OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 3632/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0415.13K3632.09.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der 1951 geborene Kläger steht als Leitender Regierungsschuldirektor im Dienst des beklagten Landes. Er hat die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fächern Elektrotechnik und Mathematik und ist seit 1999 schulfachlicher Dezernent für Berufskollegs bei der Bezirksregierung L. 2 Bei der Bezirksregierung E wurde unter dem 6. Mai 2008 eine Stelle als Leitende(r) Regierungsschuldirektor(in) als Dezernent(in) der Schulaufsicht auf Bezirksebene für Berufskollegs (Besoldungsgruppe A 16) ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurde unter dem Stichwort "Laufbahnrechtliche Voraussetzungen" auf § 54 Laufbahnverordnung (LVO) hingewiesen. Unter dem Stichwort "Besondere Hinweise" hieß es: "Voraussetzung: Unterrichtsbefähigung in einer beruflichen Fachrichtung aus dem Bereich Technik (erwünscht: Bautechnik). Gestaltungs- und Beratungskompetenz zur Eigenverantwortung und der Sicherung eines regional ausgewogenen Bildungsangebots." Als Zeitpunkt der Besetzung war der 1. Oktober 2008 angegeben, als Bewerbungsschluss der 18. Juni 2008. Auf die Stelle bewarben sich fristgerecht - neben einem weiteren Bewerber - der Kläger und der Studiendirektor N, der die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen in dem Fach Bautechnik hat. 3 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 informierte die Bezirksregierung E das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) über die eingegangenen Bewerbungen. Weiter führte sie aus, es sei beabsichtigt, die Stelle unter Verzicht auf das Erfordernis des § 54 LVO erneut auszuschreiben. Von den Bewerbern erfülle ausschließlich der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift, weil er bereits in der Schulaufsicht der Bezirksregierung L tätig sei. Herr N erfülle diese Voraussetzungen nicht, weil er weder Schulleiter noch stellvertretender Schulleiter sei bzw. gewesen sei, obwohl er aufgrund seiner Tätigkeit im MSW und der dort zusätzlich gewonnenen Kenntnisse grundsätzlich als geeigneter Bewerber angesehen werde. Angesichts dieser Ausgangssituation sei für die Bezirksregierung E keine Auswahlentscheidung möglich, was angesichts der sich abzeichnenden Problemstellungen im Bereich der Berufskollegs für unabdingbar gehalten werde. Eine erneute Ausschreibung sei auch gemäß § 8 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geboten, weil keine Bewerbungen von Frauen vorlägen. Es werde daher um Einverständnis des MSW gebeten, die Stelle entsprechend der beigefügten Ausschreibung erneut zu veröffentlichen. In dem in Bezug genommenen Entwurf einer Ausschreibung hieß es unter dem Stichwort "Besondere Hinweise": "Voraussetzung: Unterrichtsbefähigung in der beruflichen Fachrichtung "Bautechnik" (erwünscht: Unterrichtserfahrung in den Bildungsgängen der Anlagen A und E; Gestaltungs- und Beratungskompetenz zur Eigenverantwortung und Sicherung eines regional ausgewogenen Bildungsangebotes)." Die Angelegenheit wurde am 17. Dezember 2008 in einem Telefongespräch zwischen der Zeugin X vom MSW und der Zeugin L1 von der Bezirksregierung E erörtert. 4 Mit Erlass vom 18. Dezember 2008 teilte das MSW der Bezirksregierung E mit, aufgrund der beschriebenen engen Bewerberlage für den Bereich der Berufskollegs sei das MSW damit einverstanden, dass die Stelle im Wege einer zweiten Ausschreibung auch für Studiendirektorinnen und Studiendirektoren ohne die Voraussetzung des § 54 LVO geöffnet werde. Außerdem sei ein Hinweis aufzunehmen, dass sich die Ausschreibung nicht an Versetzungsbewerberinnen bzw. Versetzungsbewerber richte. Zu den Hintergründen hierzu werde Bezug genommen auf das am 17. Dezember 2008 geführte Telefonat. 