Urteil
2 K 6059/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1001.2K6059.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000, mit der postalischen Anschrift B. O. G. 00 in L. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich an das Flurstück 000 angrenzenden Grundstücks Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstück 000, mit der postalischen Anschrift B. O. G. 8 in L. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die Kläger wenden sich gegen die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes, welches auf dem Vorhabengrundstück auf einer Länge von 8,53 m entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 000 mit einem Abstand zu dieser Grenze von ca. 0,20 m bis 0,60 m errichtet wurde. Dieses Gebäude wurde erstmals am 25. August 2009 als Gartenhaus zur Unterstellung von Gartenmöbeln, Kinderspielzeug und Pflanzen genehmigt. Im Rahmen des von den Klägern gegen diese Baugenehmigung angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az. 2 K 7280/10) hob die Beklagte die Baugenehmigung vom 25. August 2009 in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 auf, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, da sie einen Baukörper zulasse, der entgegen § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW mit seiner mittleren Wandhöhe über 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze errichtet werden dürfe. Durch Bescheid vom 18. April 2012 genehmigte die Beklagte auf Grundlage eines neuen amtlichen Lageplans, der insbesondere das Geländeniveau an der Grundstücksgrenze gegenüber den Eckpunkten des geplanten Gartenhauses wiedergab, erneut die Errichtung des Gebäudes als Gartengerätehaus/Abstellgebäude für Pflanzen und Gartenmöbel. Nachdem zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen hat dieses Gebäude eine Grundfläche von ca. 24,12 m². Es verfügt über ein Walmdach und vier Glastüren bzw. bodentiefe Fenster auf der dem Garten- und Terrassenbereich des Vorhabengrundstücks zugewandten Seite. Die übrigen Außenwände verfügen über keine Öffnungen. Die Kläger haben am 22. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass das genehmigte Vorhaben nicht ohne Einhaltung einer Abstandfläche zulässig sei. Es handele sich bei dem Gartenhaus nicht um einen Abstellraum. Bei der Bezeichnung als Abstellraum handele es sich um einen Etikettenschwindel. Das Vorhaben sei als Ergänzung der vorhandenen Wohnnutzung anzusehen. Dies folge vornehmlich aus seinem Standort an der rückwärtigen Terrasse sowie der sich aus den Bauvorlagen ergebenden Ausgestaltung, insbesondere der nahezu vollverglasten Fassade. Die Nutzung als Abstellraum sei unglaubhaft. Auch sei ein nach seiner Ausgestaltung als Aufenthaltsraum geeigneter Raum kein an der Grenze zulässiger Abstellraum. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2012 (Az. 00/0 00/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass es spekulativ sei, ob das Gartenhaus abweichend von der Genehmigung zu anderen als zu Abstellzwecken genutzt werde. Dies habe auf die Genehmigungslage keine Auswirkung, sondern sei vielmehr im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens zu prüfen. Die Beigeladenen haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 K 7280/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, denn sie sind in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. Bl. 54 und 55 der Gerichtsakte). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. -Land, Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das genehmigte Bauvorhaben verstößt nicht gegen die hier allein in Betracht kommende nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Das genehmigte Gebäude ist gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW ohne eigene Abstandflächen zulässig. Nach dieser Vorschrift sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig. Das genehmigte Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Die mittlere Wandhöhe des Gartenhauses beträgt von der Geländeoberfläche an der Grenze aus gemessen 2,83 m, [(53,89 m – 51,22 m) + (53,89 m – 50,90 m)] ÷ 2, vgl. hierzu den zur Baugenehmigung gehörenden amtlichen Lageplan (Bl. 2.4 der Beiakte 1) und die Ansichten des Vorhabens (Bl. 2.6). Die Höhe des Daches bleibt gemäß § 6 Abs. 11 Satz 4 BauO NRW unberücksichtigt. Die sich aus den Bauunterlagen rechnerisch ergebende Dachneigung beträgt mit etwa 26° [arc tan (0,84 m ÷ 1,75m) = 25,641°] weniger als 30°. Bei dem genehmigten Gebäude handelt es sich um ein Gebäude, das zu Abstellzwecken genutzt wird. Entscheidend hierfür ist allein die genehmigte und nicht die – unterstellte – beabsichtigte Nutzung. Nur diese ist Gegenstand der gegen die Baugenehmigung erhobenen Anfechtungsklage. Die genehmigte Nutzung ergibt sich aus der klaren Bezeichnung des genehmigten Vorhabens als Gartengerätehaus/Abstellgebäude für