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Beschluss

1 L 256/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0723.1L256.09.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Bereich des M. für °°°°°°°°°°, °°°°°°°°°°° und °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° der Q. Nordrhein-Westfalen in T. zur Verfügung stehende Beförderungsstelle „Sachgebietsleiter administrative Vor- und Nachauswahl (53.2)" der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Bereich des M. für °°°°°°°°°°, °°°°°°°°°°° und °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° der Q. Nordrhein-Westfalen in T. zur Verfügung stehende Beförderungsstelle „Sachgebietsleiter administrative Vor- und Nachauswahl (53.2)" der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der in der Antragsschrift vom 17. März 2009 enthaltene und aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund, der in der vorliegenden Fallkonstellation der Konkurrenz von Bewerbern um Beförderungsstellen keine Probleme aufwirft, auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich Fehlern in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316, und Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist fehlerhaft. Der Antragsgegner ist von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen, weil dieser eine aktuelle Beurteilung zum Stichtag 1. August 2008 mit dem Gesamturteil vier Punkte und jeweils vier Punkten in den vier Hauptmerkmalen aufweist, während die aktuelle Beurteilung des Antragstellers lediglich ein Gesamturteil von drei Punkten bei jeweils drei Punkten in den vier Hauptmerkmalen enthält. Die Beurteilung des Antragstellers ist jedoch rechtswidrig und hätte dem Auswahlverfahren daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte im Hinblick auf die dem Dienstherrn eingeräumte Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu prüfen, ob er gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen der anzuwendenden Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. In einem solchen Fall erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle u.a. auf die Prüfung, ob die Richtlinien eingehalten wurden. Hiernach ist die Beurteilung des Antragstellers jedenfalls deswegen fehlerhaft, weil sie gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Q. des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums NW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - SMBl. NW. 203034) - BRL - verstößt. Danach ist die Feststellung, dass sich Lebens- und Diensterfahrung - entgegen der in Nr. 6 BRL aufgestellten Vermutung - nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil im Einzelnen zu begründen. Dies erfordert eine über den Verweis auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten, aus der er entnehmen kann, woran es im Einzelnen liegt, dass die wachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm, anders als im Regelfall, nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hat. Mit Blick auf den Sinn und Zweck dieses Erfordernisses und vor dem Hintergrund der weitgehenden Möglichkeiten zur Nachbesserung einer nicht ausreichenden Begründung noch im gerichtlichen Verfahren ist ein Mindestmaß an Klarheit und Plausibilität der Ausführungen erforderlich. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Substanziierung des Beurteilungsergebnisses zu stellen, je weiter der Dienstherr von der Regelvermutung der Nr. 6 BRL abweichen will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/08 - und vom 4. Mai 2009 - 6 B 113/09 -. Die Begründung der Regelbeurteilung des Antragstellers vom 23. Oktober 2008 genügt diesen Anforderungen nicht. Darin wird ausgeführt, die Lebens- und Diensterfahrung des Antragstellers habe sich nicht so positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, dass ein Gesamturteil von vier Punkten zu vertreten gewesen sei. Vielmehr habe es leistungsmäßige Einschränkungen wie mangelnde Motivation, fehlendes Verständnis für notwendige Veränderungen und unzureichende Umsetzung von Führungsentscheidungen gegeben, die dazu führten, dass der Antragsteller mit seiner Diensterfahrung im statusrechtlichen Amt im Quervergleich innerhalb seiner Vergleichsgruppe mit drei Punkten zu bewerten sei. Diesen Ausführungen liegt schon ein falscher Ansatz zugrunde. Im Fall des Antragstellers, dessen drei vorausgegangene Regelbeurteilungen ein Gesamturteil mit vier Punkten aufweisen, übersieht der Antragsgegner, dass bereits eine Stagnation in der Leistungsbewertung mit einem Gesamturteil von vier Punkten im Einzelnen begründungspflichtig wäre. Dementsprechend lässt die Begründung die Besonderheit außer Betracht, dass der Antragsteller, der bereits zum vierten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes eine Regelbeurteilung erhielt, mit einem im Vergleich zu