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Urteil

7 K 2789/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0816.7K2789.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Der am 00.00.0000 in Pawlodar in Kasachstan geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation und beantragte am 10.03.2009 beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler für die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist der Sohn des am 00.00.0000 geborenen L. T. und der am 00.00.0000 geborenen B. T. . In dem ausgefüllten Antragsformular gab der Kläger zur Sprache an, im Elternhaus sei seit der Geburt Deutsch und Russisch gesprochen worden. Er habe die deutsche Sprache bis zum 15. Lebensjahr von Vater, Mutter, Großvater und Großmutter sowie außerhalb des Elternhauses ab der fünften Klasse erlernt, verstehe auf Deutsch fast alles, spreche nur einzelne Wörter Deutsch und sei in der Lage Deutsch zu schreiben. Seine Eltern seien im Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen und könnten die deutsche Sprache verstehen, sprechen und schreiben. Im Inlandspass des Klägers von 1974 ist die deutsche Nationalität eingetragen. Am 09.11.2009 unterzog sich der Kläger in der deutschen Botschaft in Moskau zwecks Überprüfung der Antragsangaben einem Sprachtest. Anlässlich der Befragung zum Sprachtest gab er zum Spracherwerb an, er habe als Kind im Elternhaus nicht die deutsche, sondern nur die russische Sprache erlernt. Die deutsche Sprache sei ihm außerhalb des Elternhauses in der Schule in der fünften Klasse sowie durch ein sechs-monatiges Selbststudium im Jahr 2009 vermittelt worden. Seine Eltern hätten sich untereinander auf Deutsch unterhalten mit den Kindern jedoch nur Russisch gesprochen. Die Eltern hätten nicht gewollt, dass die Kinder Deutsch redeten. Nach der Bewertung des Sprachprüfers verfügte der Kläger lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Abgesehen von einstudierten Phrasen seien bei dem Kläger keine weiteren Deutschkenntnisse feststellbar. Dialektkenntnisse seien nicht vorhanden. Mit Bescheid vom 16.12.2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache könne beim Kläger nicht ausgegangen werden. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse in der deutschen Auslandsvertretung in Moskau sei festgestellt worden, dass der Kläger nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die keineswegs für ein einfaches Gespräch ausreichten. Gegen den Bescheid vom 16.12.2009 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 14.01.2010 Widerspruch einlegen. Zur Begründung führte er aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler. Sein Vater sei Deutscher gewesen, in der Familie sei stets das Bekenntnis zum deutschen Volkstum dokumentiert und verlautbart worden. In der Familie sei nahezu täglich fortlaufend Deutsch gesprochen worden. Zudem verfüge er über hinreichende auf familiärer Vermittlung beruhende Deutschkenntnisse, die bei der Anhörung anlässlich des Sprachtests bestätigt worden seien. Soweit der Kläger beim Sprachtest stellenweise Unsicherheiten gezeigt habe, seien diese durch die besondere Prüfungssituation und die fremde Umgebung hervorgerufen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.04.2010 zugegangen, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte es die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, der Kläger verfüge nicht über familiär vermittelte Deutschkenntnisse, da er nicht einmal in der Lage sei, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Zudem habe er bei seiner Anhörung mitgeteilt, dass ihm die deutsche Sprache in der Kindheit nicht familiär vermittelt worden sei. Ein möglicherweise beabsichtigtes Erlernen der deutschen Sprache im Rahmen von Sprachkursen könne die familiäre Vermittlung nicht ersetzen. Der Kläger hat am 06.05.2010 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren führt er aus, er sei deutscher Volkszugehöriger und verfüge über familiär vermittelte fließende Deutschkenntnisse, die sich als nachhaltig verfestigt und als jahrelang fortlaufend angewandt erwiesen. Die Darstellung der familiär vermittelten Sprachkenntnisse anlässlich des durchgeführten Sprachtests vermittle kein repräsentatives Bild der deutschen Sprachkenntnisse des Klägers, sondern beruhe auf dem Ausnahmecharakter der Testsituation und des Testzeitpunktes. Der Kläger habe sich in einer außergewöhnlichen Stress- und Prüfungssituation befunden und sich aufgrund der ernsthaften Erkrankung eines engen Familienangehörigen nicht auf den Sprachtest konzentrieren können. Testverlauf und Testergebnis seien daher nicht entscheidungserheblich. Zudem sei der Sohn des Klägers vier Jahre vor dem Sprachtest erschlagen worden, weswegen der Kläger zwei Jahre überhaupt nicht gesprochen habe. Im Zeitpunkt des Sprachtests habe er noch keine hinreichende Sprachpraxis erlangen können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, bei dem Kläger handele es sich nicht um einen deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne. Es fehle