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Urteil

7 A 3366/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0508.7A3366.07.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Q. Flur 8, Flurstücke 1594, 1595, 1596, 1597, 1598, 1599, 1695, 1696, 1697 und 1698. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19/2 (Q. ) in der Fassung der 2. Änderung, der hier ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Flurstücke 1594 und 1598 grenzen unmittelbar an die öffentliche Straße Unterster Weg. Sie sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Die hinterliegenden Flurstücke 1596, 1597, 1695 und 1697 sind ebenfalls mit Wohnhäusern bzw. Nebengebäuden bebaut. Die hinterliegenden Flurstücke 1595, 1696 und 1698 sind noch unbebaut. Als Zuwegung zu sämtlichen hinterliegenden Flurstücken dient das ca. 6 m breite und 70 m lange Flurstück 1599. Für dieses Flurstück - bis ins Jahr 2005 handelte es sich um einen einfachen, geschotterten Weg - ist zugunsten der Eigentümer der Flurstücke 1596 und 1597 eine Baulast (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) bestellt. In dem o.a. Bebauungsplan ist das Flurstück 1599 ("Farnweg") gelb-weiß schraffiert und trägt den Zusatz "V". Hierzu heißt es in der Legende "Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung"/"verkehrsberuhigter Bereich". Die Straße V. Weg, von der das Flurstück 1599 abzweigt, ist im Bebauungsplan gelb dargestellt. Dies bedeutet nach der Legende "Straßenverkehrsflächen". Das Flurstück 1599 ist zur Straße V. Weg durch eine grüne Linie und zusätzlich durch eine sog. Knödelkette abgegrenzt. Die grüne Linie bedeutet nach der Legende "Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung"; die Knödelkette bedeutet "Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung". Die Kläger sind - wie sie bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2003 und zuletzt im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 erklärt haben - nicht gewillt, der Stadt Q. das Eigentum an dem Flurstück 1599 zu übertragen. Mit Schreiben vom 13. März 2003 wandten sich die Klägerinnen zu 1. und 2. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 3., Frau N. T. , gemäß § 24 GO NRW an den Rat der Stadt Q. und beantragten eine Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass für das Flurstück 1599 statt der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" eine Festsetzung "Privatstraße" vorgenommen werde. In seiner Sitzung vom 30. September 2003 lehnte der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Q. diesen Antrag ab. Am 2. September 2004 stellten die Klägerinnen zu 1. und 2. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 3. einen Bauantrag, dem keine Baubeschreibung beilag, zum "Neubau eines Privatweges" auf dem Flurstück 1599. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Vorhaben stehe die Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" in dem Bebauungsplan entgegen. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da das Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre. Gegen die Ablehnung des Bauantrags legten die Klägerinnen zu 1. und 2. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 3. Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 12. November 2004 erklärten sie gegenüber dem Beklagten, dass sie für den Fall, dass der Beklagte das Flurstück 1599 zu einem späteren Zeitpunkt dem Bebauungsplan entsprechend als öffentliche Verkehrsfläche ausbaue, auf Ersatz der durch das beantragte Vorhaben eintretenden Werterhöhung verzichteten. Ungeachtet der Ablehnung ihres Bauantrags errichteten sie im Februar 2005 auf dem Flurstück 1599 einen gepflasterten Weg. Am 7. April 2006 haben sie Untätigkeitsklage erhoben. Nach Klageerhebung ist der Kläger zu 3. als Rechtsnachfolger von Frau T. in das Klageverfahren eingetreten. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen: Sie hätten einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Es stehe nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Befugnis der Stadt Q. , auf dem in Rede stehenden Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt eine öffentliche Verkehrsfläche zu errichten, bleibe von der Herstellung der Privatstraße unberührt. Es käme einer Enteignung gleich, wenn ein Eigentümer, dessen Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche überplant werde, dieses nicht mehr nutzen dürfte, bis die Kommune - möglicherweise erst nach vielen Jahren - mit dem Bau der Verkehrsfläche beginne. Ob und wann die Stadt Q. die im Bebauungsplan dargestellte öffentliche Verkehrsfläche herstellen werde, sei völlig ungewiss. Es sei ihr bisher nicht einmal gelungen, das Eigentum an dieser Fläche zu erwerben. Im Übrigen greife jedenfalls § 32 BauGB ein. Nach dieser Vorschrift dürften auf Grundstücken, die als öffentliche Verkehrsflächen überplant seien, vorhandene bauliche Anlagen geändert werden. Auf dem Flurstück 1599 existiere seit vielen Jahren ein Privatweg. Dieser Weg sei von ihnen, den Klägern, nunmehr qualitativ verbessert worden. Aufgrund der bestehenden Baulast seien sie verpflichtet, das Flurstück 1599 "der Nutzung entsprechend verkehrssicher herzustellen, dauerhaft zu unterhalten und nutzen zu lassen". Dieser Obliegenheit seien sie mit ihrem Vorhaben nachgekommen. Auch bauordnungsrechtlich sei ihr Vorhaben zulässig. Insbesondere sei es von ihnen fachgerecht ausgeführt worden. Dass die Straße möglicherweise nicht den Ausbaustandard einer öffentlichen Straße aufweise, sei unmaßgeblich, denn es handele sich um eine Privatstraße. Der Landrat des S. -F. -Kreises als Untere Wasserbehörde habe dem Vorhaben unter dem 31. August 2006 zugestimmt. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2004 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Privatwegs zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen: Das Vorhaben der Kläger sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es stehe im Widerspruch zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche". Auch § 32 BauGB greife nicht ein. Diese Vorschrift ermögliche es dem Eigentümer eines als öffentliche Verkehrsfläche überplanten Grundstücks, in der Zeit bis zur Herstellung der Verkehrsfläche werterhaltende Maßnahmen an vorhandenen baulichen Anlagen vorzunehmen. Die von den Klägern begehrte Baugenehmigung habe hingegen die erstmalige Errichtung einer Privatstraße zum Inhalt. Bisher habe auf dem Flurstück 1599 nur ein geschotterter Weg existiert. Um entsprechend der übernommenen Baulast eine verkehrssichere Zufahrt zu den Flurstücken 1596 und 1597 zu ermöglichen, habe dieser Weg ausgereicht. Eine Verpflichtung zum Bau einer aufwendigen Privatstraße habe jedenfalls nicht bestanden. Mit dem Bau dieser Privatstraße würden die Kläger versuchen, die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche dauerhaft zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei auch die von ihnen abgegebene Verzichtserklärung vom Normzweck des § 32 BauGB nicht gedeckt. Das Vorhaben sei überdies bauordnungsrechtlich unzulässig. Für den Ausbau einer verkehrsberuhigten Straße gebe es in der Stadt Q. bestimmte Standards, denen die von den Klägern errichtete Straße nicht entspreche. Es fehle bereits an einer qualifizierten tiefbautechnischen Planung mit Darstellung der erforderlichen Einbauten für die Verkehrsberuhigung und der Stellplätze, eines Höhenplans, eines Regelquerschnitts mit Darstellung des öffentlichen Mischwasserkanals entsprechend der Entwässerungssatzung sowie der Straßenentwässerung und einer Straßenbeleuchtung. Materialangaben zum Aufbau der Verkehrsfläche und ein Querschnitt mit Höhenangaben fehlten, so dass nicht auszuschließen sei, dass die Belastung der Fahrbahndecke durch Befahren von Feuerwehr- und Müllfahrzeugen auf Dauer zu Schäden führe. Die Entwässerungseinrichtungen seien klar unterdimensioniert. Zudem liege die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Straße bislang nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines Ortstermins die Örtlichkeit besichtigt und Fotografien angefertigt. Durch Urteil vom 12. November 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. November 2004 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt: Um der in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche zu entsprechen, hätte der Bauantrag der Kläger einen Inhalt zum Gegenstand haben müssen, der sicherstelle, dass nach Verwirklichung der Baugenehmigung das streitige Flurstück den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erhalten