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Urteil

9 A 1497/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0818.9A1497.08.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied des Ruhrverbandes und entnimmt als öffentlicher Wasserversorger in der Wassergewinnungsanlage Überruhr/T. mittels drei Schachtbrunnen eine Mischung aus angereichertem Grundwasser und Uferfiltrat. In den Erklärungsbögen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab sie unter dem 30. Juni 2004 an, es seien im Jahr 2003 insgesamt 44.401.342 m³ Wasser entnommen worden. Hiervon seien 44.170.457 m³ auf Trink-/Brauchwasser, 225.885 m³ auf Kühlwasser (Verdunstungskühlung) und schätzungsweise 5.000 m³ auf entgeltfreie Nutzungen entfallen. Nach dem beigefügten Erklärungsbogen Kooperation seien im Jahr 2003 verrechnungsfähige Aufwendungen in Höhe von 18.000 EUR entstanden. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 8. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für beide: die Beklagte), für das Veranlagungsjahr 2004 unter Berücksichtigung anrechenbarer Aufwendungen in Höhe von 16.475,41 EUR eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 1.809.043,13 EUR fest. Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 zurück. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung des Vorausleistungsbescheides vom 8. September 2004 und die Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung nebst Zinsen begehrt. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 das für das Veranlagungsjahr 2004 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig festgesetzt hatte, hat die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt und das vorliegende Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsverfahren weitergeführt. Sie hat die Ansicht vertreten, das Wasser-entnahmeentgeltgesetz sei verfassungswidrig. Angesichts der Tätigkeit des Ruhrverbandes, die eine Wasserentnahme erst ermögliche, handele es sich bei der Wasserentnahme durch seine Mitglieder nicht um die Inanspruchnahme eines Guts der Allgemeinheit. Vielmehr liege eine unzulässige Doppelbelastung vor. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, der Verbandsbeitrag werde nicht für, sondern wegen der Wasserentnahme bezahlt. Zu berücksichtigen sei auch, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG den Wasserversorgungsunternehmen ermögliche, Aufwendungen zum Schutz des Ruhrwassers, die im Rahmen vertraglich vereinbarter Kooperationen mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer entstanden seien, mit dem Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen. Für den Verbandsbeitrag zum Ruhrverband könne nichts anderes gelten. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 rechtswidrig war, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.809.043,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, bei dem Wasserentnahmeentgelt handele es sich nicht um eine Sonderabgabe im engeren Sinne. Es sei an den Voraussetzungen zu messen, die das Bundesverfassungsgericht für die Erhebung sonstiger nichtsteuerlicher Abgaben entwickelt habe. Insbesondere stelle die Berechtigung zur Nutzung des Wassers über den Gemeingebrauch hinaus einen von den Leistungen des Ruhrverbands unabhängigen Sondervorteil dar, der abgeschöpft werden könne. Angesichts dessen seien die für Mitglieder des Ruhrverbandes und für Wasserentnehmer, die nicht Mitglied des Ruhrverbands seien, geltenden einheitlichen Entgeltsätze nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. § 6 Abs. 1 WasEG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der sachlichen Rechtfertigung des Wasser-entnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung könne nicht entgegen gehalten werden, das entnommene Wasser sei, jedenfalls soweit die Entnehmer Mitglieder des Ruhrverbandes seien, kein Gut der Allgemeinheit. Trotz der umfangreichen Aufgaben des Ruhrverbandes könne an der Einordnung des Wassers der Stauseen und der Ruhr als Gut der Allgemeinheit kein Zweifel bestehen. Gegen Art. 3 Abs. 1 GG werde nicht verstoßen. Einer gleichheitswidrigen doppelten Belastung für denselben Vorteil sei die Gruppe der Ruhrverbandsmitglieder nicht ausgesetzt. Zwar knüpfe die die Beitragspflicht begründende Mitgliedschaft an die Wasserentnahme an. Auch werde ein konkreter Teil der Ruhrverbandsbeiträge gerade nach der Menge der entnommenen Wassers erhoben. Dieser Beitrag sei jedoch zweckgebunden und diene der Deckung derjenigen Kosten, die dem Ruhrverband für die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie für den Ausgleich der Wasserführung entstünden. Der Ruhrverbandsbeitrag knüpfe zwar an die entnommene Wassermenge an, sei aber nicht für die Wasserentnahme als solche, sondern für die