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Beschluss

6 B 1415/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1124.6B1415.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie bemängelt die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens mit dem alleinigen Argument, der Antragsgegner habe auf der Grundlage der um eine Note besseren Beurteilung des Beigeladenen fälschlich einen Qualifikationsvorsprung zu dessen Gunsten angenommen, obwohl die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt erteilt worden sei als die Beurteilung des Antragstellers. Zur Begründung dieser Auffassung führt die Beschwerde lediglich aus, die einschlägige Rechtsprechung des Senats sei dahingehend zu verstehen, dass im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle ein Bewerber, der nur um eine Note besser beurteilt worden sei als ein im nächsthöheren Statusamt beurteilter Bewerber, diesem gegenüber allenfalls als gleich qualifiziert angesehen werden dürfe. Das trifft nicht zu. Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes kommt zwar gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu, doch lässt sich dieses Gewicht nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dass es im Bereich der Polizei weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis entspricht, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen, bedeutet nicht, dass bei den deutlich weniger standardisierten Anlassbeurteilungen im Schulbereich ebenso verfahren muss. Das gilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - die Statusämter der Konkurrenten sich nicht in der Besoldungsgruppe, sondern nur durch eine Amtszulage unterscheiden. Die Beschwerde trägt überdies nicht vor, dass im Schulbereich eine mit dem Bereich der Polizei vergleichbare Praxis besteht, von der der Antragsgegner abgewichen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).