könne. Daran fehle es. Mit dem von den Klägern gestellten Bauantrag werde dem Beklagten kein Weg aufgezeigt, wie der Privatweg nach Durchführung der Bauarbeiten den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche erhalten könne. So hätten die Kläger der Stadt Q. ein bindendes Angebot zum Erwerb der Straßenfläche machen können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr hätten die Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass sie zu einer solchen Eigentumsübertragung nicht bereit seien. Auch hätten die Kläger bei unveränderter Eigentumslage einer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche zustimmen können. Dies hätten sie jedoch ebenfalls abgelehnt. Der Bauantrag lasse zudem nicht erkennen, dass die Kläger bereit seien, ihr Vorhaben entsprechend dem Ausbaustandard zu errichten, den die Stadt Q. nach ihrem Straßenbauprogramm für die Herstellung einer öffentlichen Straße voraussetze. Vor dem Hintergrund, dass mit der späteren Widmung einer Privatstraße für den öffentlichen Verkehr der Träger der Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW Verpflichtungen zur Errichtung und zur Unterhaltung der öffentlichen Straße eingehe, sei ein Bauantrag, der den Anforderungen des Straßenbauprogramms nicht hinreichend Rechnung trage, nicht bescheidungsfähig. Die Kläger haben rechtzeitig die Zulassung der Berufung gegen das ihnen am 29. November 2007 zugestellte Urteil beantragt. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger haben sodann rechtzeitig die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung ihrer Berufung vor: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen des § 32 BauGB seien - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - gegeben. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung vor. Insbesondere sei es nicht so, dass durch das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt würden. Das Ziel des Bebauungsplans, eine öffentliche Verkehrsfläche herzustellen, werde durch die Herstellung der Privatstraße nicht vereitelt. Die Stadt Q. habe nach wie vor die Möglichkeit zur Planverwirklichung. Sie müsse hierfür allerdings zunächst das Eigentum an dem Straßengrundstück erwerben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger, wenn sie die angestrebte Baugenehmigung erlangen wollten, verpflichtet seien, dem Beklagten eine Perspektive zur Planverwirklichung zu vermitteln, etwa durch Verschaffung des Eigentums an dem Straßengrundstück oder durch Zustimmung zur Widmung, finde im Gesetz keinerlei Stütze. Da eine solche Verpflichtung nicht bestehe, gebe es auch keinen Grund, von ihnen, den Klägern, die Einhaltung der für öffentliche Straßen in Q. geltenden Ausbaustandards zu verlangen. Wenn die Stadt Q. das Eigentum an der Straßenfläche erlangt habe, stehe es ihr frei, die Privatstraße zu zerstören und durch eine ihren Ausbaustandards entsprechende Straße zu ersetzen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2004 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Privatweges zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es bestehe nach wie vor das durch den Bebauungsplan vorgegebene Ziel, auf dem in Rede stehenden Flurstück eine öffentliche Verkehrsfläche herzustellen. Die Mittel für den Kanal- und Straßenbau seien bereits mit Ratsbeschluss vom 8. April 2003 in das Investitionsprogramm für 2004 und danach in die mittelfristige Finanzplanung für 2009 aufgenommen worden. Die Mittel hätten aber nicht abgerufen werden können, weil eine Einigung mit den Klägern über einen Erwerb des Straßengrundstücks nicht zustande gekommen sei. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sei das klägerische Vorhaben nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 32 BauGB lägen - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben, denn das Vorhaben der Kläger verstoße gegen Grundzüge der Planung. Zu den Grundzügen der Planung gehöre es im vorliegenden Fall, das Flurstück 1599 so wie die anderen Stichwege im Plangebiet (F1.----weg , T1.