Beschluss
12 A 3234/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1019.12A3234.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, für die mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche fehle es an einer Rechtsgrundlage und das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei mangels durchgehendem und ausschließlichem Bekenntnis zum deutschen Volkstum unbegründet. Einen außerhalb des Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG bestehenden, weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen Aufenthaltstitel (etwa in Form einer "Zuzugsgenehmigung") sehen weder das BVFG noch Art. 116 GG vor. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 10 S 2898/08 –, in dem in Bezug auf den dort geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit" bereits die Klagebefugnis der damaligen Klägerinnen (§ 42 Abs. 2 VwGO) mit der Begründung verneint wird, durch die Ablehnung könnten offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerinnen verletzt sein, denn weder dem Bundesvertriebenengesetz noch anderen Normen könne eine Grundlage für die von den Klägerinnen angestrebte "Aufnahmebescheinigung" entnommen werden; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass der seinerzeit geltend gemachte Anspruch auf eine "Aufnahmebescheinigung" sich nach der "- auch nach Auffassung des entscheidenden Senats überdies nicht fehlerhaften – Rechtsansicht des Berufungsgerichts" weder dieser Vorschrift (§ 7 BVFG a.F.) noch den in Bezug genommenen Regelungen des § 7 AufenthaltsG bzw. § 6 AuslG entnehmen lasse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 –, juris). Die Möglichkeit der Erteilung einer Übernahmegenehmigung im sogenannten "D-1 Verfahren" in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. ist entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N.; Urteile vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 – und vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in Anwendung des § 94 BVFG a.F. kommt ebenfalls nicht mehr in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 94 BVFG aF Nr. 1, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2004 – 5 B 20.04 –, gerade auch unter Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten der anstelle des § 94 BVFG a.F. anzuwendenden Regelungen, unmissverständlich festgestellt, dass die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2094) ab dem 1. Januar 1993 auch unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes nicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG für den unter §§ 1 – 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2010 – 12 A 1841/09 –, jeweils vom 22. Juli 2010 – 12 A 1002/09 –, – 12 A 1003/09 –, vom 20. Juli 2010 – 12 A 1001/09 –, vom 7. Juli 2010 – 12 E 540/10 –, vom 31. August 2009 – 12 E 1049/09 –, vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, vom 25. November 2008 – 12 E 1407/08 –, jeweils vom 3. November 2008 – 12 A 3017/07 –, – 12 A 3018/07 –, und vom 23. Januar 2008 – 12 A 3357/06 –. Der Kläger kann seinen Anspruch (sowie weitergehende Leistungsansprüche aus §§ 9, 10 BVFG a.F.) auch nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG stützen. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Personen, die – auch als Abkömmlinge – selbst die Voraussetzung als Aussiedler erfüllten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 – 5 B 82/99 –, juris, und vom 27. April 1999 – 5 B 42/99 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 – 12 A 3018/07 –; vgl. ferner: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: September 2008, B 1 § 27 BVFG Anm. 3 (für nichtdeutsche Ehegatten). Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, a.a.O. Darunter fällt der Kläger ersichtlich nicht. Er hat die Ukraine nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007– 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, verkennt, dass sich die in der genannten Entscheidung relevante Frage des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft gem. § 7 BVFG a.F. und des wirksamen Weiterbesitzes, vgl. die in der Äußerung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2006 zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – benannten Entscheidungen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, vom 14. September 1999 – 5 B 57.99 – und vom 21. März 2000 – 5 B 124.99 –, sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, hier nicht stellt. Die formale Vertriebeneneigenschaft des Klägers wird im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Darüber hinaus vermag die formale Stellung als Vertriebener nach § 7 BVFG a.F. aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a.F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. die zu den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift zählende, von § 4 BVFG n.F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n.F. gewährt unabhängig von der gesondert zu prüfenden, hier nicht entscheidungserheblichen Frage der Erfüllung bzw. der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wohnsitzerfordernis nur solchen Personen einen Anspruch, die die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n.F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n.F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –. Mit Blick auf das Vorstehende trifft auch die Auffassung nicht zu, Abkömmlinge von Vertriebenen hätten schon aus diesem Grund einen Aufnahmeanspruch. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich auch nicht um eine "offensichtlich ungewollte Lücke", die es durch (verfassungskonforme) Auslegung zu schließen gilt. Vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 – und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche deutsche Volkszugehörige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen war es Ziel des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen." Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, Personen nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind." Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe." Insofern verstößt es auch nicht gegen Art. 3 GG, den Kläger nicht aufzunehmen. Es fehlt bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch von Vertriebenen bzw. ihren Abkömmlingen auf die Erteilung einer Übernahmegenehmigung, eines Aufnahmebescheides oder auf die Erteilung eines allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsaktes". Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332, juris; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris, nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme des Klägers nicht erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2008 – 10 S 1277/08 – lässt sich eine die Rechtsauffassung des Klägers stützende Rechtsprechung nicht entnehmen. Mit dem genannten Beschluss hat der 10. Senat des VGH Baden-Württemberg die Berufung gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 1. April 2008 – 3 K 4190/07 – insoweit zugelassen, als darin die Klage der damaligen Klägerinnen auf Verpflichtung des Beklagten, "ihnen eine Aufnahmebescheinigung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit" (erster Teil des Hauptantrags) zu erteilen und ihre Klagen auf Feststellung, dass sie durch Aufnahme als Vertriebene und als Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind (Hilfsantrag), abgewiesen worden ist. Die Zulassung in Bezug auf den ersten Teil des Hauptantrags erfolgte mit Blick auf den Vortrag der Klägerinnen, das VG habe diesen Teil des Hauptantrags in einer Weise ausgelegt, der ihrem erkennbaren Begehren nicht entsprochen habe. Dabei war bereits die Zulassung der Berufung mit dem Hinweis verbunden, insoweit werde zu klären sein, welche Norm als Grundlage für einen Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung" in Betracht komme. Diese Frage ist dann im – bereits genannten und durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 –, a.a.O., bestätigten – Urteil vom 27. Januar 2009 – 10 S 2898/08 – dahingehend beantwortet worden, dass weder dem Bundesvertriebenengesetz noch anderen Normen eine Grundlage für die von den Klägerinnen angestrebte "Aufnahmebescheinigung" entnommen werden könne, so dass es ihnen schon an der Klagebefugnis fehle; im Übrigen wurde auch die Klage auf Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft abgewiesen, weil der Aufenthalt der Klägerinnen im Bundesgebiet, denen die Erteilung eines Aufnahmebescheides zuvor bestandskräftig versagt worden war, nicht als Folge des Vertreibungsdrucks anzusehen sei oder zur Herstellung der Familieneinheit mit der Mutter der damaligen Klägerin zu 1. erfolgt sei, sondern der Behandlung der Leukämieerkrankung der damaligen Klägerin zu 2. gedient habe. Aus den weiteren in Bezug genommenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, und des BayVGH vom 22. Juni 2009 – 11 ZB 06.2192 – ergibt sich eine – im Gegensatz zur hier vertretenen Rechtsauffassung stehende – Bejahung eines allgemeinen vertriebenenrechtlichen Aufnahmeanspruchs ebenfalls nicht. Unter dem in der Begründung des Zulassungsbeschlusses mit "5 B 87.07" bezeichneten Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts findet sich der in Bezug genommene "Beschluss ... vom 29.07.2009" nicht; das Verfahren 5 B 87.07 wurde nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde mit Einstellungsbeschluss bereits vom 25. April 2007, juris, beendet. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG besteht nicht; die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffen worden. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen, "welche Voraussetzungen für die Aufnahme des Vertriebenen bzw. eines Abkömmlings von Vertriebenen gelten, die die Vertriebeneneigenschaft bereits vor dem 01.01.1993 verbindlich ex lege erworben haben und sich noch im Vertreibungsgebiet befinden, ob Vertriebene aufgenommen werden können oder ob diese nur noch dann aufgenommen werden können, wenn sie auch Spätaussiedler sind", sind, soweit ihnen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes entscheidungserheblicher Gehalt zukommt, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).