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Urteil

2 K 3396/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1007.2K3396.10.00
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Leitsätze

Unter Berücksichtigung der sich aus der kommunalen Selbstverwaltung ergebenden verfassungsimmanenten Beschränkung des Art. 19 Abs. 4 GG prüft das Verwaltungsgericht von sich aus nur, ob der Satzungsgeber im Normgebungsvorgang zum Erlass einer kommunalen Steuersatzung frei von Willkür gehandelt hat: Der Satzungsgeber muss für den Bereich seiner Normsetzungskompetenz abgewogen und seiner Abwägung ein Abwägungsmaterial zu Grunde gelegt haben, dass aussagekräftig und dessen Ermittlung ihm zumutbar ist. Eine weitergehende Prüfung des Satzungsgebungsvorganges hängt grundsätzlich von der Substanz einer etwaigen Rüge ab (a.A.: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -).

Tenor

Der "Vergnügungssteuerbescheid für den Monat Juni 2010" vom 9. Juli 2010 wird aufgehoben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Berücksichtigung der sich aus der kommunalen Selbstverwaltung ergebenden verfassungsimmanenten Beschränkung des Art. 19 Abs. 4 GG prüft das Verwaltungsgericht von sich aus nur, ob der Satzungsgeber im Normgebungsvorgang zum Erlass einer kommunalen Steuersatzung frei von Willkür gehandelt hat: Der Satzungsgeber muss für den Bereich seiner Normsetzungskompetenz abgewogen und seiner Abwägung ein Abwägungsmaterial zu Grunde gelegt haben, dass aussagekräftig und dessen Ermittlung ihm zumutbar ist. Eine weitergehende Prüfung des Satzungsgebungsvorganges hängt grundsätzlich von der Substanz einer etwaigen Rüge ab (a.A.: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -). Der "Vergnügungssteuerbescheid für den Monat Juni 2010" vom 9. Juli 2010 wird aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuern in einem Zeitraum von März 2006 bis Juni 2010. Die Klägerin betrieb im genannten Zeitraum unter den Anschriften J. . 13, M. . 2 und M. Platz 13 in F. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) und Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsgeräte). Mit Schreiben vom 30. März 2006 und vom 17. Mai 2006 wies der Beklagte die Klägerin auf die seit dem 1. März 2006 geltenden Satzungsregelungen zur Besteuerung von Geldspielgeräten hin und forderte die Klägerin zur Abgabe entsprechender (Selbst-)Erklärungen unter Beifügung von Zählwerkausdrucken auf. Eine Reaktion erfolgte von Klägerseite aus nicht. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Juli 2006 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Monate März 2006 bis Juni 2006 unter Einbeziehung von sieben Unterhaltungsgeräten und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf monatlich 3.313,20 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 11. August 2006 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 5. Oktober 2006 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Monate Juli und August 2006 unter Einbeziehung von sieben Unterhaltungsgeräten und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf monatlich ebenfalls 3.313,20 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 17. Oktober 2006 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 19. Oktober 2006 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für September 2006 unter Einbeziehung von sieben Unterhaltungsgeräten und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf ebenfalls 3.313,20 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 27. Oktober 2006 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 8. Dezember 2006 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für Oktober 2006 unter Einbeziehung von sieben Unterhaltungsgeräten und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf 3.709,20 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 15. Januar 2007 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 8. Dezember 2006 (nur: M1. Platz 13) setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Monate September und Oktober 2006 unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf monatlich 4.356,00 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 15. Januar 2007 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 benannte die Klägerin für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 Einspielergebnisse der einzelnen Geldspielgeräte ohne das amtliche Formular zu benutzen. Zählwerkausdrucke wurden nicht vorgelegt. Unter dem 12. März 2007 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die vorgenannten Mitteilungen nicht den Vorgaben der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Essen entsprächen. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 2. April 2007 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Monate November 2006 bis Februar 2007 unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf monatlich 7.656,00 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 6. April 2007 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 23. April 2007 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für März 2007 unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. 