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Urteil

2 K 6976/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1106.2K6976.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. August 1979 geborene Klägerin steht seit dem 6. August 2008 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an einer Grundschule im Kreis O im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die der Beklagte mit der Begründung ablehnt, ihr fehle es an der hierfür erforderlichen gesundheitlichen Eignung. 3 Im Rahmen des Einstellungsverfahrens im Jahr 2008 hatte die Klägerin unter anderem eine Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin Dr. med. T vom 17. Juni 2008 vorgelegt, in der darauf hingewiesen wurde, dass bei ihr im April 1996 die Darmerkrankung Morbus Crohn diagnostiziert worden sei, sie aber seit März 2006 ohne medikamentöse Therapie beschwerdefrei sei. Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt E (Gesundheitsamt) erstellte durch die Stadtärztin G (Stadtärztin) im Juli, August und September 2008 amtsärztliche Gesundheitszeugnisse, nach denen zwar gegen die Einstellung der Klägerin in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis keine Bedenken bestünden, die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aber nicht gegeben sei, weil die Klägerin an einer chronischen Darmerkrankung leide. Dem Gesundheitsamt lagen hierbei mehrere Arzt- und Befundberichte aus den Jahren 1996, 1997, 2006 und 2008 vor. Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) unterbreitete der Klägerin daraufhin ein Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, welches die Klägerin annahm. Mit Bescheid vom 30. September 2008 lehnte die Bezirksregierung den Verbeamtungsantrag der Klägerin unter Hinweis auf das Ergebnis der amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage bei dem erkennenden Gericht (2 K 7468/08). Sie nahm die Klage wieder zurück, nachdem die Beteiligten im Anschluss an einen gerichtlichen Erörterungstermin eine außergerichtliche Absprache dahin getroffen hatten, dass die Bezirksregierung das Gesundheitsamt im Mai 2011 erneut mit der Begutachtung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin beauftragen werde. Hierbei sei insbesondere zu prüfen, ob der individuelle Krankheitsverlauf (Morbus Crohn, 1996 erstmaliges Auftreten der Erkrankung, 2006 ein im Rahmen einer Untersuchung festgestellter, aber nicht wahrgenommener Krankheitsschub, seitdem keine Medikation und keine weiteren Krankheitsschübe) die Prognose zulasse, ob eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. 4 In Umsetzung dieser Absprache beauftragte die Bezirksregierung im April 2011 das Gesundheitsamt mit der amtsärztlichen Nachuntersuchung. Die Stadtärztin gelangte in ihrem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 1. Juni 2011 zu folgender Beurteilung: 5 Nach Auswertung der Angaben zur Vorgeschichte sowie der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung und der durchgeführten medizinisch-technischen Untersuchung besteht bei Frau L eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung, die nicht heilbar ist. Die Krankheit verläuft schubweise. Frau L. war in den letzten Jahren beschwerdefrei. Mit Ausfallzeiten muß in Zukunft aber trotzdem gerechnet werden. Die Prognose ist sicherlich günstig, lässt sich aber dennoch nicht sicher abschätzen. Eine vorzeitige Dienstunfähigkeit kann daher nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zur Zeit besteht volle Arbeitsfähigkeit. 6 Nachdem die Bezirksregierung der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten erneuten Ablehnung des Verbeamtungsantrags Stellung zu nehmen, führte diese aus: Eine vorzeitige Dienstunfähigkeit könne mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Sie sei seit 2006 beschwerdefrei und benötige auch keinerlei medikamentöse Behandlung. Die Klägerin verwies zudem auf eine ärztliche Stellungnahme des T1 Krankenhauses C vom 3. August 2011, in der es unter anderem heißt: 7 […] Frau L. war zuletzt 2006 im Nhospital-E zur Coloskopie in ambulanter Behandlung. Seit dieser Zeit ist sie beschwerdefrei. In der hier durchgeführten Endoskopie und den histologischen Proben zeigt sich makro- und mikroskopisch eine sehr leichte Entzündung. Da Frau L. aber beschwerdefrei (kein Durchfall, keine Krämpfe, keine Gewichtsabnahme) ist, ergeben sich daraus keine Therapieoptionen. Der Morbus Crohn gehört zu den chronischen Erkrankungen mit unterschiedlichem Verlauf, man kann Formen mit rezidivierenden Schüben oder aber auch Verläufe mit Vollremission haben. Die Anamnese von Frau L. weist eher auf einen blanden Verlauf hin, der schon seit 5 Jahren nicht mehr therapiert werden mußte, somit liegen günstige Voraussetzungen für eine Verbeamtung vor. 8 Die Klägerin verwies zudem auf eine Informationsschrift des Bundesverbandes für chronisch entzündliche Erkrankungen des Verdauungstraktes (DDCV e.V.) vom 19. April 2004, in der unter Hinweis auf eine Studie des Klinikums M (Dr. C1) ausgeführt ist: Angesichts der Tatsache, dass der Prozentsatz der wegen chronisch entzündlicher Darmerkrankungen vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten nicht höher sei als der Anteil der vorzeitig erwerbsunfähigen Personen der übrigen berufstätigen Bevölkerung, sei der Nachweis erbracht, dass eine chronische Darmerkrankung nicht automatisch die Annahme rechtfertige, Betroffene unterlägen einem wesentlich erhöhten Risiko der krankheitsbedingten vorzeitigen Erwerbsfähigkeit. 