Urteil
19 K 4889/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0521.19K4889.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1985 geborene Kläger wurde zum 01.09.2008 als Polizeikommissar z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt und ist bei dem Polizeipräsidium (PP) C. tätig. 3 Aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten wurde die laufbahnrechtliche Probezeit des Klägers, die am 28.02.2011 enden sollte, mit Bescheid des PP C. vom 16.02.2011 bis zum 03.05.2011 verlängert. 4 Nach einer ärztlichen Bescheinigung der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. H. , C. vom 05.02.2011 bestanden bei dem Kläger folgende Diagnosen: 5 - Lumbago 6 - Facettenreizung im LWS-Bereich 7 - Bandscheibenvorfall L5/S1 8 - muskuläre Dysbalance im Wirbelsäulenbereich; 9 unter konservativer Therapie sei eine deutliche Besserung festzustellen, so dass bei einem weiterhin positiven Ansprechen der Therapie eine Rückkehr in den alten Beruf möglich sei. Dr. T. vom polizeiärztlichen Dienst des PP C. führte in seiner Stellungnahme vom 28.02.2011 insoweit allerdings aus, dass der Kläger für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich nicht geeignet sei; ein Einsatz sei nur im Innendienst möglich. 10 Unter dem 05.04.2011 teilte das „C1. Zentrum für ambulante Rehabilitation“ mit, dass der Kläger im Oktober 2010 beim Sport kurzfristig eine Lumbalgie erlitten habe. Nachdem die Beschwerden zunächst rückläufig gewesen seien, hätten die Schmerzen im Dezember 2010 erneut eingesetzt. Unter Therapie habe eine Schmerzreduktion stattgefunden. Derzeit leide der Kläger unter bewegungsabhängigen Schmerzen, sei allerdings beim Gehen und Stehen weitestgehend beschwerdefrei. 11 Mit Bescheid vom 18.04.2011 verlängerte das PP C. die laufbahnrechtliche Probezeit des Klägers wegen bestehender Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum 31.08.2011. Es wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, einen Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung einzuleiten. 12 Das Gesundheitsamt des Kreises Paderborn, welches im Auftrage des PP C. die gesundheitliche Eignung des Klägers für den nichttechnischen Verwaltungsdienst beurteilen sollte, kam in seiner Stellungnahme (LMD Dr. B. ) vom 21.06.2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den nicht technischen Verwaltungsdienst gesundheitlich geeignet sei und er insoweit auch die Voraussetzungen für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfülle. Nach einem Bandscheibenvorfall Ende 2010 habe ein guter Heilungsverlauf festgestellt werden können. Es sei zu erwarten, dass der Kläger in wenigen Monaten vollständig beschwerdefrei sei, so dass auch von seiner Polizeidienstfähigkeit auszugehen sei. 13 Das „C1. Zentrum für ambulante Rehabilitation“ erläuterte in seinem Abschlussbericht vom 15.07.2011, dass die Schmerzsymptomatik und die Rumpfbeweglichkeit deutlich verbessert seien; aktuell sei der Kläger schmerzfrei. Gelegentlich bestünden allerdings bewegungsabhängige Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein. Bei Fortsetzung des Trainings bestünden große Chancen einer völligen Schmerzfreiheit und der Erlangung der vollen Dienstfähigkeit. 14 Nachdem RMD Dr. I. vom polizeiärztlichen Dienst des PP C. unter dem 04.07.2011 mitgeteilt hatte, dass er eine gesundheitliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst ausschließe, stellte das PP C. mit Bescheid vom 04.08.2011 fest, dass der Kläger für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sei; er habe sich daher in der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht bewährt. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zur Vermeidung einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einen Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung einzuleiten; insoweit werde der Fortgang der Probezeit ausgesetzt. 15 Mit Bescheid vom 31.08.2011 hat die Bezirksregierung Köln den Kläger zum Laufbahnwechsel zugelassen. 16 Der Kläger hat am 01.09.2011 Klage gegen den Bescheid des PP C. vom 04.08.2011 erhoben. 17 Er ist der Ansicht, dass seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstünden. 18 Er habe zwar im Jahre 2010 einen Bandscheibenvorfall erlitten; dieser führe aber nicht zu seiner gesundheitlichen Nichtbewährung in der Probezeit, weil längerfristige Auswirkungen von dieser Erkrankung nicht zu erwarten seien. Der Heilungsprozess sei positiv verlaufen und es bestehe bei ihm ein guter Trainingszustand, so dass Einschrän-kungen / Beeinträchtigungen in gesundheitlicher Hinsicht aufgrund des Bandscheiben-vorfalls nicht bestünden. 