Beschluss
18 B 1828/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0603.18B1828.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. 4 Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 1. September 2008 – 18 B 943/08 -, InfAuslR 2009, 74. 5 Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn sich ein Antragsteller gegen mehrere gleichzeitig von der Ausländerbehörde erlassene Verfügungen wendet, deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht getrennt und unterschiedlich gewürdigt hat, die gegen dessen Entscheidung gerichtete Beschwerde aber, ohne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, nicht nach den verschiedenen Verfügungen und gegebenenfalls Anspruchsgrundlagen differenziert. 6 Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2006 – 18 B 1511/05 – und vom 18. August 2008 – 18 B 690/08 -. 7 So ist es im Wesentlichen hier. Die Antragstellerin hat sich mit ihrem in erster Instanz gestellten Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen drei vom Antragsgegner mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 23. September 2008 getroffene Regelungen gewandt, und zwar gegen die Ausweisung, die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung. Diese Verfügungen hat das Verwaltungsgericht getrennt geprüft und mit unterschiedlicher Begründung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Hierauf ist die Beschwerde in keiner Weise eingegangen. Sie unterscheidet weder zwischen den verschiedenen Verfügungen noch setzt sie sich konkret mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass und warum die Antragstellerin den Nachweis der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache nicht erbracht hat. Deshalb ist es dem Senat schon aus prozessualen Gründen verwehrt, insoweit den angefochtenen Beschluss zu überprüfen, wobei angemerkt sein mag, dass der Senat die diesbezüglichen Entscheidungsgründe teilt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 8 Soweit die Beschwerde – ebenfalls ohne näher auf den rechtlichen Zusammenhang einzugehen - darauf abhebt, dass die hier streitigen Sprachkenntnisse abschließend im Visumsverfahren geprüft werden und im Falle, dass – wie hier - in jenem Verfahren der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse als erbracht beurteilt worden ist, der Ausländerbehörde insoweit eine eigene Prüfungskompetenz nicht mehr zusteht, wertet der Senat – dem Darlegungserfordernis entsprechend - dieses Vorbringen so, als richte es sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. 9 Die Ausländerbehörde ist in Fällen des Ehegattennachzugs vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt und verpflichtet, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen der zumindest missverständlichen Ausführung in Nr. 231 der Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz des Bundesministeriums des Inneren (Stand 18. Dezember 2007) in ihre Prüfung auch dann einzubeziehen, wenn jene im vorangegangenen Visumsverfahren bereits festgestellt worden sind. Im Visumsverfahren findet lediglich eine Vorabkontrolle hinsichtlich des vom Ausländer beanspruchten Aufenthaltszwecks 10 - vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2007 – 18 B 1535/07 -, InfAuslR 2008, 129 - 11 mit dem Ziel statt, dem Ausländer zu jenem Zweck die Einreise in das Bundesgebiet und einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Ablauf des Visums zu ermöglichen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG). Für den weiteren Aufenthalt benötigt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, die von der Ausländerbehörde nur erteilt werden darf, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Insofern dürfte zwar ein – wie hier – im Visumsverfahren vorgelegtes und als Nachweis für die erforderlichen Sprachkenntnisse anerkanntes Zeugnis eines Goethe-Instituts auch im anschließenden Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig als Beleg ausreichen. Maßgeblich ist jedoch insofern letztlich nicht die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats, sondern sind die tatsächlichen Sprachkenntnisse. Wenn diesbezüglich von der Ausländerbehörde trotz eines vorgelegten Sprachzeugnisses grundlegende Zweifel aufgeworfen und belegt worden sind, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, vom Ausländer einen weiteren Nachweis über die Sprachkenntnisse – unter Umständen auch in Form eines weiteren Sprachtestes - zu verlangen und gegebenenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlenden Nachweises der Sprachkenntnisse abzulehnen. 12 Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. April 2005 – 18 B 2192/04 – betreffend die Frage nach der Darlegungslast bei Verlängerung einer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis. 13 Dass der Antragsgegner den aufgezeigten Anforderungen entsprechend den erforderlichen Nachweis der Deutschkenntnisse zu Recht als nicht erbracht beurteilt hat, hat das Verwaltungsgericht – wie bereits angemerkt – zutreffend entschieden. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. Nach ihr ist in Verfahren, in denen sich der Ausländer gleichzeitig gegen seine Ausweisung und die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet, ein Streitwert in Höhe des Zweifachen des – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, während sich der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag nicht streitwerterhöhend auswirkt. 16 Vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. August 2008 – 18 B 771/08 -. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.