7.656,00 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Mai 2007 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 24. August 2007 setzte der Beklagte nach einer außendienstlichen Überprüfung für den Monat März 2007 eine weitere Vergnügungssteuer unter Einbeziehung von zwei Unterhaltungsgeräten und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf zusätzlich 475,20 Euro fest. Ferner setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Monate April bis Juli 2007 unter Einbeziehung von zwei Unterhaltungsgeräten und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlagesin Höhe von 10 v.H. auf monatlich 8.131,20 Euro fest. Gegen den Bescheid vom 24. August 2007 legte die Klägerin am 20. September 2007 ohne Begründung Widerspruch ein. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 14. Oktober 2007 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Monate August und September 2007 unter Einbeziehung von zwei Unterhaltungsgeräten und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf monatlich ebenfalls 8.131,20 Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin am 6. November 2007 mit der Begründung Widerspruch ein, der Standort J. . 13 sei seit September 2007 nicht mehr in Betrieb. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 11. Juni 2008 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Monate Oktober 2007 bis März 2008 unter Einbeziehung eines Unterhaltungsgerätes und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf monatlich 4.527,60 Euro fest. Dieser Bescheid ist unanfechtbar. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 11. Juni 2008 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für die Monate April 2008 bis Mai 2008 unter Einbeziehung eines Unterhaltungsgerätes und unter Anrechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf monatlich jeweils 4.527,60 Euro fest. Dieser Bescheid ist unanfechtbar. Am 30. Juli 2008 legte die Klägerin Unterlagen zur Berechnung der Vergnügungssteuer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2008 vor. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 4. August 2008 setzte der Beklagte auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Unterlagen für Juni 2008 auf 1.440,25 Euro fest. Dieser Bescheid ist unanfechtbar. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. Oktober 2009, zugestellt am 16. Oktober 2009, ermäßigte der Beklagte nach Auswertung der vorgelegten Zählwerkausdrucke die festgesetzte Vergnügungssteuer (unter Aufschlüsselung nach einzelnen Geräten) für Geldspielgeräte und unter Beibehaltung der Festsetzungen für Unterhaltungsgeräte für März 2006 auf 683,86 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 752,24 Euro ergab; April 2006 auf 709,43 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 780,37 Euro ergab; Mai 2006 auf 686,62 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 755,28 Euro ergab; Juni 2006 auf 1.030,44 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.133,48 Euro ergab; Juli 2006 auf 1.023,89 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.126,27 Euro ergab; August 2006 auf 909,23 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.000,15 Euro ergab; September 2006 (J. . 13) auf 549,98 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 604,97 Euro ergab; September 2006 (M. Platz 13) auf 1.034,62 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.138,08 Euro ergab; Oktober 2006 (J. . 13) auf 509,38 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 560,31 Euro ergab; Oktober 2006 (M. Platz 13) auf 1.348,50 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.483,35 Euro ergab; November 2006 (J. . 13) auf 468,87 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 515,75 Euro ergab; November 2006 (M. Platz 13) auf 768,10 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 844,91 Euro ergab; Dezember 2006 (J. . 13) auf 470,25 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 517,27 Euro ergab; Dezember 2006 (M. Platz 13) auf 989,14 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.088,05 Euro ergab; Januar 2007 (J. . 13) auf 339,57 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 373,52 Euro ergab; Januar 2007 (M. Platz 13) auf 1.376,91 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.514,60 Euro ergab; Februar 2007 (J. . 13) auf 367,24 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 403,96 Euro ergab; Februar 2007 (M. Platz 13) auf 1.066,41 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.173,05 Euro ergab; März 2007 (J. . 13) auf 195,88 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 215,46 Euro ergab; März 2007 (M. Platz 13) auf 1.520,30 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.672,33 Euro ergab; April 2007 (J. . 13) auf 231,50 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 254,65 Euro ergab; April 2007 (M. Platz 13) auf 1.164,25 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.280,67 Euro ergab; Mai 2007 (J. . 13) auf 315,89 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 347,47 Euro ergab; Mai 2007 (M. Platz 13) auf 1.870,85 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 2.057,93 Euro ergab; Juni 2007 (J. . 