-------weg ) als öffentliche Verkehrsfläche herzustellen und verkehrsberuhigt auszubauen. Gerade auch der Ausbau als verkehrsberuhigte Straße sei dem Plangeber wichtig gewesen, zumal dies mit einem im September 1979 gestarteten Großversuch "Verkehrsberuhigung in Wohngebieten" des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes und einem im Jahre 1980 durchgeführten Forschungsprogramm "Flächenhafte Verkehrsberuhigung" der Bundesanstalt für Straßenwesen, des Umweltbundesamtes und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung korrespondiert habe. Die von den Klägern zur Genehmigung gestellte Privatstraße entspreche den Anforderungen an eine verkehrsberuhigte Straße nicht. Verkehrsberuhigte Straßen müssten ihrer besonderen verkehrlichen Bedeutung entsprechend Pflanzbeete und Fahrbahnversätze sowie Stellplätze aufweisen. Derartige Einrichtungen würden hier fehlen. Das Vorhaben verstoße zudem - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen - gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen. Am 23. April 2009 ist der Bebauungsplan Nr. 19/2 (Q. ) in seiner Ausgangsfassung und in der Fassung der 2. Änderung erstmals ausgefertigt worden. Die Ausgangsfassung ist am 30. April 2009 im Amtsblatt für den S. -F. -Kreis rückwirkend zum 3. August 1993 erneut bekannt gemacht worden; die 2. Änderung ist am 28. April 2009 im Amtsblatt für den S. -F. -Kreis rückwirkend zum 27. Mai 1997 erneut bekannt gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben der Kläger ist nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig, denn es hat im Sinne dieser Vorschrift die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand. Die Anwendung der BauO NRW ist auch nicht durch deren § 1 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf öffentliche Straßen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 1 Rn. 15. Das Vorhaben ist auch nicht auf Grund der §§ 65 bis 67 BauO NRW genehmigungsfrei. Die in diesen Vorschriften aufgeführten Tatbestände sind hier nicht erfüllt. Die Kläger haben auf die Erteilung der somit erforderlichen Baugenehmigung aber keinen Anspruch. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Diese Vorschrift ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 - unter Bezugnahme auf OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97, BRS 62 Nr. 172. Die von den Klägern vorgelegten Bauunterlagen sind unvollständig. Sie erlauben keine Aussage darüber, ob das Vorhaben rechtlich, insbesondere bauordnungsrechtlich, zulässig ist. Insbesondere fehlt eine Baubeschreibung im Sinne des § 5 Abs. 1 BauPrüfVO, aus der der technische Aufbau der geplanten Straße ersichtlich ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175, und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 -. Die zur Genehmigung gestellte, ca. 70 m lange Privatstraße soll der Erschließung der hinterliegenden Flurstücke 1595, 1596, 1597, 1695, 1696, 1697 und 1698 dienen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW müssen private Wohnwege, die eine Zufahrt zur öffentlichen Straße vermitteln, mit Kraftfahrzeugen befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind. Die Befahrbarkeit eines Wohnweges setzt zumindest voraus, dass er einen solchen Ausbau hat, dass auf ihm die potentiell zum Einsatz kommenden Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge fahren können. Deshalb sind für die Befahrbarkeit privater Wohnwege im Ansatz dieselben Anforderungen zu stellen wie für die Befahrbarkeit öffentlicher Verkehrsflächen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: Dezember 2008, § 4 Rn. 16. Ob die zur Genehmigung gestellte Privatstraße von den genannten Fahrzeugen befahren werden könnte, kann anhand der zur Verfügung gestellten Bauunterlagen nicht beurteilt werden. Etwaige im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Bauunterlagen wären allenfalls dann zu berücksichtigen gewesen, wenn auf einen neuerlichen von der Behörde erst noch zu bescheidenden Bauantrag hätte verzichtet werden können oder müssen. Vgl. zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/08 -, BRS 71 Nr. 109. Auf nähere Einzelheiten kommt es hier indes nicht an, weil dem Begehren der Kläger jedenfalls auch bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben nur zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Kläger widerspricht jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 19/2 (Q. ) in der Fassung der 