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Urteil

19 K 489/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0429.19K489.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde er am 26.11.1999 zum Polizeihauptkommissar ernannt. 3 Mit dienstlicher Beurteilung vom 20.09.2002 wurden Leistung und Befähigung des Klägers im Gesamturteil mit "entsprechen voll den Anforderungen" (= 3 Punkte) bewertet, wobei ihm im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" bereits das Prädikat "übertrifft die Anforderungen" (= 4 Punkte) zuerkannt worden war. Für die dienstliche Beurteilung vom 30.12.2005 war der Kläger vom Erstbeurteiler mit einem Gesamturteil von 4 Punkten - bei einheitlicher Bewertung aller Hauptmerkmale mit ebenfalls 4 Punkten - vorgeschlagen worden. Der Endbeurteiler senkte die Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie das Gesamturteil in der Bewertung auf 3 Punkte ab. Die erneut (entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers) im Gesamturteil mit 3 Punkten endende Beurteilung vom 18.11.2008 (Beurteilungszeitraum 02.10.2005 bis 01.08.2008) hob das Polizeipräsidium (PP) mit Schreiben vom 27.11.2009 auf, weil ein notwendiger Beurteilungsbeitrag nicht eingeholt worden war. 4 Nach Einholen von Beurteilungsbeiträgen des Leiters der Führungsstelle der Spezialeinheiten, Polizeioberrat (POR) A. , vom 19.06.2009 (für den Zeitraum vom 02.10.2005 bis 06.12.2006 mit einer 4-Punkte-Bewertung für alle Submerkmale) und des Leiters der Spezialeinheiten, Polizeidirektor (PD) E. , vom 14.09.2009 (für den Zeitraum vom 07.12.2006 bis 30.06.2007 mit einer 4-Punkte-Bewertung für die Submerkmale 1.3, 1.4, 1.5, 2.1, 2.2 und 3.1 sowie einer 3-Punktebewertung für die übrigen sechs Submerkmale) wurde unter dem 16.11.2009 für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 02.10.2005 bis 01.08.2008 erstellt. Dem Vorschlag des Erstbeurteilers insgesamt folgend wurde der Kläger in den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Sozialverhalten" wie auch im Gesamturteil mit 3 Punkten bewertet. Im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" erhielt der Kläger 4 Punkte. Zur Begründung des Gesamturteils gemäß Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien wurde ausgeführt: 5 " Die Vergleichsgruppe A 11 ist gekennzeichnet durch eine besonders hohe Leistungsdichte mit einer Vielzahl sehr diensterfahrener und leistungsstarker Beamtinnen und Beamter. Demgegenüber steht nur eine geringe Zahl an Beförderungsmöglichkeiten, so dass sich die durchschnittliche Verweildauer in der Vergleichsgruppe über einen verhältnismäßig langen Zeitraum erstreckt. 6 Vor diesem Hintergrund haben sich die hinzugewonnene Dienst- und Lebenserfahrung und die damit verbundene Leistungssteigerung des PHK I. noch nicht derart ausgewirkt, dass der angestellte strenge Leistungsvergleich zu einem verbesserten Beurteilungsprädikat hätte führen können. Zudem verspricht das im Beurteilungszeitraum beobachtete Leistungsverhalten insbesondere in den Bereichen der Motivation und der Eigeninitiative noch Steigerungspotential." 7 Am 28.01.2010 hat der Kläger Klage gegen diese dienstliche Beurteilung erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Die in der dienstlichen Beurteilung für das Gesamturteil gemäß Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien gegebene Begründung genüge nicht. Die Begründung müsse erkennen lassen, ob die mangelnde Steigerung der Gesamtnote auf die individuelle Leistungsentwicklung (1. Stufe) und/ oder einen Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe (2. Stufe) zurückgeführt werde. Auch müssten sich die Gründe für den Leistungsstillstand auf jeder der beiden Stufen aus der Begründung deutlich ergeben. Auch sei die Beurteilung nicht plausibel. Der Kläger sei bereits in der Beurteilung zum Stichtag 01.10.2005 im Hauptmerkmal Leistungsverhalten mit 4 Punkten (statt jetzt 3 Punkten) beurteilt worden. Im Verhältnis zu der (aufgehobenen) Beurteilung vom 18.11.2008 sei der Text in Ziff. III.4 der Beurteilung "Einsatzmöglichkeiten/Fortbildung" verändert worden. So sei statt von einem "breiten Erfahrens- und Wissensspektrum" nur noch von einem "Erfahrens- und Wissensspektrum" die Rede. Das Erfahrens- und Wissensspektrum des Klägers sei aber unverändert breit, weshalb dies entsprechend wieder in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen sei. Angesichts dieses breiten Erfahrens- und Wissensspektrums aber sei die dienstliche Beurteilung nicht plausibel. Ferner sei der Beurteilungsbeitrag des POR A. nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Beurteilungsbeitrag des PD E. hingegen spiegele nicht die wahren Leistungen des Klägers wieder. Schließlich sei es nicht zutreffend, dass der Kläger keine Führungsverantwortung gehabt habe. Er sei regelmäßig entweder als Leiter der Führungsgruppe in BAO-Lagern oder als Führungsassistent des Einsatzabschnittsleiters der Spezialeinheiten eingesetzt worden, und zwar auch bei Anwesenheit des Führungsstellenleiters und dessen Vertreters. 