13) auf 241,71 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 265,88 Euro ergab; Juni 2007 (M. Platz 13) auf 1.034,87 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.138,35 Euro ergab; Juli 2007 (J. . 13) auf 137,18 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 150,89 Euro ergab; Juli 2007 (M. Platz 13) auf 1.228,45 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.351,29 Euro ergab; August 2007 (J. . 13) auf 212,79 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 234,06 Euro ergab; August 2007 (M. Platz 13) auf 1.374,14 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.511,55 Euro ergab; September 2007 (J. . 13) auf 111,13 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 122,24 Euro ergab und für September 2007 (M. Platz 13) auf 1.483,90 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 1.632,29 Euro ergab. Mit weiteren Vergnügungssteuerbescheiden vom 14. Oktober 2009 setzte der Beklagte die Vergnügungsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2008 im Wege der Schätzung (11.232,20 Euro) unter Einbeziehung eines Unterhaltungsgerätes (216,00 Euro) und unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. (1.144,82 Euro) einen Gesamtbetrag von 12.593,02 Euro fest; Januar bis August 2009 im Wege der Schätzung (14.976,00 Euro) unter Einbeziehung eines Unterhaltungsgerätes (288,00 Euro) und unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. (1.526,70 Euro) einen Gesamtbetrag von 16.793,70 Euro fest. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 19. Oktober 2009 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für September 2009 im Wege der Schätzung (1.872,00 Euro) unter Einbeziehung eines Unterhaltungsgerätes (36,00 Euro) und unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. (190,80 Euro) auf 2.098,80 Euro fest. Am 16. November 2009 hat die Klägerin gegen sämtliche vorgenannten Vergnügungssteuerfestsetzungen, soweit sie nicht in Bestandskraft erwachsen waren, in dem Verfahren 2 K 5025/09 Klage erhoben. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 16. November 2009 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für Oktober 2009 im Wege der Schätzung (1.872,00 Euro) unter Einbeziehung eines Unterhaltungsgerätes (36,00 Euro) und unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. (190,80 Euro) auf ebenfalls 2.098,80 Euro fest. Insofern hat die Klägerin am 16. Dezember 2009 in dem Verfahren 2 K 5025/09 ihre Klage erweitert. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 18. März 2010 setzte der Beklagte die Vergnügungsteuer für die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010 im Wege der Schätzung (9.360,00 Euro) unter Einbeziehung eines Unterhaltungsgerätes (180,000 Euro) und unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. (936,00 Euro) einen Gesamtbetrag von 10.746,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 22. April 2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 18. März 2010 im Umfang einer Festsetzung für Oktober 2009 (2.095,20 Euro) auf. Insofern hat die Klägerin am 22. April 2010 in dem Verfahren 2 K 5025/09 ihre Klage erweitert. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 16. Juni 2010 setzte der Beklagte die Vergnügungsteuer für die Monate März bis Mai 2010 im Wege der Schätzung (5.616,00 Euro) unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. einen Gesamtbetrag von 6.177,60 Euro fest. Insofern hat die Klägerin am 19. Juli 2010 in dem Verfahren 2 K 3004/10 Klage erhoben. Mit weiterem "Vergnügungssteuerbescheid für den Monat Juni 2010" vom 9. Juli 2010 setzte der Beklagte eine Vergnügungsteuer "für den Monat April 2010" in Höhe von 1.226,24 Euro fest. Insofern hat die Klägerin am 10. August 2010 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Durch Beschluss vom 8. September 2010 wurden die Verfahren 2 K 5025/09 und 2 K 3004/10 zum vorliegenden Verfahren verbunden. Alle Verfahren waren zuvor durch die Kammer durch Beschluss auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Zur Begründung verweist die Klägerin unter Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen darauf, die Normsetzungskompetenz der Stadt Essen sei zumindest zweifelhaft, da es sich bei der Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr um eine Bagatellsteuer handele. Auch der Anknüpfungspunkt "Spieleraufwand" sei mit höherrangigem Recht nicht in Einklang zu bringen. Ferner verstoße die hier interessierende Besteuerung gegen Europarecht. Für April und Mai 2010 seien Vergnügungssteuererklärungen vorgelegt worden. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), "den Vergnügungssteuerbescheid für den Zeitraum März 2006 - Dezember 2006 vom 14.10.2009, Kassenzeichen: 40.0001949533, über Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte in Höhe von insgesamt EUR 12.300,48, den Vergnügungssteuerbescheid für den Zeitraum Januar 2007 - September 2007 vom 14.10.2009, Kassenzeichen: 40.0001949533, über Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte in Höhe von insgesamt EUR 15.700,19, den Vergnügungssteuerbescheid - Schätzung - für den Zeitraum Juli 2008 - Dezember 2008 vom 14.10.2009, Kassenzeichen: 40.0001949533, über Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte in Höhe von insgesamt EUR 11.448,20, den Vergnügungssteuerbescheid - Schätzung - für den Zeitraum März 2006 - Januar 2009 bis August 2009 vom 14.10.2009, Kassenzeichen: 40.0001949533, über Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte in Höhe von insgesamt EUR 15.267,00, den Vergnügungssteuerbescheid - Schätzung - für den Kalendermonat September 2009 vom 19.10.2009, Kassenzeichen: 40.0001949533, über Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte in Höhe von insgesamt EUR 1.908,00, den Vergnügungssteuerbescheid - Schätzung - für den Kalendermonat Oktober 2009 vom 16.11.2009, Kassenzeichen: 40.0001949533, über Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte in Höhe von insgesamt EUR 1.908,00, den Vergnügungssteuerbescheid - Schätzung - für die Kalendermonate Oktober 2009 - Februar 2010 vom 18.03.2010, Kassenzeichen: 40.0001949533, soweit weitere Vergnügungssteuern für den Zeitraum November 2009 - Februar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 7.632,00 festgesetzt wurden, den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.05.2010 vom 16.06.2010, zugestellt am 18. 06.2010, aufzuheben, den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.06.2010 vom 09.07.2010, zugestellt am 10.07.2010, aufzuheben". Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist unter näherer Darlegung im Einzelnen zur Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung im Wesentlichen auf die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung und führt im Übrigen aus, dass jeweils Schätzungsanlässe bestanden hätten. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Angesichts des Verzichtes der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Klagebegehren bedarf zunächst gemäß § 88 VwGO der Auslegung, sofern der Zeitraum bis einschließlich Februar 2010 im Streit steht. Zunächst handelt es sich bei den im Klageantrag genannten Vergnügungssteuerbescheiden vom 14. Oktober 2009 für den Zeitraum bis September 2007 um Widerspruchsbescheide, so dass streitgegenständlich die Ausgangsbescheide in Gestalt dieser Widerspruchsbescheide sind. Ferner enthalten die streitgegenständlichen Bescheide Steuerfestsetzungen zu Geldspielgeräten und zu Unterhaltungsgeräten sowie Festsetzungen von Verspätungszuschlägen. Sofern die Klageanträge ziffernmäßige Begrenzungen enthalten, ist diesen Klageanträgen zu entnehmen, dass die Festsetzungen der Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte und für Unterhaltsgeräte streitgegenständlich sind. Die Verspätungszuschläge sind insoweit nicht Klagegegenstand. Das Gericht geht daher von dem Antrag, die Steuerfestsetzungen in den Vergnügungssteuerbescheiden des Beklagten vom 27. Juli 2006, vom 5. Oktober 2006, vom 19. Oktober 2006, vom 8. Dezember 2006, vom 2. April 2007, vom 23. April 2007, vom 24. August 2007, vom 14. Oktober 2007, sämtlich in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Oktober 2009, die Steuerfestsetzungen in den Vergnügungssteuerbescheiden des Beklagten vom 14. Oktober 2009, vom 19. Oktober 2009, vom 16. November 2009, vom 18. März 2010 im Umfang einer Festsetzung für die Zeit von November 2009 bis Februar 2010, aufzuheben und die Vergnügungssteuerbescheide vom 16. Juni 2010 und vom 9. Juli 2010 aufzuheben, aus. Die so verstandene Klage ist zulässig, hat in der Sache allerdings nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die streitgegenständlichen Festsetzungen sind mit Ausnahme des Bescheides vom 9. Juli 2010 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die seit dem 1. März 2006 geltende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Essen vom 22. Februar 2006 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 29. September 2006 vom 28. Juni 2007 und vom 9. März 2009. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf sonstiges höherrangiges Recht (3). (1) Die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG), welcher Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 ersetzt, erlaubt es - unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - den Mitgliedstaaten, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wette, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Angesichts der Verweisungsnorm in Art. 411 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG wendet die Kammer auch die zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangene Rechtsprechung auf Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG an. Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht diese Regelung nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -. Die in der Stadt F. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist. Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für die Benutzung von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, nrwe.de-Dokument, Rnrn. 35 ff. Demgemäß steht auch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076 vom 23. März 1992, S. 1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung (Amtsblatt L 17 vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere Waren als Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Diese Regelung ist in gleicher Weise zu verstehen wie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, nrwe.de-Dokument, Rnrn. 35 ff., so dass auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer zu verweisen ist. (2) Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit. Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt F. erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff. Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung offenbar auch verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff. Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäß u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67. Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spielverordnung, auf die Spieler abwälzen, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, bverfg.de-Dokument, Rnrn. 91 ff., da Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich sind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O. Ein Scheitern der kalkulatorischen Abwälzbarkeit wäre allerdings hier dann von Interesse, wenn sie unmöglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre. Das ist in Fallgestaltungen wie hier erst in dem Moment anzunehmen, in dem die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, nrwe.de-Dokument, Rnrn. 126 ff. Erdrosselnd ist die hier interessierende Steuer nicht. Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 240 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 51 Euro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Selbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine erdrosselnde Wirkung zugesprochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, S. 237 ff. An Hand des ermittelbaren Zahlenmaterials hat der Rat der Stadt F. einen Steuermaßstab und einen Steuersatz gewählt, der zu einer das bisherige Steueraufkommen sichernden Steuerhöhe führen sollte. Vgl. Ziffer 4.1. und Anlage 3 der Beschlussvorlage Nr. 0114/2006. Angesichts dessen sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat. Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, bverfg.de-Dokument. Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, bverfg.de-Dokument. hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt. Schließlich begegnet auch das rückwirkend zum 1. März 2006 angeordnete Inkrafttreten der Änderungssatzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da eine Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume grundsätzlich erfolgen kann, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit - wie hier - gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, Juris-Dokument, Rn. 20. Anhaltspunkte dafür, die rückwirkend zum 1. März 2006 in Kraft gesetzten Änderungssatzungen führten für den Rückwirkungszeitraum zu einer gegenüber der ursprünglichen Satzung vom 22. Februar 2006 höheren und damit Vertrauensschutzgesichtspunkten widersprechenden Steuerbelastung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (3) Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. ist im hier interessierenden Umfang auch mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Der Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 1 Nr. 6 VStS. Danach unterliegt im Gebiet der Stadt F. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten in (a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bzw. (b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 VStS der Veranstalter; nach Satz 2 dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 1 Nr. 6 VStS der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus § 14 Abs. 4 VStS. Den Maßstab (Einspielergebnis) enthält § 9 Abs. 1 VStS, den Satz der Abgabe (12% bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, 10% bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten) enthält § 9 Abs. 2 VStS. Gemäß § 9 Abs. 1 VStS bemisst sich die Steuer für die Benutzung von Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis eines jeden Monats des einzelnen Apparates. Einspielergebnis ist der Saldo 2 zuzüglich der Röhrenentnahmen (sog. Fehlbetrag). Der Saldo 2 errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Röhrenauffüllungen. Das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,- Euro anzusetzen. Gegen eine solchermaßen normierte Bemessung der Steuer nach dem Einspielergebnis bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, bverfg.de-Dokument, Rn 70; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.) Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. Es besteht auch keine Verpflichtung, aus der Nettokasse vor der Besteuerung die Umsatzsteuer herauszurechnen. Dies darf der Satzungsgeber anordnen, muss es aber nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). Schließlich ist der Satzungsgeber nicht in der Pflicht, den Ausgleich negativer Kassensalden zuzulassen. Der Satzungsgeber kann eine solche Regelung treffen, muss aber auch dies nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2008 - 14 B 1617/07 -, nrwe.de-Dokument. Der Steuersatz von 12 % (Apparate in Spielhallen) bzw 10 % (Apparate in Gaststätten) des Einspielergebnisses hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553. Die Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage 0114/2006 i.V.m. der Ziffer 2 der Anlage 3 dargelegt, dass eine für die Jahre 2002 bis 2005 durchgeführte Erhebung der Einspielergebnisse auf freiwilliger Basis nur auf geringe Resonanz seitens der Automatenaufsteller gestoßen ist. Bezogen auf ca. 1600 Geldspielapparate in Spielhallen lag der Rücklauf bei ca. 18%. Unter Berücksichtigung weiterer Zahlen aus Klageverfahren sei ein durchschnittliches Ergebnis je Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Höhe von ca. 1.790 EUR, in Gaststätten in Höhe von ca. 498 EUR anzunehmen. Gewürdigt wurden zudem Betriebsvergleiche des FfH Institutes für Markt- und Wirtschaftsforschung aus den Jahren 2000 und 2003 sowie Angaben des Institutes für Wirtschaftsforschung (ifo) aus dem Jahr 2000. Auf der Grundlage dieser Zahlen wurde der Steuersatz von 12 % (Spielhallen) bzw. 10 % (Gaststätten) vorgeschlagen. Rechtlichen Bedenken begegnet eine solche Vorgehensweise nicht. Der Rat der Stadt F. ist auch mit Wiedereinführung der (erhöhten) Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in eine erneute Abwägung hinsichtlich des Steuersatzes eingetreten, hat diesen jedoch beibehalten. Die Beschlussvorlage Nr. 1801/2006 empfiehlt vor dem Hintergrund der bisher ermittelten Einspielergebnisse, der Entwicklung der Anzahl der Spielapparate und dem Lenkungszweck der Satzung keine Veränderung des Steuersatzes. Dem ist der Rat gefolgt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Steuersatz von 12 % bzw. 10 % auf der Grundlage von Zahlenmaterial beruht, das aus Jahren stammt, in denen die Umsatzsteuer noch zu entrichten war. Die zwischenzeitliche Nichterhebung der Umsatzsteuer aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist angesichts dessen ein für Automatenaufsteller günstiger Umstand; mit der Wiedereinführung der Umsatzsteuer ist nur der status quo ante wieder hergestellt und damit hat es sein Bewenden. Das Gericht ist sich bewusst, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Auffassung vertritt: "Gegen den in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. für die Besteuerung der Geldspielgeräte gewählten Steuermaßstab und die Bestimmung der Höhe des Steuersatzes bestehen nicht deshalb Bedenken, weil der Rat der Stadt B. den Steuermaßstab und den Steuersatz ermessensfehlerhaft bestimmt hätte. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (vgl. etwa für die Bauleitplanung §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 des Baugesetzbuches oder im Rahmen einer Gebührenkalkulation § 6 Abs. 2 KAG) Verpflichtungen zur Sammlung von Abwägungsmaterial und zur Abwägung ergeben, können diese besonderen gesetzlich normierten Anforderungen nicht allgemein auf den Erlass anderer Gemeindesatzungen und speziell der hier in Rede stehenden Steuersatzung übertragen werden. Dem steht gerade entgegen, dass der Gesetzgeber für einzelne durch Satzung zu regelnde Rechtsbereiche besondere Sammlungs- und Abwägungsanforderungen stellt und für andere nicht. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i.V.m. § 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -, juris, Rn. 40 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 26. April 2010 - 14 A 629/09 -." Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Juris-Dokument Rn. 51 und seither ständig. Das Gericht nimmt diese Ausführungen zum Anlass, seine Haltung noch einmal zu verdeutlichen: Der Steuergesetzgeber hat u.a. die Aufgabe, in Erfüllung seines Regelungsauftrages nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Garantie des Eigentums und dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis ist vom Gesetzgeber problem- und situationsbezogen jeweils zu einem interessengerechten Ausgleich zu bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, Juris-Dokument, Rn 42 ff. Im Rahmen der vorbeschriebenen Abwägung wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es geht in jedem Fall um die Frage, wie weit die öffentliche Gewalt den Einzelnen zur Finanzierung des Gemeinwesens heranziehen darf, was ihm also von seinem erzielten wirtschaftlichen Erfolg genommen werden darf und was ihm belassen bleiben muss. Dabei können sich allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, Juris-Dokument, Rn 42 ff. Die Vermeidung einer Überlastung der Steuerpflichtigen hat dabei gleichsam selbstverständlich als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten. Die Gewährleistung einklagbarer, auch den Gesetzgeber bindender Grundrechte verbietet es, speziell für das Steuerrecht die Kontrolle verfassungsrechtlicher Mäßigungsgebote der gerichtlichen Kontrolle gänzlich zu entziehen. Dem entspräche weder der völlige Verzicht auf eine verfassungsgerichtliche Abwägungskontrolle zu übermäßigen Steuerlasten noch eine Rückzug auf mögliche Feststellungen schon "erdrosselnder" Wirkungen von Steuerlasten. Trotz mangelnder konkreter Verwaltungszwecke, die in eine Verhältnis zu Steuerbelastung gesetzt und bewertet werden könnten, bleibt die Möglichkeit, in Situationen zunehmender Steuerbelastung der Gesamtheit oder doch einer Mehrheit der