Beschluss
12 A 388/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.12A388.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klägerin würde - entgegen dem Erfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG - nach einer Begründung ihrer ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG erfüllen. Anders als die Klägerin meint, setzt § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nämlich dadurch, dass der Aufnahmebescheid nur Personen erteilt werden darf, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG voraus, dass ein vor dem 1. Ja-nuar 1993 geborener deutscher Volkszugehöriger vor dem Verlassen der Republiken der ehemaligen Sowjetunion im Wege des Aufnahmeverfahrens seit seiner Geburt - also durchgehend - seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat. Das Tatbestandsmerkmal des "Wohnsitzes" gibt insofern eine Abgrenzung zu lediglich vorübergehenden - nicht mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts verbundenen - Aufenthalten außerhalb der Aussiedlungsgebiete vor. Wenn diese Differenzierung in der Vergangenheit in manchen - von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen - Fällen vernachlässigt worden sein sollte, vermag das auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG keine Änderung der gesetzlichen Anforderungen zu bewirken, weil der Rechtsordnung ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht fremd ist. Dass die Zeitspanne, bis zu deren Ende der Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten innegehabt gewesen sein muss, sich hier bis zu der Ausreise in Wahrnehmung des mit der vorliegenden Klage konkret erstrebten Aufnahmebescheides und nicht nur bis zu einem vorausgegangenen Übersiedlungsversuch erstreckt, wird auch von der Klä-gerin nicht in Abrede gestellt, wenn es in der Zulassungsschrift sinngemäß heißt, dass die Verlegung ihres Wohnsitzes zusammen mit ihren Eltern in das Bundesge-biet im Jahre 1994 "nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens" geschehen sei. Für eine Fiktion des Fortbestands des Wohnsitzes in Omsk trotz zwischenzeitlicher Übersiedlung nach M. /P. (S. ) ist eine tragfähige Grundlage weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Eine solche lässt sich namentlich nicht schon daraus ableiten, dass das Erfordernis des "ununterbro-chenen ständigen Aufenthalts" im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der im Härtefall den Aufenthalt im Bundesgebiet ohne vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheides zulässt, durchbrochen werden kann. Das Verwaltungs-gericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass der 1994 beschiedene Aufnahmean-trag nicht wegen Fehlens einer besonderen Härte abgelehnt, sondern die Klägerin im Gegenteil in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen worden ist. Die - gera-de nicht aus Statusgründen erfolgte - Rückkehr der Klägerin in das Aussiedlungsge-biet ist auch nicht annähernd mit der Konstellation vergleichbar, dass ein deutscher Volkszugehöriger nach vergeblicher Geltendmachung einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG unter rechtlichem Druck in das Aussiedlungsgebiet zurückkehrt. Die anders lautende Gedankenführung der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und verkennt den - einer Ausweitung nicht zugänglichen - Ausnahmecharakter von § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nach Maßgabe der obigen Aus-führungen nicht um die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob sich Personen, die sich ohne den erforderlichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten, auf § 27 Abs. 2 BVFG berufen können und ob es ihnen auch dann zumutbar ist, ihren Wohn-sitz nach Rückkehr in das Vertreibungsgebiet/Aussiedlungsgebiet dort zu begründen, um die Erteilung des Aufnahmeverfahrens im regulären Verfahren nach § 27 Abs. 1 BVFG abzuwarten. Ebensowenig liegt der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die Klägerin hat schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass hier überhaupt ausnahmsweise ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung von Denkgesetzen in Betracht kommt. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108, und vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, NVwZ 2003, 1132. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind nämlich in der Regel dem sachlichen Recht zuzurechnen. Abgesehen davon geht die Zulassungsbegründung bei ihrer Darlegung zur angeblichen Absurdität des angegriffenen Urteils fälschlich davon aus, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch nach § 27 Abs. 2 BVFG mit der Begründung verneint, die Klägerin besitze keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG, weil sie keinen Härtegrund nachgewiesen habe. Da das Verwaltungsgericht eine solche These nicht aufgestellt, sondern schon das Vorliegen einer Entscheidungssituation nach § 27 Abs. 2 BVFG als solche verneint hat, zielt die Argumentation der Klägerin von vornherein ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgericht ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).