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Beschluss

6 A 123/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0226.6A123.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars, dessen Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars, dessen Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dem entspricht die Antragsschrift nicht. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der verfolgte Schadensersatzanspruch sei verwirkt. Insoweit sei allerdings angemerkt, dass es in der Tat fraglich sein mag, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Bekanntgabe einer Auswahlentscheidung per Intranet den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt. Im Streitfall stellt indessen erstens der Zulassungsantrag schon nicht in Abrede, dass der Kläger per Intranet vorab von den Auswahlentscheidungen im Zeitraum März bis Juli 2007 Kenntnis erhalten hat. Zweitens ist - ohne eine nähere plausible Darlegung, an der es hier fehlt - jedenfalls davon auszugehen, dass er mindestens nachträglich zeitnah von den Entscheidungen erfahren hat, so dass er deutlich früher, als dies im Februar 2010 geschehen ist, in der Lage gewesen wäre, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Jedenfalls zieht der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Pflichtverletzung des beklagten Landes sei unverschuldet gewesen. Insoweit gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann, d.h. auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des übernommenen Amtes bei durchschnittlichen Anforderungen erforderlich sind. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft zu prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung zu bilden. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140. Dass gemessen daran ein Verschulden des beklagten Landes gegeben wäre, weil in der gegebenen Situation die Erstellung von Anlassbeurteilungen zwingend gewesen wäre, wird mit dem Antrag schon nicht behauptet und erst recht nicht zureichend dargelegt. Der Kläger trägt lediglich vor, dieser Weg sei in der Rechtsprechung "zugelassen" bzw. als "gangbar" erachtet worden. Der Zulassungsantrag macht auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des beklagten Landes, es liege in seinem Beurteilungsspielraum, ein Beurteilungsergebnis von 5 Punkten im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO einem Beurteilungsergebnis von 3 Punkten im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO gleich zu werten, unvertretbar gewesen wäre. Dem Vortrag, weil es bereits weit vor den Auswahlentscheidungen im Jahre 2007 eine von der Rechtsprechung gebilligte Verwaltungspraxis gegeben habe, wonach die um einen Punkt besser ausgefallene dienstliche Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten dienstlichen Beurteilung gleichzustellen sei, hätte sich das beklagte Land "auf genau diese Vorgehensweise versteifen" müssen, ist nicht zu folgen. Grundsätzlich ist eine Behörde nicht gehindert, von einer - auch einer von der Rechtsprechung akzeptierten - Ermessens- bzw. Beurteilungspraxis abzurücken, sofern sich dies sachlich rechtfertigen lässt. Aus dem Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 - ergibt sich ferner nicht, dass es allein rechtsfehlerfrei wäre, eine Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung bereits dann gleich zu werten, wenn erstere im Gesamtergebnis um einen Punkt besser ausgefallen ist. Der Senat hat mit jenem Beschluss entschieden, dass frühere dienstliche Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt gegenüber Beurteilungen aus dem um eine Besoldungsgruppe höheren Amt gleich gewichtet werden dürften, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung aufweisen, nicht jedoch, dass sie (schon und nur) bei einer um einen Punktwert höheren Bewertung gleich gewichtet werden müssten . Das Zulassungsvorbringen, es sei seinerzeit geklärt und anerkannt gewesen, "dass lediglich eine Absenkung um einen Punkt als vertretbare Entscheidung anzusehen" sei, ist mithin falsch. In späteren Entscheidungen ist gleichermaßen einerseits die Statusamtbezogenheit dienstlicher Beurteilungen betont, andererseits aber insoweit eine Schematisierung für verfehlt erachtet worden. So hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung dürfe - ohne Verstoß gegen Art 33 Abs. 2 GG - angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter bezögen. Diese Erwägung könne jedoch nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218. Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes kommt demnach zwar gegenüber der gleich lautenden Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu, doch lässt sich dieses Gewicht nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. So OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2008 - 6 B 1415/08 -, juris. Mit dem Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 - und damit nach den Auswahlentscheidungen im Jahre 2007 ist gerichtlich klargestellt worden, dass es der Plausibilisierung bedarf, wenn der Dienstherr seine bisherige Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen, dahingehend ändert, dass er dafür nun eine um zwei Punkte bessere Beurteilung verlangt, und ferner, dass die Begründung im dem zugrunde liegenden Fall den Anforderungen nicht genügte. Dass und aufgrund welcher Zusammenhänge das beklagte Land dieses Erfordernis bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen bzw. nicht beachtet hat, wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht hinreichend dargelegt. Ohne dass es demnach darauf ankäme, spricht überdies gegen eine verschuldete Pflichtverletzung des beklagten Landes, dass das VG Köln im Beschluss vom 3. Juli 2008 - 19 L 329/08 - in Kammerbesetzung die Auffassung vertreten hat, die Einschätzung, dass ein Beurteilungsergebnis von 5 Punkten im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO einem Beurteilungsergebnis von 3 Punkten im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO entspreche, halte sich im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Von einem Beamten kann in der Regel eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).