Beschluss
12 A 738/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.12A738.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der Klägerin auch aus "altem Recht" kein Anspruch auf Familienzusammenführung durch Aufnahme ihrer Tochter und ihres Enkels zusteht. Dass sich die Klägerin - entgegen den Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 - (DVBl. 2001, 664) - über § 100 Abs. 1 BVFG auf § 94 BVFG in der Fassung durch Art. 4 Nr. 4 des Eingliederungsanpassungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2398) berufen kann, findet im Urteil des VGH Baden-Württemberg - 1 S 2002/07 - vom 21. Januar 2009, auf das sich die Klägerin bezieht, keine Grundlage. Vielmehr knüpft die letztgenannte Entscheidung an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vorgenannten Urteil an, § 100 Abs. 1 BVFG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich wolle den Personenkreis der §§ 1 - 3 BVFG - vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2 bis 8 - den Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, den ihm das Bundesvertriebenengesetz alter Fassung eingeräumt hatte, erhalten, ohne dass dabei auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht wird, darunter seien auch außerhalb des eigentlichen Vertriebenenstatus liegende Rechtspositionen - wie etwa der Anspruch auf Familienzusammenführung - zu verstehen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg beschäftigt sich vielmehr maßgeblich mit der - hier nicht relevanten - Problematik, welche Anforderungen unter dem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 1 BVFG das in Art. 116 Abs. 1 GG geforderte objektive Tatbestandsmerkmal "Aufnahme finden" genügen muss. Inwieweit das OVG Rheinland-Pfalz in dem durch Vergleich beendeten Verfahren 7 A 11318/08.OVG darüber hinausgehende und im vorliegenden Fall auch verwertbare Feststellungen zu einem subjektiven Anspruch auf Aufnahme getroffen hat, ist schon nicht substantiiert dargelegt worden. Wenn die Klägerin dem angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg dennoch - vor dem Hintergrund fehlender ausländerrechtlicher Regelungen zur Familienzusammenführung speziell bei Vertriebenen und unter Annahme eines den vor dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Vertriebenen zukommenden Vertrauensschutzes auf eine Familienzusammenführung, so wie sie bis zum Stichtag gemeinhin angeblich gehandhabt worden sein soll - das Bestehen eines allgemeinen vertriebenenrechtlichen Anspruches auf Familienzusammenführung und zwar nunmehr auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 BVFG i. V. m. § 94 BVFG a. F. entnehmen will, ist dies abwegig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil - 1 C 24.00 - vom 5. Dezember 2000, a.a.O., das es insoweit mit Beschluss - 5 B 20.04 - vom 22. März 2004 bestätigt und vertieft hat und dem auch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Verweisung auf den Beschluss des Senates - 12 E 1407/08 - vom 25. November 2008 und die dortige Bezugnahme letztlich folgt, gerade auch unter Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten der anstelle des § 94 BVFG a. F. anzuwendenden Regelungen, unmißverständlich festgestellt, dass die Regelung des § 94 BVFG a. F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 auch unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes nicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG für den unter §§ 1 - 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden ist. Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist die Klägerin mit ihrer Behauptung eines Anspruchs "auf Aufnahme, den der Ehegatte und der Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit hat, soweit er gem. § 100 Abs. 1 BVFG anerkannt ist und den Status besitzt," nicht substantiiert entgegen getreten. Die Zulassungsbegründung setzt sich nicht gezielt mit den umfassenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, sondern wiederholt lediglich die Argumentation des Prozessbevollmächtigten. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht mit der Begründung auf Art. 116 Abs. 1 GG stützen, dass auch Abkömmlingen von vor dem 1. Januar 1993 zugezogenen Vertriebenen der Zugang nicht verschlossen werden dürfe. Art. 116 Abs. 1 GG gewährt als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern der Statuserwerb nach dieser Vorschrift setzt eine Aufnahme vielmehr voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 B 58.04 -, Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 33. Soweit vertreten wird, dass auch für den erwähnten Personenkreis im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG rein faktisch nicht ausgeschlossen sein darf, im Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme zu finden, führt dies mit Blick auf andere Lösungsmöglichkeiten, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 2007 - 7 E 11377/06.OVG -, nicht etwa automatisch, zu einem vertriebenenrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung des Stammberechtigten. Es reicht dazu nicht aus, dass § 94 BVFG a. F. in seiner bisherigen Funktion, die er im Rahmen des bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Vertriebenenrechts erfüllt hat, den Vorgaben an ein "Aufnahme finden" gem. Art. 116 Abs. 1 GG unter dem bis dahin herrschenden Rechtszustand genügt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2006 - 5 B 37.06 -, Juris, m. w. N. u. a. auf Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181, und - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173. § 94 BVFG a. F. zählt aber gerade - anders als es die Klägerin dem Sinne nach einfach unterstellt - nicht zu dem Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, auf dessen Aufrechterhaltung § 100 BVFG zielt, so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 22. März 2004 - 5 B 20.04 -, ohne dass - wie bereits ausgeführt - dem Urteil des VGH Baden-Württemberg - 1 S 2002/07 - vom 21. Januar 2009 Gegenläufiges zu entnehmen wäre. Soweit die Klägerin bei der Anwendung von § 100 Abs. 1 BVFG eine "selektive" Handhabung je nach Herkunftsland rügt, liegt das neben der Sache und ist ein konkreter Bezug zum vorliegenden Fall nicht feststellbar. Nach alledem ist die Berufung auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die streitentscheidenden Fragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Dass unterschiedliche Auffassungen zu den maßgeblichen Problemen bestehen, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. In diesem Zusammenhang kommt ebenso wenig eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. So ist schon nicht hinreichend dargelegt worden, dass sich im vorliegenden Verfahren die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage, "inwiefern ein nach dem 1. Januar 1993 eingereister Angehöriger gem. § 7 BVFG a. F. die Vertriebeneneigenschaft seiner Vorfahren erwirbt und wirksam weiterbesitzt," vgl. die in der Äußerung des 5. Senats vom 8. Mai 2006 zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 - 1 BvR 474/05 - benannten Entscheidungen vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -, vom 14. September 1999 - 5 B 57.99 - und vom 21. März 2000 - 5 B 124.99 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, überhaupt stellt. Die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin wird im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage, "ob das vor dem 1. Januar 1993 von der Beklagten angewandte Aufnahmeverfahren für Ehegatten und Abkömmlinge von Aussiedlern und Vertriebenen - wonach die Ehegatten und Abkömmlinge (wenn sie selbst keine Aussiedler waren) als "sonstige aufzunehmende Personen" in den Aufnahmebescheid oder die Übernahmegenehmigung des Bundes- verwaltungsamtes eingetragen worden seien und damit aufgrund eines Visums der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt als Abkömmlinge oder Ehegatten eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Bundesgebiet hätten aufnehmen dürfen - gem. § 100 Abs. 1 BVFG unabhängig davon fortgilt, wann sie den Vertreibungszustand beenden konnten und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, und ob dann für diese Personen, die nicht mit dem Stammberechtigten gemeinsam ausgesiedelt sind, ein Anspruch auf Aufnahme im vorgenannten Sinne besteht," lässt sich - ungeachtet der eingeflossenen Unterstellungen und einer einer generalisierenden Beantwortung kaum zugänglichen Komplexität der Fragestellung - nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht herangezogenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, siehe insbesondere den Senatsbeschluss - 12 E 1407/08 - vom 25. November 2008, m. w. N., im Ergebnis unschwer verneinend beantworten und bedarf keiner erneuten Aufbereitung in einem Berufungsverfahren. Neue Aspekte hat die Klägerin - wie im Rahmen der Prüfung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt - mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert darzulegen vermocht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei der Senat trotz unzureichender Klarstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund deren persönlicher Eingabe vom 31. März 2009 von lediglich 2 aufzunehmenden Personen ausgegangen ist. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).