9 Die Bezirksregierung verfügte unter dem 10. Oktober 2011 die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mit der Begründung, nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 1. Juni 2011 könne eine vorzeitige Dienstunfähigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall komme bereits eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht, weil diese auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgerichtet sei. Ziffer 4) der Verfügung lautet: "Gleichstellungsbeauftragte vor Abgang mit der Bitte um Stellungnahme." Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte am 24. Oktober 2011 "einverstanden!" vermerkt hatte, wurde der ablehnende Bescheid am 25. Oktober 2011 zur Post gegeben und der Klägerin am 27. Oktober 2011 zugestellt. 10 Die Klägerin bat die Bezirksregierung mit Schreiben vom 11. November 2011 um Überprüfung ihrer Entscheidung. Sie machte geltend, die amtsärztliche Einschätzung stütze sich auf keinerlei tatsächliche Feststellungen und stehe mit ihrem Hinweis auf die nicht gegebene Heilbarkeit des Morbus Crohn im Widerspruch zu dem Bericht des T1 Krankenhauses. Darüber hinaus habe sich der zuständige Dezernent im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Absprache im Jahr 2009 dahingehend geäußert, dass von seiner Seite keine Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bestünden, wenn sich herausstelle, dass nach fünf Jahren weiterhin Beschwerdefreiheit bestehe. Die Bezirksregierung verwies in ihrem Antwortschreiben vom 18. November 2011 auf den Wortlaut der damaligen schriftlichen Vereinbarung und stellte in Abrede, dass seinerzeit weitere Absprachen getroffen worden seien. 11 Die Klägerin hat am 18. November 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst im Wesentlichen ihre Ausführungen im Anhörungsschreiben und im Scheiben vom 11. November 2011 wiederholt hat. Ergänzend trägt sie vor: 12 Sie sei gesundheitlich geeignet für das Beamtenverhältnis. Auch bei einer Erkrankung an Morbus Crohn komme es für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung immer auf den individuellen Krankheitsverlauf an. Es gebe einen nicht unerheblichen prozentualen Anteil an Erkrankungsfällen mit einem so günstigen Krankheitsverlauf, dass es im regulären Berufsleben zu keinerlei Beeinträchtigungen oder gar zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit komme. Das sei auch den gutachterlichen Ausführungen in dem Verfahren VG Düsseldorf – 2 K 6853/09 – zu entnehmen. Bei ihr sei ein solcher leichter Krankheitsverlauf gegeben. Die Therapie nach der erstmaligen Feststellung der Erkrankung mit Mesalizin habe sehr gut angeschlagen. Seit der Koloskopie im Jahr 2006 sei sie beschwerdefrei und nehme keine Medikamente mehr. Auch durch die Belastungen einer Schwangerschaft 2011/2012 sei es nicht zu einer Verschlechterung des Morbus Crohn, z.B. in Form eines akuten Schubes, gekommen. 13 Darüber hinaus sei erheblich in Frage zu stellen, ob der von dem erkennenden Gericht in seinem Urteil vom 6. September 2011 – 2 K 6853/09 – angelegte "strenge Maßstab" bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung behinderter Menschen gerechtfertigt und angemessen sei. Bei ihr sei mit Bescheid des Amtes für Soziale Sicherung pp. der Landeshauptstadt E vom 9. Januar 2009 ab dem 29. Oktober 2008 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 festgestellt worden. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (Urteil vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09 -, ZBR 2011, 216) sei der Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der – wie sie - behindert, aber nicht schwerbehindert sei, dahin zu modifizieren, dass dieser bereits dann als gesundheitlich geeignet anzusehen sei, wenn sich künftige Erkrankungen und eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 v.H., ausschließen ließen. Ausgangspunkt dieser Überlegungen bilde Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Behinderung in diesem Sinne sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhe. Hierbei komme es weder auf den Grad der Behinderung noch auf deren förmliche Feststellung an. Mit diesem modifizierenden Maßstab werde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung behinderter Bewerber sowohl im Vergleich zu den nicht behinderten als auch zu den - insoweit besonders privilegierten - schwerbehinderten Bewerbern vermieden. Eine Abweichung von dem "strengen Maßstab" sei deshalb bei behinderten Bewerbern zwingend erforderlich. Folgte man dem nicht, so würde ihr allein wegen der gesundheitlichen Situation, die zu der Feststellung einer Behinderung geführt habe, ein gegenüber der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorzugswürdiger Dienst als Lehrerin im Beamtenverhältnis verwehrt, obwohl sie seit längerem und aktuell vollständig dienstfähig sei und im Hinblick auf ihre Berufsausübung als Lehrerin der Primarstufe auch keinerlei durch ihre gesundheitliche Situation begründeten Einschränkungen festgestellt worden seien. Lege man aber bei ihr den vom OVG Lüneburg aufgezeigten Maßstab an, so sei angesichts des Verlaufs ihrer Erkrankung die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gegeben. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 10. Oktober 2011 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 16 hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 10. Oktober 2011 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er vertieft seine Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid sowie in seinem Scheiben vom 18. November 2011. Ergänzend trägt er vor: Der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, wonach bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung "einfach" behinderter Menschen ein modifizierter Maßstab anzulegen sei, sei nicht zu folgen, weil diese zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung nicht behinderter Bewerber führe sowie der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen widerspreche. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte – 2 K 7468/08 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. 23 Das beklagte Land ist weder verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, noch, über deren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, welcher mit der im 3. Ausschreibungsverfahren im Schuljahr 2007/2008 erfolgten (erfolgreichen) Bewerbung um unbefristete Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes verbunden war, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin durch Bescheid der Bezirksregierung vom 10. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 24 Der ablehnende Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Insbesondere wurde die Gleichstellungsbeauftragte vor Erlass des ablehnenden Bescheides beteiligt. Bei der Entscheidung über die Übernahme bzw. Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich allerdings um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 2011 – 2 B 48.11 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 6 A 1494/10 -, m.w.N., juris. 26 Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG). 27 OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, juris. 28 Dies ist im Vorfeld der streitbefangenen Entscheidung geschehen. Zwar existierte der Bescheid vor der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereits im Entwurf (vom 10. Oktober 2011), er wurde aber erst "erlassen", nachdem die Gleichstellungsbeauftragte sich (am 24. Oktober 2011) mit der Maßnahme ausdrücklich "einverstanden" erklärt hatte. Erst danach wurde der ablehnende Bescheid am 25. Oktober 2011 zur Post gegeben und der Klägerin am 27. Oktober 2011 zugestellt. 29 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 30 Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aufgrund einer Zusicherung des Beklagten. Hierfür fehlt es jedenfalls an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Schriftform. 31 Die Klägerin macht geltend, der zuständige Dezernent der Bezirksregierung (ORR A) habe sich anlässlich der Absprache im Jahr 2009, die zur Erledigung des Verfahrens – 2 K 7468/08 – geführt hat, außergerichtlich dahingehend geäußert, dass von seiner Seite keine Bedenken gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bestünden bzw. eine Verbeamtung erfolgen werde, wenn sich herausstelle, dass nach fünf Jahren (bis Mai 2011) weiterhin Beschwerdefreiheit bestehe und es bis dahin nicht zu einem neuen Krankheitsschub gekommen sei. Sollte es, was der Beklagte bestritten hat, eine solche Äußerung des Dezernenten gegeben haben, kann die Klägerin hieraus gleichwohl mangels Schriftform einer solchen Erklärung keinen Anspruch auf Verbeamtung herleiten. Im Erörterungstermin in der Sache – 2 K 7468/08 - am 8. September 2009 hatten sich die Beteiligten ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift lediglich dahin geeinigt, dass außergerichtlich eine Absprache im Hinblick auf eine künftige amtsärztliche Untersuchung und eine erneute Entscheidung über die Verbeamtung der Klägerin erfolgen solle. Diese sah schließlich vor, dass die Bezirksregierung das Gesundheitsamt im Mai 2011 erneut mit der Untersuchung beauftragen werde, ob die Klägerin über die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe/Lebenszeit verfüge, ob insbesondere der individuelle Krankheitsverlauf eine Prognose zulasse, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Hintergrund dieser Absprache war offenkundig, dass die Stadtärztin in ihren Gesundheitszeugnissen aus dem Jahr 2008 eine Nachuntersuchung nach Ablauf von drei Jahren angeregt hatte. Davon, dass die Verbeamtung bereits dann erfolge, wenn es bis Mai 2011 keinen weiteren Krankheitsschub gegeben habe und nach wie vor Beschwerdefreiheit bestehe, ist in dieser Erklärung nicht die Rede. Darin hatte der Beklagte vielmehr lediglich eine erneute amtsärztliche Überprüfung zugesagt. Allenfalls könnte darin auch die Zusage enthalten sein, für den Fall, dass die amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung führe, die Klägerin auch in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Es kann offen bleiben, ob eine derartige unter einer Bedingung stehende Erklärung überhaupt als Zusage im Sinne des § 38 VwVfG NRW anzusehen ist. Denn die Bedingung ist nicht eingetreten, weil das Gesundheitsamt in seinem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 1. Juni 2011 (erneut) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die gesundheitliche Eignung nicht gegeben sei. 32 Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht abgelehnt. 