Beschluss
7 K 573/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1021.7K573.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 3 Nachdem der Klageantrag zu 1.), die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG zu verpflichten, mit Schriftsatz vom 29.08.2011 zurückgenommen worden ist, kommt es nur noch auf die Erfolgsaussichten des Klageantrags zu 2.), der auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gerichtet ist, an. 4 Der Klageantrag zu 2.) ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. 5 Für die Beurteilung eines Anspruchs auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 BVFG kommt es auf die Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage an, 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38/06 - juris, Rn. 11. 7 Dem Anspruch steht bereits die mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung zum 01.01.2005 eingeführte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Danach kann eine Bescheinigung nach Abs. 1 an den Abkömmling eines Spätaussiedlers nur dann ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. 8 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin hat am 26.02.2004 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 BVFG gestellt, der durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007 bestandskräftig abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des VG Minden vom 14.01.2009 - 11 K 2584/07 - rechtskräftig abgewiesen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW vom 29.04.2009 - 12 A 388/09 - abgelehnt wurde, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO. 9 Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2007 - 5 C 30/06 - kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn dieses Urteil betrifft eine andere Fallkonstellation, in der eine bestandskräftige Ablehnung eines im Aussiedlungsgebiet gestellten Aufnahmeantrags nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht vorlag. Vielmehr hatte der dortige Antragsteller im Aussiedlungsgebiet noch keinen Aufnahmeantrag gestellt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ablehnte. 10 Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Da bereits im Aufnahmeverfahren bestandskräftig entschieden wurde, dass die Klägerin keinen Aufnahmeanspruch hat, weil sie infolge ihrer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG nicht erfüllt, kommt eine erneute Entscheidung über die Spätaussiedlereigenschaft im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht in Betracht.