2. Änderung. Dieser Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen. Sowohl die Ausgangsfassung des Bebauungsplans Nr. 19/2 (Q. ) als auch die 2. Änderung konnten nach der unter dem 23. April 2009 (erstmals) erfolgten Ausfertigung in einem ergänzenden Verfahren rückwirkend bekannt gemacht werden (§ 214 Abs. 4 BauGB). Das ergänzende Verfahren durfte sich hier auf die Ausfertigung und anschließende erneute Bekanntmachung beschränken. Eines neuen Satzungsbeschlusses bedurfte es nicht. Insbesondere hat die von den Klägern ohne Baugenehmigung errichtete Privatstraße keinen Sachverhalt geschaffen, der darauf hindeuten könnte, der Bebauungsplan hätte einen funktionslosen Inhalt bekommen oder das ursprüngliche Abwägungsergebnis sei jetzt unverhältnismäßig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr. 33. Nach wie vor ist das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Anliegen auf die Errichtung einer öffentlichen Straße mit der Zweckbestimmung eines verkehrsberuhigten Bereiches, nicht aber auf die Herstellung eines Privatwegs gerichtet, dessen Ausbaustandard und dessen Nutzerkreis dem Belieben der Eigentümer unterfällt. Die Bebauungsplanfestsetzungen sind hinreichend bestimmt. Der Vortrag der Kläger, dass die zeichnerische Abgrenzung des Flurstücks 1599 zum Untersten Weg durch eine sog. Knödelkette bedenklich sei, greift nicht durch. In Übereinstimmung mit Nr. 6.2 der Anlage zur PlanzV (Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung) ist die Grenze zwischen dem Flurstück 1599 und dem Untersten Weg mit einer grünen Linie markiert. Dass diese Grenze zusätzlich auch durch eine sog. Knödellinie gekennzeichnet ist, ist nicht zu beanstanden. Nach der Legende des Bebauungsplans ist die Knödellinie - in Übereinstimmung mit Nr. 15.14 der Anlage zur PlanzV - definiert als "Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung". Es mag sein, dass es kein Fall "unterschiedlicher Nutzung" ist, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche in einem Teilbereich mit der Zweckbestimmung "verkehrsberuhigte Straße" versehen ist und in einem anderen Teilbereich nicht. Unbestimmt wird der Bebauungsplan durch die Verwendung der Knödelkette jedoch nicht, denn die Knödelkette tritt ersichtlich nur als zusätzliche Abgrenzungslinie zu der grünen Linie hinzu, ohne dass mit ihr eine weitergehende planerische Festsetzung verbunden wäre. Für das in Rede stehende Grundstück enthält der Bebauungsplan die nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zulässige Festsetzung "Straßenverkehrsfläche". Zwar ist das Grundstück nicht ausdrücklich als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Fehlt ein Zusatz, ob eine Verkehrsfläche öffentlich oder privat sein soll, ist aus dem Charakter der festgesetzten Verkehrsflächen vor allem im Hinblick auf deren Zweckbestimmung und den angenommenen Träger der Straßenbaulast zu folgern, was vom Plangeber gewollt wurde; Hinweise hierzu ergeben sich in der Regel aus der Konzeption des Bebauungsplans und seiner Begründung. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, Rn. 104 zu § 9 Dass die Verkehrsfläche eine öffentliche Straße sein soll und dementsprechend festgesetzt ist, ergibt sich bereits aus ihrer Zweckbestimmung als verkehrsberuhigter Bereich. Der erstinstanzliche Vortrag der Kläger, dass der in der Legende des Bebauungsplans für verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehene Buchstabe "V" in der zeichnerischen Darstellung fehle, findet in der dem Senat vorliegenden Planurkunde keine Bestätigung. Ein verkehrsberuhigter Bereich (vgl. § 42 Nr. 4a StVO) ist ein Straßenbereich, in dem der Fahrzeugverkehr gegenüber der Aufenthaltsfunktion eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies wird regelmäßig eine Straßengestaltung fordern, die die Aufenthaltsfunktion hervorhebt. Zudem ist die Kennzeichnung von Parkflächen erforderlich, wenn solche im Straßenraum vorgehalten werden sollen. Die Annahme liegt jedoch fern, der Satzungsgeber habe den verkehrsberuhigten Bereich des Farnwegs nicht nur in einer von seinem Ausbauprogramm in vergleichbaren Fällen abweichenden Ausführung geplant, sondern es gar dem Belieben der Eigentümer der Straße überlassen wollen, was sie wohl als verkehrsberuhigten Bereich ansehen würden. Der sich aus der Bebauungsplanfestsetzung ergebende Zusammenhang wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt. Unter Nr. 5.2 der Begründung der Vorgängerfassung des Bebauungsplans ("Verkehrsflächen") heißt es: "Die öffentlichen Verkehrsflächen sind entsprechend ihres Ausbaues festgesetzt. ..." Unter Nr. 7 ("Kosten") heißt es: "Die Kosten für die noch zu erstellenden Erschließungsanlagen setzen sich aus dem Grunderwerb (für die öffentlichen Verkehrsflächen Planstraßen G.