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Beschluss

8 E 1042/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0420.8E1042.07.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. September 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. September 2007, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Die Klage bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin die Aufhebung des Gebührenbescheids des Beklagten vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2007, mit dem der Beklagte von der Klägerin die Zahlung rückständiger Rundfunkgebühren für den Zeitraum von April bis Dezember 2005 in Höhe von 153,27 EUR sowie eines Säumniszuschlags von 5,- EUR verlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, in dem streitgegenständlichen Zeitraum dürfte eine Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin bestanden haben. Auch die Erhebung des Säumniszuschlags sei rechtmäßig. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zweifel an deren Richtigkeit sind weder aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids maßgeblich sind die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis zum 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192), der am 1. April 2005 in Kraft trat. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin ab August 2003 - dem Monat des Beginns ihres Au-pair-Aufenthaltes bei der Familie L. in Köln - gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 RGebStV für ein Radio- und ein Fernsehgerät rundfunkgebührenpflichtig wurde und dass die Rundfunkgebührenpflicht nicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV vor Ablauf des streitigen Gebührenzeitraums endete. Die Klägerin dürfte die besagten Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es für den Begriff des Bereithaltens unerheblich ist, wer nach den Regeln des Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf. Vgl. insoweit außerdem VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2008 - 2 S 2705/07 -, juris Rn. 20; Naujock, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 31 a. Vielmehr kommt es darauf an, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d. h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007 - 19 A 378/06 -, juris Rn. 22; VGH Bad.- Württ., Urteile vom 21. August 2008, a.a.O., und vom 26. September 2008, a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 Bf 337/07 -, juris Rn. 23. Ausgehend hiervon spricht Überwiegendes dafür, dass die im Gästezimmer der Familie L. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte von der Klägerin zum Empfang bereitgehalten wurden. Bei lebensnaher Betrachtung konnte die - bei Beginn der Au-pair-Beschäftigung bereits volljährige - Klägerin, der die Gastfamilie ausweislich des vorgelegten "Au-pair-Vertrags" vom 20. August 2003 ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen hatte, über den Einsatz der Rundfunkgeräte und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich bestimmen. Dass die tatsächliche Verfügungsmacht der Klägerin über die zivilrechtliche Konstruktion eines (konkludent abgeschlossenen) Leihvertrags rechtlich gesichert war, liegt nahe. Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang zu Recht ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. August 1992 - 14 S 2371/90 -, juris, an, dem eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin, von einer Freiwilligkeit des Bereithaltens könne nicht ausgegangen werden, weil sie gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Geräte zu entfernen, ändert nichts daran, dass sie diese im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten haben dürfte. Da die Klägerin die ihr überlassenen Rundfunkempfangsgeräte tatsächlich genutzt haben wird, stellt sich die Frage, ob sie sich dem "Bereithalten (hätte) entziehen" können, nicht. Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin dürfte nicht vor Ablauf des im Streit befindlichen Zeitraums geendet haben. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 RGebStV angezeigt worden ist. Schon dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Gebührenpflicht bis zu einer entsprechenden Anzeige bei der Landesrundfunkanstalt unberührt bleibt, selbst wenn ein Rundfunkempfangsgerät tatsächlich nicht mehr bereitgehalten wird. Die Anzeige ist damit eine (materiell-rechtliche) Voraussetzung für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 - und vom 11. Mai 2007 - 19 A 1550/05 -; BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 7 ZB 06.3257 -, NVwZ-RR 2008, 251 = juris Rn. 6. Danach bestand die Gebührenpflicht für die von der Klägerin offenbar zum Empfang bereitgehaltenen Geräte fort, auch wenn sie ihren Au-pair-Aufenthalt zwischenzeitlich beendet hatte. Denn die Klägerin hat die Geräte nicht in einer §§ 4 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 RGebStV entsprechenden Weise abgemeldet. Dass die Klägerin nach Beendigung der Au-pair-Beschäftigung in ihr Heimatland Polen zurückkehrte, führt - ebenso wenig wie sonstige Wohnungswechsel - aus sich heraus nicht zu einem Ende der Rundfunkgebührenpflicht. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung vorträgt, es sei verfassungsrechtlich bedenklich, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag anders als das Steuerrecht keine Regelung vorsehe, welche die Gebührenpflicht an einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Inland knüpfe, verhilft dies ihrem Klageantrag zu 1. ebenfalls nicht zu der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin zeigt damit nicht auf, dass die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die in vertretbarer Weise so oder auch anders beantwortet werden kann. Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857 = juris Rn. 8. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Frage, die sinngemäß darauf abzielt, § 4 Abs. 2 RGebStV mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Rundfunkgebührenpflicht auch ohne Abmeldung mit einem Wegzug aus dem Bundesgebiet endet, lässt sich mit Blick auf die einschlägige gesetzliche Regelung und auf die Auslegungshilfen der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten auch im Prozesskostenhilfeverfahren beantworten. Vgl. insoweit Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 68. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf das zu der Vorgängerregelung des Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 5. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 278) ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1984 - 4 A 382/84 - ausgeführt, dass das Anzeigeerfordernis des § 4 Abs. 2 RGebStV verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Nach dieser Rechtsprechung, vgl. auch aus jüngerer Zeit OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2007, a.a.O.; siehe außerdem Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 16 ff., m.w.N., bleibt es dem Ermessen des Landesgesetzgebers überlassen, darüber zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der (Abgaben-)Gerechtigkeit, der Angemessenheit und der Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die weiten Grenzen dieses gesetzgeberischen Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Für die in Rede stehende Bestimmung des § 4 Abs. 2 RGebStV liegen jedoch sachlich einleuchtende Gründe vor. Ein einfache und zweckmäßige Regelung eines Massenverwaltungsverfahrens - wie hier - ist ohne gewisse pauschalierende Regelungen nicht möglich. Demgegenüber kann der Rundfunkteilnehmer im Allgemeinen seiner Anzeigepflicht leicht nachkommen und hat es deshalb in der Hand, Nachteile zu vermeiden. Dies zugrunde gelegt ist die von der Klägerin angestrebte verfassungskonforme einschränkende Interpretation des § 4 Abs. 2 RGebStV nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Die Möglichkeit einer Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht lediglich durch Aufgabe des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland ohne entsprechende Anzeige würde dem gesetzgeberischen Anliegen möglichst pauschalierender Regelungen im Bereich eines Massenverwaltungsverfahrens zuwiderlaufen. Dass dabei für einzelne Personen oder Gruppen Härten erwachsen, bedeutet keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Vgl. Gall, a.a.O., § 4 RGebStV Rn. 21. Ein Beendigungstatbestand, wie er der Klägerin vorschwebt, wäre dem Regelungssystem des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch fremd. Diesem zufolge spielt es gerade keine Rolle, wo der Rundfunkteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Der die Gebührenschuld auslösende Tatbestand besteht nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 RGebStV allein in dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2003 - 6 K 2140/01 -, juris Rn. 25; Ohliger, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RGebStV Rn. 11. Zudem können auch Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, ihrer Anzeigepflicht ohne Schwierigkeiten nachkommen. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV für die Klägerin nicht in Betracht kommt. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 7 C 08.1000 -, juris Rn. 7; Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 30. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlags auf der Grundlage von § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 18. November 2003 (GV. NRW. 1994 S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW. S. 239), begegnet gleichfalls keinen Bedenken. 2. Dem Klageantrag zu 2. mit dem sinngemäßen Begehren, den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin vom 21. Dezember 2006 gegen alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gegebenen Gebührenbescheide zu entscheiden, fehlt ebenfalls die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für diesen auf den isolierten Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichteten Antrag dürfte jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Bei gebundenen Entscheidungen ist es nicht zulässig, Verpflichtungsklage allein auf Erlass des Widerspruchsbescheids zu erheben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1962 - III B 88.61 -, MDR 1962, 1010; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99 -, juris Rn. 3; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 75 Rn. 22. Der Erlass eines Rundfunkgebührenbescheids ist aber eine gebundene Entscheidung, da die Rundfunkgebührenpflicht gesetzlich zwingend geregelt und dem Beklagten insofern kein Ermessensspielraum eröffnet ist. 3. Hinreichende Erfolgsaussichten sind schließlich auch im Hinblick auf den zum Klageantrag zu 2. gestellten Hilfsantrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 aufzuheben, nicht zu erkennen. Der Hilfsantrag dürfte mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig sein. Sieht man - wofür Etliches spricht - den Gebührenbescheid vom 1. Juli 2005 erst mit der Übersendung einer Zweitschrift an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den Beklagten mit Zwischenbescheid vom 31. Januar 2007 als bekannt gegeben an, hat es die Klägerin versäumt, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Der zuvor erhobene Widerspruch vom 21. Dezember 2006 wirkt aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht weiter. Nach dem Zugang des Zwischenbescheids bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. Februar 2007 ist keine Widerspruchserhebung erfolgt. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 20. März 2007 nimmt zwar auf den Zwischenbescheid vom 31. Januar 2007 Bezug, lässt aber nicht erkennen, dass gegen den Gebührenbescheid vom 1. Juli 2005 im Widerspruchswege vorgegangen werden soll. Die Klageerhebung vom 27. Juni 2007 vermag den Widerspruch nicht zu ersetzen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. November 1959 - VII C B 165.59 -, DVBl. 1960, 107; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 70 Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 70 Rn. 3. Im Übrigen ist der Hilfsantrag voraussichtlich aber auch unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 1. Juli 2005 stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig dar. Denn aus den unter 1. dargelegten Gründen dürfte die Klägerin auch in dem durch den Bescheid vom 1. Juli 2005 erfassten Gebührenzeitraum von April 2004 bis März 2005 nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in der Fassung des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis zum 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) rundfunkgebührenpflichtig gewesen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).