweisen. Auf der Grundlage dieser Beurteilungsmaßstäbe ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Verwendung des steuerrechtlichen Maßstabes des Gewerbeertrages zur Beurteilung der Beitragsbemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht, da mit diesem Beitragsmaßstab an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft und damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils abgestellt wird, den der Beitrag abgelten soll. Da leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses ihrer Mitglieder in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere Unternehmen, insbesondere eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen größeren Unternehmen stärker zugute kommt als kleinen Unternehmen, stellt die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammermitglieder ergibt, einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar. Denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich regelmäßig keine konkreteren Anforderungen für den hier in Rede stehenden Kammerbeitrag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 -, a.a.O. Der Einwand der Klägerin, hier gebe „der zur Bemessung herangezogene steuerliche Gewerbeertrag gerade nicht die Leistungsfähigkeit der Klägerin wieder“, da aus ihm „kein Rückschluss auf die Größe des Unternehmens, auf den Umfang der unternehmerischen/gewerblichen Betätigung und somit auch nicht auf den Nutzen aus der Kammertätigkeit gezogen werden“ könne, lässt einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht erkennen. Damit stellt die Klägerin die Beitragsbemessung in Anknüpfung an den Gewerbeertrag grundsätzlich nicht in Frage. Sie trägt auch nicht ansatzweise vor, dass der von der Beklagten angewandte Beitragsmaßstab zu unverhältnismäßig hohen Beiträgen für Mitglieder führt, die einen ähnlich hohen Gewerbeertrag wie die Klägerin haben. Ebenso werden Anhaltspunkte dafür, dass der von der Beklagten festgesetzte Kammerbeitrag etwa deshalb gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, weil er „nicht den tatsächlichen Gegebenheiten“ entspricht, von der Klägerin hinreichend substantiiert nicht dargetan. Schließlich kann auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit als Grundstücksbesitz- und Beteiligungsgesellschaft in im Verhältnis zu den meisten Kammermitgliedern untypischer Weise nur unregelmäßige Gewerbeerträge erzielt, weil die Verwertung ihrer Grundstücke und Beteiligungen durch deren Verkauf relativ selten mit dann allerdings relativ hohen Gewerbeerträgen erfolgt, einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht begründen. Denn diese besondere Art der Geschäftstätigkeit der Klägerin schließt unter Berücksichtigung ihres Geschäftszwecks nicht aus, dass auch die Klägerin aus der Tätigkeit der Beklagten einen, wenngleich auch nicht unmittelbar messbaren Nutzen für ihre eigene Geschäftstätigkeit zieht, indem etwa die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung ihrer Grundstücke und die Geschäftstätigkeit der von ihr verwalteten Gesellschaften durch diese Tätigkeit der Beklagten günstig beeinflusst werden. Dass die Klägerin aufgrund dieser Geschäftstätigkeit typischerweise keinen kontinuierlich anfallenden Gewerbeertrag erzielt, ist für die Bemessung des Kammerbeitrages beitragsrechtlich unerheblich, da der Beitragsmaßstab der Beklagten nach § 9 der hier anzuwendenden Beitragsordnung der Beklagten vom 8. März 2004 - BO - an den in dem jeweiligen Bemessungsjahr erwirtschafteten Gewerbeertrag anknüpft und damit den Besonderheiten dieser Geschäftstätigkeit auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt. Die Antragsbegründung führt auch hinsichtlich des Hilfsantrages nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Beitragserhebung laufe nicht den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, weil die Beitragsveranlagung sowohl hinsichtlich des Beitragsmaßstabs unter Berücksichtigung der bewusst geregelten Typisierung als auch hinsichtlich der Bindung an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes und auch unter Berücksichtigung des Vorteilsbegriffs den bewussten Wertungen des Gesetzgebers entspreche. Der Einwand der Klägerin, diese Argumentation gehe fehl, da sich die Billigkeitsprüfung nicht in bloßen Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen dürfe und die formal richtige Festsetzung des Beitrags zu einem ungerechten und Sinn und Zweck des IHK-Gesetzes und der Beitragsordnung der Beklagten widersprechenden Ergebnis führen würde, greift nicht durch. Damit wird schon nicht hinreichend dargelegt, dass die für die beantragte Neubescheidung des Erlassantrages notwendige tatbestandliche Voraussetzung der hier allein geltend gemachten sachlichen Unbilligkeit vorliegt. Nach dem hier einschlägigen § 19 Abs. 2 Satz 1 BO können Beiträge auf Antrag im Fall einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Sachlich unbillig ist die Erhebung eines Kammerbeitrages vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes in Verbindung mit der hier maßgeblichen Beitragsordnung nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung müssen vor allem im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich solche Erwägungen unberücksichtigt bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Ein Billigkeitserlass darf unter gar keinen Umständen, selbst nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, dazu