---weg und H.------weg ), dem Straßen- und Kanalbau sowie der zugehörigen Beleuchtung zusammen. ..." Das Vorhaben der Kläger widerspricht der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche". Sie haben einen Privatweg errichtet; sie sind weder bereit, der Stadt Q. das Eigentum an dem Flurstück 1599 zu verschaffen, noch mit ihr einen Erschließungsvertrag einzugehen oder einer Widmung zuzustimmen. Für eine Befreiung von der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur befreit werden, wenn u.a. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - BRS 62 Nr. 99. Gemessen hieran, würden im vorliegenden Fall durch die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche" die Grundzüge der Planung berührt. Die Entscheidung, ob ein Baugebiet durch eine öffentliche oder eine private Erschließungsstraße erschlossen werden soll, hat erhebliche Folgewirkungen. Würde statt einer öffentlichen eine private Erschließungsstraße zugelassen, bedeutete dies, dass die Gemeinde nicht mehr Trägerin der Baulast wäre. Sie hätte auf das Ob und Wie der Herstellung dieser Straße, aber auch auf das Ob und Wie etwaiger späterer Instandsetzungs- und Ausbaumaßnahmen nur noch begrenzten Einfluss. Desweiteren könnte bei der Zulassung einer privaten Erschließungsstraße der Eigentümer ohne Einwirkungsmöglichkeit der Gemeinde Nutzungsregelungen treffen, etwa Nutzungsbeschränkungen (bis hin zu einem Nutzungsausschluss für Nichtanlieger). Der Vortrag der Kläger, ihr Vorhaben sei schon deswegen ohne Weiteres mit den Grundzügen der Planung vereinbar, weil der Beklagte, wenn er mit der Herstellung der vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche beginne, die von ihnen errichtete Privatstraße ja wieder beseitigen könne, verfängt ersichtlich nicht. Gerade die eventuelle Notwendigkeit eines teilweisen oder kompletten Rückbaus der Privatstraße kann zu Behinderungen und Verzögerungen bei der Planverwirklichung führen. Nicht zuletzt löst ein solcher Rückbau auch zusätzliche Kosten aus. Diese werden durch den von den Klägern erklärten Verzicht auf Ersatz der durch die Errichtung der Privatstraße eingetretenen Werterhöhung nicht erfasst. § 32 BauGB kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Anwendbar ist diese Vorschrift, wenn ein den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechendes und daher grundsätzlich unzulässiges Vorhaben im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 4 zu § 32, möglicherweise auch im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, so etwa Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 5. Aufl 2007, Rn. 9 zu § 32, m.w.N., zugelassen werden könnte. Für diesen Fall knüpft § 32 BauGB die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme an zusätzliche Voraussetzungen. Für das hier in Rede stehende Vorhaben kann jedoch - wie ausgeführt - eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden. Auch die Erteilung einer Ausnahme kommt, da im Bebauungsplan nicht ausdrücklich vorgesehen, ersichtlich nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich des § 32 BauGB ist somit nicht eröffnet. Unabhängig davon sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des 32 BauGB nicht gegeben. Den Klägern geht es nicht lediglich um eine Änderung einer vorhandenen baulichen Anlage, sondern - so heißt es in ihrem Bauantrag ausdrücklich - um den "Neubau einer Privatstraße". Anders als die Kläger offenbar meinen, kommt es auch nicht einer Enteignung gleich, wenn sie mit ihrem Grundstück nicht nach Belieben, sondern nur im Rahmen des baurechtlich Zulässigen verfahren können. Ob das Vorhaben auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, kann nach alledem dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.