5 Mit gesonderten Schreiben vom 2. April 2009 teilte die Bezirksregierung E den drei Bewerbern mit, die Anforderungen an die in Rede stehende Dezernentenstelle hätten sich seit der Ausschreibung deutlich geändert, das jetzige Verfahren werde daher abgebrochen. Die Stelle werde mit neuem Anforderungsprofil ausgeschrieben. In dem Schreiben an Herrn N führte sie zusätzlich aus, dessen Bewerbung werde auch für das zweite Stellenbesetzungsverfahren aufrecht gehalten. 6 Die Bezirksregierung E schrieb die Stelle unter dem 15. April 2009 erneut aus. Unter dem Stichwort "Laufbahnrechtliche Voraussetzungen" hieß es: "Schulleiter/in, Stellvertretende/r Schulleiter/in oder Mitglied der erweiterten Schulleitung (Studiendirektor/in) eines Berufskollegs". Unter dem Stichwort "Besondere Hinweise" war dasselbe ausgeführt wie in dem - dem Schreiben der Bezirksregierung vom 8. Dezember 2008 beigefügten - Ausschreibungsentwurf. Unter dem Stichwort "Weitere Hinweise" war angegeben, die Stellenausschreibung richte sich nicht an Versetzungsbewerber/innen. Auf die Stelle bewarb sich neben einem weiteren Beamten auch der Kläger. 7 Das mit der Ausschreibung vom 15. April 2009 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren ist mit Rücksicht auf das vorliegende Klageverfahren einstweilen nicht weitergeführt worden. 8 Der Kläger hat am 28. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: 9 Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtswidrig erfolgt und verletze ihn in eigenen Rechten. Der Abbruch sei ausschließlich aus einem im Rechtssinne unsachlichen Grund erfolgt, um nämlich dem Mitbewerber N an ihm, dem Kläger, vorbei die ausgeschriebene Stelle übertragen zu können. Es sei im Kreis der schulfachlichen Dezernenten bekannt, dass der Leiter der Gruppe berufliche Bildung im MSW den - auch - in dieser Gruppe tätigen Mitbewerber N "versorgen" wolle. Um dieses Ziel zu erreichen sei auf entsprechende Hinweise aus dem MSW das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden. Sachwidrige Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, eine Vorfestlegung auf die Person des Mitbewerbers N und eine im Hinblick hierauf vorgenommene sachwidrige Einschränkung des Bewerberfeldes in der zweiten Ausschreibung seien nach der Aktenlage mit Händen zu greifen. 10 Um die Förderung von Herrn N sicherzustellen, gelte die neue Ausschreibung nicht mehr für Versetzungsbewerber. Das beruhe auf einer Vorgabe des MSW. Bei objektiver Würdigung sei diese sachlich nicht zu erklärende Einschränkung wohl nur damit zu begründen, dass ein erneuter Qualifikationsvorsprung des Klägers vor dem Mitbewerber N gesichert habe ausgeschlossen werden sollen. 11 Die neue Ausschreibung sei mit den veränderten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und den veränderten schulfachlichen Anforderungsmerkmalen punktgenau auf den Mitbewerber N zugeschnitten. Durch die nunmehr erforderliche Voraussetzung einer G in der Fachrichtung Bautechnik mit einer erwünschten Unterrichtserfahrung (lediglich) in den Bildungsgängen der Anlagen A und E werde das neue Bewerbungs- und Auswahlverfahren in sachwidriger Weise auf den Mitbewerber N zugeschnitten. 12 Es sei nicht plausibel, wenn nach dem Vortrag des beklagten Landes eine Fakultas für das Fach Bautechnik von Beginn an eine zentrale Rolle gespielt haben soll, diese aber bei der Ausschreibung vom 6. Mai 2008 lediglich als gewünschte Qualifikation aufgeführt worden sei. Der von dem beklagten Land angeführte Aspekt, dass es landesweit bei den Bezirksregierungen keinen schulfachlichen Dezernenten mit der Fakultas Bautechnik gebe, verfange nicht. Angesichts der Vielzahl von Fachrichtungen im Bereich Technik könnten die unterschiedlichen technischen Fachrichtungen in den Bezirksregierungen nicht vollständig repräsentiert werden. Es existierten keinerlei ministerielle Vorgaben oder sonst zwingende Gründe dafür, auszuschreibende Stellen an bestimmte Fakulten zu binden oder hierbei eine Abstimmung zwischen den Bezirksregierungen herbeizuführen. Er vertrete das Fach Bautechnik nicht nur im laufenden Dienstgeschäft, sondern verfüge darüber hinaus über umfangreiche und langjährige Erfahrungen in diesem Bereich. 