33 Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe a) Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -) bedarf als Begründung eines Beamtenverhältnisses der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Voraussetzung für die Einstellung ist hiernach unter anderem die Eignung für das Beamtenverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. 34 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1989 – 2 A 3.86 , Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4. 35 Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Im Vorfeld der Ermessensentscheidung ist eine Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 - m.w.N., DÖD 1981, 257; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 -, a.a.O. 37 Die Einstellungsbehörde bewegt sich im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums, wenn sie hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eine auf die gesamte Dienstzeit ausgerichtete Prognose bereits bei ihrer Entscheidung über die Berufung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe vornimmt. Denn die Begründung dieses Probebeamtenverhältnisses erfolgt gerade im Hinblick auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Behörde vermeidet hiermit zudem die Gefahr, die fehlende gesundheitliche Eignung dem Bewerber bei der späteren Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung nicht mehr entgegenhalten zu können, wenn sie ihn in Kenntnis gesundheitlicher Probleme in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hatte. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 6 A 209/10 -, m.w.N., juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2011 – 2 K 6853/09 -, juris; ähnlich VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 – B 5 K 08.173 -, juris Rn. 52. 39 Für eine die Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ablehnende Entscheidung sind schon nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausreichend. Hierfür genügt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bereits eine körperliche oder psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 – 2 B 92.86 –, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39, Urteile vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, und vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49, sowie Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 6 A 4819/05 – und vom 11. März 2010 – 6 A 1004/08 -, jeweils juris. 41 Auch das erkennende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung diesen Maßstab (nachfolgend: "strenger Maßstab") zugrunde. 42 Vgl. etwa Urteile vom 10. Juli 2007 – 2 K 5236/06 -, vom 11. März 2008 – 2 K 1875/07 –, vom 7. Dezember 2010 – 2 K 7465/09 -, juris, vom 19. Juli 2011 – 2 K 2006/09 - und vom 6. September 2011 – 2 K 6853/09 -, juris. 43 Zwar ist in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 (– 2 B 79.08 -, juris) ausgeführt, "allgemeiner Maßstab" für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines (Probe-)Beamten sei "die ‚hohe‘ Wahrscheinlichkeit vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit und häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten". Diese einen abweichenden, für den Bewerber deutlich günstigeren Maßstab nahe legenden Ausführungen sind aber wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass Streitgegenstand jenes Verfahrens die Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers war und für die im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Menschen vorzunehmende Prognose regelmäßig ein weniger strenger Maßstab zugrunde zu legen ist als bei nicht behinderten Bewerbern. 44 Vgl. etwa das dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 vorgehende Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2008 – 1 Bf 19/08 -, RiA 2009, 87. 45 Zudem hält auch die obergerichtliche Rechtsprechung an dem "strengen Maßstab" fest und hat den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 beschriebenen Maßstab nicht aufgegriffen. 46 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2010 – 6 A 1004/08 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 31. Mai 2011 – 4 S 187/10 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 – 5 ME 225/10 -, ZBR 2011, 266; vgl. aber Hillebrecht, Die gesundheitliche Eignung für ein öffentliches Amts bei Übergewicht und Adipositas, ZBR 2011, 84 (85 f.), wonach "eine Gesundheitswahrscheinlichkeit von etwa 75 % regelmäßig die Obergrenze des normativ noch sinnvoll Forderbaren darstellen" dürfte. 47 Soweit gegen die Zugrundelegung dieses Maßstabs eingewandt wird, dass die hiernach gebotene, sich über mehrere Jahrzehnte erstreckende Prognose aus medizinischer Sicht praktisch nicht möglich sei, wird verkannt, dass eine negative Prognose regelmäßig nur dann getroffen wird, wenn bestimmte Vorschädigungen der Gesundheit oder nachteilige körperliche oder geistige Veranlagungen vorliegen, die konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze bieten. 