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Beschluss

12 A 779/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0715.12A779.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, für das Begehren auf "Aufnahme als Vertriebener deutscher Staatsangehörigkeit" gebe es keine Rechtsgrundlage, nicht in Frage zu stellen. Soweit der – erst im Jahre 1960 geborene und hier deshalb nicht unmittelbar unter die in Frage kommenden Alternativen des § 1 BVFG fallende - Kläger versucht, einen entsprechenden Anspruch dem Sinne nach aus § 100 Abs. 1 BVFG abzuleiten, weil er über § 7 BVFG a.F. die Vertriebeneneigenschaft seiner Mutter nach § 1 Satz 1 BVFG bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Umsiedler) erworben habe und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, diesen Personenkreis nicht schlechter zu behandeln als denjenigen, der die Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen könne, geht er schon von der falschen Voraussetzung aus, deutscher Volkszugehöriger zu sein, als der ihm ein Ausgleich für Verschleppung und Kriegsgefangenschaft geschuldet sei. Auch § 1 BVFG verlangt alternativ zur deutschen Staatsangehörigkeit, die der Kläger nicht geltend macht und für die auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, zumindest die deutsche Volkszugehörigkeit. Die formale Überleitung der Vertriebenenstellung nach § 7 BVFG a.F., an die der Kläger insoweit offensichtlich anknüpfen will, reicht aber diesbezüglich nicht aus, da die genannte Regelung zwar dem bereits bei einem Elternteil entstandenen Status, nicht aber dessen Lebens- und Vertreibungsschicksal und persönliche Volkszugehörigkeitsmerkmale auf das Kind überleitet oder als in dessen Person bestehend fingiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 – 5 C 44.01 , NVwZ-RR 2003, 601 juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 333/08 , juris; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 12 E 450/10 , jeweils m.w.N. Selbst vom Zweiten Weltkrieg betroffene Personen, die deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige sind, hätten nicht schon aus diesem Grund einen Aufnahmeanspruch unmittelbar aus § 1 BVFG, sondern benötigen eine zusätzliche Rechtsgrundlage, die seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes zum 1. Januar 1993 nur in § 27 BVFG zur Verfügung steht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, m.w.N. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO auf, die einer Aufarbeitung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, aus der sich etwas anderes ergeben könnte, wird mit der Zulassungsschrift vom 25. Mai 2010 zwar behauptet, aber nicht identifizierbar benannt. Sollte der Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 – (NVwZ-RR 2007, 361) gemeint sein, ist dieser zumindest nicht einschlägig, denn er behandelt kein im vorliegenden Verfahren virulentes Problem. Auch die angebliche Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz lässt sich weder identifizieren noch mit dem behaupteten Inhalt, "ob durch die Stichtage des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die Aufnahme der Vertriebenen gestoppt werden sollte", der - in der Anspruchs-grundlage für eine Aufnahme liegenden - Problematik des vorliegenden Verfahrens ohne Weiteres zuordnen. Soweit vertreten wird, dass für den nicht unter § 27 BVFG fallenden Personenkreis im Rahmen des Artikel 116 Abs. 1 GG rein faktisch nicht ausgeschlossen sein darf, im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme zu finden und das OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 23. August 2007 – 7 E 11377/06.OVG – insoweit Lösungsmöglichkeiten anbietet, führt dies nicht etwa automatisch auch zu einem vertriebenenrechtlichen Anspruch auf Aufnahme etwa zwecks Familienzuführung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 . Nicht genau bezeichnet und voraussichtlich unergiebig ist auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg. Sollte das Urteil vom 21. Januar 2009 – 1 S 2002/07 – (ESVGH 59, 165 ff.) gemeint sein, verhält dieses sich ebenfalls nicht zu der Frage der Anspruchsgrundlage für eine Aufnahme, sondern vielmehr dazu, wie im Rahmen des Artikel 116 Abs. 1 GG die Lücke dadurch, dass das Gesetz in den §§ 26 ff. BVFG nur noch für Spätaussiedler, aber nicht mehr für Personen, die (ausschließlich) Vertriebene sind, ein Aufnahmeverfahren vorsieht, rein tatsächlich geschlossen werden kann. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 . Der – soweit erkennbar auch noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemachte -Beschluss des BayVGH vom 17. Mai 2010 – 11 ZB 09.2637 – ist erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist benannt worden und deshalb von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Das gilt auch für die im anwaltlichen Schriftsatz vom 7. Juni 2010 angegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der es pauschal und unbestimmt heißt, dass "der Anspruch bereits höchstrichterlich bejaht worden ist". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).