13 Anlässlich einer Sitzung zum curricularen Entwicklungsbedarf für das Berufskolleg am 8. Dezember 2009 habe ein Vertreter des MSW ausgeführt, dass die Anlage E nicht zu den zukünftigen Entwicklungsbereichen gehöre, sondern die geförderten Entwicklungsaufgaben in den nächsten Jahren auf den Gebieten der Anlagen B, C und D liegen würden. Im Übrigen sei den Bildungsgängen der Anlage A keine besondere Diversität beizumessen. Sie gehörten zum Pflichtangebot eines Berufskollegs, die diesbezüglich zu treffenden Entscheidungen zum Basiswissen eines schulfachlichen Dezernenten. Die besondere Betonung der Bedeutung der Anlagen A und E durch das beklagte Land sei wohl vor dem Hintergrund zu werten, dass der favorisierte Mitbewerber N in diesen Bereichen an seiner derzeitigen Schule eingesetzt werde und auf diese Weise in der beabsichtigten Auswahlentscheidung optimal präsentiert werden könne. 14 Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei auch nicht deshalb geboten, weil sich keine Bewerberin beworben habe. § 8 Abs. 2 LGG beziehe sich nämlich auf eine erneute Ausschreibung in unveränderter Form. 15 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger am 1. September 2010 zusätzlich ausgeführt: Im Bereich der Berufskollegs sei eine fachgenaue Ausschreibung der schulfachlichen Dezernentenstellen bisher nicht üblich gewesen. Was die Akzeptanz eines schulfachlichen Beamten etwa im Kontakt mit Fachverbänden angehe, komme es nicht auf spezielle fachbezogene Fragestellungen an, sondern eher auf den organisatorischen Ablauf in der Schule. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid der Bezirksregierung E vom 2. April 2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren - Leitender Regierungsschuldirektor als Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene für Berufskollegs - auf der Basis der öffentlichen Ausschreibung vom 6. Mai 2008 fortzuführen. 18 Das beklagte Land beantragt, 19 die Klage abzuweisen, 20 und führt zur Begründung aus: 21 Im Laufe des ersten Stellenbesetzungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass nicht nur in der Bezirksregierung E, sondern in keiner der Bezirksregierungen des Landes ein Schulaufsichtsbeamter mit der Fakultas Bautechnik tätig sei. Um diesen Bereich abzudecken, habe die zweite Ausschreibung die Unterrichtsbefähigung in dieser Fachrichtung zur Voraussetzung gemacht. Das sei auch Hintergrund des Erlasses des MSW vom 18. Dezember 2008 gewesen. Das Ermessen der Behörde, das Verfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abzubrechen, sei damit rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Dieses gelte umso mehr, als von Beginn an deutlich gewesen sei, dass vorrangig ein Bautechniker für diese Dezernentenstelle gesucht worden sei. 22 Die Behauptung des Klägers, es sei eine Förderung von Herrn N beabsichtigt gewesen, entbehre jeder Grundlage. Herr N und der weitere Bewerber seien bislang aus Anlass ihrer Bewerbung auf die zweite Ausschreibung noch nicht dienstlich beurteilt worden, sodass deren Qualifikation noch gar nicht geklärt sei. Dass in der zweiten Ausschreibung Unterrichtserfahrung in den Bildungsgängen der Anlagen A und E als erwünscht aufgeführt sei, habe zum Ziel, personelle Kompetenzengpässe in der Bezirksregierung E zu schließen. Der Kläger verkenne, dass er als Versetzungsbewerber zu betrachten sei und somit die Grundsätze der Bestenauslese nicht anwendbar seien. 23 Nach Aussage des MSW sollten zukünftig in keinem Stellenbesetzungsverfahren Versetzungsbewerber/innen zugelassen werden. Dies würde nämlich zwangsläufig dazu führen, dass an anderer Stelle Lücken entstünden und Stellen neu besetzt werden müssten. 