an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Bei der durchgeführten Anhörung sei eine Verständigung in deutscher Sprache nicht ansatzweise möglich gewesen. Ausweislich des protokollierten Verlaufes sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, einfachste Fragen oder Bitten überhaupt zu verstehen, sondern habe nur einstudierte Phrasen ohne inhaltlichen Bezug zur gestellten Frage wiedergeben können. Er verfüge demnach nicht über den für eine Verständigung erforderlichen passiven und aktiven Basiswortschatz. Der Sprachtest gebe auch hinsichtlich des Ablaufes und der Bewertung keinen Anlass zur Beanstandung. Die Befragung zur Vermittlungssituation im Elternhaus sei ausschließlich auf Russisch erfolgt, so dass ein sprachliches Missverständnis von vornherein ausgeschlossen werden könne. Prüfungs- und Stresssituationen gehörten zum normalen Lebensalltag, so dass eine etwaige Nervosität des Klägers bei der Anhörung keine andere Bewertung rechtfertige. Im Übrigen ließen sich dem Anhörungsprotokoll keinerlei Auffälligkeiten entnehmen. Der Kläger habe nicht geäußert, dass er äußerst aufgeregt und abgelenkt gewesen sei. Es könne von einem Aufnahmebewerber, welcher die familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse geltend mache, erwartet werden, dass diese in einer Sprachtestsituation grundsätzlich jederzeit abrufbar seien. Gewisse Nervosität oder Befangenheit hindere nicht daran, familiär vermittelte Sprachkenntnisse im Wege eines einfachen Gespräches anzuwenden. Des Weiteren sei dem Kläger eine familiäre Sprachvermittlung wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet auch nicht unzumutbar oder unmöglich gewesen. Innerhalb des häuslichen Bereiches sei der deutsche Sprachgebrauch ohne Befürchtung von Benachteiligungen oder Diskriminierungen grundsätzlich jederzeit möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I, S. 1694) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Der Kläger ist kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Nicht ausreichend ist ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen ist ferner Voraussetzung, dass sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten kann. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegen-stehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03, juris. Wie sich dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zudem entnehmen lässt, muss zusätzlich zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, hinzutreten, dass diese Fähigkeit kausal auf die familiäre Sprachvermittlung zurückgeführt werden kann. Damit setzt der Tatbestand der familiären Vermittlung der deutschen Sprache zwingend voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie - etwa in der Schule oder in Sprachkursen - erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbstständigkeit, welche spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. Vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 31.06, juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, juris. Es ist zwar nicht notwendig, dass der Aufnahmebewerber einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm die vorhandenen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02, juris. Die vorstehend genannten Anforderungen an die Fähigkeit ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen erfüllt der Kläger nicht, da er über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Zwar hat er im Aufnahmeantrag angegeben, im Elternhaus sei von Geburt an Deutsch und Russisch gesprochen worden. Ferner habe er die deutsche Sprache von seinen Eltern und Großeltern erlernt. Allerdings hat er hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache lediglich angegeben, nur einzelne Wörter Deutsch zu sprechen. Bei der in russischer Sprache durchgeführten persönlichen Anhörung zum Spracherwerb anlässlich des Sprachtests in der deutschen Botschaft in Moskau am 09.11.2009 hat der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls, entgegen der Angaben im Aufnahmeantrag, angegeben, er habe im Elternhaus nur die russische Sprache und nicht die deutsche Sprache erlernt. Ihm sei die deutsche Sprache außerhalb des Elternhauses in der fünften Klasse in der Schule sowie im Rahmen eines im Jahr 2009 absolvierten sechsmonatigen Selbststudiums vermittelt worden. Während seiner Kindheit hätten die Eltern nur untereinander Deutsch gesprochen, mit den Kindern indes auf Russisch geredet. Sie hätten nicht gewollt, dass auch die Kinder Deutsch sprechen. Die Angaben des Klägers zum Spracherwerb werden bestätigt durch den durchgeführten Sprachtest. Ausweislich des Protokolls war der Kläger, abgesehen von offensichtlich einstudierten Phrasen, nicht in der Lage, mit dem Sprachprüfer ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. So hat er sämtliche der gestellten Fragen zu unterschiedlichen alltäglichen Themenbereichen trotz Wiederholung nicht verstanden und nicht beantworten können. Lediglich auf die Frage wie es ihm gehe hat der Kläger, ohne die konkrete Frage zu verstehen, mit