Urteil
19 K 6447/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0722.19K6447.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht in den Diensten des beklagten Landes, seit dem 23.06.2006 als Polizeioberkommissar (POK/A 10). 3 Mit der dienstlichen Regelbeurteilung vom 20.11.2008 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 02.10.2005 bis zum 01.08.2008 in seiner Funktion als Sachbearbeiter im Verkehrskommissariat (VK 00) erstmalig in der Vergleichsgruppe A 10 dienstlich beurteilt. Der Erstbeurteiler (EPHK V. ) und der Endbeurteiler beurteilten den Kläger in den Merkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung sowie im Gesamturteil übereinstimmend mit der Note 3 ("entspricht voll den Anforderungen"). Mit seiner vorhergehenden im Jahr 2005 für den Beurteilungszeitraum vom 02.03.2003 bis zum 01.10.2005 erstellten Regelbeurteilung war der Kläger in der Vergleichsgruppe A 9 in den Merkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis, Sozialverhalten und Mitarbeiterführung sowie im Gesamturteil mit der Note 5 ("übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße") beurteilt worden. 4 Der Kläger bat unter dem 06.05.2006, seine dienstliche Beurteilung zu ändern. Zur Begründung verwies er auf die von ihm erzielte hohe Aufklärungsquote und seine um zwei Noten bessere Regelbeurteilung aus dem Jahre 2005. 5 Im Laufe des Verwaltungsverfahrens gab der Erstbeurteiler des Klägers unter dem 06.05.2009 und 20.08.2009 dienstliche Stellungnahmen zum Abänderungsbegehren des Klägers ab. 6 In der dienstlichen Erklärung vom 06.05.2009 heißt es u.a.: 7 "Die von Herrn T. erwähnte letzte Beurteilung und ihr Ergebnis hatte zu seiner Beförderung geführt. Zwischen dieser und der aktuellen Beurteilung ist keinerlei Leistungsminderung festzustellen gewesen; es war eher das Gegenteil der Fall. Die Festlegung des aktuellen Punktwertes auf 3/9 erfolgte aus Fristbewertungen im Gesamtranking, ohne Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage." 8 Mit seiner dienstlichen Erklärung vom 20.08.2009 nahm der Erstbeurteiler Bezug auf seine Stellungnahme vom 06.05.2009 und wies darauf hin, dass der Kläger seit seiner letzten Regelbeurteilung keinerlei Leistungsabfall gezeigt habe. 9 Mit Bescheid vom 07.09.2009 lehnte das beklagte Land den Abänderungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Verschlechterung der Gesamtnote darauf beruhe, dass der Kläger sich nach seiner Beförderung mit den Leistungen der Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe A 10 habe messen lassen müssen. 10 Der Kläger hat am 30.09.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei unplausibel, dass sich seine Beurteilung zum Stichtag 01.08.2008 in der Gesamtnote von 5 Punkten im statusrechtlichen Amt A 9 auf eine Gesamtnote von glatt 3 Punkten im statusrechtlichen Amt A 10 verschlechtert habe. Der Erstbeurteiler habe in seinen beiden Stellungnahmen vom 06.05.2009 und 20.08.2009 darauf hingewiesen, dass bei ihm keine Leistungsminderung eingetreten sei, eher sei das Gegenteil der Fall. Die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 06.05.2009 mache deutlich, dass die Beurteilung auf einem fehlerhaften Maßstab beruhe. Zur Zeit der Erstellung der Beurteilung habe das beklagte Land Beurteilungen mit einem Gesamtergebnis von 5 Punkten aus A 9 Beurteilungen pauschal mit einem Gesamtergebnis von 3 Punkten aus A 10 gleichgesetzt. Diese Gleichsetzung habe das OVG NRW mit Beschluss vom 29.10.2008 (6 B 1131/08) als rechtswidrig angesehen. Im Übrigen sei die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler sie bereits am 17.07.2008 und damit vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erstellt habe. Das Beurteilungsgespräch sei bereits am 04.07.2008 durchgeführt worden. 11 Der Kläger beantragt, 12 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2009 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 20.11.2008 zum Stichtag 01.08.2008 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 15 die Klage abzuweisen. 