24 In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land am 1. September 2010 zusätzlich vorgetragen: Bei der Ausschreibung vom 6. Mai 2008 sei die Bezirksregierung E davon ausgegangen, dass bei ihr das Fach Bautechnik nicht vertreten gewesen sei. Daher sei die Ausschreibung dahin gefasst worden, dass Bautechnik erwünscht gewesen sei. Anders als erwartet, habe sich aber kein Bewerber gemeldet, der diese Lehrbefähigung gehabt und zugleich die übrigen Voraussetzungen erfüllt habe. Daher habe man den Plan gefasst, den Bewerberkreis auch auf Lehrerinnen und Lehrer der Besoldungsgruppe A 15 auszuweiten. Bei einer Rücksprache mit dem MSW habe sich dann herausgestellt, dass es landesweit keinen schulfachlichen Dezernenten mit der Lehrbefähigung Bautechnik gegeben habe. Es liege im Interesse der Bezirksregierung, dass möglichst viele Fakulten vertreten seien. Das MSW habe das im vorliegenden Fall mitgetragen, weil es landesweit keinen schulfachlichen Dezernenten mit der Fakultas Bautechnik gegeben habe. Für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens habe nur eine Rolle gespielt, dass die Bezirksregierung E einen Bewerber mit der Fakultas Bautechnik habe haben wollen; insbesondere habe eine Unterrichtserfahrung in den Bildungsgängen der Anlagen A und E keine Rolle gespielt. 25 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2011 Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau Oberamtsrätin X und von Frau L1. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. April 2011 verwiesen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und des MSW verwiesen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Denn bei dem von dem Kläger begehrten Verhalten des beklagten Landes, das näher bezeichnete Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen, handelt es sich nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern um eine schlicht hoheitliche Tätigkeit. 29 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land das Stellenbesetzungsverfahren auf der Basis der öffentlichen Ausschreibung vom 6. Mai 2008 fortführt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. 30 Der Dienstherr kann ein einmal eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerber und ihren Anspruch darauf, dass das Bewerbungsverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt wird. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt, d.h. diese darf nicht willkürlich sein. 31 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. September 2010 6 A 1966/08 , juris, Rdn. 7, und vom 31. Mai 2010 - 6 B 448/10 , juris, Rdn. 3 f., jeweils m.w.N.. 32 So ist es beispielsweise nicht zu beanstanden, wenn der für die Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, - mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle - einen breiteren Interessenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die von dem Dienstherrn getroffene Eignungsbeurteilung in vollem Umfange einer rechtlichen Überprüfung standhält. Es genügt vielmehr, dass dieser den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält, ohne dass es Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen gibt. 33 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 , juris, Rdn. 23. 34 Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann beispielsweise auch darin zu sehen sein, dass das bisherige Anforderungsprofil unklar formuliert und daher missverständlich ist. 35 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2008 6 B 560/08 , juris, Rdn. 12. 36 Schließlich kann auch die Erstellung eines neuen, veränderten Anforderungsprofils ein sachlicher Grund für den Abbruch eines eingeleiteten Auswahlverfahrens sein. 37 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 L 1079/08 , juris, Rdn. 46. 38 Insoweit ist zu bemerken, dass die Neufassung des Anforderungsprofils einer zu besetzenden Stelle ebenfalls Ausfluss der Organisationsgewalt des Dienstherrn ist. Demgemäß kann das Gericht eine solche Maßnahme, selbst wenn es im Zusammenhang damit nicht um den Abbruch eines Auswahlverfahrens geht, in gleicher Weise nur eingeschränkt überprüfen. 