führen, die generelle Gültigkeitsanordnung der den Beitragsanspruch begründenden Rechtsvorschrift zu unterlaufen. Allerdings darf sich eine Billigkeitsprüfung auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen. Sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Beitragsanspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind. Vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 4. Februar 2010 ‑ II R 25/08 -, DB 2010, 880, mit weiteren Nachweisen, und vom 26. Oktober 1994 – X R 104/92 -, BFHE 176, 3; Oberverwaltungsgericht für das Rheinland-Pfalz (OVG Koblenz), Beschluss vom 24. April 2001 – 11 A 11224/00 -, NVwZ 2002, 362; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. März 2000 – 15 A 3494/96 –NVwZ-RR 2001, 267. Hiervon ausgehend lässt die Antragsbegründung eine sachliche Unbilligkeit nicht erkennen. Der Kammerbeitrag wird nach den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, BGBl I S. 920, zuletzt geändert durch Art. 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008, BGBl I S. 2418 - IHKG -, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BO und der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2004 vom 1. Dezember 2003 – HS - allein in Anknüpfung an den Gewerbeertrag festgesetzt. Diese Anknüpfung an den Gewerbeertrag kann im Wege des Erlasses grundsätzlich nicht aufgehoben werden, da sonst die generelle Gültigkeitsanordnung der Bemessungsgrundlage in unzulässiger Weise unterlaufen würde. Eine sachliche Unbilligkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin den hier in Rede stehenden Gewerbeertrag allein aufgrund eines in der Veräußerung von Geschäftsbeteiligungen begründeten außergewöhnlichen Gewinns erzielt hat. Die Antragsbegründung lässt nicht erkennen, dass die Erhebung von Beiträgen auf eine solche Geschäftstätigkeit dem Sinn und Zweck der Beitragserhebung widerspricht. Weder das IHK-Gesetz noch die Beitragsordnung der Beklagten enthalten Tatbestandsmerkmale, die über die Anknüpfung an den Gewerbeertrag hinaus eine weitere Differenzierung der Bemessungsgrundlage zulassen. Danach kann die Höhe des Beitrages nicht zur Unbilligkeit führen, weil nach der maßgeblichen Bemessungsgrundlage alle Kammermitglieder, die einen gleich hohen Gewerbeertrag wie die Klägerin erzielt haben, den gleichen Kammerbeitrag zu zahlen haben. Auch die Art des gewerblichen Vorgangs, aus dem der Gewerbeertrag erzielt worden ist, kann nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit führen. Denn die genannten Bestimmungen unterscheiden nicht nach der Art des betriebenen Gewerbes, sondern knüpfen allein daran an, ob die natürlichen oder juristischen Personen zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Ebenso enthalten sie keine differenzierenden Regelungen hinsichtlich der Art und des Umfanges der gewerblichen Tätigkeit. Danach ist auch eine Beteiligungsgesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften als Vermögensanlage erwirbt, verwaltet oder veräußert, Mitglied der Industrie- und Handelskammer, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Sie hat deshalb den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Art ihrer Geschäftstätigkeit und unabhängig davon, ob sie "keinen einzigen Mitarbeiter beschäftigt" und "nach außen werbend" nicht in Erscheinung tritt, ebenso zu entrichten wie die anderen Kammermitglieder. Nach Sinn und Zweck der Beitragsregelung der Beklagten ist es für die Leistungskraft der Kammermitglieder in dem streitigen Beitragsjahr danach unerheblich, ob der Gewerbeertrag aus einer unregelmäßigen Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen resultiert. Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 24. April 2001 ‑ 11 A 11224/00 -, a.a.O. Die Antragsbegründung legt schließlich auch bei einer Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Beitragsanspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind, eine sachliche Unbilligkeit nicht dar. Dass das zivile Eigentum an den Gesellschaftsbeteiligungen der Klägerin nach ihrem Vortrag zu keinem Zeitpunkt zugestanden haben soll und ihr dementsprechend der erzielte Veräußerungserlös nicht zugeflossen sei, führt ebenso wenig auf eine sachliche Unbilligkeit wie der Umstand, dass sich nach den Angaben der Klägerin "im Rahmen der steuerrechtlichen Behandlung der Veräußerung (..) die Feststellung des erhöhten Gewerbeertrages im Ergebnis nicht ausgewirkt" habe, da die Gewerbesteuer auf die anfallende Einkommensteuer ihres Kommanditisten angerechnet worden sei. Bei der Würdigung dieser Umstände kann, worauf die Beklagte in der Antragserwiderung zu Recht hinweist, nicht außer Betracht bleiben, dass die Wahl dieser unternehmens- und steuerrechtlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit der Klägerin dazu dient, die Rechtsstellung ihres Kommanditisten etwa durch die Anrechnung der bei der Veräußerung einer Geschäftsbeteiligung anfallenden Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und vor allem durch die Minimierung der Haftungsrisiken des Kommanditisten hinsichtlich der in die Klägerin aufgenommenen Unternehmen zu verbessern. Deshalb erscheint es, wie schon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat, nicht unbillig, dass die Klägerin auch die Nachteile dieser gewählten Unternehmensgestaltung etwa in Form des dadurch begründeten Kammerbeitrages trägt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).