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Beschluss

14 A 319/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0325.14A319.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 900,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 900,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Berufung dargelegt, oder solche liegen nicht vor. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen, der Steuerbescheid vom 1. September 2009 sei nichtig, weil ein Hinweis auf die Art der festgesetzten Vergnügungssteuer als Kartensteuer oder als Pauschsteuer fehle, greift nicht durch. Gemäß § 12 Abs.1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler mangelt und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein solcher Mangel liegt nicht deshalb vor, weil der Bescheid zu unbestimmt wäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Danach muss ein Steuerbescheid die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass aus dem Steuerbescheid vom 1. September 2009 hinreichend deutlich wird, dass und wofür eine Vergnügungssteuer festgesetzt wurde. Demgegenüber sind die für die Berechnung der Steuer erheblichen Daten (hier Kartensteuer oder Pauschsteuer) nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft ist, nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des Bescheides führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2008 15 E 1125/08 , NRWE Rn. 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Erhebung der Vergnügungssteuer als Kartensteuer im vorliegenden Fall gebilligt hat. Gemäß § 6 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 15. Dezember 2005 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 8. November 2007 ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben, wenn für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen werden. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung wird die Kartensteuer nach dem Preis der Karte und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher als der Preis der Karte ist. Da die Klägerin entgegen den Satzungsregelungen keine Eintrittskarten ausgegeben hat, war hiernach das Entgelt für die Berechnung der Kartensteuer maßgebend. Die Satzungsregelungen erlauben es der Klägerin nicht, allein durch den satzungswidrigen Verzicht auf die Ausgabe von Eintrittskarten zu einer für sie günstigeren Pauschsteuer auf der Basis der Größe des benutzten Raumes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 der Satzung zu gelangen, da dies nur für Tanzveranstaltungen vorgesehen ist, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Das war hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die satzungsrechtliche Verpflichtung, Eintrittskarten auszugeben, wirksam. Richtig ist, dass eine solche in die Rechte des einzelnen eingreifende und hier sogar bußgeldbewehrte (§ 16 Nr. 1 der Satzung) Regelung einer Ermächtigungsgrundlage bedarf und dass die allgemeine gemeindliche Satzungsermächtigung in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für eine solche Eingriffsregelung nicht ausreicht. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Mit dieser Generalermächtigung ist jedoch keine Ermächtigung verbunden, Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Bürgers durch oder auf Grund von Satzungen zu regeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 , BVerwGE 6, 247 (250); OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 15 A 4751/01 -, NRWE Rn. 43 f. Jedoch ergibt sich die Ermächtigung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach die Gemeinden Steuern erheben können. Diese Ermächtigung deckt nicht nur die steuerrechtliche Regelung im engeren Sinne der Festlegung des Steuertatbestandes, des Steuermaßstabs und des Steuersatzes, sondern auch Regelungen zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben. Dieser weitere Ermächtigungsrahmen ergibt sich systematisch aus § 20 Abs. 2 Buchst b KAG, der vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Abgabensatzung der vorgenannten Art als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltet. Die Vorschrift impliziert also eine Ermächtigung zu Regelungen dieser Art. Ebenso zur Ermächtigungsgrundlage für eine hundesteuerliche Satzungsregelung, die aufgibt, Hunden eine Hundesteuermarke anzulegen, Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 1993 - 4 N 92.3729 -, ZKF 1994, 86. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht die geschätzte Anzahl der zahlenden Gäste mit 400 Personen gebilligt hat. Nach den Ermittlungen des Beklagten befanden sich am Veranstaltungstag, dem 6. Juni 2009, bereits um 21.00 Uhr ca. 200 Personen im Brauhaus X. . Später wurde die Personenzahl mit 300 geschätzt. Weitere Personen haben in dem Zeitraum zwischen 22.55 Uhr und 23.10 Uhr nach den Feststellungen der Bediensteten des Beklagten das Lokal betreten. Unter Berücksichtigung, dass auch Gäste das Lokal vorher endgültig oder vorübergehend verlassen haben, ist die Schätzung mit 400 Gästen an der Veranstaltung insgesamt nicht als überzogen hoch zu bewerten. Eine Schätzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 162 AO hat realistisch zu erfolgen, etwaige Abschläge zugunsten des Veranstalters, der satzungswidrig keine Eintrittskarten ausgibt, sind nicht angebracht. Eine Mitwirkungsverweigerung darf nicht prämiert werden. Vgl. hierzu Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 162 AO Rdnr. 6. Für die Berechnung der Kartensteuer durfte auch der volle Eintrittspreis berücksichtigt werden. Die Klägerin hat zwar bei der Anmeldung der Veranstaltung angegeben, in dem Eintrittspreis sei ein Freigetränk im Wert von 4,00 Euro enthalten, sie hat aber nicht substanziiert behauptet, dass tatsächlich ein Freigetränk ausgegeben worden sei. Die Behauptung, ab 22.30 Uhr sei der Eintrittspreis auf 5,00 Euro reduziert worden, wird nicht näher unter Angabe der Zahl der Gäste, die zu diesem ermäßigten Eintrittspreis die Veranstaltung besuchten, substanziiert. Ein Bediensteter des Beklagten, der um 22.45 Uhr die Veranstaltung besuchte, bestätigte die Eintrittsmodalitäten, die um 21.00 Uhr festgestellt worden waren. Danach betrug der Eintritt 10,00 Euro; ein Sektempfang fand nicht statt. Soweit die Klägerin geltend macht, die Schätzung der Vergnügungssteuer als Kartensteuer sei rechtswidrig, weil die Steuer nur als Pauschsteuer hätte erhoben werden dürfen, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie bereits ausgeführt wurde, ist nach den Satzungsregelungen die Kartensteuer zu erheben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, dass die Pauschsteuer deutlich geringer gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kartensteuer gegenüber der Pauschsteuer deutlich wirklichkeitsnäher ist, weil sie den zu besteuernden Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Tanzveranstaltung wirklichkeitsnäher erfasst als eine Steuer, die nach der Größe des Veranstaltungsraumes bemessen wird. Eine Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass nicht alle Tanzveranstaltungen besteuert werden, sondern nur solche gewerblicher Art. Der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, jede Vergnügung, die vergnügungssteuerrechtlich erfasst werden kann, auch der Steuer zu unterwerfen. Vielmehr steht es in seinem satzungsrechtlichen Ermessen, welchen Aufwand er einer Steuererhebung unterwerfen will. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass Steuergegenstand nur veranstaltete im Einzelnen aufgelistete Vergnügungen gewerblicher Art sind und nicht etwa auch "private" Veranstaltungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen der Besteuerung unterliegen, sondern solche gewerblicher Art. Dieser Begriff ist deutlich weitergehend. Auch ein Schüler, der gewerblich Diskothekenveranstaltungen für andere Schüler organisiert, kann hiernach Veranstalter sein. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 14. Januar 2010 - 14 B 452/09 -. Zu der Behauptung, die Steuer habe erdrosselnde Wirkung, weil sie verhindere den Beruf des Veranstalters von Tanzvergnügungen zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, fehlt eine substanziierende Darstellung. Die Höhe des Steuersatzes von 20 % des Entgelts liegt im Rahmen des Üblichen und entspricht dem allgemeinen Steuersatz, der nach § 9 des früheren Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für entsprechende Veranstaltungen festzusetzen war. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angefochten Entscheidung hingewiesen. Soweit die Klägerin den Verspätungszuschlag anspricht, fehlt eine Darlegung, weshalb dieser hier rechtswidrig erhoben worden sein soll. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die in diesem Zusammenhang angesprochene Frage der Rechtmäßigkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen trotz der Möglichkeit der Erhebung einer Pauschsteuer nach der Raumgröße kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Schreibt eine Vergnügungssteuersatzung - wie hier - die Ausgabe von Eintrittskarten vor, so ist die Kartensteuer nach dem Preis der Karte bzw. dem Entgelt zu berechnen. Die aufgeworfene Frage ist in einem Berufungsverfahren daher nicht klärungsfähig, da die hier in Rede stehende Vergnügungssteuersatzung eine Pauschsteuer für Tanzveranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird, nicht vorsieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.