19 Diese Einschätzung werde von dem Gesundheitsamt des Kreises Paderborn (LMD Dr. B. ) in der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 21.06.2011 bestätigt. Auch in einer aktuellen Stellungnahme vom 09.03.2012 komme Dr. B. zu dem Ergebnis, dass eine volle Belastung seines Rückens möglich sei, weil sich die herausgetretene Bandscheibensubstanz zurückgebildet habe und ein Vernarbungsprozess eingetreten sei. Allerdings müsse eine regelmäßige sportliche Betätigung zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur erfolgen. Die Voraussetzungen für eine volle Belastbarkeit der Wirbelsäule seien gegeben, wenn – wie bei ihm, dem Kläger – nach einem Bandscheibenprolaps keine Lähmungen und Sensibilitätsstörungen entstanden seien und ein erfolgreiches Rumpfmuskelaufbau- und –erhaltungstraining durchgeführt werde. Anhaltspunkte für eine persönliche Disposition für Bandscheibenvorfälle bestünden nicht. Der Kläger betreibe seit der Kindheit Sport und sei psychisch belastbar. 20 Der Kläger beantragt, 21 das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des PP C. vom 04.08.2011 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst des Landes NordrheinWestfalen zu übernehmen. 22 Das beklagte Land beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Es verteidigt den angefochtenen Bescheid zur fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Für eine positive Prognose der gesundheitlichen Eignung bedürfe es der Feststellung einer uneingeschränkten Verwendung im Polizeivollzugsdienst; diese sei nicht gegeben. 25 Nach der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes des PP C. (Dr. I. ) vom 05.12.2011 sei davon auszugehen, dass sich ein Bandscheibenvorfall nicht zurückbilde, sondern nur durch einen guten muskulären Zustand kompensiert werden könne, so dass vorübergehend Beschwerdefreiheit erzielt werde. Die besondere körperliche Belastung im Polizeivollzugsdienst bedinge eine besondere Belastung der Wirbelsäule. Sei diese vorgeschädigt, bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs. Dies werde auch in Ziffer 4.2.6 der Anlage 1 der PDV 300 bestätigt. 26 Soweit der Kläger auf die Stellungnahmen des Dr. B. vom 21.6.2011 verweise, fehle diesem Arzt die Kompetenz für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst und dessen Anforderungen. Gerade bei einer Bandscheibenpro-blematik bestehe die erhöhte Gefahr einer künftigen Polizeidienstunfähigkeit. Es fehle in diesem Falle an der Eignung für den Polizeivollzugsdienst, weil die Gefahr der Dienstunfähigkeit nicht mit dem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. 27 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2012 Herrn RMD Dr. I. vom polizeiärztlichen Dienst des PP C. ergänzend angehört. Auf die Ausführungen im Sitzungsprotokoll vom 21.05.2012 wird verwiesen. 28 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP C. ergänzend Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe 30 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. 31 Der Kläger hat keinen Anspruch, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein – Westfalen übernommen zu werden; der angefochtene Bescheid des PP C. vom 04.08.2011 ist insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Die von dem Kläger begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, für die es einer Ernennung bedarf (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 BeamtStG), kann nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nur nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 BeamtStG erfolgen. Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe der laufbahnrechtlichen Probezeit (§ 14 LBG NRW). 33 Das PP C. hat in seinem Bescheid vom 04.08.2011 im Ergebnis zutreffend festge-stellt, dass der Kläger sich in der bis zum 31.08.2011 verlängerten Probezeit nicht bewährt hat. Den Anforderungen an eine solche Bewährung ist nur dann genügt, wenn der Beamte die Voraussetzungen erfüllt, die in seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind. Zu diesen Anforderungen gehört auch die gesundheitliche Eignung des Beamten, so dass die Bewährung insoweit schon dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, so dass die Prognose wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist; 34 vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 – 2 C 27/90 –, BVerwGE 92, 147 = NJW 1993, 2546 (m.w.N.); Beschluss vom 03.06.2004 – 2 B 52/03 –, Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr 6 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12.03.2008 – 6 A 4819/05 –, juris, vom 11.03.2010 – 6 A 1004/08 –, juris und vom 04.05.2010 – 6 A 1864/08 –, NVwZ-RR 2010, 808 und juris. 35 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das PP C. in dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2011 zutreffend festgestellt, dass dem Kläger die gesundheitliche Eignung fehlt und daher eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes nicht in Betracht kommt. 