den vorangegangenen Regelbeurteilungen nicht nur nicht verbesserten, sondern sogar schlechteren Gesamturteil bewertet werden sollte. Hierfür fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung, zumal der Endbeurteiler bereits das gegenüber den vorangegangenen Regelbeurteilungen unveränderte Gesamturteil von vier Punkten in der später wegen Rechtsfehlern aufgehobenen Beurteilung vom 3. August 2006 mit Motivationsdefiziten des Antragstellers und Mängeln bei der Begleitung und Unterstützung von Veränderungsprozessen begründet hat. Vor diesem Hintergrund kann die pauschale Behauptung gleichartiger Defizite in der Beurteilung vom 23. Oktober 2008 nicht genügen, um weitergehend sogar eine Leistungsverschlechterung im Vergleich zu den vorangegangenen Regelbeurteilungen zu plausibilisieren. Ohne eine weitere Substanziierung dessen ist das Beurteilungsergebnis nicht schlüssig. Das gilt insbesondere und nicht zuletzt dann, wenn für die Verschlechterung - wie hier - individuelle Ursachen benannt werden, die vom Betroffenen bestritten werden. Die in der Regelbeurteilung des Antragstellers vom 23. Oktober 2008 gegebene Begründung leistet eine derartige Substanziierung nicht. Die angeblichen Mängel im Leistungsbild des Antragstellers werden lediglich schlagwortartig und abstrakt benannt und decken keinesfalls das Gesamturteil und drei abgesenkte Hauptmerkmale ab. Diesen Plausibilitätsmangel hat der Antragsgegner auch nicht durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 26. März 2009 und 8. Mai 2009 abgestellt. Nicht hinreichend ist insoweit die Darstellung des Erstbeurteilers, er habe - obwohl erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in die Stelle des Leiters des Dezernats °° eingewiesen - bereits „im Herbst 2007" wahrgenommen, „dass die Motivation sowie die Bereitschaft" des Antragstellers, „Veränderungen sowie notwendige Führungsentscheidungen mit zu tragen, nicht sehr ausgeprägt und in seiner Funktion als Kursleiter so nicht hinnehmbar waren", und dies in einem Gespräch am 13. November 2007 mit dem Antragsteller deutlich gemacht. Denn auch diese vom Antragsteller mit plausiblen Einwänden bestrittene Schilderung entbehrt der Substanz; sie stellt eine bloße und als solche nicht nachvollziehbare Behauptung dar, weil der Erstbeurteiler sie mit keinerlei konkreten Angaben zu den seinerzeit angeblich festgestellten Mängeln unterlegt hat. Der einzige in den Stellungnahmen des Erstbeurteilers näher spezifizierte Kritikpunkt, der Antragsteller habe eine Vereinbarung zum morgendlichen Antreten der Studierenden nicht umgesetzt, bezieht sich auf eine erst im Februar 2008 getroffene Festlegung. Dieses Versäumnis allein vermag im Übrigen die diametrale Abweichung von der Vermutung der Nr. 6 BRL nicht plausibel zu begründen, zumal der Erstbeurteiler ihm selbst - für sich gesehen - nur untergeordnete Bedeutung beimisst. Nach seinen eigenen Angaben hat er hierüber nur deswegen einen Vermerk angelegt, weil der Antragsteller bereits zuvor die notwendige Loyalität bei Führungsentscheidungen habe vermissen lassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern, insbesondere dem Beigeladenen, erhalten wird. Aufgrund der für den Antragsteller streitenden Regelvermutung der Nr. 6 BRL, die der Antragsgegner nach den vorstehenden Ausführungen bislang nicht plausibel widerlegt hat, erscheint es auch in Ansehung des dem Antragsteller am 4. Februar 2009 eröffneten, seine Leistungen in den Submerkmalen lediglich mit drei bzw. vier Punkten bewertenden Beurteilungsbeitrags von Q1. L. als möglich, dass er bei rechtmäßiger Neuerstellung seiner aktuellen Beurteilung im Gesamturteil mit fünf Punkten bewertet wird. In diesem Fall wiese der Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen auf. Aus den Gründen des Urteils der Kammer vom 6. August 2008 - 1 K 1497/07 - wäre eine Beförderung des Antragstellers auch nicht wegen seines Lebensalters ausgeschlossen. Dass er entgegen den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 23. April 2007 für Beförderungen nach A 13 BBesO in den Jahren 2007 bis 2011 keinen nach A 13 BBesO bewerteten Dienstposten bekleidet, schließt ebenfalls nicht aus, dass er nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die weiteren in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beamten nach A 13 BBesO bewertete Dienstposten bekleiden und dass diese gegebenfalls in der Vergangenheit im Wege der Bestenauslese vergeben worden sind. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch der Antragsteller als Angehöriger der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG in die Bewerberauswahl einzubeziehen ist. Vgl. dazu näher VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 L 1262/07 -. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichts- kostengesetzes.