durch den Ruhrverband im Wege der durch ihn betriebenen Wassermengen– und Wassergütewirtschaft für seine Mitglieder eröffnete Möglichkeit der Wasserentnahme zu entrichten. Das Wasserentnahmeentgelt schöpfe demgegenüber den wirtschaftlichen Sondervorteil ab, der den Wassernutzern aus der Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit erwachse. Auch mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der Abgabesätze liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Begünstigung der Kooperation zwischen Wasserversorgern und Landwirtschaft oder Landwirtschaftskammer stelle eine Subvention dar, welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das mit § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG verfolgte Ziel, die Bereitschaft der Wasserversorger zur (im Gegensatz zur Mitgliedschaft im Ruhrverband) freiwilligen Zielvereinbarung zur Erreichung einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung trotz der sich hieraus ergebenden finanziellen Belastungen zu fördern, sei ein hinreichender Grund, um die getroffene Subventionsentscheidung zu rechtfertigen. Mit ihrer zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, das Wasserent-nahmeentgelt sei aufgrund der Bewirtschaftungsmaßnahmen des Ruhrverbandes als gegenleistungsunabhängige Sonderabgabe anzusehen. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer solchen Sonderabgabe seien nicht erfüllt. Es fehle sowohl an einer homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen als auch an einer Sachnähe zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabeerhebung verfolgten Zweck. Zudem liege aufgrund der nahezu ausschließlichen Verwendung des Wasserentnahmeentgelts für Haushaltszwecke auch keine gruppennützige Verwendung vor. Die Möglichkeit der Wasserentnahme stelle aufgrund der Tätigkeit des Ruhrverbandes keinen abschöpfbaren Sondervorteil dar. Gegen das Verbot der finanzverfassungsrechtlichen Belastungsgleichheit werde verstoßen. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts neben dem Ruhrverbandsbeitrag stelle eine unzulässige Doppelbelastung dar. Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplanes sei verletzt. Schließlich werde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes sowohl von den Ruhrverbandsmitgliedern als auch von den übrigen Wasserent-nehmern stelle eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar. Zudem stelle die fehlende Anrechnungsmöglichkeit der Ruhrverbandsbeiträge auf das Wasserentnahmeentgelt vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 1 WasEG eine unzulässige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils 1. den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.809.043,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die von der Klägerin überreichten Unterlagen (5 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Die Klage ist allein gegen die Beklagte zu richten. Die Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) lässt die Anwendung des in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW niedergelegten Behördenprinzips unberührt. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie bezogen auf den Antrag zu 1. nach dessen zulässiger erneuter Umstellung als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO). Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid hat sich nicht erledigt. Von ihm gehen weiterhin Wirkungen für die Klägerin aus. Diese sind insbesondere nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach Klageerhebung den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 5. Dezember 2005 erlassen hat. Die Klägerin hat wegen der aufgrund des Vorauszahlungsbescheides geleisteten Beträge mit Klageerhebung ein Erstattungsbegehren nebst Prozesszinsen anhängig gemacht. Dem Erstattungsanspruch und mithin dem hieran anknüpfenden Prozesszinsanspruch steht das bis zur Wirksamkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides bestehende Festsetzungsgebot des Vorauszahlungsbescheides entgegen. Nur die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides und nicht die schlichte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit wird damit dem klägerischen Begehren gerecht. Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet. Der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 8. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur Vorauszahlung eines Wasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 ist in Grund und Höhe gerechtfertigt. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 WasEG. Die Erhebung eines Wasserentnahme-entgelts im Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung als einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der ihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006 wirksamen Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 – BGBl. I 2034) für den Wasserhaushalt zustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die Länder ausgeschlossen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 9 A 974/06 –, NVwZ-RR 2009, 236, – 9 A 3694/06 –, RdL 2009, 40, und 9 A 1385/08 –, NWVBl. 2009, 157; BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 – 9 B 2.09 –, juris. Gegen diese grundsätzliche Einordnung des Wasserentnahmeentgelts in das finanzverfassungsrechtliche System hat die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung keine neuen, durchgreifenden Einwände vorgebracht, sodass der Senat unter Anknüpfung an die bundesverfassungsgerichtliche Judikatur an seiner Rechtsprechung festhält. Die Gegenleistungsabhängigkeit des Wasserentnahme-entgelts vermag die Klägerin auch im konkreten Fall nicht dadurch mit Erfolg in Frage zu stellen, dass sie auf die umfangreichen Tätigkeiten des Ruhrverbandes verweist (vgl. § 2 RuhrVG). Unabhängig davon, um welche Tätigkeiten es sich im Einzelnen handelt, wird der Klägerin mit dem Wasserentnahmerecht eine individuelle Leistung zugewandt. Ihr wird die Möglichkeit zur Nutzung des Wassers eröffnet, die nach den bestehenden Vorschriften weitgehend dem zulassungsfreien Gemeingebrauch entzogen ist. Der hiermit verbundene Sondervorteil darf zulässigerweise abgeschöpft werden. Diese Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 –, BVerfGE 93, 319, und 18. Dezember 2002 – 2 BvR 591/95 , NVwZ 2003, 467, für entsprechende Regelungen im Baden-Württembergischen Wassergesetz, Hessischen Grundwasserabgabengesetz und Grundwasserabgabengesetz für Schleswig-Holstein; an diese Rechtsprechung anknüpfend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611; Beschluss vom 13. Juni 2009 – 9 B 2.09 –, a. a. O. Den von der Klägerin zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2004 – 2 BvR 2374/99 –, BVerfGE 110, 370, und vom 11. Oktober 1994 – 2 BvR 633/86 –, BVerfGE 91, 186, kann zu den hier entscheidungserheblichen Fragen der Abschöpfung des in einer Wasserentnahme liegenden Sondervorteils nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dass es – nach dem Vortrag der Klägerin – weiterer, erst durch die Tätigkeit des Ruhrverbandes erfolgender Schritte bedarf, um Wasser aus der Ruhr überhaupt und in der erforderlichen Qualität zur Entnahme zur Verfügung zu stellen, ändert weder etwas an dem Allgemeingutcharakter der Ressource Wasser noch mindert oder schließt es den in der Entnahme und der nachfolgenden Nutzungsmöglichkeit liegenden Sondervorteil aus. Knappe natürliche Ressourcen, wie das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht im gleichen Umfang nutzen dürfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 –, a. a. O. Hiernach kommt es auf das von der Klägerin unterbreitete Beweisangebot zur Bewirtschaftungsverantwortung des Ruhrverbandes in Bezug auf das Gebiet der Ruhr nicht an. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgelt-gesetzes sind auch nicht unter dem von der Klägerin thematisierten Aspekt gerechtfertigt, die Veranlagung von Ruhrverbandsmitgliedern zum Wasserentnahmeentgelt führe zu einer im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Doppelbelastung. Vgl. zur abgabenrechtlichen Doppelbelastung, die gegen den Gleichheitssatz verstoßen kann, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1992 – 8 C 70.89 –, NVwZ 1992, 668. Dass dem im Fall der Ruhrverbandsmitglieder nicht so ist, hat bereits das Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend ausgeführt (vgl. § 6 Abs. 1 RuhrVG). Der Ruhrverbandsbeitrag (s. § 26 RuhrVG) legitimiert sich mit Blick auf die Leistung des Ruhrverbandes, welche die Wasserentnahme abstrakt ermöglicht; das Wasserentnahmeentgelt schöpft den in der Entnahme des Allgemeinguts "Wasser" liegenden konkreten Sondervorteil ab. Es trifft schließlich auch nicht zu, dass der Ruhrverbandsbeitrag aufgrund seines Vorteilsabschöpfungscharakters ein Wasserentnahmeentgelt im Sinne des bundesverfassungsgerichtlichen Verständnisses ist. Ein Wasserentnahmeentgelt knüpft an die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung an. Ein Beitrag hingegen wird für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 –, BVerfGE 113, 128. Der Ruhrverbandsbeitrag ist ein Beitrag in diesem Sinne. Die Mitglieder des Verbandes haben diesem die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten, seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushalts- oder Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen (§ 25 Abs. 1 RuhrVG). Zwar stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG auf die Entnahme ab; dies betrifft aber nur die Frage der Mitgliedschaft im Ruhrverband. Die Anknüpfung der Beitragsberechnung an den Volumenstrom des von den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG entnommenen Wassers dient wiederum lediglich der sachgerechten Verteilung der Beitragslast im Verhältnis der Verbandsmitglieder untereinander (§ 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG). Sie ändert nichts daran, dass bereits die Bereitstellung der Leistung die Beitragspflicht auslöst. So stellt § 26 Abs. 3 Satz 3 RuhrVG klar, dass sich die Berechnung der Beiträge u. a. nach dem Maß des Interesses an der regelmäßigen Zuführung reinen Wassers bemisst. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch insoweit nicht vor, als § 8 WasEG keine Verrechnungsmöglichkeit mit dem von der Klägerin geleisteten Ruhrverbandsbeitrag eröffnet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG können die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden, die ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers erbracht hat. In der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 8 WasEG (LT-Drs. 13/4528, S. 31) ist ausgeführt: "§ 8 sieht eine Verrechnungsmöglichkeit für den Fall vor, dass ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sich verpflichtet hat, auf der Basis des in NRW praktizierten Kooperationsmodells Aufwendungen zu tätigen, die dem Gewässerschutz zu Gute kommen. Dieses Modell verfolgt das Ziel einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung sowohl mit freiwilligen Zielvereinbarungen als auch mit einem angepassten ordnungsrechtlichen Rahmen. Die sich auf Seiten der Wasserversorgungsunternehmen ergebenden finanziellen Belastungen umfassen zum weitaus überwiegenden Teil die Finanzierung der bei den Landwirtschaftskammern angesiedelten Wasserschutzberatern. Diese jeweils im Veranlagungsjahr getätigten Aufwendungen sollen verrechnungsfähig sein." Die Begünstigung von Wasserversorgern, die sich zu solchen freiwilligen Vereinbarungen entschließen, im Gegensatz zu solchen, die als gesetzliche Mitglieder eines Wasserverbandes Beiträge zu entrichten haben, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bei der Entscheidung, welche Aufwendungen zum Schutze der Ressource "Wasser" mittels eines Verzichts auf die entsprechende Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts, d. h. im Ergebnis durch eine finanzielle Zuwendung des Staates, gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a.-, a. a. O. Für eine Überschreitung dieses Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers ist aber nichts ersichtlich. Es wird insbesondere dem Lenkungszweck des Gesetzes in besonderem Maße gerecht, wenn im Rahmen der Kooperation in der Landwirtschaft finanzielle Anreize zu freiwilligen Leistungen zugunsten des Gewässerschutzes gesetzt werden. Gegenüber der gesetzlich auferlegten Pflichtleistung an den Wasserverband greifen diese Erwägungen nicht in vergleichbarer Weise. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, dass der Ruhrverband überobligatorische (sprich: freiwillige) Leistungen erbringt, die sich in Höhe von 6% im von ihr an diesen zu entrichtenden Beitrag niederschlagen, ändert dies nichts an ihrer Zwangsmitgliedschaft im Ruhrverband und der hieran anknüpfenden gesetzlichen Beitragsverpflichtung. Im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist die Frage, ob der vom Ruhrverband verlangte Beitrag in seiner Höhe rechtmäßig ist. Soweit die Klägerin hierzu rechtliche Bedenken geäußert hat, obliegt es ihr, dies ggf. in einem Verfahren gegenüber dem Ruhrverband geltend zu machen. Ein weiterer sachlicher Grund für die Subventionsentscheidung liegt in Folgendem: Die in § 8 WasEG vorgesehene Begünstigung dient unmittelbar dem Schutz des Rohwassers. Durch die Kooperationsmaßnahmen mit der Landwirtschaft oder Landwirtschaftskammer, die insbesondere in einer Beratungstätigkeit der Landwirte bestehen, soll vor allem die Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers durch landwirtschaftliche Düngemaßnahmen verhindert werden. Dagegen setzt die Tätigkeit des Ruhrverbands (u. a.) an der Verbesserung der Qualität des vorhandenen Wassers an. Dass für die Beitragszahlung an einen Wasserverband dementsprechend nicht gleichermaßen eine Verrechnungsmöglichkeit mit dem Wasserentnahmeentgelt eröffnet wird, ist daher eine sachlich veranlasste politische Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers, die sich einer weitergehenden gerichtlichen Kontrolle entzieht. Soweit die Klägerin vorträgt, im Gesetzgebungsverfahren sei von den Interessenverbänden frühzeitig auf die vermeintlich doppelte Belastung von Wasserverbandsmitgliedern hingewiesen worden, vgl. Zuschriften der Gelsenwasser AG vom 12. Dezember 2003 – 13/3486 –, S. 3 