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Urteil

6 K 2140/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0710.6K2140.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Hinsichtlich der festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 20,-- DM wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Klägers, Rundfunkgebühren für die Zeit zwischen Januar 1999 und September 2000 zu entrichten. 2 Der Kläger ist seit August 1993 als Rundfunkteilnehmer mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - erfasst. Seine Rundfunkgebühren zahlte er von diesem Zeitpunkt an jeweils quartalsweise nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der GEZ. Nachdem die Meldebehörde der Stadt Bonn ihr Ende 1998 im Rahmen eines automatisierten Verfahrens mitgeteilt hatte, der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz am 12.10.1998 von Bonn nach Mannheim verlegt, versandte die GEZ die nächste Zahlungsaufforderung im Januar 1999 an die ihr übermittelte Mannheimer Adresse. Ebenfalls an die Mannheimer Adresse wurde später eine Zahlungserinnerung versandt. Ein Gebührenbescheid vom 2.6.1999, mit dem die rückständigen Gebühren gegenüber dem Kläger festgesetzt wurden und der ebenfalls an die Mannheimer Adresse abgeschickt wurde, lief mit dem postalischen Vermerk „unzustellbar" zurück. Die GEZ fragte daraufhin beim Einwohnermeldeamt nach der Anschrift des Klägers an und erhielt als Antwort im November 1999 die frühere Bonner Anschrift des Klägers genannt. Wenig später teilte die Meldebehörde der GEZ erneut mit, der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz nach Mannheim verlegt. Die GEZ sandte den Gebührenbescheid wiederum an die Mannheimer Anschrift ab; der Bescheid kam indes erneut als „unzustellbar" zurück. 3 Im August 2000 wurde auf eine erneute Anfrage der GEZ durch die Meldebehörde wiederum die Bonner Anschrift als Wohnsitz des Klägers angegeben. Daraufhin übersandte die GEZ dem Kläger zwei Gebührenbescheide vom 4.10.2000 und vom 3.11.2000. In dem Bescheid vom 4.10.2000 wurden Rundfunkgebühren für die Zeit von Januar 1999 bis März 1999 in Höhe von 84,75 DM sowie ein Säumniszuschlag von 10,- DM festgesetzt. In dem Bescheid vom 3.11.2000 wurden Rundfunkgebühren für die Zeit von April 1999 bis September 2000 in Höhe von 508,50 DM sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 10,- DM festgesetzt. 4 Der Kläger legte gegen beide Bescheide jeweils fristgerecht Widerspruch ein und erklärte, er habe niemals „Rechnungen / Gebührenbescheide / Mahnungen" über Rundfunkgebühren für den genannten Zeitraum erhalten. Die Forderung sei daher unberechtigt. Er verwahre sich gegen den Vorwurf, unregelmäßige Gebührenzahlungen geleistet zu haben. 5 Die GEZ teilte dem Kläger daraufhin unter dem 18.1.2001 mit, da er seine Anschriftenänderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, hätten ihre Schreiben ihn nicht rechtzeitig erreicht. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, Rundfunkgebühren für den genannten Zeitraum zu entrichten. Er sei verpflichtet, seine Gebühren auch dann rechtzeitig zu zahlen, wenn ihn einmal keine Zahlungsvordrucke erreichten. Es bestehe nunmehr ein Rückstand von 698,- DM, der sich aus Gebühren in Höhe von 24 x 28,25 DM sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 20,- DM zusammensetze. 6 Mit Bescheid vom 14.2.2001 - zugestellt am 22.2.2001 - wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er sei seit August 1993 durchgängig als Rundfunkteilnehmer angemeldet. Für die Zeit zwischen Januar 1999 und September 2000 habe er indes die Rundfunkgebühren nicht entrichtet. Diese seien durch die Bescheide vom 4.10.2000 und vom 3.11.2000 festgesetzt worden. Die Säumniszuschläge seien gerechtfertigt, weil der Kläger seine Gebühren nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet habe. 7 Am 19.3.