OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 573/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1211.7K573.10.00
1mal zitiert
17Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages anwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages anwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Omsk geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und derzeit wohnhaft in Omsk in der Russischen Föderation. Sie ist die Tochter des W. T. und seiner früheren Ehefrau U. . Dem Vater wurde am 29.12.1993 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den die Mutter U. sowie die Klägerin und ihre Schwester J. einbezogen wurden. Die Familie reiste am 24.06.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 01.07.1994 im Landkreis Leer/Ostfriesland (Rhauderfehn) registriert. Am 22.08.1994 wurde dem Vater eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler ausgestellt. Den weiteren Familienmitgliedern wurden als Ehefrau bzw. Abkömmlingen eines Spätaussiedlers Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Am 05.09.1994 kehrte die gesamte Familie nach Omsk zurück. Zur Begründung wurde später angegeben, dass der Großvater mütterlicherseits erkrankt und hilfsbedürftig gewesen sei. Die Gemeinde Rhauderfehn verfügte die Abmeldung von Amts wegen zum 01.10.1995. Am 29.07.1996 sprachen die Eltern der Klägerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk vor und baten um die Ausstellung deutscher Reisepapiere zur Rückkehr nach Deutschland. Dies wurde mit Bescheid vom 05.09.1996 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage 10 K 9064/96 wurde mit Gerichtsbescheid des VG Köln vom 03.08.2000 rechtskräftig abgewiesen. Die Schwester J. der Klägerin lebt spätestens seit 2004 wieder in Deutschland. Sie ist seit dem 28.10.2009 deutsche Staatsangehörige (vgl. Ausweisungsverfügung gegen die Klägerin vom 04.06.2010, S. 7). Die Mutter der Klägerin heiratete nach der Scheidung von dem Vater einen deutschen Staatsangehörigen und lebt seit 2007 mit einem befristeten Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 AufenthaltsG wieder in Deutschland (vgl. Ausweisungsverfügung vom 04.06.2010, S. 7). Am 26.02.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG. Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein und legte einen am 05.03.2002 ausgestellten kasachischen Inlandspass vor, in dem ein Nationalitätseintrag nicht mehr enthalten ist. Zu ihren Sprachkenntnissen gab sie an, sie habe seit Kindheit die deutsche Sprache von ihrem Vater erlernt sowie der Großmutter und anderen Tanten und Onkel sowie außerhalb des Elternhauses in der Schule. Sie könne ein einfaches Gespräch führen. In der beigefügten Geburtsurkunde vom 02.01.1986 sind ihr Vater mit deutscher Nationalität, ihre Mutter mit russischer Nationalität eingetragen. In dem am 18.11.2004 in Nowosibirsk durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, dass ein Gespräch in deutscher Sprache mit der Klägerin problemlos möglich war. Mit Bescheid vom 15.12.2006 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie keinen durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. Mit der Einreise nach Deutschland und der Teilnahme am Verteilungsverfahren im Jahr 1994 habe sie ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben. Sie erfülle daher nicht das nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG gegebene Erfordernis eines durchgehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hatte bereits am 11.12.2007 Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Minden erhoben (11 K 2584/07), mit der sie geltend machte, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides lägen vor. Sie habe weiterhin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Der kurze Aufenthalt in Deutschland sei ohne rechtlichen Belang. Die Klage wurde mit Urteil vom 14.01.2009 abgewiesen. In der Urteilsbegründung folgte das Gericht der Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin wegen der Einreise nach Deutschland mit dem Ziel der Aufnahme als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Jahr 1994 keinen ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten seit ihrer Geburt gehabt habe und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nicht erfülle. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 29.04.2009 - 12 A 388/09 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 29.06.2009 - 12 A 1109/09 - zurückgewiesen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.07.2009 beantragte die Klägerin, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG bezogen auf den 24.06.1994 zu erteilen. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt Deutsche im Sinne des Art. 116 GG und deutsche Staatsangehörige geworden. Daher könne sie sich bezogen auf diesen Zeitpunkt auf einen Härtefall berufen. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.08.2009 wurde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2007 - 5 C 30.06 - die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragt. Die Klägerin sei im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist und habe im Zeitpunkt der Einreise auch die Eigenschaft als Spätaussiedlerin erworben. Darauf, dass sie sich zurzeit nicht im Bundesgebiet aufhalte, komme es nicht an. Mit Bescheid des BVA vom 09.09.2009 wurden beide Anträge abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides bezogen auf den Zeitpunkt der damaligen Einreise im Jahr 1994. Die Aufnahme nach § 27 Abs. 2 BVFG setze außerdem voraus, dass der Antragsteller sich im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalte, was nicht der Fall sei. Schließlich liege kein Härtegrund in dem Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Einreise Deutsche im Sinne des Art. 116 GG und deutsche Staatsangehörige geworden sei. Dieser sei jedenfalls mit der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet wieder entfallen. Der Klägerin könne auch keine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt werden. Sie sei im Zeitpunkt ihrer seinerzeitigen Einreise im Jahr 1994 nicht Spätaussiedlerin geworden, da die Spätaussiedlereigenschaft weder durch einen vor der Ausreise erteilten Aufnahmebescheid noch durch die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nach Einreise festgestellt worden sei. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2007 könne sie sich nicht berufen. Diese Entscheidung gehe von einem durchgängigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nach der Einreise aus. Aufgrund der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet sei die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG aufgrund der aktuellen Rechtslage zu prüfen. Danach könne eine Spätaussiedlerbescheinigung nicht ausgestellt werden, weil bereits durch Bescheid vom 15.12.2006 bestandskräftig festgestellt sei, dass die Klägerin wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses nicht Spätaussiedlerin sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.09.2009 Widerspruch ein. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei 1994 Spätaussiedlerin geworden. Die vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheides sei nicht erforderlich gewesen. Es genüge, dass die Klägerin mit einem Einbeziehungsbescheid, und damit im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Denn mit der Entscheidung über die Aufnahme sei noch keine endgültige Feststellung über den Status getroffen worden. Es genüge, wenn die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt der Einreise vorgelegen hätten. Auf nachfolgende Ereignisse komme es nicht mehr an. Ein Spätaussiedler sei nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz auch danach im Bereich der Bundesrepublik zu behalten. Eine derartige Verpflichtung würde gegen Art. 11 GG verstoßen. Der Antrag nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG setze einen Wohnsitz in der BRD nicht voraus. Auch gehe die erworbene Spätaussiedlereigenschaft durch die Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht wieder verloren. Weitere Rechtsänderungen nach Erwerb des Spätaussiedlerstatus hätten keine Geltung. Das Gesetz gehe auch nicht davon aus, dass der Antragsteller durchgehend seinen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet habe. Schon aus § 27 Abs. 1 Satz 6 BVFG folge, dass eine Person, deren Härtefallaufnahmeantrag nach § 27 Abs. 2 BVFG scheitere, in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren könne und von dort einen Folgeantrag stellen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides und einer Spätaussiedlerbescheinigung schon deshalb nicht zu, weil die Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits mit Bescheid vom 15.12.2006 bestandskräftig abgelehnt worden sei, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bescheide bezogen auf einen früheren Zeitpunkt sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Bescheid wurde am 11.12.2009 zugestellt. Am 02.11.2009 reiste die Klägerin in Begleitung ihres Vaters mit einem befristeten Schengenvisum, das zum angegebenen Zweck des Besuchs von Familienangehörigen ausgestellt worden war, erneut nach Deutschland ein. Sie meldete sich beim Einwohnermeldeamt am Wohnort der Schwester J. in Aulendorf zum dauernden Aufenthalt an und erklärte, dass sie nunmehr das Vertriebenenverfahren vom Bundesgebiet aus betreiben wolle. Das Visum war vom 31.10.2009 bis zum 09.01.2010 befristet. Bereits am 24.10.2007 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei dem Bundesverwaltungsamt gestellt. Dieser Antrag war im Jahr 2008 abgelehnt worden. Nachdem das Bundesverwaltungsamt den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31.05.2010 zurückgewiesen hatte, erließ die Ausländerbehörde des Landkreises Ravensburg unter dem 04.06.2010 eine Ausweisungsverfügung. Zu diesem Zeitpunkt war der Behörde nicht bekannt, dass die Klägerin und ihr Vater bereits am 02.02.2010 wieder ausgereist waren. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.06.2011 - 10 K 4070/10 - wurde die Klage der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgewiesen. Gegen dieses Urteil ist ein Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung unter dem Aktenzeichen 19 A 1855/11 beim OVG NRW anhängig. In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2011 vor dem VG Sigmaringen regte die Kammer den Abschluss eines Vergleiches im Klageverfahren gegen die Ausweisungsverfügung an, da diese wegen der zwischenzeitlich erfolgten freiwilligen Ausreise der Klägerin unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei. In der Folge wurde der Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO abgeschlossen und die Ausweisungsverfügung aufgehoben. Am 08.01.2010 hat die Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts im Vertriebenenverfahren vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2009 erhoben, mit der sie zunächst die Anträge auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG und auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung weiterverfolgt hat. Zur Klagebegründung wiederholt und ergänzt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und bezieht sich ferner auf die im vorangegangenen Klageverfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG vor dem VG Minden 11 K 2584/07 mit anschließendem Rechtsmittelverfahren vor dem OVG NRW 12 A 388/09 eingereichten Schriftsätze. Im Wesentlichen beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Spätaussiedlereigenschaft im Zeitpunkt der Einreise entstehe, wenn in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt würden, und die Bescheinigung nach § 15 BVFG nur deklaratorischen Charakter habe (BVerwG, Urteile vom 13.09.2007 - 5 C 38/06 - und vom 12.03.2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119). Mit Schriftsatz vom 29.08.2011, bei Gericht eingegangen am 31.08.2011, wurde die Klage hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG zurückgenommen. Mit Beschluss vom 21.10.2011 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage unter Berufung auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG abgelehnt. Nach Ablehnung des PKH-Antrages ergänzte die Klägerin das Vorbringen wie folgt: Da die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin im Jahr 1994 entstanden sei, führe die Anwendung der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG zu einer rückwirkenden Vernichtung dieser Rechtsposition und sei damit verfassungswidrig. Wer den Spätaussiedlerstatus bei Einreise in das Bundesgebiet erworben habe, könne darauf vertrauen, dass ihm diese Rechtsstellung nicht rückwirkend entzogen werde. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG verstoße daher gegen das Rückwirkungsverbot und gegen Art. 3 GG. Das Vertrauen sei auch schutzwürdig. Es hätten seinerzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsstatus durch die nachträgliche Festlegung höherer Anforderungen an das Verfahren wieder verloren gehen könnte. Entgegenstehende überwiegende Gründe des Gemeinwohls seien nicht ersichtlich. Wenn man die Vorschrift aber anwende, habe die Klägerin zwar keinen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung, aber einen Anspruch darauf, dass der in der Vergangenheit erworbene Status im Wege der Feststellungsklage gerichtlich geprüft und festgestellt werde. Für eine derartige Klage bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Erwerbs der Spätaussiedlereigenschaft vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, da diese nicht nur Rechte und Vergünstigungen gewähre, sondern auch auf einem Vertreibungsschicksal beruhe. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stehe der Feststellung nicht entgegen. Da eine behördliche Prüfung im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nun nicht mehr möglich sei, sei zumindest die Feststellungsklage zulässig. Die bestandskräftige Ablehnung der Aufnahme stehe ebenfalls nicht entgegen, da die Spätaussiedlereigenschaft bezogen auf den Zeitpunkt der Wohnsitznahme zu prüfen sei. Auf die spätere Rechtslage komme es daher nicht an. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei eine reine Verfahrensvorschrift. Vorliegend gehe es jedoch um die Anwendung materiellen Rechts. Mit Beschluss vom 23.04.2012 wurde der erneute Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 19.04.2012 abgelehnt. Die am 24.04.2012 eingereichte Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 13.06.2012 - 11 E 461/12 - zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 10.07.2012 - 11 E 622/12 - zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, die Klägerin habe bereits im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland im Jahr 1994 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können, was ihr von ihrem Vater und der Großmutter familiär vermittelt worden sei. Der Vater habe die Familie auch kulturell geprägt. Die russische Mutter habe sich untergeordnet. Das BVA habe die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin bereits dadurch anerkannt, dass es am 30.11.2005 eine Zustimmungsanfrage an das damals zuständige Land Sachsen-Anhalt gerichtet habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2009 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin Spätaussiedlerin ist, hilfsweise, die Klägerin zur Frage der familiären Vermittlung der deutschen Sprache und zur Prägung der Familie durch den Vater anzuhören sowie die Schwester und die Eltern der Klägerin als Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Klägerin sei auch nicht im Jahr 1994 Spätaussiedlerin geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie 9 Jahre alt und damit noch nicht im bekenntnisfähigen Alter gewesen. Da