48 Auch der gelegentlich geäußerte Einwand, das geforderte hohe Maß an Wahrscheinlichkeit sei deshalb ein untaugliches Kriterium, weil nach der Statistik nur ein geringer Teil der Lehrer bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst verbleibe, da die Belastungen des Lehrerberufs im Verlauf des Berufslebens häufig frühzeitig zur dauernden Dienstunfähigkeit führten, überzeugt nicht. Dieser Umstand liefert keinen tragfähigen Grund dafür, einen Lehrer, für dessen vorzeitige Dienstunfähigkeit es bereits bei der Einstellung gewichtige Anzeichen gibt, "sehenden Auges" in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Vielmehr erfordert die Anfälligkeit des Lehrerberufs für vorzeitige Zurruhesetzungen im Interesse eines sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel und der Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung in der Schule gerade einen strengen Maßstab und eine sorgsame Prüfung der gesundheitlichen Eignung. 49 OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 6 A 209/10 -, juris. 50 Das erkennende Gericht folgt auch nicht der Forderung der Klägerin, bei der Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung deshalb einen abgemilderten Maßstab anzulegen, weil bei ihr mit Bescheid vom 9. Januar 2009 ein Grad der Behinderung von 20 festgestellt worden ist. 51 Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff der gesundheitlichen Eignung nicht nur eines schwerbehinderten, sondern auch eines "einfach" behinderten Beamtenbewerbers zu modifizieren sei, weil ansonsten ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorliege, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. 52 OVG Lüneburg, Urteile vom 25. Januar 2011 – 5 LC 190/09 -, ZBR 2011, 263 = juris Rnrn. 34 ff., sowie vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -, - 5 LC 216/10 – und – 5 LB 33/11 -, jeweils juris; im Ergebnis auch von Roetteken, Anmerkung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2011 a.a.O., jurisPR-ArbR 36/2011 Anm. 5. 53 Zur Begründung hat das OVG Lüneburg ausgeführt: Eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sei nicht nur bei schwerbehinderten Menschen gegeben. Behinderung in diesem Sinne sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhe. Hierbei komme es weder auf den Grad der Behinderung noch auf deren förmliche Feststellung an (Urteil vom 25. Januar 2011, a.a.O.). Allerdings entfalte die Feststellung einer Behinderung nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Tatbestandswirkung und sei deshalb bei der Prognose der gesundheitlichen Eignung zu berücksichtigen (Urteil vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -). Von einer Benachteiligung wegen der Behinderung sei auszugehen, wenn die Lebenssituation von Behinderten im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert werde, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthielten, welche Anderen offen stünden. Das sei der Fall, wenn dem behinderten Bewerber durch die Anwendung des allgemeinen ("strengen") Maßstabs der Weg in das Beamtenverhältnis versagt werde. Diese Benachteiligung sei auch nicht gerechtfertigt, da zwingende Gründe für die rechtliche Schlechterstellung Behinderter nicht vorlägen. Insoweit müssten, da Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zwischen Behinderten und Schwerbehinderten unterscheide, die Maßstäbe gelten, die das Bundesverwaltungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 23. April 2009 (a.a.O.) für Schwerbehinderte entwickelt habe. Hieraus ergebe sich, dass ein "behinderter" Bewerber bereits dann als gesundheitlich geeignet anzusehen sei, wenn sich künftige Erkrankungen und eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 v.H., ausschließen ließen. 54 Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsansicht nicht. 55 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet eine Benachteiligung wegen einer Behinderung. Folgt man dem OVG Lüneburg dahin gehend, dass diese Norm nicht nur schwerbehinderte oder diesen gleich gestellte Menschen (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 sowie §§ 68 ff. SGB IX), sondern auch sonstige behinderte Menschen (mit einem GdB von weniger als 50) erfasst und die Feststellung einer Behinderung nach § 69 Abs. 1 SGB IX Tatbestandswirkung für Entscheidungen außerhalb des Rechts der Behinderten entfaltet, und geht man zudem davon aus, dass auch diejenigen Personen vom Schutzzweck der Norm erfasst werden, die – wie die Klägerin – geltend machen, ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere die Ausübung des Berufs, sei seit längerer Zeit und auch aktuell nicht spürbar beeinträchtigt, so unterfällt allerdings auch die Klägerin dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, nachdem ihr durch Bescheid vom 9. Januar 2009 ein GdB von 20 zuerkannt worden ist. 56 Die Klägerin erleidet aber bereits keine Benachteiligung im Sinne dieser Norm, wenn auf sie als ("einfach") Behinderte der "strenge Maßstab" Anwendung findet. Sie wird in diesem Fall gegenüber Nichtbehinderten gleich behandelt. Es stellt sich in diesem Verhältnis mithin allenfalls die Frage, ob sich aus der Anwendung desselben Maßstabs auf beide Gruppen eine die schutzwürdigen Interessen der Behinderten außer Acht lassende und deshalb gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Gleichbehandlung der Behinderten mit den Nichtbehinderten ergibt. Das ist aus den Gründen des Urteils des VG Bayreuth vom 29. Mai 2009 (a.a.O., Rn. 56) zu verneinen: Solange eine psychische oder physische Einschränkung nicht die Tragweite einer Schwerbehinderung