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 8 Zur Begründung trägt er in Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen vor: Er sei seit August 1993 Rundfunkteilnehmer und zahle seine Gebühren jeweils quartalsweise per Einzelüberweisung. Im „Anmelde- und Änderungsbeleg" vom 30.5.1994 sei der Hinweis enthalten: „Wenn Sie Barzahlung oder Einzelüberweisung gewählt haben, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung. Wir bitten Sie, das dieser Aufforderung beigefügte Zahlungsformular zu benutzen." Derartige Zahlungsaufforderungen habe er in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht erhalten. Dies habe die Beklagte zu vertreten. Die beiden angefochtenen Gebührenbescheide seien unverständlich. Insbesondere sei der jeweils errechnete Betrag nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführungen in dem Schreiben der GEZ vom 18.1.2001 seien für ihn völlig unverständlich gewesen. Die Behauptung des Beklagten, er sei mehrmals umgezogen, sei unrichtig. Sein ständiger Aufenthaltsort sei vielmehr seit 1993 durchgehend die Bonner Adresse gewesen. Auch der Widerspruchsbescheid sei unverständlich, denn in ihm werde erneut eine neue Summe der rückständigen Forderungen angegeben, die nicht erläutert werde. Die GEZ habe im Übrigen kein Recht gehabt, sich der Daten der Meldebehörde zu bedienen. Da der Beklagte bei der Erstellung der Bescheide von falschen Tatsachen ausgegangen sei, seien die Bescheide nichtig gemäß § 44 VwVfG. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.2.2001 wegen Nichtigkeit der Gebührenbescheide vom 4.10.2000 und 3.11.2000 aufzuheben, 2. hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.2.2001 wegen schwerer Form- und Verfahrensfehler aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die Übermittlung von Daten der Meldebehörde sei rechtmäßig und beruhe auf § 14 der Meldedatenübermittlungsverordnung. 14 Nachdem der Kläger ein Schreiben der Stadt Bonn vom 5.6.2001 vorgelegt hat, aus welchem sich ergibt, dass der Kläger in Mannheim jeweils nur einen Nebenwohnsitz begründet hatte, hat der Beklagte eingeräumt, dass die an ihn übermittelten Meldedaten unkorrekt gewesen sein mögen. Er hat daraufhin die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Säumniszuschläge in Höhe von 20,- DM aufgehoben. Hinsichtlich dieses Teils des Verfahrens haben die Parteien das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten insoweit mit Schreiben vom 30.6.2003 und vom 2.7.2003 ihr Einverständnis erklärt haben. 17 Hinsichtlich der Säumniszuschläge in Höhe von 20,- DM haben die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Verfahren ist insoweit analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 18 Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 19 Das Gericht versteht den ersten Klageantrag dahingehend, dass er sich gegen die Gebührenbescheide vom 4.10.2000 und vom 3.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2001 richtet. Dahin stehen kann, ob es sich um eine Anfechtungsklage oder eine Nichtigkeitsfeststellungsklage handelt, denn die genannten Bescheide sind weder nichtig, noch rechtswidrig. Sie sind vielmehr - jedenfalls nach Aufhebung der Säumniszuschläge - rechtmäßig. 20 Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Bescheide ist § 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31.8.1991, GVBl. NW 1991, S. 408, in der Fassung des dritten Änderungsstaatsvertrages vom 26.8.1996, GVBl. NW 1996, S. 484, bzw. des Vierten Änderungsstaatsvertrages vom 16.7.1999, GVBl. NW 2000, S. 106. 21 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 4.10.2000 und vom 3.11.2000 bestehen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Bescheide hinreichend bestimmt und begründet. Der als Kopfzeile des Bescheides vom 4.10.2000 hervorgehobene Bescheidtenor, demzufolge die „rückständigen Rundfunkgebühren festgesetzt [werden] auf DM 94,75", ist unmissverständlich und klar. Aus der auf den Tenor folgenden Auflistung wird für den Leser auch ohne Weiteres deutlich, wie sich der genannte Betrag zusammensetzt, nämlich aus der Rundfunkgebühr für Januar bis März 1999 in Höhe von 84,75 DM sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 10,- DM. „Unverständlich" für den Kläger könnte allenfalls der am Ende der ersten Seite des Bescheides angebrachte Hinweis sein, dem zufolge das Teilnehmerkonto eine fällige Gebührenschuld von 603,25 DM ausweist, da dieser Betrag nicht näher erläutert wird. Diese Erklärung ist jedoch erkennbar nicht von der Regelungswirkung des Bescheides erfasst, sondern ein bloß informatorischer Zusatz, so dass sie auch seine Bestimmtheit und rechtlich hinreichende Begründung nicht in Frage stellt. 