39 Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 5 ME 266/09 , juris, Rdn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2006 1 B 1430/06 , juris, Rdn. 10. 40 Die von dem Dienstherrn für den Abbruch des Auswahlverfahrens angeführten Gründe müssen tatsächlich die tragenden Gründe sein, sie dürfen nicht bloß vorgeschoben sein, etwa um eine in Wirklichkeit - allein oder maßgebend - auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. 41 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2009 1 B 509/09 , juris, Rdn. 24; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2009 26 L 188/09 , juris, Rdn. 28 f.. 42 So wäre ein Abbruch des Auswahlverfahrens rechtlich nicht haltbar, wenn die angeführte Begründung für den Abbruch nur vorgeschoben wäre, um gezielt und willkürlich einen bestimmten Mitbewerber auszuschalten oder einen anderen Mitbewerber zum Zuge kommen zu lassen. 43 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 , juris, Rdn. 10; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 L 1079/08 , juris, Rdn. 47. 44 Dieses zugrunde gelegt vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Abbruch des mit der öffentlichen Ausschreibung vom 6. Mai 2008 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens rechtsfehlerhaft ist. Dementsprechend hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass dieses Stellenbesetzungsverfahren fortgeführt wird. 45 Die Bezirksregierung E hat das Ausschreibungsverfahren nicht ohne sachlichen Grund abgebrochen. 46 In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass es sich bei dem Kläger, weil er bereits das Amt eines Leitenden Regierungsschuldirektors bekleidet, um einen Versetzungsbewerber handelt. Zwar steht es dem Dienstherrn grundsätzlich frei, bei einer Stellenausschreibung Versetzungsbewerber auszuschließen. Schränkt er das Auswahlverfahren - wie hier in der Ausschreibung vom 6. Mai 2008 - nicht in dieser Weise ein, hat ein Versetzungsbewerber aber dieselbe Rechtsstellung wie ein Beförderungsbewerber. 47 Nach dem Vorbringen des beklagten Landes war Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens allein, dass die Bezirksregierung E die Stelle mit jemandem besetzen wollte, der/die über die Lehrbefähigung in dem Fach Bautechnik verfügte. Denn bei den schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung E war dieses Fach bislang nicht vertreten. Das MSW stimmte dem zu, weil es landesweit keinen schulfachlichen Dezernenten mit der Fakultas Bautechnik gab. Die Bezirksregierung E hatte erwartet, dass sich auf die Ausschreibung vom 6. Mai 2008 entsprechende Bewerber melden würden. Da sich diese Erwartung nicht erfüllt hatte, sollte nach Abbruch des Auswahlverfahrens der Bewerberkreis um Lehrerinnen und Lehrer der Besoldungsgruppe A 15 erweitert werden. Das deckt sich im Wesentlichen mit dem Schreiben der Bezirksregierung E an das MSW vom 8. Dezember 2008, wonach angesichts der in diesem Schreiben geschilderten Ausgangssituation keine Auswahlentscheidung für die in Rede stehende Stelle möglich sei, was angesichts der sich abzeichnenden Problemstellungen der Berufskollegs für unabdingbar gehalten werde, in Verbindung mit dem diesem Schreiben beigefügten Entwurf einer geänderten Ausschreibung, wonach Voraussetzung für die Bewerbung die Unterrichtsbefähigung in der Fachrichtung Bautechnik sein soll. Daneben hat, soweit ersichtlich, der Umstand, dass sich auf die Ausschreibung vom 6. Mai 2008 keine Frauen beworben haben, keine oder jedenfalls keine wesentliche Rolle gespielt. 