Steuerpflichtigen, insbesondere etwa dann, wenn eine solche Belastung auch im internationalen Vergleich als bedrohliche Sonderentwicklung gekennzeichnet werden kann, vom Gesetzgeber die Darlegung besonderer rechtfertigender Gründe zu fordern, nach denen die Steuerlast trotz ungewöhnlicher Höhe noch als zumutbar gelten dürfe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, Juris-Dokument, Rn 46 zur Einkommensteuer. Weder das Gebot der Steuergerechtigkeit noch das Verbot übermäßiger Steuerbelastung geben jedoch konkrete steuerliche Regelungen vor. Vielmehr setzen beide den unmittelbar demokratisch legitimierten Entscheidungen des Normgebers einen äußeren Rahmen, der nicht überschritten werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, Juris-Dokument, Rn 48 zur Einkommensteuer. Für das Satzungsgebungsverfahren ist in Nordrhein-Westfalen ferner von Bedeutung, dass sich der Bürgermeister bei der Vorbereitung von Ratssitzungen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 GemO NRW daran orientieren muss, dass der Sinn seiner Vorbereitungstätigkeit darin besteht, dem Rat eine sachangemessene Beratung und Beschlussfassung zu den in der Ratssitzung anstehenden Tagesordnungspunkten zu ermöglichen. Hierzu gehört eine dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verhandlungsgegenstände angepasste Vorabinformation der Mitglieder des Rates, um diesen die Möglichkeit zu eben, sich schon vor einer Sitzung mit den dort zu behandelnden Angelegenheiten sachlich auseinanderzusetzen. Die Erfüllung dieser Pflicht kann es erfordern, den Ratsmitgliedern zur weiteren Erläuterung einzelner Verhandlungsgegenstände geeignete Verwaltungsunterlagen schon vor der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1988 - 15 A 2207/85 -, NVwZ-RR 1989, S. 155 f. (S. 155). Die sachgerechte Ausübung des Rechts der Mitglieder des Rates zur Entscheidung über einen Beschlussgegenstand setzt die Möglichkeit zu umfassender Information über die Entscheidungsgrundlagen voraus. Daher ist es im Grundsatz auch ausgeschlossen, eine Frage zur Abstimmung zu stellen, zu der den Mitgliedern des Gemeinderats oder Einzelnen von ihnen keine oder unvollständige Informationen zur Verfügung standen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, S. 381 ff. (S. 382 f.). Die Kammer ist der Auffassung, dass die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung ohne die Sammlung von Daten u.a. zur erwartbaren Belastung der Steuerpflichtigen nicht möglich ist. Diese Informationen müssen auch den Ratsmitgliedern zugänglich sein, da ihnen nur auf diese Weise bewusst werden kann, welche Auswirkungen ihre Beschlussfassung voraussichtlich haben wird. Dies wird regelmäßig durch eine schriftliche Ratsvorlage geschehen. Angesichts dessen ist nicht zu verkennen, dass den Entscheidungen des Rates im Rahmen der Besteuerung auch prognostische Elemente innewohnen, m.a.W., es handelt sich bei der durch den Satzungsgeber normierten Steuerbelastung um eine nicht vollständig durch Rechtsnormen determinierte Entscheidung. Das bedeutet für den Kontrollrahmen des Art. 19 Abs. 4 GG, dass hier die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung an Funktionsgrenzen stößt, da solche Prognosen tatrichterlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, Juris-Dokument, Rn 27 zu kommunalen Gebühren. Deshalb beschränkt sich - kurzgefasst - die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge, dass jeder - vermeintliche Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13/08 -, Juris-Dokument, Rn 40 m.w.N. Die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Entscheidung vom 17. April 2002 führt hierzu vertiefend aus, das dem Satzungsgeber zustehende normgeberische Ermessen sei im Wesentlichen kommunalpolitischer Natur und unterliege insoweit nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Hervorhebungen nicht im Original). Der Umfang des kommunalen Selbstverwaltungsrechts werde verkannt, wenn das Gericht die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge überprüfe, dass jeder vermeintliche Kalkulationsirrtum als Ermessensfehler angesehen werde, der zur Ungültigkeit der gesamten Satzungsregelung führe, ohne dass geprüft werde, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwiderlaufe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 C 1/01 -, Juris-Dokument, Rn 34. Das führt aber nicht dazu, dass eine Kalkulation von vornherein der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre: Es ist nämlich in der Regel sachgerecht, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 C 1/01 -, Juris-Dokument, Rn 44. Angesichts der vorbeschriebenen verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Handeln eines Normgebers prüft die Kammer unter Berücksichtigung der sich aus der kommunalen Selbstverwaltung ergebenden verfassungsimmanenten Beschränkung des Art. 19 Abs. 4 GG von sich aus nur, ob der Satzungsgeber im Normgebungsvorgang frei von Willkür gehandelt hat: Der Satzungsgeber muss für den Bereich seiner Normsetzungskompetenz abgewogen und seiner Abwägung ein Abwägungsmaterial zu Grunde gelegt haben, das aussagekräftig und dessen Ermittlung ihm zumutbar