die Eltern unterschiedlicher Nationalität gewesen seien, habe sie auch nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht die deutsche Nationalität gehabt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2007 habe auf einer anderen Fallkonstellation beruht. Dort habe die Klägerin auf der Grundlage eines eigenen Aufnahmebescheides darauf vertrauen dürfen, auch im Bescheinigungsverfahren als Spätaussiedlerin anerkannt zu werden. Für die Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen Feststellungklage fehle es am Feststellungsinteresse. Außerhalb der abschließenden Regelung des § 15 BVFG sei eine Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft nicht vorgesehen. Außerdem werde auf § 43 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Klage darauf gerichtet war, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG zu verpflichten, ist das Verfahren einzustellen, nachdem die Klage insoweit durch Schriftsatz vom 29.08.2011 zurückgenommen worden ist. Soweit mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragt worden ist, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2009 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23.10.2012 (BGBl. I, S. 2246). Für die Beurteilung eines Anspruches auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38.06 - , Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - , Rn. 25, juris. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Der Ausstellung einer Bescheinigung steht jedoch im vorliegenden Fall die mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 01.01.2005 eingeführte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Danach kann eine Bescheinigung nach Abs. 1 an den Abkömmling eines Spätaussiedlers nur dann ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Dieser Ausschlussgrund ist hier erfüllt. Die Klägerin hat am 26.02.2004 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 BVFG gestellt, der durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007 abgelehnt worden ist. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des VG Minden vom 14.01.2009 - 11 K 2584/07 - rechtskräftig abgewiesen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW vom 29.04.2009 - 12 A 388/09 - abgelehnt worden ist, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Der erneut unter dem 21.07.2009 gestellte Antrag, der Klägerin einen Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG bezogen auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise am 24.06.1994 zu erteilen, ist durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.09.2009 ebenfalls abgelehnt und der dagegen erhobene Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 07.12.2009 zurückgewiesen worden. Diese Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides ist bestandskräftig, nachdem die Klägerin die hiergegen gerichtete Klage am 31.08.2011 zurückgenommen hat. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auch auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar, in dem der Bescheinigungsbewerber vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.2005 eingereist ist. Die Anwendung führt zwar dazu, dass ein möglicherweise bereits mit der Einreise 1994 entstandener Spätaussiedlerstatus nicht mehr geltend gemacht werden kann und damit zu einem Rechtsverlust. Darin liegt jedoch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, weil sich ein Vertrauen auf den Fortbestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte. Denn die Klägerin ist nicht mit einem Aufnahmebescheid eingereist, in dem das Bestehen der Spätaussiedlereigenschaft schon einmal geprüft und festgestellt worden ist, sondern lediglich mit einem Einbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Ein Vertrauen auf das Entstehen der Spätaussiedlereigenschaft mit der Einreise wurde hierdurch nicht begründet, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 14/03 - Rn. 14, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.102011 - 11 A 747/11 - . Im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch die dauerhafte Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet den Rechtsstatus einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 GG endgültig verloren hat, § 7 Abs. 2 StAngRegG 1955, und damit auch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnte, § 40 a StAG, vgl. VG Köln, Urteil vom 22.06.2011 - 10 K 4070/10 - (nicht rechtskräftig: OVG NRW 19 A 1855/11) konnte sie auch nicht darauf vertrauen, dass sie Jahre später den Spätaussiedlerstatus in einem neuen Verwaltungsverfahren ohne Durchführung eines Aufnahmeverfahrens erfolgreich geltend machen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.10.2011 - 11 A 747/11 - ; Beschluss vom 12.01.2012 - 11 E 1380/11 - . Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2007 - 5 C 30/06 - kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn dieses Urteil betrifft eine andere Fallkonstellation, in der eine bestandskräftige Ablehnung eines Aufnahmeantrags nicht vorlag. Vielmehr hatte der dortige Antragsteller im Aussiedlungsgebiet noch keinen Aufnahmeantrag gestellt, sodass das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet sah, im Bundesgebiet ein Härtefallaufnahmeverfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG einzuleiten und eine Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ablehnte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch sowohl ein im Aussiedlungsgebiet gestellter Aufnahmeantrag, der auf einen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet gerichtet war, als auch ein Härtefallaufnahmeantrag mit Bezug auf den Zeitpunkt des früheren Aufenthaltes rechtskräftig bzw. bestandskräftig abgelehnt. Auch aus der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Entscheidung des VG Karlsruhe vom 11.06.2007 - 6 K 2619/05 - lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts herleiten. Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob der Rechtsstatus des Art. 116 bei einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet untergegangen ist und damit auch ein Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht erfolgen konnte. Dagegen war der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht streitig, weil die seinerzeit zuständige Landesbehörde der inzwischen - ohne Aufnahmeverfahren - wieder eingereisten Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt hatte. Denn deren Spätaussiedlereigenschaft war bereits im früheren Aufnahmeverfahren durch Erteilung eines Aufnahmebescheides festgestellt worden und die Wiedereinreise war aufenthaltsrechtlich möglich, weil der Ehemann der Klägerin als Spätaussiedler im Bundesgebiet lebte. Daraus ergibt sich, dass der vom VG Karlsruhe entschiedene Fall mit dem vorliegenden weder hinsichtlich des Sachverhaltes noch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfragen vergleichbar ist. Schließlich gibt auch das Urteil der 2. Kammer des VG Köln vom 27.11.2012 - 2 K 1608/12 - keine Veranlassung, die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf den vorliegenden Fall in Frage zu stellen. In dem genannten Verfahren lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, da das Bundesverwaltungsamt das von der in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrten Spätaussiedlerin beantragte erneute Aufnahmeverfahren nicht durchgeführt hatte, sodass ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid nicht ergangen war. Schließlich hat auch der von der Klägerin hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, dass die Klägerin bei ihrer Einreise im Jahr 1994 Spätaussiedlerin geworden ist, keinen Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO bereits unzulässig. Das Gericht hält an seiner Auffassung fest, dass es für eine gerichtliche Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse fehlt. Dazu hat das Gericht bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.04.2012 das Folgende ausgeführt: "Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft kann nur durch die Spätaussiedlerbescheinigung geführt werden. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BVFG. In der zuletzt genannten Bestimmung ist geregelt, dass die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach dem BVFG oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Demnach ist die Erteilung der Bescheinigung Voraussetzung für die Feststellung der Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG und die Gewährung von Rechten und Begünstigungen, die die Spätaussiedlereigenschaft voraussetzen. Demnach wäre eine gerichtliche Feststellung, dass die Klägerin im Jahr 1994 den Spätaussiedlerstatus erworben hat, für die Erlangung der oben genannten an die Spätaussiedlereigenschaft geknüpften Rechte nicht ausreichend. Diese Feststellung würde der Klägerin auch nicht zur Einreise nach Deutschland verhelfen; denn die Einreise setzt entweder das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, einen Aufnahmebescheid oder eine aufenthaltsrechtliche Einreiseerlaubnis voraus. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Klägerin an der Feststellung ist nicht ersichtlich." Der Zulässigkeit der Feststellungklage steht auch § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, da die Klägerin ihre Rechte durch eine Leistungsklage hätte verfolgen können. Die Klägerin hätte durch die Weiterverfolgung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer ersten Einreise im Jahre 1994, eine Entscheidung darüber erreichen können, ob seinerzeit ein Spätaussiedlerstatus entstanden war. Ein Verfahren zur Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft unabhängig von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens oder außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 BVFG oder des § 100 BVFG sieht das Gesetz nicht vor, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2012 - 11 E 622/12 - . Da die Klage auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG somit bereits wegen des Ausschlussgrundes des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG unbegründet war und die Feststellungsklage nicht zulässig war, war die Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt der ersten Einreise im Jahr 1994 deutsche Volkszugehörige war und damit die Spätaussiedlereigenschaft seinerzeit erworben hat, nicht entscheidungserheblich. Die hilfsweise beantragte Beweiserhebung konnte folglich unterbleiben. Die noch anhängige Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.