Pflanzen und Gartenmöbel im Bauschein. Auch die übrigen zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen bezeichnen das Gartenhaus eindeutig als Gebäude, das zu Abstellzwecken genutzt wird. Diese ausdrückliche Beschränkung der Nutzungszwecke ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht wegen der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens unbeachtlich. Es handelt es sich insbesondere nicht um eine für den Regelungsinhalt der Baugenehmigung unbeachtliche Falschbezeichnung, die durch die Auslegung der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere durch die Bauvorlagen, soweit sie Bestandteil der Genehmigung geworden sind, widerlegt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 43/89 –, BRS 54 Nr. 53. Aus der den Bauvorlagen zu entnehmenden Ausgestaltung des Gebäudes lässt sich nicht entnehmen, dass es auch zu anderen Zwecken genutzt werden wird. Im Gegenteil müssen hier die Lage und die Größe des Vorhabengrundstücks im Kölner Villenviertel Hahnwald berücksichtigt werden. Es ist den Beigeladenen unbenommen, in diesem Quartier auch ein Gartenhaus zu Abstellzwecken aufwendig und kostspielig zu gestalten, etwa weil sie es dem äußeren Erscheinungsbild an ihr Wohnhaus anpassen wollen (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Architekten im Baugenehmigungsverfahren zur Baugenehmigung vom 25. August 2009, Bl. 2.10 der Beiakte 5). Die Ausgestaltung mit Glastüren bzw. bodentiefen Fenstern rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Nutzung als Abstellgebäude nur vorgeschoben sei. Auch solche Fenster und Türen dürfen vom Bauherrn als gestalterisches Element ohne Bedeutung für die konkrete Nutzung des Gebäudes gewollt sein. Außerdem sollen nach den Bauvorlagen auch Pflanzen in dem Gebäude abgestellt werden, sodass die Sicherstellung von Lichteinfall der genehmigten Nutzung als Abstellraum durchaus entspricht. Auch aus der Wahl des Standortes nahe der Terrasse kann nicht schon geschlossen werden, dass nicht nur Abstellzwecke beabsichtigt sind. Diese Wahl lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass das Gebäude auch der Lagerung von Gartenmöbeln dienen soll. Solche Gartenmöbel werden in der Regel auf der Terrasse genutzt. Schließlich liegt ein Fall des Etikettenschwindels, der einen Durchgriff auf das „in Wahrheit gewollte“ rechtfertigen könnte, nicht vor. Ein Etikettenschwindel liegt vor, wenn ein Bauvorhaben mit seinem Nutzungszweck unzulässig ist und deshalb eine zulässige Nutzung vorgeschoben wird. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, juris. Für die Annahme eines solchen Etikettenschwindels müssten sich in den Baugenehmigungsakten konkrete Anhaltspunkte finden lassen. Denn die Baugenehmigungsbehörde kann die Genehmigung für ein nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen zulässiges Vorhaben nicht bereits dann versagen, wenn auf Grund weiterer, nicht im Baugenehmigungsverfahren verlautbarter Umstände etwa die Vermutung naheliegt, der Bauherr wolle an Stelle des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in Wahrheit ein aliud errichten. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2009 – 7 A 975/08 –, juris. Aus den Bauvorlagen ergibt sich eine solche abweichende Nutzungsabsicht aber gerade nicht. Entgegen der vom Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. April 1993 – 6 L 169/90 –, juris, vertretenen Ansicht ist die bloße Eignung als Aufenthaltsraum nicht ausreichend, um dem genehmigten Gartenhaus die Qualität als Gebäude, das zu Abstellzwecken genutzt wird, abzusprechen. § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Nutzung des Gebäudes zu Abstellzwecken ab, nicht hingegen darauf, dass es zu anderen Zwecken nicht nutzbar ist. Der Anwendung des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW steht auch § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW nicht entgegen. Nach der letztgenannten Norm darf die Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Die im Nordwesten des Grundstücks nach dem amtlichen Lageplan (Bl. 2.5 der Beiakte 1) befindlichen Nebengebäude führen nicht dazu, dass die insgesamt zulässige Grenzbebauung von 15 m überschritten wird. Bei diesen Anlagen handelt es sich nicht um eine Bebauung nach Satz 1 im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW. Darunter fallen nur privilegierte Gebäude, die eine Wandhöhe von weniger als 3 m aufweisen. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris. Die hier in Rede stehenden Nebengebäude haben nach dem amtlichen Lageplan (Bl. 2.5 der Beiakte 1) hingegen eine Wandhöhe von etwa 3,30 m bzw. 3,40 m. An der Grenze zum Grundstück der Kläger beträgt die Länge der Grenzbebauung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 nach der Baugenehmigung mit 8,53 m weniger als 9 m. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.