f., der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e. V. vom 11. Dezember 2003 – 13/3489 –, S. 1 f., des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. vom 15. Dezember 2003 – 13/3494 –, S. 5, Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke an der Ruhr vom 15. Dezember 2003 – 13/3501 –, Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft vom 15. Dezember 2003 – 13/3502 –, S. 2, 4 f.; sowie MUNLV, Ergebnisse der Anhörung zum Entwurf des WasEG vom 30. Oktober 2003 – IV-7/IV-8/VII-6 –, S. 6 f., ist dies für das Verständnis der Ausnahmebestimmung des § 8 WasEG allenfalls in dem Sinne aufschlussreich, dass der Gesetzgeber, dem die Problematik offensichtlich bekannt war, für diese Fälle eine Begünstigung gerade nicht vorsehen wollte. Jedenfalls erlaubt dieser Befund nicht den Rückschluss, dass dem Gesetzgeber ein Versehen unterlaufen ist. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sieht der Senat keinen rechtlichen Ansatz, der unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auf eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes schließen ließe. Für die vom Gesetzgeber in § 8 WasEG vorgesehene Begünstigung besteht – wie ausgeführt – ein sachlicher Grund. Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG, Art. 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verf NRW) ist nicht berührt. Der Gesetzgeber hat mit § 9 Abs. 1 und 2 WasEG keine Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95 –, a. a. O. § 9 WasEG lässt diese Verpflichtung unberührt. Das Wasserentnahmeentgelt widerspricht in seiner Höhe (§ 2 Abs. 2 WasEG) nicht dem Äquivalenzprinzip. Die Abhängigkeit des in Nordrhein-Westfalen erhobenen Wasserentnahmeentgelts von der Gegenleistung bleibt erhalten; dessen Höhe übersteigt den Wert der öffentlichen "Leistung" nicht. Selbst für den höchsten Satz von 0,045 EUR/m3 ist dies angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser Anfang 2007 von 1,59 EUR (2005: 1,55 EUR) offensichtlich (LDS NRW, Mitteilung vom 17. Dezember 2007, http://www.lds.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2007/pres_222_07.html). Das Bundesverfassungsgericht hat im o. g. Beschluss vom 7. November 1995 sogar eine Grundwasserabgabe in Höhe von 1,00 DM/m3 (entspricht 0,51 EUR/m3) für unbedenklich gehalten. Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts verstößt nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1 – (Wasserrahmenrichtlinie). Hiernach berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten (Abs. 1 UA 1). Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen (Abs. 1 UA 3). Wasserdienstleistungen sind alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art u. a. Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser zur Verfügung stellen (Art. 2 Nr. 38 Wasserrahmenrichtlinie). Dass durch die Abschöpfung des durch die Wasserentnahme vermittelten Sondervorteils eine Kostenüberdeckung einträte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen entspricht die Vorteilsabschöpfung im Wege eines Wasser-entnahmeentgelts bereits im streitgegenständlichen Jahr in besonderem Maße den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie, wie sich deren Art. 9 Abs. 1 UA 2 entnehmen lässt, wonach die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010 dafür sorgen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen. Die Klägerin erfüllt den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG, da sie Wasser entnimmt. Das entnommene Wasser ist einer Nutzung, nämlich u. a. der Trinkwassergewinnung, zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, letzter Halbs. WasEG). Ein die Entgeltfreiheit begründender Tatbestand liegt nicht vor. Die Veranlagung zur Vorauszahlung für das Jahr 2004 ist auf der Grundlage der von der Klägerin im Erklärungsbogen vom 30. Juni 2004 gemachten Angaben in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Sie bestimmt sich nach der im Jahr 2003 entnommenen Wassermenge, die der Entgeltpflichtige bis zum 1. Juli 2004 gegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären hat (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WasEG), und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG). Die Beklagte hat hiernach der Festsetzung zu Recht zunächst die von der Klägerin angegebenen Entnahmewerte zugrunde gelegt. Der Ansatz eines Wasserentnahmeentgeltes in Höhe von 0,045 EUR/m3 für Trink-/Brauchwassernutzung und von 0,03 EUR/m3 für Kühlwassernutzung (Verdunstungskühlung) ist zutreffend (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WasEG). Da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, steht der Klägerin der mit ihrem Antrag zu 2. geltend gemachte Erstattungsanspruch nebst Zinsen nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.