22 Für den Bescheid vom 3.11.2000 gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend. Auch hier ist der Tenor eindeutig und die Begründung ohne Weiteres nachzuvollziehen. Festgesetzt werden nämlich die Rundfunkgebühren für die Zeit vom zweiten Quartal 1999 bis zum dritten Quartal 2000 sowie ein Säumniszuschlag 10,- DM, insgesamt also (6 x 84,75 DM + 10,- DM =) 508,50 DM. Der Hinweis am Ende des Blattes auf den Gesamtrückstand des Gebührenkontos in Höhe von 613,50 DM gehört nicht zum regelnden und damit den Kläger belastenden Teil der Verfügung. Im Übrigen ist dieser Hinweis ohne Weiteres verständlich, denn er gibt die Summe der mit den beiden streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Gebühren an. Dass es dem besseren Verständnis gedient hätte, sämtliche rückständigen Gebühren durch nur einen Bescheid festzusetzen, liegt auf der Hand, berührt die Rechtmäßigkeit der Bescheide aber nicht. 23 Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät sowie jedes Fernsehgerät eine Gebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Dass der Kläger zwischen Januar 1999 und September 2000 ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten hat, ist unstreitig. Der Kläger war daher Rundfunkteilnehmer und ist verpflichtet, Rundfunkgebühren für den genannten Zeitraum zu entrichten. 24 Dass der Beklagte längere Zeit irrtümlich davon ausgegangen ist, der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz mehrmals nach Mannheim verlegt, ist für die Rechtmäßigkeit der beiden in Rede stehenden Bescheide irrelevant. Denn der die Gebührenschuld auslösende Gebührentatbestand besteht nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 RGebStV lediglich in dem Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte, ohne dass es dabei auf den Wohnsitz des Klägers ankommt. Bedenken gegen die Übermittlung der Daten durch die Meldebehörde bestehen im Übrigen ebenfalls nicht, denn die Weitergabe der entsprechenden Daten ist durch § 31 Abs. 5 Meldegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.9.1997, GVBl. NW S. 332 i.V.m. § 14 Meldedatenübermittlungsverordnung NRW vom 16.9.1997, GVBl. NW S. 366, zugelassen. Der mit Schreiben vom 7.7.2003 noch vorgetragene Einwand, die Gebühren hätten dem Südwestfunk zugestanden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Kläger seinen Wohnsitz tatsächlich niemals aus dem Bereich des Beklagten verlegt hat, so dass die Gebühren von der zuständigen Stelle eingefordert werden. 25 Der Hilfsantrag, der eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2001 beinhaltet, ist, sofern er überhaupt zulässt ist, jedenfalls unbegründet. Denn ein Verfahrens- oder Formfehler ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Widerspruchsbescheid hinreichend begründet, um dem Formerfordernis des § 73 Abs. 3 VwGO zu genügen. Dass der Irrtum des Beklagten hinsichtlich des Wohnsitzes für die in Rede stehenden Gebührenbescheide und damit auch für den Widerspruchsbescheid letztlich ohne Bedeutung ist, ist oben bereits dargelegt worden. Sofern der Kläger noch geltend macht, der Bescheid sei unverständlich, da er einen neuen Betrag, nämlich 792,74 DM, ausweise, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Die betreffende Passage ist nämlich nicht Bestandteil des eigentlichen Bescheides, sondern ein an diesen angehängter informatorischer Hinweis, wie aus seiner Stellung (nach der Rechtsbehelfsbelehrung) eindeutig hervorgeht. Im Übrigen ist offensichtlich, wie sich der genannte Betrag zusammensetzt, nämlich durch Addition der streitgegenständlichen Forderung mit weiteren Gebühren von 84,75 DM für das vierte Quartal 2000 und von 94,74 DM für das erste Quartal 2001. 26 Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils entspräche es allerdings billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat die streitigen Säumniszuschläge aufgehoben und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge jedenfalls nicht zweifelsfrei. Denn die Tatsache, dass der Kläger die bis Ende 1998 an ihn übersandten Zahlungsaufforderungen ab Januar 1999 zunächst nicht mehr erhielt, beruht wohl auf einem Fehler, der im Verantwortungsbereich des sich der Meldedaten bedienenden Beklagten liegt. Ob der Kläger, der seine Verpflichung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren kannte, nach einer gewissen Zeit von sich aus hätte tätig werden müssen, bleibt offen. Da dieser Verfahrensteil indes eine völlig untergeordnete Bedeutung hat, bleibt er bei der Kostenentscheidung analog § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO außer Betracht, so dass der Kläger die Verfahrenskosten insgesamt zu tragen hat. 27 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung, § 124a i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001, BGBl. I 3987.