Urteil
9 K 2711/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:1025.9K2711.10.00
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin vermietet gewerblich von ihr errichtete Werbeanlagen für Plakatwerbung. Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 3 (I. T1. 57) an der nördlichen Grundstücksgrenze eine auf einem Monofuß ruhende, doppelseitig nutzbare, beleuchtete Werbetafel für wechselnden Plakatanschlag (D. T. III) zu errichten. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an die I. T1. , die C.-----straße an. Es befindet sich im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 8 der Beklagten vom 10.09.1960, der - ausweislich seiner Erläuterungen - zur Sicherung und Durchführung des weiteren Ausbaus der Ortsdurchfahrt der C1. in der I1. T1. aufgestellt wurde. Der Plan setzt die Straßentrasse als öffentliche Verkehrsfläche fest. Diese ist eingefasst durch zwei an beiden Straßenseiten festgesetzte Grünflächen, die von der jeweiligen Straßenbegrenzungslinie bis zu einer in etwa parallel dazu in einem Abstand von ca. 6 bis 8 m festgesetzten Baulinie reichen. Die Grünflächenfestsetzung an der südlichen Straßenseite verläuft streifenförmig auf dem nördlichen Ende des Vorhabengrundstücks sowie der östlich und westlich davon gelegenen Nachbargrundstücke. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich in diesem Bereich eine geteerte, als Stellfläche für Kfz genutzte Fläche. Auch auf dem östlichen, an der dortigen Grenze des Plangebiets gelegenen Nachbargrundstück (I. T1. 59) wurden an dessen Nordende befestigte Kfz-Stellplätze angelegt. Auf dem unmittelbar im Westen an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück (I. T1. 53) befindet sich im Bereich der Grünflächenfestsetzung eine von einer Grenzmauer umgebene begrünte Fläche. Das dahinter sich anschließende, an der Einmündung der L.----straße in die I. T1. gelegene Grundstück (I. T1. 47) ist an seinem nördlichen Ende vollständig befestigt; auf einem Teil dieser Fläche wurden Kfz-Stellplätze angelegt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein Schulzentrum mit Gymnasium und Realschule. An der Einmündung der L.----straße ist der Fußgängerübergang über die I. T1. durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Auf beiden Seiten der I1. T1. befinden sich, in Fahrtrichtung jeweils kurz hinter der Einmündung der L.----straße , Bushaltestellen mit gesonderten Haltespuren. Alle vorgenannten Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen, unbebauter Flächen, Werbeanlagen und Warenautomaten und zur Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich der I1. T1. (Gestaltungs- und Erhaltungssatzung I. T1. im Ortsteil E. ) der Beklagten vom 29.01.2004. Deren § 4 normiert Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten. Die Vorschrift bestimmt u.a., dass Anlagen der Außenwerbung in Umfang, Größe, Form und Farbe dem Charakter und Maßstab des Gebäude und Straßenbildes anzupassen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1); Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur Oberkante der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses an der Hauswand zulässig (§ 4 Abs. 2 Satz 1); in Vorgärten dürfen Reklameaufschriften, Werbung und Firmenschilder nicht angebracht werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3); die Gesamthöhe der Werbeanlage darf höchstens 40 cm und ihre Abwicklung nicht länger als 2/3 der dazugehörigen Gebäudefront betragen (§ 4 Abs. 3). Am 09.08.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der besagten Werbeanlage an der nördlichen Grundstücksgrenze. Nachdem sie der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 30.09.2010 ab. Zur Begründung gab sie an, dem Vorhaben stehe § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Durchführungsplans entgegen, der am vorgesehenen Standort einen Grünstreifen ausweise; Befreiungsgründe seien nicht erkennbar. Darüberhinaus entspreche das Vorhaben nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung, wonach Anlagen der Außenwerbung dem Charakter und Maßstab des Gebäude- und Straßenbildes anzupassen seien; großflächige Anschlagtafeln mit wechselnder Werbung seien ortsunüblich und fügten sich nicht in das Straßenbild ein. Nach der Satzung seien Werbeanlagen zudem nur an der Hauswand und an der Stätte der Leistung und nicht in Vorgärten zulässig. Die geplante Werbetafel überschreite die nach der Satzung zulässig Gesamthöhe um ein Vielfaches. Schließlich könne auch eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von § 19 Abs. 2 BauO NRW nicht ausgeschlossen werden, da sich der Vorhabenstandort an einer stark frequentierten Hauptverkehrsstraße mit Zufahrten, Zugangsbereich zum Schulzentrum, Haltestellen, Lichtsignalanlage und in der Nähe zur Einmündung der L.