16 Es trägt vor, dass Beamte mit einer Spitzenbeurteilung im Statusamt A 9 nach ihrer Beförderung in das Amt A 10 nicht ausnahmslos lediglich mit 3 Punkten beurteilt worden seien. Von den 92 Personen, die - wie der Kläger - in der Vergleichsgruppe A 9 in der letzten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2005 mit 5 Punkten beurteilt worden seien, seien 14 Beamte im Jahre 2008 im Statusamt A 10 mit 5 Punkten, 21 Beamte mit 4 Punkten und 57 Beamte - wie der Kläger - mit 3 Punkten beurteilt worden. Mit seiner weitere dienstlichen Stellungnahme vom 23.11.2009 bestätige der Erstbeurteiler, dass er bei seinen Erstbeurteilervorschlägen das Leistungsprinzip angewandt habe. Er weise aber auch darauf hin, dass aufgrund des Leistungsvergleichs mit allen Angehörigen der Vergleichsgruppe des höheren Statusamtes ein besseres Beurteilungsergebnis für den Kläger nicht gerechtfertigt ist. Das hohe Leistungsniveau in der Vergleichsgruppe A 10 sei unter anderem damit zu erklären, dass von insgesamt 882 zu Beurteilenden 133 Beamte Führungsaufgaben wahrgenommen hätten. In der Vergleichsgruppe A 9 hätten zum Stichtag 01.10.2005 von 859 zu Beurteilenden lediglich 42 Beamte Führungsaufgaben ausgeübt. Darüber hinaus sei der Anteil der Beschäftigten mit der II. Fachprüfung in der Vergleichsgruppe A 10 gegenüber der Vergleichsgruppe A 9 höher. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Beurteilungsgespräch vor Ablauf des Beurteilungszeitraums am 04.07.2008 stattgefunden habe. Mit Verfügungen vom 19.03.2008 und 11.08.2008 seien die Erstbeurteiler darauf hingewiesen worden, dass sich der Beurteilungszeitraum bis zum 01.08.2008 erstrecke und dass für den Fall beurteilungsrelevanter Änderungen eine Nachberichtspflicht bestehe. Beurteilungsrelevante Änderungen hätten sich im Falle des Klägers nicht ergeben. Er habe sich vom 11.07.2008 bis zum Beurteilungsstichtag in Erholungsurlaub befunden. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.07.2008 dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 20.11.2008 ist rechtmäßig. 21 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [in der Fassung des am 01.04.2005 in Kraft getretenen und bis zum 31.03.2009 geltenden Gesetzes vom 16.11.2004 - GV. NRW. S.624 -] - nunmehr § 93 Abs. 1 LBG NRW (vom 21.04.2009 - GV.NRW. S. 224 -) -. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 22 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 23 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 20.11.2008 rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.01.1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19.01.1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27.12.2007) - im Folgenden: BRLPol -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG NRW a.F. halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen; 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. 26 Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRLPol vorgesehenen Verfahrens vom beklagten Land erstellt worden. 27 Sie leidet - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht deshalb an einer fehlenden Plausibilität, weil Leistung und Befähigung des Klägers im Gesamturteil mit "entspricht voll den Anforderungen" beurteilt wurden und die vorherige Beurteilung aus dem Jahre 2005 noch im Gesamturteil auf "übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" lautete. 28 Der Kläger verkennt, dass das beklagte Land bei seiner aktuellen Beurteilung zu Recht einen strengeren Beurteilungsmaßstab angelegt hat als dies bei seiner vorherigen Beurteilung im Jahre 2005 der Fall war, mit der die Leistungen des Klägers im niedrigeren Amt A 9 beurteilt wurden. Nach der Beförderung des Klägers am 23.06.2006 zum POK und damit in ein höheres Amt hat der Kläger sich mit den Beamten des höheren Amtes messen zu lassen. An die Vergleichsgruppe der Beamten des Beförderungsamtes sind höhere Anforderungen zu stellen als an die Beamten der Vergleichsgruppe A 9, weil sich die Leistungsbewertung nicht am Aufgabenbereich des Dienstpostens, sondern an den an das statusrechtliche Amt zu stellenden Anforderungen auszurichten hat. Das Anlegen des strengeren Maßstabes aus dem neuen Amt wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen nicht wesentlich gesteigert hat, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt, 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15 m.w.N.. 30 Die Anlegung eines strengeren Maßstabes hat das beklagte Land im Übrigen auch nachvollziehbar damit begründet, dass das Leistungsniveau der Beamten in der Vergleichsgruppe A 10 deutlich höher sei. Das hohe Leistungsniveau in der Vergleichsgruppe A 10 sei unter anderem damit zu erklären, dass von insgesamt 882 zu Beurteilenden 133 Beamte Führungsaufgaben wahrgenommen hätten. In der Vergleichsgruppe A 9 hätten zum Stichtag 01.10.2005 von 859 zu Beurteilenden lediglich 42 Beamte Führungsaufgaben ausgeübt. Die Zahlen lassen auf einen größeren Anteil leistungsstarker Beamter in der Vergleichsgruppe A 10 schließen, weil Führungsaufgaben in der Regel nur leistungsstarken Beamten übertragen werden können. 