36 Diese fehlende Bewährung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Klägers ergibt sich nach den fachkundigen medizinischen Erläuterungen des RMD Dr. I. vom polizeiärztlichen Dienst des PP C. in der von dem beklagten Land zitierten Stellungnahme vom 05.12.2011 und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2012, dass der vom Kläger erlittene Bandscheibenvorfall im Oktober 2010 zu einer irreversiblen Schädigung der Bandscheibe geführt habe, so dass bei stärkeren und gerade im Polizeivollzugsdienst möglichen besonderen und erheblichen Belastungen der Wirbelsäule (längeres Stehen mit Ausrüstung / Gepäck; langandauerndes Sitzen; sonstige Extremsituationen im Einsatz) die nicht auszuschließende Gefahr bestehe, dass es zu einer erneuten Verletzung / Schädigung der Wirbelsäule komme, die dann– mindestens – zu Verwendungseinschränkungen führe. Nach der Stellungnahme von Dr. I. vom 05.12.2011 könne ein guter muskulöser Trainingszustand die Folgen eines Bandscheibenvorfalls zwar kompensieren; zu berücksichtigen sei aber, dass eine angegriffene bzw. verletzte Bandscheibe – nach einem Vorfall – nie mehr in einem Maße belastbar sei, wie eine unverletzte Bandscheibe (Ausführungen in der mündlichen Verhandlung). Darüber hinaus erläuterte Dr. I. in der mündlichen Verhandlung, dass der Umstand, dass es im Falle des Klägers auch bei einem guten muskulösen Trainingszustand zu einem Bandscheibenvorfall gekommen sei, der erst nach einem längeren Ausheilungsprozess zur Beschwerdefreiheit geführt habe, den Schluss rechtfertigen könne, dass unabhängig vom Trainingszustand eine Schwäche der Bandscheibe bestehe, die – belastungsabhängig – zu Beschwerden führen könnten. 37 Ausgehend von diesen Umständen kann nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des überstandenen Bandscheibenvorfalls des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt – längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze – zu erneuten gesundheitlichen Beschwerden im Wirbelsäulenbereich kommt, die zu Verwendungseinschränkungen bis zur vorzeitigen Polizeidienstunfähigkeit führen können. 38 Dieser Würdigung stehen die Stellungnahmen des LMD Dr. B. vom Gesundheitsamt des Kreises Paderborn vom 21.06.2011 und 09.03.2012 nicht entgegen. 39 Die ärztliche Stellungnahme vom 21.06.2011 ist für die – vorliegend relevante – Frage der gesundheitlichen Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unergiebig: Dr. B. attestiert eine im Zeitpunkt der Untersuchung (17.5.2011) "relativ leichte Schmerzsymptomatik", die sich "mit hoher Wahrscheinlichkeit ... in den nächsten Monaten vollständig zurückbilden" werde. Dies ist keine prognostische Aussage über die gesundheitliche Eignung bis zum Erreichend der Altersgrenze, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung der Schmerzsymptomatik. Gleiches gilt für die Aussage, dass "in den nächsten Wochen bis wenigen Monaten" eine vollständige Beschwerdefreiheit und dann wieder "eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit" zu erwarten sei. Dass sich "die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst" wieder einstellen werden, ist eine durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte belegte Behauptung und lässt auch außer Acht, dass es um eine prognostische Beurteilung für einen längeren Zeitraum geht. 40 Die Feststellungen in der ärztlichen Stellungnahme vom 09.03.2012, nach denen Dr. B. von einem "ausgeheilten" Bandscheibenvorfall sowie von einer vollen Belastung bzw. Belastbarkeit des Rückens (nach erfolgreichem Aufbautraining bzw. bei regelmäßiger sportlicher Betätigung) ausgeht, begründen keinen nachhaltigen Zweifel an der gegenteiligen Beurteilung und Prognoseentscheidung des Polizeiarztes RMD Dr. I. . Dabei kann letztlich offen bleiben, ob bei einem stattgefundenen stabilisierenden Vernarbungsprozess, wie ihn Dr. B. beschreibt, doch noch in bestimmten Belastungssituationen eine Instabilität der Bandscheibe besteht, die dann – trotz eines guten muskulären Trainingszustands – zu Problemen der Wirbelsäule, neuen Schmerzuständen und Verwendungseinschränkungen (bis zur Zurruhesetzung) führen kann. 41 Ausgehend davon, dass dem Dienstherrn bei der Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit für die Möglichkeit künftiger Erkrankungen eine – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, 42 BVerwG, Urteil vom 25.2.1993, a.a.O. 43 ist es nicht zu beanstanden, insoweit die nachvollziehbar und plausibel begründeten Ausführungen des RDM Dr. I. dieser Beurteilung zugrundezulegen; er hat eingehend die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes geschildert und geht gerade unter Berücksichtigung dieser nicht unerheblichen und im Einzelfall auch nicht immer vorhersehbaren Belastungen davon aus, dass eine einmal verletzte Bandscheibe auch bei aktuell fehlender Schmerzsymptomatik und gutem muskulären Trainingszustand eine Instabilität aufweise, die es als nicht ausgeschlossen erscheinen lasse, dass es in Folge der beschriebenen besonderen Belastungen zu künftigen Erkrankungen der Wirbelsäule kommen könne. Auf die anders lautende Bewertung des LMD Dr. B. , der im Falle des Klägers nach überstandenem Bandscheibenprolaps ohne Lähmungen und Sensibilitätsstörungen und nach erfolgreichem Muskelaufbau- und –erhaltungstraining von den "Voraussetzungen für eine volle Belastbarkeit" ausgeht, kommt es dann nicht mehr entscheidend an. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung zur vorläu-figen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.