Beschluss
14 A 629/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0426.14A629.09.00
7mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 230.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 230.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO , ob die streitgegenständliche Vergnügungssteuersatzung in einer Weise beraten und beschlossen worden sei, welche den mit der Erhebung einer Steuer verbundenen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum erforderlich mache. Es sei maßgeblich festzustellen, ob eine Kommune bei der Festlegung des Steuersatzes diesen, wie vorliegend, zunächst ins Blaue hinein festsetzen dürfe, ohne sich hinreichend zutreffende Gewissheit über die sich daraus ergebende Steuerhöhe einerseits und die Möglichkeit deren Erwirtschaftung durch die mittelbar herangezogenen Automatenaufsteller andererseits zu verschaffen. Diese Frage sei für eine Vielzahl anderer Verfahren in vielen Kommunen zu klären. Zu dieser und der in diesem Zusammenhang weiter gestellten Frage, ob die Gemeinden die von ihnen im Rahmen eines Satzungserlasses zu tätigenden Abwägungsprozesse auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der erlassenen Norm überwälzen können oder ob sie nicht vielmehr selber ermitteln müssten, wie hoch konkret in ihrem Satzungsgebiet ein zu erwirtschaftender Steuersatz sein könne, fehlt zunächst eine Darlegung, aus welchen einfachgesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen sich eine Verpflichtung der Gemeinden ergeben soll, Erwägungen zur Festlegung eines Steuersatzes im Rahmen einer Vergnügungssteuersatzung in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, um die Bestimmung der Steuerhöhe dann gegebenenfalls auf Abwägungsfehler hin überprüfen zu können. Eine Verpflichtung, Abwägungsmaterial zur Höhe eines Steuersatzes zu sammeln und zu gewichten, besteht auch nicht. Soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (vgl. etwa für die Bauleitplanung § 2 Abs. 3 BauGB) Verpflichtungen zur Sammlung von Abwägungsmaterial ergeben, können diese besonderen gesetzlich normierten Anforderungen nicht allgemein auf den Erlass anderer Gemeindesatzungen und der hier in Rede stehenden Steuersatzung übertragen werden. Dem steht gerade entgegen, dass der Gesetzgeber für einzelne durch Satzung zu regelende Rechtsbereiche besondere Abwägungsanforderungen stellt und für andere nicht. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 193. Die aufgeworfenen Fragen - soweit sie sich nicht ohnehin auf den konkreten Fall beziehen - rechtfertigen damit nicht die Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Hinsichtlich des in einer Vergnügungssteuersatzung bestimmten Steuersatzes für die Besteuerung einzelner Vergnügungen gilt insbesondere, dass die Steuer keine erdrosselnde Wirkung entfalten darf. Vgl. Urteil des Senats vom 7. März 2007 14 A 605/05 - m. w. N. Ausweislich der in der Begründung zu dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Apparatebestand seit dem Jahr 2003 (Geltung des Stückzahlmaßstabes) von 66 Apparate auf 116 Apparate im Jahr 2006 bei einem Steuersatz von 14 % nahezu verdoppelt. Damit fehlt ein Anhalt dafür, die Bestimmung des Steuersatzes von 14 % des Einspielergebnisses könne hier erdrosselnde Wirkung entfalten. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb zuzulassen, weil zu klären wäre, ob bei einer rückwirkenden Satzungsänderung, welche kein erfüllbares Datum zur Abgabe der notwendigen Erklärungen vorsehe, nur die dann ergehenden Schätzungsbescheide rechtswidrig seien oder aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch Bescheide, welche aufgrund von rechtsirrtümlich doch abgegebener Steuererklärungen ergangen seien. Zu dieser Frage fehlt eine Darlegung, dass sie im vorliegenden Verfahren überhaupt zu beantworten wäre. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf den Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass sich eine Gleichheit in der Steuererhebung nicht ergebe, weil die Möglichkeit einer Schätzung bei einer fehlenden Verpflichtung zur Abgabe der Steueranmeldungen nicht gegeben sei, erörtert, dass zwar eine Schätzung ausscheiden möge. Der Kammer seien aber keine Vergnügungssteuerstreitigkeiten in S. , die diesen Zeitraum betreffen, bekannt, so dass alle übrigen Spielhallenbetreiber veranlagt worden sein dürften. Dies habe der Vertreter des Beklagten bestätigt und erklärt, bei den vorliegend terminierten Streitigkeiten handele es sich um die letzten streitigen Veranlagungen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass deshalb eine Ungleichbehandlung ausscheide, weil demnach die übrigen Spielhallenbetreiber die Vergnügungssteuer entrichtet hätten. Nach diesen Erläuterungen ist die von der Klägerin angesprochene Ungleichbehandlung im konkreten Fall nicht gegeben. Es gibt keinen Anhalt für die Annahme, dass Schätzungsbescheide aufgehoben worden sind. Dies wird von der Klägerin auch nicht substanziiert behauptet. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Stadt S. habe keine ausreichenden Ermittlungen zur Bestimmung des Steuersatzes unternommen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen, mit denen der Senat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint hat, ergibt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Klägerin die Definition des Einspielergebnisses in § 7 Abs. 1 der Satzung zu Unrecht nicht beanstandet hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 7 Abs. 1 nicht zwei sich gegenseitig ausschließende Definitionen des Einspielergebnisses. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ist das Einspielergebnis (sogenannter Kasseninhalt) der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben. In § 7 Abs. 1 Satz 4 wird der Kasseninhalt sodann näher erläutert. Durch den dort enthaltenen Verweis auf Röhrenentnahme, Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld wird hinreichend deutlich, dass für die Berechnung der Steuer der "Saldo (2)" maßgeblich sein soll. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht damit dargelegt, dass für den Rückwirkungszeitraum April 2005 bis einschließlich September 2006 keine erfüllbare Fristbestimmung zur Abgabe der Steueranmeldungen getroffen worden sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich auf Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ohne dass angegeben wurde, wo solche Feststellungen getroffen worden sein sollen. Weder das Urteil noch das Protokoll über die mündliche Verhandlung enthalten einen Hinweis darauf, dass für den Rückwirkungszeitraum April 2005 bis einschließlich September 2006 keine Fristbestimmung zur Abgabe der Steueranmeldungen bestand. Auch der von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Änderungssatzung vom 8. Mai 2008 lässt sich für die behauptete fehlende Fristbestimmung für den Zeitraum April 2005 bis September 2006 nichts entnehmen. Die Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 8. Mai 2008 enthält 3 Artikel. Artikel 2 enthält eine Neufassung der Satzung, die nach Artikel 3 rückwirkend zum 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Für abgelaufene Steuerzeiträume sieht Artikel 2 der Satzung vom 8. Mai 2008 keine Fristbestimmung zur Abgabe der Steueranmeldungen vor. Artikel 1 der Änderungssatzung vom 8. Mai 2005 regelt als Änderung der Satzung vom 19. Dezember 2002 in § 7 Abs. 3, dass Steueranmeldungen bis spätestens 30. Mai 2008 einzureichen sind. Artikel 1 der Änderungssatzung ist nach Artikel 3 rückwirkend zum 1. April 2005 in Kraft getreten. Für den Zeitraum von April 2005 bis zum Inkrafttreten des Artikels 2 der Änderungssatzung vom 8. Mai 2008 zum 1. Oktober 2006 gab es somit nach diesen Regelungen eine Fristbestimmung. Die Klägerin legt nicht dar, dass sich aus Artikel 2 § 15 der Änderungssatzung vom 8. Mai 2008 etwas anderes ergeben könnte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden nicht dadurch geweckt, dass wie die Klägerin meint das Verwaltungsgericht der Steuer nachträglich einen Lenkungszweck unterschoben habe, der nicht Gegenstand der Satzungsbegründung gewesen sei. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht gerade aus den für den Satzungserlass angestellten Ermittlungen zur Erhöhung der Zahl der Spielgeräte zwischen den Jahren 2003 und 2006 den Lenkungszweck entnimmt und daher nicht eigenständig einen Lenkungszweck unterschiebt, sondern auf eine erkennbare satzungsgeberische Entscheidung abstellt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Zu dem Vorbringen, es bestünden tatsächlich Schwierigkeiten bei der technischen Auslegung der Zählwerksausdrucke zum Zwecke der Definition einer Besteuerungsgrundlage fehlt zudem eine Erläuterung, woraus sich solche Schwierigkeiten ergeben sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.