8 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 9 das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 16.11.2009 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 02.10.2005 bis 01.08.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. 10 Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Beurteilung und beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Personalakten und Verwaltungsvorgänge. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum 02.10.2005 bis 01.08.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des PP L. vom 16.11.2009 ist rechtmäßig. 16 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [in der Fassung des am 01.04.2005 in Kraft getretenen und bis zum 31.03.2009 geltenden Gesetzes vom 16.11.2004 - GV. NRW. S.624 -] - nunmehr § 93 Abs. 1 LBG NRW (vom 21.04.2009 - GV.NRW. S. 224 -) -. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 17 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 18 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP Köln vom 16.11.2009 rechtlich nicht zu beanstanden. 19 Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.01.1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19.01.1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27.12.2007) - im Folgenden: BRLPol -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 93 Abs. 1 LBG NRW n.F.) halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen; 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. 21 Das in den BRL Pol vorgesehene Verfahren bei Erstellung der Beurteilung ist eingehalten, insbesondere sind die erforderlichen Beurteilungsbeiträge (nunmehr) eingeholt worden. 22 Die vom Kläger gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung erhobenen inhaltlichen Einwände greifen nicht durch. Im Einzelnen gilt Folgendes: 23 Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beurteiler seinen Bewertungen einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Soweit der Kläger darauf hinweist, durchaus Führungsverantwortung getragen zu haben, ist diese - auch wenn er nicht nur geringfügig als Leiter der Führungsgrupe in BAO-Lagern oder als Führungsassistent des Einsatzabschnittsleiters der Führungsstellenleiters eingesetzt worden ist - nicht wesentliches Merkmal seiner Leistungen im Beurteilungszeitraum gewesen. Diese "Führungstätigkeit" des Klägers trat gegenüber den ihm im übrigen zugewiesenen Aufgaben (Sammeln, Bewerten sowie Steuern von Informationen; Mitwirkung bei der Erstellung von Lagebildern; Erstellen und Aktualisieren der Einsatzunterlagen; Mitwirken an der Erarbeitung von Einsatzkonzeptionen der Spezialeinheiten; Mitwirken an der Koordinierung der Aus- und Fortbildung der Spezialeinheiten; Unterschriftreifes Bearbeiten von Eingaben und Beschwerden; Fertigen von Berichten und Stellungnahmen) ersichtlich zurück. 24 Soweit der Kläger des Weiteren eine mangelnde Plausibilität der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung vom 16.11.2009 rügt, weil der Beurteilungsbeitrag des POR A. nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger verkennt, dass der Erstbeurteiler nicht verpflichtet ist, die in einem Beurteilungsbeitrag enthaltene Leistungsbewertung zu übernehmen. Der Erstbeurteiler hat die Einschätzungen, die ihm der Verfasser eines Beurteilungsbeitrags über Eignung und Leistung des zu Beurteilenden für einen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums vermittelt, zu würdigen und sie insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben für die Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien gewonnen hat. Dass diese Würdigung vorliegend fehlerhaft sein sollte, ist nicht erkennbar: Der Beurteilungsbeitrag des POR A. enthält zwar ausschließlich Bewertungen von 4 Punkten und umfasst einen Zeitraum von 14 Monaten, wohingegen der Beurteilungsbeitrag des PD E. , der genauso viele Bewertungen der Submerkmale mit 3 Punkten wie mit 4 Punkten enthält, nur einen Zeitraum von knapp 7 Monaten umfasst. In Bezug zu dem gesamten Beurteilungszeitraum von insgesamt 35 Monaten erfasst der Beurteilungsbeitrag des POR A. jedoch nur einen untergeordneten Zeitraum. Es ist auch insgesamt nicht erkennbar, dass der Beurteilungsbeitrag des POR A. nicht oder unzureichend berücksichtigt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich im System der Regelbeurteilung Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung schon daraus ergeben können, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit im Gegensatz zu der Beurteilung nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht, 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2009 - 6 B 916/09 -, www.nrwe.de. 26 Der Beurteilungsbeitrag des PD E. führt gleichfalls nicht zu einer mangelnden Plausibilität der Beurteilung. Soweit der Kläger meint, dass dieser nicht seine wahren Leistungen wiedergebe, ist dies unbeachtlich. Der Kläger ersetzt insoweit die Bewertung des Beurteilungsbeitragsverfassers lediglich durch seine eigene. Die Bewertung der Leistungen des Klägers steht aber allein dem Dienstherrn bzw. den von diesem beauftragten Personen zu. 27 Eine mangelnde Plausibilität der Beurteilung lässt sich ferner auch nicht daraus ableiten, dass im Verhältnis zur (aufgehobenen, für den selben Zeitraum erstellt gewesenen) Beurteilung vom 18.11.2008 in Ziff. III.4 der Beurteilung vom 16.11.2009 statt von einem "breiten Erfahrens- und Wissensspektrum" nur noch von einem "Erfahrens- und Wissensspektrum" die Rede ist. Der Argumentation des Klägers, die Beurteilung vom 18.11.2008 sei (u.a.) deshalb aufgehoben worden, weil die Bewertung seiner Leistungen und Fähigkeiten mit im Endurteil nur 3 Punkten wegen des in Ziff. III.4 attestierten "breiten Erfahrens- und Wissensspektrum" nicht plausibel gewesen sei, und - da sich sein im Beurteilungszeitraum gezeigtes Erfahrens- und Wissensspektrum nicht geändert habe -, es also immer noch ein breites Erfahrens- und Wissensspektrum sei, die erneute Beurteilung mit 3 Punkten also wiederum nicht plausibel sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Wortwahl in der dienstlichen Beurteilung geltend machen kann, verkennt er, dass Ziff. III.4 weniger Aufschluss über die in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und Fähigkeiten geben, als vielmehr Möglichkeiten eines Einsatzes für die Zukunft aufzeigen soll. Dies berücksichtigend aber sind die Aussagen in der (aufgehobenen) dienstlichen Beurteilung vom 18.11.2008 und vom 16.11.2009 im Kern gleich geblieben. In beiden Fällen wird dem Kläger eine Eignung zum (Einsatz-) Sachbearbeiter (Mitarbeiter) in Stäben, Führungsstellen und Leitstellen auch über den Bereich der Spezialeinheiten hinaus bescheinigt. 28 Schließlich leidet die streitige dienstliche Beurteilung des PP Köln vom 16.11.2009 nicht an einem Rechtsfehler, weil die zwischenzeitlich gesammelte Lebens- und Diensterfahrung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. 29 Nach Ziff. 8.1 BRLPol ist im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Die "Erläuterungen" zu den Beurteilungsrichtlinien schreiben eine solche Begründungspflicht u.a. dann vor, wenn 30 jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung oder weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung eingetreten ist. 31 Eine danach im Falle des Klägers gebotene Erläuterung ist in der der Beurteilung angefügten Begründung ausführlich und im Sinne der Beurteilungsrichtlinien ausreichend dargelegt worden. Diese Begründung ist für das Gericht im Ergebnis nachvollziehbar und in materieller Hinsicht rechtlich unbedenklich. 32 Es begegnet keinen Bedenken, dass der PP L. als Endbeurteiler als Begründung gemäß Ziff. 8.1 Abs. 2 BRLPol dafür, dass die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung sich nicht positiv auf das Leistungsbild des Klägers ausgewirkt haben, zunächst die Gründe für ein im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung gleich bleibendes Gesamturteil mit Besonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen Vergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe, die den Leistungsstand des Klägers bei relativer Betrachtung gegenüber den vorangegangenen Regelbeurteilungen als nicht ausreichend gesteigert erscheinen lassen, erläutert hat; 33 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.11.2006 - 6 B 2124/06 -, vom 07.12.2006 - 6 B 2163/06 -, (jeweils juris), vom 13.02.2007 - 6 A 54/05 -, vom 20.01.2009 - 6 B 1642/08 - und vom 04.05.2009 - 6 B 113/09 - (jeweils www.nrwe.de). 34 Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der PP L. hervorgehoben hat, dass die Leistungen des Klägers nicht derart herausragend gewesen seien, dass sie im Quervergleich eine bessere Beurteilung gerechtfertigt hätten. Bezogen auf die - gebotene - Begründung und Verdeutlichung, warum im konkreten Fall entgegen der bestehenden Vermutung im Ergebnis keine Leistungssteigerung anzunehmen ist, hat der PP L. mit dem Hinweis auf ein - gemessen an der Vergleichsgruppe - in den Bereichen der Motivation und Eigeninitiative noch vorhandenes Steigerungspotential ausreichend deutlich gemacht, dass und welche Umstände aus seiner Sicht gegen die beschriebene Vermutung sprechen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.