----straße befinde. Die Klägerin hat am 22.10.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Grünflächenfestsetzung im Durchführungsplan stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Tatsächlich stelle sich dieser Bereich als versiegelte Betonfläche dar. Die Festsetzung dürfte deshalb funktionslos geworden sein, jedenfalls aber sei eine Befreiung davon zu erteilen. Die in der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung der Beklagten vorgesehenen Werbebeschränkungen bewirkten einen völligen Ausschluss von Wirtschaftswerbeträgern im Euroformat. In Anbetracht der Eigenart des hier in Rede stehenden Gebiets, das durch ein Nebeneinander verschiedenster, u.a. auch gewerblicher Nutzungen geprägt sei, sei eine derartige baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und bewege sich deshalb nicht mehr innerhalb der Grenzen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums setze. Das Vorhaben bewirke auch keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung. Die geplante Werbetafel, die in ihrer Gestaltung nicht besonders auffällig sei, falle nicht aus dem Rahmen dessen, womit die Verkehrsteilnehmer im innerstädtischen Verkehr stets konfrontiert seien. Eine verkehrsgefährdende Ablenkung der Verkehrsteilnehmer stehe deshalb nicht zu befürchten. Die Verkehrssituation in der Umgebung des Vorhabenstandort sei für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer gut überschaubar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.09.2010 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt sie - über die im Bescheid vom 30.09.2010 angegebenen Gründe hinaus - vor, der Durchführungsplan sei hinsichtlich der Grünflächenfestsetzung nicht funktionslos. Auch wenn der fragliche Bereich teilweise betoniert worden sei, befänden sich dort jedenfalls keine bauliche Anlagen. Insoweit erfülle die Festsetzung weiterhin die ihr zukommende Funktion, einen Streifen entlang der I1. T1. von Bebauung freizuhalten. Die dem Vorhaben entgegenstehenden Werbebeschränkungen der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung seien wirksam. Zwar befinde sich der Standort innerhalb eines faktischen Mischgebietes, wo ein generelles Verbot der Werbung mit Großflächenwerbetafeln nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich der Ausschluss auf einen bestimmten räumlichen Bereich beschränke, der aufgrund einer städtebaulich bedeutsamen Prägung einen schutzwürdigen einheitlichen Gebietscharakter aufweise. So liege es hier. Die I. T1. sei eine der Haupteinfahrtstraßen nach E. mit seiner historischen Innenstadt, die als "Tür zur Residenz" den subjektiven Ersteindruck der Besucher wesentlich präge. Besonders schützenswerten Charakter habe an der nördlichen Straßenseite das historische Gymnasialgebäude und die sich im Osten daran anschließende alleeartige Straßenbegleitbepflanzung. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins am 12.10.2011 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellung wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2010 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Es kann offen bleiben, ob die Werbetafel die Sicherheit und Ordnung der Verkehrs gefährden würde (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Ebenso wenig bedarf es einer Klärung, ob dem Vorhaben die in § 4 der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung der Beklagten vorgesehenen Werbebeschränkungen entgegengehalten werden können. Denn die Werbetafel ist jedenfalls deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 8 der Beklagten widerspricht, da sie vor einer vorderen Baulinie errichtet werden soll (1.). Die Festsetzung ist nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam (2.). Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung kommt nicht in Betracht (3.). 