48 Es ist nicht erkennbar, dass dieser von dem beklagten Land dargelegte Grund für den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens willkürlich ist. 49 Der Kläger hat insoweit darauf hingewiesen, eine fachgenaue Ausschreibung der Stellen schulfachlicher Dezernenten im Bereich der Berufskollegs sei bisher nicht üblich gewesen und es existierten keinerlei ministerielle Vorgaben oder sonst zwingende Gründe dafür, auszuschreibende Stellen an bestimmte Fakulten zu binden oder hierbei eine Abstimmung zwischen den Bezirksregierungen herbeizuführen. Auch lasse sich angesichts der Vielzahl von Fachrichtungen im Bereich Technik praktisch nicht verwirklichen, alle Fachgebiete durch entsprechende Fakulten der Schulaufsichtsbeamten abzudecken. Was die Akzeptanz eines schulfachlichen Beamten etwa im Kontakt mit Fachverbänden angehe, komme es nicht auf spezielle fachbezogene Fragestellung an, sondern eher auf den organisatorischen Ablauf in der Schule. Diese Einwendungen vermögen im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang jedoch nicht zu überzeugen. Bei ihnen geht es um den Bereich des Organisationsermessens des beklagten Landes, durch das die Rechtsstellung des Klägers insoweit nicht berührt wird. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei den von dem beklagten Land angeführten Umständen um sachwidrige Gründe handelt. So ist es etwa nicht willkürlich anzustreben, dass eine größere Anzahl von Lehramtsbefähigungen bei den schulfachlichen Dezernenten für Berufskollegs vertreten ist, auch wenn eine lückenlose Spiegelung aller Lehramtsbefähigungen praktisch nicht möglich sein sollte. 50 Entsprechendes gilt für den Hinweis des Klägers, dass er das Fach Bautechnik nicht nur im laufenden Dienstgeschäft vertrete, sondern darüber hinaus über umfangreiche und langjährige Erfahrungen in diesem Bereich verfüge. Wenn das beklagte Land demgegenüber - wie in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2010 ausgeführt - darauf abstellt, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Fach Bautechnik (mit entsprechendem Abschluss) studiert hat, kann darin ebenfalls kein willkürliches Vorgehen gesehen werden. 51 Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der vom beklagten Land angegebene Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens nur vorgeschoben ist und die Abbruchentscheidung allein oder maßgeblich auf anderen, sachlich nicht gerechtfertigten Gründen beruht. 52 Die Richtigkeit des Vortrages des beklagten Landes, was den Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens angeht, hat die Zeugin X bestätigt. Sie hat angegeben, da sich auf die erste Ausschreibung kein Bautechniker beworben gehabt habe, habe die Stelle noch einmal - geschärft auf die Fakultas Bautechnik - ausgeschrieben werden sollen. Das Gericht hat weder Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Zwar hat sie zu Anfang ihrer Aussage bekundet, sie habe nur noch "in dunkler Erinnerung", warum es seinerzeit gegangen sei. Auch hat sie erklärt, vor dem Gerichtstermin am 15. April 2011 habe sie sich Unterlagen zu dem Beweisthema, wie etwa den Verwaltungsvorgang des MSW, nicht angesehen. Dass sich die Zeugin X an bestimmte Einzelheiten des Vorgangs von Dezember 2008 dennoch erinnert hat, dürfte aber damit zu erklären sein, dass sie mit der Angelegenheit anlässlich der Übersendung des Verwaltungsvorgangs des MSW an das Gericht mit Schreiben vom 13. September 2010 und anlässlich der Abfassung des weiteren Schreibens des MSW an das Gericht vom 24. November 2010 befasst war. 53 Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag des beklagten Landes, dass die Bezirksregierung E von Anfang an die Vorstellung hatte, die Stelle mit jemandem zu besetzen, der über die Lehrbefähigung in dem Fach Bautechnik verfügte. Insoweit war es, worauf der Kläger zutreffend hinweist, nicht konsequent, bei der Ausschreibung vom 6. Mai 2008 diese Qualifikation lediglich als gewünscht aufzuführen. Das ist jedoch soweit erkennbar darauf zurückzuführen, dass die Bezirksregierung E zunächst erwartet hatte, es würden sich auch so geeignete Bewerber mit der Lehrbefähigung in dem Fach Bautechnik melden. 