erreicht, ist eine einheitliche Behandlung von Bewerbern, die gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, ohne im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG behindert zu sein, einerseits und behinderten, aber nicht schwerbehinderten Menschen andererseits durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu rechtfertigen. Hierzu zählt neben dem Lebenszeitprinzip insbesondere die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation während des aktiven Dienstes wie auch nach erfolgter Ruhestandsversetzung. Die besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern schützen vor einer übermäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn und letztlich der Allgemeinheit, die mit ihren Steuerzahlungen die Mittel für die Besoldung aufbringt. Während des aktiven Dienstes soll der krankheitsbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Beamten möglichst auf ein Minimum reduziert sein, denn das Alimentationsprinzip verpflichtet zur Vollalimentation eines Beamten selbst bei einer längerfristigen Erkrankung. Des Weiteren dient das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze der Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und damit einer gleichgewichtigen Verteilung zwischen aktiver Dienst- und Versorgungszeit. Dass dieser Aspekt einen angemessenen Differenzierungsgrund darstellen kann, folgt bereits aus § 10 Nr. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hiernach werden Höchstaltersgrenzen für die Einstellung im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen Alters ausdrücklich zugelassen, um eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erreichen zu können. Der hieraus gelegentlich gezogene Umkehrschluss, dass diese Gründe ausschließlich eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, nicht aber eine Benachteiligung wegen einer Behinderung rechtfertigen könnten, überzeugt nicht und verkennt die Systematik des AGG. Bereits die Richtlinie 2000/78/EG (RL) differenziert zwischen allgemeinen Rechtfertigungsgründen aufgrund von spezifischen beruflichen Anforderungen (Art. 4 Abs. 1 RL) und besonders benannten Rechtfertigungsgründen aufgrund Ungleichbehandlungen wegen Alters nach Art. 6 RL, ohne dass eine Exklusivität der bereits in der Richtlinie vorgezeichneten konkreten Rechtfertigungsgründe erkennbar wird. Darüber hinaus sieht Art. 5 Satz 2 RL Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen für Behinderte beim Zugang zur Beschäftigung nur insoweit vor, wie Arbeitgeber hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Dass hiermit insbesondere finanzielle Belastungen gemeint sind, folgt aus Art. 5 Satz 3 RL, der auf Kompensationen im Rahmen der Gleichstellungspolitik verweist. Folglich können finanzielle Erwägungen durchaus zur Rechtfertigung von "Benachteiligungen" im Sinn des AGG herangezogen werden. 57 Ist demnach die gleiche Behandlung von Nichtbehinderten und "einfach" Behinderten im Rahmen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis sachlich gerechtfertigt, so liefe die von der Klägerin wegen ihrer Behinderung geforderte Anwendung eines abgemilderten Maßstabs auf eine aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerade nicht abzuleitende Besserstellung der Gruppe der Behinderten hinaus. 58 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die für schwerbehinderte Menschen geltenden Vergünstigungen berufen. Wenn die "einfach" behinderten Menschen bei Anwendung des "strengen Maßstabs" schlechter gestellt sind als schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerber, bei denen in der Regel eine auf einen verkürzten Zeitraum bezogene und an dem günstigeren Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgerichtete Prognose vorzunehmen ist, so beruht dies darauf, dass der Gesetzgeber wegen der besonderen Schwierigkeiten, denen gerade schwerbehinderte Menschen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und insbesondere am Berufsleben unterliegen, diese Personengruppe zu Recht in besonderer Weise fördert und begünstigt (vgl. etwa § 128 Abs. 1 SGB IX, § 9 BeamtStG, § 13 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen). Demgegenüber stehen den "einfach" Behinderten lediglich die in §§ 33 ff. SGB IX aufgeführten Leistungen bzw. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu, welche einen – durch einen abgemilderten Prognosemaßstab - erleichterten Zugang gerade zum Beamtenverhältnis nicht einschließen. 59 Das erkennende Gericht vermag darüber hinaus nicht zu erkennen, dass bei der Anwendung des "strengen Maßstabs" auf Behinderte, welche die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung zur Folge hat, eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt. Die Feststellung des Fehlens der für das Beamtenverhältnis erforderlichen gesundheitlichen Eignung knüpft nicht daran an, ob der Bewerber behindert ist, sondern allein daran, ob bei dem Bewerber körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder Veranlagungen (Risikofaktoren) vorliegen, die nachhaltige Zweifel insbesondere daran begründen, dass der Bewerber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstfähig bleiben wird. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugleich eine Behinderung im Rechtssinne zur Folge haben, ist für die bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmende prognostische Einschätzung ohne Belang. Dies umso weniger, als die bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung hinsichtlich der Gefahr der Dienstunfähigkeit zu treffende Prognose eine spezifisch beamtenrechtliche Ausrichtung hat, weil bei ihr insbesondere auch die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Dienstbetrieb in den Blick zu nehmen sind. 60 Die vom OVG Lüneburg vertretene abweichende Betrachtungsweise, die allein aus dem Vorliegen einer Behinderung das Erfordernis eines dem Bewerber deutlich günstigeren Maßstabs ableitet, welcher zur Folge haben dürfte, dass bei der Mehrzahl der behinderten Bewerber die gesundheitliche Eignung anzunehmen ist, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vorzeitigen Dienstunfähigkeit weniger als 50 Prozent beträgt, birgt zudem die Gefahr von Wertungswidersprüchen, weil die gesundheitliche Eignung von Bewerbern trotz vergleichbarer gesundheitlicher Risiken für die Dienstfähigkeit unterschiedlich bewertet wird. So hat das OVG Lüneburg bei einem Bewerber, dem wegen der sog. Scheuermannschen Erkrankung ein GdB von 30 zugesprochen worden war, den modifizierten Maßstab zugrunde gelegt mit der Folge, dass dieser gute Chancen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 5 LC 226/11 -, a.a.O.), während es die gesundheitliche Eignung von Bewerbern mit zweitgradiger oder sogar drittgradiger Adipositas, die nach Ansicht des OVG Lüneburg die Zuerkennung eines GdB nicht rechtfertigt, unter Zugrundelegung des "strengen Maßstabs" geprüft und hiernach die ablehnende Entscheidung der Einstellungsbehörde als rechtmäßig angesehen hat (vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 – 5 LB 33/11 – und – 5 LC 216/10 -, a.a.O.). 61 Bei der demnach auch im Falle der Klägerin gebotenen Anlegung des "strengen Maßstabs" hat diese keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe), weil es ihr an der hierfür erforderlichen gesundheitlichen Eignung fehlt. Denn bei ihr ist eine körperliche Veranlagung der Art gegeben, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass es erneut zu Krankheitsschüben kommt, welche längere Fehlzeiten und die vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben können. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 62 Bei der Klägerin wurde bereits im Alter von 16 Jahren (1996) eine chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn) diagnostiziert. Prof. Dr. med. I (Nhospital E) berichtete unter dem 3. Juli 1996 dem Hausarzt Dr. med. T über die Ergebnisse einer am selben Tag durchgeführten Koloskopie. Dort ist als Befund u.a. wiedergegeben: " […] Im Bereich der Bauhin’schen Klappe findet sich hier eine ausgeprägte, ulcerierende und spontan blutende Entzündung […]. Auch im Coecalpolbereich befinden sich mehrere Ulcerationen. Im weiteren Colon ascendens und Transversum geringgradige Entzündungszeichen, zunehmende Entzündungszeichen dann wieder im Colon descendens, Sigma und weniger stark ausgeprägt im Rektum. […] Die makroskopischen Befunde sind am ehesten mit einem floriden M. Crohn zu vereinbaren." Univ.-Prof. Dr. med. H. E. H (Universitätsklinikum E) fasste im Bericht vom 5. Juli 1996 das Ergebnis der histologischen Untersuchung der anlässlich der Koloskopie genommenen Gewebeproben wie folgt zusammen: "Mittelgradige kontinuierliche Colitis mit geringer entzündlicher Aktivität […]. Das Bild entspricht einem floriden Morbus Crohn" . In einem Bericht des Prof. Dr. med. I an Dr. med. T vom 8. Januar 1997 ist u.a. ausgeführt, dass eine Behandlung der Klägerin mit Kortison und 5-Aminosalicylsäure erfolgt sei. Das Nhospital E teilte Dr. med. T unter dem 12. Januar 2006 das Ergebnis einer am selben Tag durchgeführten weiteren Koloskopie mit. Hierbei lautete der "Befund" abschließend: "In der Rektuminversion und beim Rückzug des Gerätes durch den Analkanal findet sich die bereits bekannte narbige Analstenose mit frischen entzündlichen Veränderungen." Als Diagnose ist vermerkt: "Anamnestisch bekannter Ileocolitis Crohn mit makroskopischen Zeichen geringer Aktivität (ICD-K50.9)." Unter "Procedere" ist ausgeführt: "Die Patientin nimmt zur Zeit lediglich 500 mg Pentasa. Aufgrund von Problemen bei der Defäkation mit Entzündungszeichen im Analkanal bei narbiger Enge empfiehlt sich die zusätzliche Gabe von 5ASA Suppositorien." Univ.-Prof. Dr. med. H. E. H fasste das Ergebnis seiner histologischen Untersuchung vom 13. Januar 2006 wie folgt zusammen: " Befunde […] entsprechen einem akuten Schub des klinischerseits bekannten Morbus Crohn". In der Bescheinigung bzw. dem Befundbericht des Dr. med. T vom 17. Juni 2008 bzw. 3. Juli 2008 ist ausgeführt, dass die Klägerin bis Januar 2006 mit Pentasa und vorher mit Salufalck in Tabletten und Suppositorien therapiert worden, seit März 2006 aber ohne medikamentöse Therapie beschwerdefrei sei. Es habe keine stationären Aufenthalte oder massive akute Schübe gegeben. 