31 Auf den Beschluss des OVG NRW vom 29.10.2008 - 6 B 1131/08 -, DÖD 2009, 74 = ZBR 2009, 350, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Der Beschluss verhält sich zu einer Bewertung bzw. Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erfolgten Beurteilungen im Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung. Wenn die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, entspricht es von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen; 32 vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.09.2008 - 6 B 819/08 -, (juris); vom 30.09.2008, - 6 B 826/08 - (juris); vom 29.10.2008, a.a.O.; vom 24.11.2008 - 6 B 1415/08 - (juris). 33 Eine Gewichtung der im rangniedrigeren Amt erteilten Beurteilung um zwei Punkte niedriger hat das OVG NRW in diesem Zusammenhang einer "virtuellen" Bewertung als rechtlich zweifelhaft bezeichnet. 34 Bei der Regelbeurteilung zum 01.08.2008 hat das beklagte Land das ihm eingeräumte Beurteilungsermessen nicht dahingehend ausgeübt, dass alle nach der letzten Beurteilung beförderten Beamten schematisch und pauschal um zwei Notenstufen schlechter beurteilt werden als mit ihrer vorangegangenen Beurteilung im rangniederen Amt. Die Beurteilungen beruhen auf einem tatsächlichen Leistungsvergleich. Dies wird dadurch belegt, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten von den 92 Personen, die - wie der Kläger - in der Vergleichsgruppe A 9 in der letzten Beurteilung zum Stichtag 01.10.2005 mit 5 Punkten beurteilt wurden, 14 Beamte im Jahre 2008 im Statusamt A 10 mit 5 Punkten, 21 Beamte mit 4 Punkten und 57 Beamte - wie der Kläger - mit 3 Punkten beurteilt wurden. Im Übrigen bestätigt der Erstbeurteiler mit seiner weiteren dienstlichen Stellungnahme vom 23.11.2009, dass er bei seinen Erstbeurteilungsvorschlägen das Leistungsprinzip angewandt hat. Hier bestätigt er unter Ziff. 1, dass er die Erstbeurteilervorschläge unter Anwendung des Leistungsprinzips innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe erstellt hat. Dass der Erstbeurteiler Beamte, die wie der Kläger zuletzt in einem rangniederen Amt beurteilt worden waren, nicht schematisch und pauschal um zwei Notenstufen schlechter beurteilt hat, wird auch daraus deutlich, dass er einen Beamten, der wie der Kläger während des Beurteilungszeitraums befördert worden war, mit der kontingentierten Gesamtnote "4" in seiner Erstbeurteilung vorgeschlagen hat. Soweit der Kläger meint, aus den in den Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 06.05.2009 und 23.11.2009 verwandten Formulierungen "Fristbewertungen" und "Verweildauer im aktuellen Amt" ergebe sich, dass der Erstbeurteiler einen fehlerhaften Beurteilungsmaßstab angelegt habe, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die von ihm verwandten Begriffe "Fristbewertungen" und "Verweildauer im aktuellen Amt" hat der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 23.11.2009 dahingehend erläutert, dass er seine Erstbeurteilungsvorschläge anhand des Leistungsgrundsatzes erstellt habe, wobei die Diensterfahrung im statusrechtlichen Amt ein wichtiger Einflussfaktor gewesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Erstbeurteiler durfte berücksichtigen, dass Beamte mit einer längeren "Verweildauer im aktuellen Amt" sich über einen längeren Zeitraum an den strengeren Anforderungen des ranghöheren statusrechtlichen Amtes messen lassen mussten als Beamte, die - wie der Kläger - erst während des aktuellen Beurteilungszeitraumes in das ranghöhere Amt befördert wurden. 35 Die Beurteilung des Klägers beruht auch auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Der Erstbeurteiler hat zwar seinen Vorschlag bereits vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes am 17.07.2008 erstellt. Das beklagte Land hat aber sichergestellt, dass alle beurteilungsrelevanten Veränderungen, die sich nach Erstellung der Erstbeurteilung ergeben, noch Eingang in die Beurteilung finden. Es hat die Erstbeurteiler mit Verfügungen vom 19.03.2008 und 11.08.2008 darauf hingewiesen, dass sich der Beurteilungszeitraum bis zum 01.08.2008 erstreckt und dass für den Fall beurteilungsrelevanter Änderungen eine Nachberichtspflicht besteht. Beurteilungsrelevante Änderungen haben sich im Falle des Klägers nicht ergeben. Er hat sich vom 11.07.2008 bis zum Beurteilungsstichtag in Erholungsurlaub befunden. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.