54 Des Weiteren ist zwar in der zweiten Ausschreibung vom 15. April 2009, anders als in der ursprünglichen Ausschreibung vom 6. Mai 2008, zusätzlich aufgeführt, dass Unterrichtserfahrung in den Bildungsgängen der Anlagen A und E erwünscht ist und dass sich die Stellenausschreibung nicht an Versetzungsbewerber/innen richtet. Diese beiden Gesichtspunkte haben jedoch nach dem Vortrag des beklagten Landes bei dem durch die Bezirksregierung E verfügten Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens keine Rolle gespielt. Dem hat der Kläger - soweit ersichtlich - an sich auch nicht widersprochen. Im Übrigen ist zu bemerken: Selbst wenn diese Umstände für die Abbruchentscheidung maßgeblich gewesen wären, wäre das rechtlich wohl nicht zu beanstanden, weil das beklagte Land die Grenzen des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens nicht überschritten hätte. 55 Der Kläger stellt jedoch den Vortrag des beklagten Landes, was den Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens angeht, insoweit infrage, als er behauptet, der Abbruch sei ausschließlich aus dem unsachlichen Grund erfolgt, an ihm vorbei dem Mitbewerber N die ausgeschriebene Stelle übertragen zu können. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens allein oder doch zumindest maßgebend der Zweck verfolgt worden wäre, dem Mitbewerber N die ausgeschriebene Stelle übertragen zu können. 56 Soweit der Kläger ausgeführt hat, es sei im Kreis der schulfachlichen Dezernenten bekannt, dass der (seinerzeitige) Leiter der Gruppe berufliche Ausbildung im MSW den in seiner Gruppe tätigen Mitbewerber N habe "versorgen" wollen, fehlt es an einer näheren Substantiierung. Die Hintergründe und näheren Umstände werden nicht nachvollziehbar dargelegt. 57 Auch gibt es keinen Anhalt dafür, dass - wie der Kläger behauptet - auf entsprechende Hinweise aus dem MSW das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei. Vielmehr stellt sich die Sache so dar, dass die Initiative von der Bezirksregierung E ausgegangen ist und das MSW im weiteren Verlauf dem von der Bezirksregierung vorgeschlagenen Vorgehen zugestimmt hat. Dieser Ablauf der Dinge wird durch das Schreiben der Bezirksregierung an das MSW vom 8. Dezember 2008, den sich darauf beziehenden Erlass des MSW vom 18. Dezember 2008 und den Aktenvermerk des MSW vom 18. Dezember 2008 dokumentiert. 58 Des Weiteren gibt es keine belastbaren Hinweise darauf, dass der von dem MSW dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 4), in dem sich dieser Aktenvermerk vom 18. Dezember 2008 befindet, nicht vollständig ist und dass es bei dem MSW noch weitere, bisher nicht dem Gericht vorgelegte Unterlagen vorhanden sind, aus denen sich ggf. ein abweichender Geschehensablauf - was eine Einflussnahme des MSW und/oder den Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens angeht - ergeben könnte. Bei einem Vergleich mit dem entsprechenden Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung E (Beiakte Heft 1) fällt lediglich auf, dass das darin (Blatt 36) enthaltene Schreiben der Bezirksregierung E vom 18. September 2008 ("Faxvorblatt") in dem Verwaltungsvorgang des MSW nicht enthalten ist. Wie das MSW auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 24. November 2010 jedoch mitgeteilt hat, diente dieses Schreiben lediglich der Datenübermittlung zu statistischen Zwecken, wie sie regelmäßig von allen Bezirksregierungen erfolge. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. 