1.a) Der auf der Grundlage von § 10 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.04.1952 (GV. NW. S. 75) - Aufbaugesetz NRW - erlassene Durchführungsplan ist gemäß § 233 Abs. 3 des Baugesetzbuchs - BauGB - bis heute gültig. Danach gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB bzw. Bundesbaugesetzes - BBauG - wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fort. Der am 22.09.1960 vom Rat der Stadt E. förmlich festgestellte Durchführungsplan ist nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungsplan übergeleitet worden. Nach dieser Vorschrift gelten bei dem Inkrafttreten des BBauG (vgl. dazu § 189 Abs. 1 BBauG) bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne fort, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Weiterhin ist Voraussetzung für die Überleitung, dass die Vorschriften und Pläne einen Inhalt haben, der zur Zeit der Überleitung nach dem BBauG Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67 = juris, Rn. 16, und vom 11.05.1973 - 4 C 39.70 -, Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 12 = juris, Rn. 20. Das ist bei dem hier in Rede stehende Durchführungsplan der Fall. Er setzt öffentliche Verkehrsflächen und Grünflächen fest, bestimmt durch Festsetzung von Baulinien die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen und regelt mit der Geschossigkeit von Gebäuden das Maß der baulichen Nutzung. All diese Festsetzungen konnten zulässigerweise als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden (vgl. § 9 BBauG). b) Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des Durchführungsplans, weil sich der vorgesehene Standort vor einer vorderen Baulinie befindet. Der Durchführungsplan setzt auf den an die I. T1. angrenzenden Grundstücken vordere Baulinien fest. Die zwischen diesen Baulinien und der jeweiligen Straßenbegrenzungslinie liegenden "Straßenrandbereiche" sind als Grünflächen festgesetzt. Innerhalb des südlichen Straßenrandbereichs befindet sich der Vorhabenstandort. Die von der Klägerin unter Hinweis auf die weitgehende Versiegelung des südlichen Straßenrandbereichs aufgeworfene Frage einer etwaigen Funktionslosigkeit der dortigen Grünflächenfestsetzung bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Vorhaben widerspricht jedenfalls deshalb des Festsetzung des Durchführungsplans, weil es vor der vorderen Baulinie errichtet werden soll. Die Festsetzung der Baulinie bliebe von einer etwaigen Funktionslosigkeit der Grünflächenfestsetzung unberührt, weil sie dieser gegenüber eigenständige Bedeutung hat. Die Funktion der Baulinie erschöpft sich nicht darin, die Grenze der Grünfläche zu markieren. Die Festsetzung hat vielmehr einen Gehalt, der ihr auch nach heutigem Recht (vgl. § 23 Abs. 2 der Baunutzungsverordnungen - BauNVO -) zukommen würde: Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Der inhaltliche Gehalt der Festsetzungen eines auf der Grundlage von § 10 Aufbaugesetz NRW erlassenen Durchführungsplans ist insbesondere unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt jeweils einschlägigen Bezirksbauordnung zu bestimmen. Denn das Aufbaugesetz NRW umschreibt die möglichen Festsetzungen in § 10 Abs. 2 nur in allgemeiner Weise. Mangels einer der heutigen BauNVO entsprechenden allgemeingültigen Regelung zu den konkreten Festsetzungsmöglichkeiten - insbesondere hinsichtlich der Nutzungsart und des Nutzungsgrades (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c Aufbaugesetz NRW) sowie der Bebauung der einzelnen Grundstücke nach Fläche und Höhe und die Aufgliederung der Baumassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d Aufbaugesetz NRW) - behielten die diesbezüglichen Regelungen der Bezirksbauordnungen weiterhin Bedeutung. Vgl. Ernst/Friede, Aufbaugesetz NRW, 4. Auflage 1958, § 10 Anm. 1 (S. 120 f.); Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, Einleitung, Rn. 58. Die für den hier in Rede stehenden Durchführungsplan einschlägige Bezirksbauordnung ist die Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk E. (Bezirksbauordnung - BBO -) vom 11.12.1959 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. vom 18.12.1959, S. 273), die am 01.01.1960 in Kraft getreten ist (vgl. § 37 Nr. 1 BBO). Für die Auslegung von Durchführungsplänen bedeutsam sind zudem die als Runderlass des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen von 25.09.1952 (MBl. NRW S. 1307) ausgegebenen Richtlinien zum Aufbaugesetz. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.06.2003 - 10 A 372/00 - in grundlegender Weise zu Inhalt, Sinn und Zweck der Festsetzung von vorderen und hinteren Baulinien nach dem Aufbaugesetz NRW Stellung genommen. Der Entscheidung lag ebenfalls ein Durchführungsplan der Beklagten des vorliegenden Verfahrens zugrunde. Die Urteilsgründe (abrufbar bei juris), denen sich das erkennende Gericht anschließt, lauten auszugsweise wie folgt: "Während das Aufbaugesetz NRW in § 10 Abs. 2 Satz 3 nähere Bestimmungen zur Festlegung von Fluchtlinien, u.a. durch Bezugnahme auf das Preußische Fluchtliniengesetz von 2. Juli 1875 (Gesetzsammlung S. 561) trifft, wird der Begriff der Baulinie lediglich in [den] ... Richtlinien zum Aufbaugesetz erwähnt und näher bestimmt. Dort heißt es unter IV 2., 2.00 zum Inhalt des Durchführungsplanes: Durchführungsplan - Fluchtlinien. Er enthält die Fluchtlinien und die Grenzen der Bauflächen. Fluchtlinien sind die Grenzlinien der Verkehrs- und Grünflächen, die dem Gemeinbedarf als öffentliche Anlagen dienen. Die Linien, die die Lage einer baulichen Anlage im Wesentlichen bestimmen, sind lediglich Baulinien und keine Fluchtlinien... Die seither üblichen Begriffe Baufluchtlinie, Straßenfluchtlinie, hintere Baufluchtlinie usw. entfallen im Durchführungsplan. Eine Fluchtlinie, die zugleich Baulinie ist, wird zweckmäßig als Flucht- und Baulinie bezeichnet.' Baulinien dienen somit dazu, die Lage von baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu bestimmen. (...) Festzuhalten bleibt, dass somit unter der Geltung des Aufbaugesetzes NRW nicht mehr die nach den Fluchtliniengesetzen übliche Bezeichnung vordere und hinter Baufluchtlinie gelten sollte, sondern nunmehr die Bezeichnung vordere und hintere Baulinie zu verwenden war. Baulinien treten damit an die Stelle der früheren Baufluchtlinien und haben dieselben Rechtswirkungen wie diese. (...) Da über den genannten Durchführungserlass hinaus keine speziellen landesrechtlichen Regelungen über den Inhalt der Bestimmung von vorderen und hinteren Baulinien vorliegen, ist deren Inhalt durch weitere Auslegung zu konkretisieren. Dabei kommt es für das Verständnis von Baulinienfestsetzungen nach dem Aufbaugesetz NRW insbesondere darauf an, welche Wirkungen von Baufluchtlinien nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ausgingen. (...) Diese Rechtslage wurde jedoch durch die Preußische Einheitsbauordnung für das platte Land aus dem Jahre 1919 modifiziert. Abs. 3 dieser Vorschrift, die nur eine Musterordnung - nicht aber geltendes Recht war - lautete nämlich: Wo Baufluchtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehen, müssen alle Gebäude in der Baufluchtlinie errichtet werden.' (...) Eine entsprechende, auf § 30 OBG NRW, Art. 4 und Art. 5 des Pr. Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 (GS S. 23) gestützte Vorschrift enthält die Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk E. (Bezirksbauordnung - BBO -) vom 11. Dezember 1959 (...) in § 6 Abs. 4. Diese hat folgenden Wortlaut: Wo Baufluchtlinien nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juli 1875 bestehen, müssen alle Gebäude in der Baufluchtlinie errichtet werden. Das gänzliche oder teilweise Zurücktreten der Gebäude hinter die Baufluchtlinie oder das teilweise Vorspringen vor die Baufluchtlinie sowie sonstige Abweichungen dürfen von der Baugenehmigungsbehörde gestattet werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes vermieden wird.' (...) [§ 6 BBO ist] eine baurechtliche Vorschrift' im Sinne der Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG. Rechtsvorschriften mit überörtlicher Geltung (z.B. Landes- und Bezirksbauordnungen des früheren Rechts, die u.a. auch städtebaurechtliche Bestimmungen enthielten) gelten in Verbindung mit örtlichen Plänen und ihnen gleichstehenden Vorschriften fort, wenn sie diese ergänzen, d.h. dass sich das Planungsrecht aus Ortsrecht mit ergänzendem örtlichen Recht zusammensetzt. Dieses Recht ist insgesamt nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BBauG übergeleitet worden. Das überörtliche Recht teilt das rechtliche Schicksal des örtlichen Plans. Einer ausdrücklichen Verweisung im örtlichen Recht auf das überörtliche Recht bedarf es nämlich nicht. (...) Auch wenn § 6 Abs. 4 BBO in der Tradition der Preuß. Einheitsbauordnung für das platte Land weiterhin von Baufluchtlinien spricht, ändert dies nichts daran, dass die Vorschrift auch auf