Beschluss
6 A 1004/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0311.6A1004.08.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 30.000,00 EUR festge¬setzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 30.000,00 EUR festge¬setzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin meint, dem beklagten Land sei es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts verwehrt, die Ablehnung ihres Einstellungsbegehrens auf das amtsärztliche Gutachten vom 1. Februar 2007 stützen, das u.a. auf dem orthopädischen Gutachten des Dr. L. vom 30. Januar 2007 gründet. Die darin enthaltenen Ausführungen würden durch die von ihr vorgelegte Bescheinigung der Ärztin für Orthopädie N. I. vom 27. März 2007 erschüttert. Dem ist nicht zu folgen. An der gesundheitlichen Eignung fehlt es bereits dann, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, ZBR 1993, 243, sowie Beschlüsse vom 23. April 2009 - 2 B 79.08 -, juris, und vom 3. Juni 2004 2 B 52.03 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -, juris. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung bedarf es daher einer Prognose dahingehend, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nahelegen. Die Amtsärztin Dr. von der T. ist auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. L1. zu der Beurteilung gelangt, dass es aufgrund der diagnostizierten ausgeprägten präarthrotischen Deformität beider Hüftgelenke in der Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu Beschwerden kommen werde, die die vorzeitige Dienstunfähigkeit der Klägerin zur Folge hätten. Dies beinhaltet zugleich die Prognose, dass bei der Klägerin die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die darauf gründende Einschätzung des beklagten Landes, der Klägerin fehle die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist auch unter Berücksichtigung der Bescheinigung der Ärztin für Orthopädie N. I. vom 27. März 2007 nicht zu beanstanden. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, dieser Bescheinigung sei zu entnehmen, dass die durch Herrn Dr. L. "in Betracht gezogene vorzeitige Dienstunfähigkeit der Klägerin "selbst" bei einem frühzeitigen Ersatz beider Hüftgelenke nicht in Betracht komme. Die Ärztin tritt dessen Beurteilung lediglich für den Fall entgegen, dass "frühzeitig ein Ersatz der Hüftgelenke durchgeführt" wird. Sie stellt nicht in Abrede, dass eine Besserung des Hüftleidens oder gar dessen Behebung nicht zu erwarten ist. Sie geht vielmehr sogar davon aus, dass die Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen in naher Zukunft die "frühzeitige" Implantation künstlicher Hüftgelenke erfordern wird. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Ärztin I. geltend macht, es hätte aufgeklärt werden müssen, "ob im Falle einer Totalendopro-these ein erhöhtes Risiko für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit gegeben ist", lässt sie bereits außer Acht, dass nicht etwa allgemein gehaltene, auf einer optimistischen Sichtweise beruhende Erwägungen zu den Folgen eines derartigen Eingriffs bzw. zu der Frage, welche Erkrankung häufiger zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, für die Einschätzung ihrer gesundheitlichen Eignung entscheidend ist, sondern ihr Krankheitsbild. Insbesondere enthält die Bescheinigung der Ärztin I. vom 27. März 2007 nicht, wie die Klägerin zu meinen scheint, konkrete Ausführungen zu der Frage, ob in ihrem Fall die Möglichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit im Falle der Implantation von künstlichen Hüftgelenken mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf die mit einem solchen Eingriff verbundenen Unwägbarkeiten verständlich. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Es ist kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel belegt, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Soweit die Klägerin bemängelt, dass das Verwaltungsgericht kein weiteres Gutachten zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere zu der Frage, "ob im Falle einer Totalendoprothese ein erhöhtes Risiko für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit gegeben" ist, eingeholt habe, lassen ihre Ausführungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erkennen. Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus gesehen gehalten war, eine erneute Begutachtung der Klägerin durch einen Sachverständigen herbeizuführen. Nach den Urteilsgründen hat es die oben erwähnten Feststellungen der Amtsärztin Dr. von der T. und des Dr. L. als hinreichende Grundlage für die Annahme der fehlenden gesundheitlichen Eignung angesehen. Es hat ausgeführt, die Feststellungen beruhten auf zutreffenden Tatsachengrundlagen, seien in sich stimmig und nachvollziehbar. Weiter hat es - nach dem Vorstehenden zu Recht - angenommen, die Feststellungen würden durch die Bescheinigung der Ärztin I. vom 27. März 2007 nicht erschüttert. Vor diesem Hintergrund bestand aus seiner Sicht kein Anlass für eine weitere Begutachtung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).