59 Allerdings erfüllt der Mitbewerber N, worauf der Kläger zu Recht hinweist, ausnahmslos das Anforderungsprofil der geänderten Ausschreibung vom 15. April 2009. Das gilt insbesondere hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Erfordernisse, der Unterrichtsbefähigung in der beruflichen Fachrichtung Bautechnik und hinsichtlich der - erwünschten - Unterrichtserfahrung in den Bildungsgängen der Anlagen A und E (der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK, also in den Bildungsgängen Berufsschule und Fachschule). Zudem ist Herr N auch kein Versetzungsbewerber. Daraus ergibt sich indes kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass eigentlicher Grund für den Abbruch der Auswahlentscheidung gewesen ist, Herrn N gezielt und willkürlich zu bevorzugen. 60 Die geänderte Ausschreibung vom 15. April 2009 und das darin angelegte neue Anforderungsprofil ist nicht sozusagen maßgeschneidert auf den Mitbewerber N in dem Sinne, dass die Auswahlentscheidung gesteuert und vorhersehbar auf ihn zulaufen würde. Das dürfte anders sein, wenn der Kreis der möglichen Bewerber überschaubar ist und zudem absehbar ist, dass nur der ins Auge gefasste Bewerber dem Anforderungsprofil voll entsprechen wird. Das ist im Falle des Klägers aber anders. Bei der Veröffentlichung der geänderten Ausschreibung vom 15. April 2009 war der Kreis der Bewerber nicht absehbar. Soweit ersichtlich musste damit gerechnet werden, dass es eine Anzahl nicht im Einzelnen bekannter möglicher Bewerberinnen und Bewerber geben würde, auf die das Anforderungsprofil ebenfalls passen würde. Zudem war nicht absehbar, wie die dienstlichen Beurteilungen, die aus Anlass der Bewerbung zu erstellen waren, ausfallen würden. Daher konnte nicht die Rede davon sein, dass die zu treffende Auswahlentscheidung vorhersehbar auf Herrn N zulaufen würde. 61 Auch aus den Aussagen der Zeuginnen ergibt sich kein belastungsfähiger Anhalt dafür, dass der Mitbewerber N bevorzugt werden sollte. So hat die Zeugin X angegeben, sie könne zu der Vermutung des Klägers, es sei letztlich darum gegangen, den Mitbewerber N zu bevorzugen, nichts sagen. Ihrer Erinnerung nach sei in dem Telefonat mit der Zeugin L1 am 17. Dezember 2008 nicht besprochen worden, dass es im Ergebnis auf Herrn N zulaufen würde. 62 Aus der Vorgabe des MSW für die geänderte Ausschreibung, dass sich die Stellenausschreibung nicht an Versetzungsbewerber/innen richtet, und den dafür maßgeblichen Gründen lässt sich soweit ersichtlich ebenfalls kein tragfähiger Anhalt dafür entnehmen, dass wirklicher Grund für den Abbruch der Auswahlentscheidung eine Bevorzugung des Mitbewerbers N gewesen ist. Nach der Aussage der Zeugin X hat es bei der dünnen Decke der Schulaufsichtsbeamten keinen Sinn gemacht, einen Schulaufsichtsbeamten zu versetzen, weil dann eine Lücke entstanden wäre, die auch wieder hätte geschlossen werden müssen. Das deckt sich mit dem ebenfalls von Frau X verfassten Vermerk des MSW vom 18. Dezember 2008. 63 In diesem Vermerk vom 18. Dezember 2008 ist auch davon die Rede, dass in dem Telefonat zwischen Frau L1 und Frau X am 17. Dezember 2008 die Hintergründe ausführlich besprochen worden seien, diese aber zum Schutz der Betroffenen nicht verschriftlicht werden würden. Zu diesen Hintergründen hat die Zeugin X angegeben, sie habe seinerzeit angeregt, zunächst Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen, um ihm die Zusammenhänge zu erläutern, damit dieser sich nicht vor den Kopf gestoßen fühlen würde. Ihrer Ansicht nach gehöre eine Formulierung wie "vor den Kopf gestoßen" nicht in die Personalakten. Das Gericht hat auch in diesem Punkt keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin X. Schon gar nicht ergibt sich in diesem Zusammenhang ein tragfähiger Anhaltspunkt für den vom Kläger behaupteten vermeintlichen wahren Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens, nämlich eine angebliche Bevorzugung des Mitbewerbers N. Davon abgesehen ist es auch nicht so, dass ein Ausschluss von Versetzungsbewerbern dem Mitbewerber N, zu Lasten des Klägers, einen maßgeblichen Vorteil verschaffen würde. Denn anders als der Kläger erfüllte Herr N das bereits zuvor ins Auge gefasste Kriterium der Lehrbefähigung für Bautechnik. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.