Baulinien nach dem Aufbaugesetz NRW anzuwenden ist. Die hier maßgebliche BBO ist nach dem Aufbaugesetz NRW am 1. Januar 1960 (§ 37 BBO) in Kraft getreten und damit in Kenntnis der veränderten Rechtslage." Die Festsetzung einer Baulinie in diesem Sinne entsprach auch erkennbar dem Willen des Plangebers im vorliegenden Fall. Denn innerhalb der vorgesehenen Straßenrandstreifen darf allein schon deshalb nicht gebaut werden, weil diese als Grünflächen und bereits dadurch - wie aus der Gegenüberstellung von Grünflächen und Bauflächen (sowie Verkehrsflächen) in § 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Aufbaugesetz NRW zu folgern ist - als nicht bebaubare Flächen festgesetzt sind. Eigenständige Bedeutung hat die zusätzliche Festsetzung einer vorderen Baulinie deshalb nur dann, wenn man ihr den vorstehend dargelegten Sinn beimisst. 2. Die Festsetzung der Baulinie ist nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. BVerwG, Urteile vom 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = juris, Rn. 35; vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34 = juris, Rn. 19; vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O.; Beschlüsse vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, BRS 62 Nr. 79 = juris, Rn. 5; vom 09.10.2003 - 4 C1. 85.03 -, BRS 66 Nr. 52 = juris, Rn. 8. Dabei reicht es nicht aus, wenn über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Ferner wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Das ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass die Festsetzung bei einer auf den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. BVerwG, Beschlüsse vom 17.02.1997 - 4 C1. 16.97 -, BRS 59 Nr. 55 = juris, Rn. 4; vom 06.06.1997 - 4 NC1. 6.97 -, BRS 59 Nr. 54 = juris, Rn. 10; Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, a.a.O.; vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 02.02.2000 - 7a D 224/98.NE -, BRS 63 Nr. 88 = juris, Rn. 29; vom 25.11.2005 - 7 A 2687/04 -, juris, Rn. 29. Gemessen daran ist die hier in Rede stehende vordere Baulinie an der Südseite der I1. T1. , östlich der Einmündung der L.----straße , nicht funktionslos geworden. Soweit Gebäude die Baulinie nicht einhalten, die bereits bei Inkrafttreten des Durchführungsplans vorhanden waren, kann dies eine Funktionslosigkeit von vornherein nicht begründen, weil dafür nur nachträgliche Veränderungen von Bedeutung sind. Das betrifft die Gebäude auf den Grundstücken I. T1. 47, 53 und 57. Soweit diese z.T. nachträgliche Änderungen bzw. Erweiterungen erfahren haben, fallen diese nach ihrem Umfang nicht erheblich ins Gewicht. Das auf dem Grundstück I. T1. 59 deutlich hinter der Baulinie neu errichtete Gebäude reicht nicht aus, die der Baulinienfestsetzung zukommende städtebauliche Funktion dauerhaft entfallen zu lassen. Nichts anderes gilt für die auf dem Grundstück I. T1. 53 errichtete Grenzmauer sowie und die an verschiedenen Stellen angelegten Stellplatzflächen, zumal es sich dabei um bloße Nebenanlagen bzw. nicht um Hochbauten handelt. 3. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB kommt nicht in Betracht, weil der Durchführungsplan einen dafür notwendigen Ausnahmevorbehalt nicht vorsieht. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 C1. 5.99 -, BRS 62 Nr. 99 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 08.10.2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92 = juris, Rn. 68, und vom 08.05.2009 - 7 A 3366/07 -, BRS 74 Nr. 92 = juris, Rn. 55. Gemessen hieran würden im vorliegenden Fall durch die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der vorderen Baulinie die Grundzüge der Planung berührt. Mit der Festsetzung verfolgt der Plangeber das Ziel, die Lage der baulichen Anlagen auf den straßenangrenzenden Grundstücken entlang der Baulinie zu strukturieren und dadurch insbesondere einen unbebauten Straßenrandstreifen zu erhalten. Eine Zulassung des streitigen Vorhabens würde die Verwirklichung dieses Ziels durchgreifend in Frage stellen, weil sie Vorbildwirkung für vergleichbare Vorhaben an anderen Stellen des Plangebiets hätte. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr Vorhaben vor der vorderen Baugrenze zulässig sein soll, die sich nicht ebenso für vergleichbare Vorhaben auf anderen von der Festsetzung betroffenen Grundstücken anführen ließen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.