ist. Eine weitergehende Prüfung hängt grundsätzlich von der Substanz einer etwaigen Rüge ab. Die Kammer hat bisher auch nichts anderes getan und sieht von Verfassungs wegen keine Möglichkeit, von ihrer Auffassung abzuweichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzungen selbst rechtlichen Bedenken begegnen könnten, sind im Wesentlichen nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat, trägt das Gericht gegen diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall keine Bedenken: Soweit die Steuerbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 162 Abs. 1 AO. Den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen der Beklagte eine Schätzung durchgeführt hat, die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt hätte. Soweit die Klägerin Gegenteiliges für die Monate April und Mai 2010 behauptet, folgt ihr das Gericht nicht. Die zum Beleg im Gerichtsverfahren vorgelegten Vergnügungssteuererklärungen für April und Mai 2010 tragen das Datum des 27. Juli 2010. Das ist offenkundig zu spät, da die Vergnügungssteuererklärung für April 2010 bis zum 7. Kalendertag des Mai 2010 und die Vergnügungssteuererklärung für Mai 2010 bis zum 7. Kalendertag des Juni 2010 vorzulegen gewesen waren, vgl. § 9 Abs. 5 VStS. Die Vorlagepflichten bestanden auch seit dem 1. März 2006, da die Kammer die seither geltenden Regelungen zur Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit von Anfang an als wirksame Rechtsgrundlage behandelt. Vgl. z.B. Kammerurteile vom 22. Januar 2009 - 2 K 2436/08 - und vom 25. Februar 2010 - 2 K 333/07 -. Ihre Mitwirkungspflichten waren der Klägerin jedenfalls seit den Schreiben des Beklagten vom 22. März 2006 und vom 17. Mai 2006 ebenso bekannt wie der Umstand, dass im Falle fehlender Mitwirkung eine Schätzung erfolgen werde. Auch ihrer Höhe nach begegnet die Schätzung keinen rechtlichen Bedenken, da der Beklagte die individuellen Verhältnisse der Klägerin, unter Berücksichtigung der am 30. Juli 2008 vorgelegten Unterlagen in nachvollziehbarer Weise gewürdigt hat. Nichtig ist allerdings der "Vergnügungssteuerbescheid für den Monat Juni 2010" vom 9. Juli 2010. Er ist zu unbestimmt. Nichtig ist ein Steuerbescheid, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet, § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Hier lässt sich dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, für welchen Monat eine Steuer festgesetzt wird. Heißt es in der Überschrift noch "für den Monat Juni 2010", so heißt es in der durch Fettdruck hervorgehobenen und damit wohl als Festsetzung gemeinten Passage: "Die zu entrichtende Vergnügungssteuer für den Monat April 2010 beträgt:". Eine zweifelsfreie Festsetzung ist hier auch deshalb unabdingbar, weil nach dem übrigen Text des Bescheides es sich möglicherweise nur um eine teilweise Festsetzung für Juni 2010 handeln könnte, so dass klar sein muss, worauf sich eine eventuelle Nachveranlagung beziehen könnte. Hinsichtlich der Unterhaltsgeräte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1/05 -, NVwZ 2006, S. 461 ff. (S. 465), anschließt und die Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab für sich genommen als grundsätzlich rechtmäßige und sinnvolle Erhebung einer Aufwandsteuer ansieht. Anhaltspunkte, welche die hier streitgegenständlichen Festsetzungen nach Grund und Höhe in Frage zu stellen geeignet sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich sind die festgesetzten Verspätungszuschläge im Umfang ihrer Anfechtung nach Grund und Höhe gerechtfertigt. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist § 12 Abs. 1 Nr. 4 a KAG NRW i.V.m. § 152 AO, vgl. auch § 16 VStS. Danach kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf zehn Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000,- Euro betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. Der höchstzulässige Zuschlag darf dabei nur in außergewöhnlichen Fällen bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände festgesetzt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 2 BvR 652/65 -, BStBl. III 1967, S. 166; Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Dezember 1990 - I R 92/88 -, Juris-Dokument, Rn. 22. Die gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare, an § 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG NRW orientierte Ermessensausübung des Beklagten konnte hier nicht anders als durch dauerhafte Festsetzung des Höchstbetrages rechtmäßig ausgeübt werden. Die Klägerseite hat von Anfang beharrlich und ohne nachvollziehbare Gründe ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Dies offenbart eine Grundeinstellung zu Mitwirkungspflichten, die sich schon den Vorwurf vorsätzlicher Verletzung dieser Mitwirkungspflichten gefallen lassen muss. Das bei der Vorsprache am 30. Juli 2008 gezeigte Verhalten (Bl. 116 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) wertet das Gericht als einmaliges Ereignis, welches eine Änderung der Grundeinstellung auf Klägerseite nicht dokumentiert: In der Folgezeit hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten weiterhin nachhaltig verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.