offensichtlich vorher auswendig gelernten Phrasen geantwortet. Im Übrigen konnten neben den fehlenden Deutschkenntnissen auch keine Dialektkenntnisse festgestellt werden. Der Kläger verfügt mithin nicht über den für die Führung eines einfachen Gespräches erforderlichen aktiven und passiven deutschen Basiswortschatz. Mangels vorhandenen Basiswortschatzes kann auch nicht von einer familiären Sprachvermittlung ausgegangen werden. Die Behauptung des Klägers, er habe die guten und fließenden Deutschkenntnisse nicht zeigen können, weil er aufgrund der außergewöhnlichen Stress- und Prüfungssituation äußerst aufgeregt gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können, ist unglaubhaft. Sie wird sowohl durch die Angaben im Aufnahmeantrag, als auch anlässlich der Anhörung beim Sprachtest widerlegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine beim Sprachtest nicht vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse auf eine mit der Prüfungssituation verbundene Nervosität und Konzentrationslosigkeit zurückzuführen sind. Selbst wenn zugunsten des Klägers eine gewisse Nervosität und Ablenkung infolge familiärer Umstände während des Sprachtests unterstellt würde, kann diese nicht dazu führen, dass, obwohl gute deutsche Sprachkenntnisse behauptet werden, der Kläger nicht in der Lage ist, einfachste Fragen, wie u.a. "Wie geht es Ihnen?", "Wo wohnen Sie?", "Was arbeiten Sie?", "Waren Sie schon einmal in Deutschland?", "Was essen Sie gerne?", "Wie ist das Wetter heute?", zu verstehen und zu beantworten. Im Falle der behaupteten besonderen Nervosität wäre es dem Kläger im Übrigen auch nicht möglich gewesen, bestimmte deutsche Sätze auswendig zu lernen und im Rahmen der Sprachtestsituation vorzutragen. Zudem hat sich der Kläger im Verlaufe des Sprachtests hinsichtlich eines etwaigen Unwohlseins oder besonderer Nervosität gegenüber dem Sprachprüfer in keiner Weise geäußert. Auch sonst wurden keine Besonderheiten während des Gesprächsverlaufes dokumentiert. Die Beklagte hat des Weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass weder hinsichtlich des Ablaufes noch der Bewertung des Sprachtests Anlass zur Beanstandung besteht, denn das Ergebnis des Sprachtests deckt sich sowohl mit den Angaben des Klägers im Aufnahmeantrag, wonach er nur einzelne Wörter Deutsch spreche, als auch mit den Angaben anlässlich des Sprachtests, wonach ihm die lediglich vorhandenen rudimentären deutschen Sprachkenntnisse nicht im Elternhaus, sondern fremdsprachlich vermittelt worden sind. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, dass ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar geführt werden können muss, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächsatmosphäre. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2011 - 11 E 815/11 unter Berufung auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2004 - 2 A 4661/03, juris, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2011 - 12 A 667/10. Völlig unglaubhaft ist es, wenn der Kläger nunmehr erstmalig vorträgt, sein Sohn sei vier Jahre zuvor aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit erschlagen worden und er - der Kläger - habe in den folgenden zwei Jahren gar nicht gesprochen. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass ein derart einschneidendes und schicksalhaftes Ereignis zuvor niemals erwähnt wurde und auch sonst in den Akten keinen Niederschlag gefunden hat. Dessen ungeachtet gelten auch insoweit die vorerwähnten Grundsätze zum erwartbaren Niveau der Sprachfertigkeiten. Es bestehen zudem keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, für die Beurteilung der Sprachkompetenz des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung das Protokoll der Anhörung in der deutschen Botschaft in Moskau vom 09.11.2009 heranzuziehen. Ein Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2008 - 12 A 888/08, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2007 - 2 A 4861/05 juris. Für eine fehlende Aussagekraft oder ein nicht ordnungsgemäßes Zustandekommen des Anhörungsprotokolls bestehen weder Anhaltspunkte, noch sind diese seitens des Klägers in irgendeiner Weise substantiiert geltend gemacht worden. Angesichts der dargelegten unauflösbaren Widersprüche zwischen den Angaben im Aufnahmeantrag und anlässlich des Sprachtests auf der einen und dem Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren auf der anderen Seite, bestand kein Anlass, der Sprachvermittlung und Sprachpraxis in der Familie des Klägers im Wege einer Beweisaufnahme weiter nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1998 - 9 B 10.98, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2011 - 11 E 815/11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2009 - 12 A 3311/07, juris. Da das zwingend erforderliche Bestätigungsmerkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG fehlt, kann offenbleiben, ob der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen abstammt und sich durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.