63 Hiernach war zwar bislang ein operativer Eingriff, etwa die Entfernung von Teilen des Darms, oder eine stationäre Behandlung nicht erforderlich und wurde die medikamentöse Behandlung vor mehr als sechs Jahren und rund zehn Jahre nach Ausbruch der Erkrankung eingestellt, weil die Klägerin nicht mehr über Beschwerden klagte. Aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erkrankung der Klägerin hiernach – auch nach Auffassung der Stadtärztin - in den letzten Jahren einen blanden (milden) Verlauf genommen hat, kann ihre gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis nicht festgestellt werden, weil Morbus Crohn nicht heilbar ist und insbesondere weitere Krankheitsschübe, die längere Ausfallzeiten und eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben können, nicht mit einem hohen Gad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Das erkennende Gericht folgt dieser Einschätzung der Stadtärztin, welche im Einklang steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft und den Erkenntnissen, welche das Gericht in Verfahren von Klägern gewonnen hat, die gleichfalls an einer chronischen entzündlichen Darmerkrankung litten. 64 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 21. Juni 2006 – 2 K 3892/04 - und vom 6. September 2011 – 2 K 6853/09 –, jeweils juris. 65 So hat auch der vom Gericht im Verfahren – 2 K 6853/09 – bestellte Sachverständige zugrunde gelegt, dass aufgrund des guten Ansprechens auf eine remissionsinduzierende Therapie und bei lediglich einem Rezidiv im Jahr 2006 zwar ein milder Verlauf des Morbus Crohn anzunehmen sei, zugleich aber deutlich gemacht, dass sich aufgrund dieses günstigen Verlaufs keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Schubereignis ziehen ließen, da auch nach vielen Jahren der klinischen Remission jederzeit akute Schübe mit Exazerbation des Morbus Crohn auftreten könnten. Aus diesem Grund könne die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze und/oder häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das erkennende Gericht ist dieser auf belastbare allgemeine Erkenntnisse gestützten Einschätzung des Sachverständigen gefolgt: Bei Morbus Crohn handelt es sich um eine chronische, alle Schichten der Darmwand betreffende entzündliche Darmerkrankung. Das klinische Erscheinungsbild ist durch einen chronisch intermittierend schubförmigen Verlauf charakterisiert, bei dem sowohl akute Schübe mit langen Phasen klinischer Remission als auch Phasen mit chronisch rezidivierender Aktivität auftreten können. Bedingt durch den schubförmigen chronischen Verlauf ist eine Ausheilung durch therapeutische Maßnahmen nicht zu erzielen. Zu den typischen Begleiterkrankungen und Komplikationen des Morbus Crohn zählen etwa Strikturen (Verengungen), Fisteln (Verbindung des Darms mit anderen Organen) oder extraintestinale Symptome (Krankheitssymptome außerhalb des Magen-Darm-Traktes), welche die Dienstfähigkeit entscheidend beeinträchtigen können (vgl. insoweit auch die im Urteil vom 6. September 2011 a.a.O. wiedergegebenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen). 66 Es besteht kein begründeter Anlass, im Fall der Klägerin, deren Erkrankung einen ähnlichen Verlauf genommen hat, eine hiervon abweichende Risikoeinschätzung vorzunehmen. Der Umstand, dass es seit mehr als sechs Jahren auch unter belastenden Umständen – etwa der Schwangerschaft - keinen weiteren Krankheitsschub gegeben hat, mag zwar dafür sprechen, dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Krankheitsschübe abgenommen hat. Aus ihm kann aber – wie vorstehend näher ausgeführt - nicht abgeleitet werden, dass es solche Schübe in Zukunft nicht mehr geben wird und hierdurch krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht unerheblichen Umfangs oder sogar eine dauernde Dienstunfähigkeit ausgelöst werden. Im Übrigen zeigte sich bei der Klägerin anlässlich der im August 2011 durchgeführten Endoskopie immerhin noch "makro- und mikroskopisch eine sehr leichte Entzündung". 67 Soweit die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung auf die Informationsschrift des DDCV e.V. verweist, verfehlt sie den maßgeblichen Vergleichsmaßstab. Es ist nicht entscheidend, ob oder dass an Morbus Crohn erkrankte Personen nicht in höherem Maß vorzeitig dauernd dienstunfähig werden als die berufstätige Bevölkerung im Übrigen. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorzeitige Dienstunfähigkeit gerade von Personen, die bereits im Zeitpunkt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses an Morbus Crohn erkrankt sind, in der Weise erhöht ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vorzeitigen Dienstunfähigkeit oder häufiger Erkrankungen nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das ist aber, wie ausgeführt, bei an Morbus Crohn Erkrankten der Fall. 68 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 70 Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Frage, welcher Maßstab bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Bewerbers zugrunde zu legen ist, von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Wäre die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erst dann gegeben, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sondern besäßen behinderte Bewerber bereits dann die für das Beamtenverhältnis vorauszusetzende gesundheitliche Eignung, wenn sich künftige Erkrankungen und/oder eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit - mit mehr als 50 v.H. - ausschließen ließen, so wäre, wie auch der Terminsvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, angesichts des blandes Verlaufs des Morbus Crohn bei der Klägerin deren gesundheitliche Eignung anzunehmen.