Beschluss
6 B 113/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0504.6B113.09.00
9mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Januar 2009 (Az.: 1 L 1502/08) teilweise - insofern er dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der nach Besoldungsgruppen A 12 BBesO bewerteten Stellen Nr. 1.14 MGL mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist - aufzuheben und den Antrag insgesamt abzulehnen, ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts - teilweise - zu ändern ist. Es kann offenbleiben, ob die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die dem Auswahlverfahren zu Grunde gelegte Regelbeurteilung des Antragstellers vom 30. Oktober 2008 sei mit Blick darauf fehlerhaft, dass sie in Bezug auf das Submerkmal 3.3 (Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) auf einem unvollständigen Sachverhalt beruhe. Diese Beurteilung ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil sie den in Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol - (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996, geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034) enthaltenen Vorgaben nicht entspricht. Die Maßgeblichkeit der in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol enthaltenen Vorgaben stellen die Beteiligten nicht in Abrede. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine davon abweichende gefestigte Verwaltungspraxis bestand. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist die Feststellung, dass sich Lebens- und Diensterfahrung - entgegen der in Nr. 6 BRL Pol aufgestellten Vermutung - nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen. Nach den Erläuterungen des Innenministeriums des Landes NRW zu den BRL Pol, Stand 1. März 1999, S. 139 , ist diese Begründung vom Schlusszeichnenden (Endbeurteiler) vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung oder weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Eine Begründung ist daher - so die Erläuterungen - insbesondere erforderlich, wenn die Leistungen in einem statusrechtlichen Amt trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung konstant mit demselben Gesamturteil bewertet werden, denn dann haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv ausgewirkt. Die Begründung soll in diesen Fällen - so die weiteren Erläuterungen - den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde. Der Endbeurteiler hat vorliegend zwar erkannt, dass eine Begründungspflicht im vorgenannten Sinne besteht. Die Leistungen des zuletzt im Jahre 2000 beförderten Antragstellers sind in der Regelbeurteilung vom 22. Juli 2002 mit dem Gesamturteil 3 Punkte, in der Regelbeurteilung vom 20. Dezember 2005 mit dem Gesamturteil 4 Punkte und in der aktuellen Regelbeurteilung vom 30. Oktober 2008 nunmehr wiederum mit dem Gesamturteil 3 Punkte bewertet worden. Der Antragsteller ist mithin zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt worden. Die angefochtene Regelbeurteilung sieht ein Gesamturteil vor, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung vom 20. Dezember 2005. Überdies wäre nach den genannten Erläuterungen eine Begründung im Sinne der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol auch deshalb erforderlich, weil die aktuelle Regelbeurteilung ein Gesamturteil vorsieht, das weder im Vergleich zur letzten noch zur vorletzten Regelbeurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung des Endbeurteilers genügt jedoch inhaltlich nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol verlangt eine über den Verweis auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten, aus der er entnehmen kann, woran es im Einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm, anders als im Regelfall, nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2. Abs. 3 BRL Pol, deren Grundlage meistens in einzelfallübergreifenden Erwägungen liegt, bleiben hinter diesen Anforderungen zurück. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/09 -. Die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol braucht dafür, dass die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung sich nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, allerdings nicht zwingend individuelle Ursachen zu benennen, denn die Gründe für ein im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung schlechteres Gesamturteil bzw. für ein weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Regelbeurteilung verbessertes Gesamturteil trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung müssen nicht notwendig überwiegend individuell bedingt sein. Sie können vielmehr auch auf Veränderungen oder sonstigen Besonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen Vergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung gegenüber der bzw. den vorangegangenen Regelbeurteilung/en als nicht ausreichend gesteigert, unverändert oder sogar herabgesetzt erscheinen lassen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/09 -. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderlichen Begründung, dem Beamten zu verdeutlichen, warum in seinem Fall trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung kein für ihn günstigeres Beurteilungsergebnis erzielt wurde, ist jedoch ein Mindestmaß an Klarheit und Plausibilität der Ausführungen erforderlich. Das gilt insbesondere und nicht zuletzt auch dann, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes eine Regelbeurteilung erhält und im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung nicht nur ein nicht verbessertes, sondern - wie auch hier - ein schlechteres Gesamturteil vorgesehen ist. Die Begründung der Regelbeurteilung vom 30. Oktober 2008 ist nicht plausibel. Der Endbeurteiler hat dargelegt, die Abweichungen seiner Bewertungen von den Bewertungen des Erstbeurteilers hinsichtlich des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" sowie hinsichtlich des Gesamturteils gründeten auf einem Quervergleich der Leistung und Befähigung des Antragstellers mit den Beamten derselben Vergleichsgruppe. Im Weiteren hat er ausgeführt, bei dem Antragsteller sei "aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu der Vergleichsgruppe der nach A 11 besoldeten Beamtinnen und Beamten (...) eine kontinuierliche Leistungssteigerung festzustellen", diese müsse jedoch "im Kontext der positiven Leistungsveränderungen der Mitglieder der Gesamtvergleichsgruppe bewertet werden", so dass für den Antragsteller ein Gesamturteil von 3 Punkten festzulegen gewesen sei. Diese Begründung lässt die Besonderheit außer Betracht, dass dem Antragsteller, der zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes eine Regelbeurteilung erhielt, mit einem im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung schlechteren Gesamturteil bewertet werden sollte. Hierfür fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung vor allem deshalb, weil der Endbeurteiler in Bezug auf den Antragsteller nicht von einer Stagnation oder gar von einer Verschlechterung seiner Leistungen ausgeht, sondern ihm vielmehr eine Leistungssteigerung attestiert. Vor diesem Hintergrund kann der bloße Hinweis auf eine positive Leistungsveränderung anderer, auch abstrakt nicht näher benannter Mitglieder der Vergleichsgruppe nicht genügen, um das für den Antragsteller trotz Leistungssteigerung im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung schlechtere Gesamturteil zu plausibilisieren. Ohne eine weitere Substanziierung dessen ist das Beurteilungsergebnis nicht schlüssig. Nicht hinreichend ist insoweit der vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren angeführte pauschale Hinweis auf eine veränderte Größe und Struktur der Vergleichsgruppe. Auch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Anmerkung, mit den strukturellen Veränderungen sei eine "die individuelle Leistungssteigerung des Antragstellers überholende Leistungssteigerung der Vergleichsgruppe" einhergegangen, entbehrt jedweder Substanz; sie stellt eine bloße und als solche nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).