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Beschluss

13 A 2146/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0804.13A2146.06.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 07. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin beantragte am 03./19. März 2003 beim Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - LPA - die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - für die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für das Vertiefungsgebiet "Systemische Therapie/Familientherapie". Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 lehnte die Bezirksregierung N. als seinerzeit zuständige Behörde den Antrag ab. Eine Einrichtung könne als Ausbildungsstätte nur anerkannt werden, wenn in ihnen Patienten nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren behandelt würden. Die Feststellung und Anerkennung eines wissenschaftlichen Psychotherapieverfahrens obliege dem Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie - WBP - (§ 11 PsychThG), der das vom Antrag erfasste Vertiefungsgebiet aber nicht anerkannt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 25. November 2003 zurück. Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dem WBP fehle die Legitimation zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkanntheit psychotherapeutischer Verfahren. Ein Nachweis zur Wirksamkeit eines Verfahrens dürfe nicht verlangt werden. Das - auch ein Minderheitsvotum enthaltende - WBP-Gutachten vom 29. September 1999, demzufolge die Wirksamkeit der Systemischen Therapie auch für einen eingeschränkten Anwendungsbereich nicht als nachgewiesen gelten könne, sei deshalb nicht einschlägig. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 -, vom 13. August 2007 - 13 A 2840/04 - und vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04, Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die genannten Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet "Systemische Therapie/Familientherapie" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im Übrigen, d.h. hinsichtlich des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens, wurde die Klage abgewiesen. Bei dem bezeichneten Vertiefungsgebiet handele es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren. Dass der WBP die Frage der Wirksamkeit des Verfahrens verneint habe, sei unerheblich. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Berufung macht die Beklagte geltend, maßgebend sei allein die nach objektiven Kriterien ausgerichtete Stellungnahme des WBP. Dieser habe die Wirksamkeit des in Frage stehenden Vertiefungsgebiets nicht bejaht. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Beklagte könne sich nicht auf die Stellungnahme des WBP berufen. Der WBP solle von den Entscheidungsbehörden nur im Zweifelsfalle eingeschaltet werden zwecks Überwindung eines behördlichen Informationsdefizits zur wissenschaftlichen Anerkanntheit eines psychotherapeutischen Verfahrens. Eine Entscheidungsbefugnis, insbesondere unter Einbeziehung der Frage der Wirksamkeit des Verfahrens, komme dem WBP nicht zu. Gegen das WBP-Gutachten von September 1999 zur Systemischen Therapie hätte zahlreiche Hochschulprofessoren Stellung genommen. Außerdem zeigten zahlreiche Veröffentlichungen, dass es sich insoweit um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren i. S. d. Psychotherapeutengesetzes handele. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Im Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Zudem ist eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren regelmäßig dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen - wie hier - nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211, Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 -, Juris, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108 und vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, DVBl. 1999, 987. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. III. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2003 und 25. November 2003 aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet. Der Senat hat zu den auch hier maßgebenden Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes im - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 15. Januar 2008 - 13 A 5283/04 - im Grundsatz folgendes ausgeführt: Der Begriff der "vertieften Ausbildung" ist in dem die Anerkennung von Ausbildungsstätten betreffenden § 6 PsychThG ebenso wenig enthalten wie konkretisierende Regelungen zu der in diesem Verfahren relevanten Frage, ob und welche vertiefte Ausbildung in einem bestimmten psychotherapeutischen Verfahren eine Anerkennung als Ausbildungsstätte rechtfertigt. Der Begriff findet sich hingegen in § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 PsychThG sowie jeweils in § 1 Abs. 1 der am 18. Dezember 1998 erlassenen und auf § 8 PsychThG beruhenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten - PsychTh-APrV - bzw. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - KJPsychTh-APrV - (BGBl. I S. 3749, 3761). Er steht dort im Zusammenhang mit dem Begriff der "wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren". Dieser Begriff findet sich auch in der in § 1 Abs. 3 PsychThG enthaltenen Legaldefinition dessen, was Psychotherapie ist, sowie in § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG und in § 11 PsychThG, der die Beteiligung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie - WBP - betrifft. Der somit zentrale Begriff der "wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren" wird im Psychotherapeutengesetz nicht definiert. Ebenso wenig enthält das Gesetz konkretisierende und der Präzisierung dieses Begriffs dienende Elemente bezüglich der Anforderungen für die wissenschaftliche Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren. Der Begriff bedarf deshalb der Auslegung. Dabei liegen Schwierigkeit und zugleich Dilemma darin, dass bestimmte Abläufe und Ergebnisse in der Wissenschaft kontrovers bewertet und beurteilt werden mit der Folge, dass sich wegen dieser Unsicherheit häufig kein einheitliches Bild und keine übereinstimmende Bewertung für eine wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens oder einer Methode ergibt. Dies gilt in besonderem Maße gerade auch für die Psychotherapie, bei der dementsprechend der Konsens unter den Psychotherapeuten über die Wertung und Anerkennung psychotherapeutischer Methoden nur sehr gering ist. Vgl. Francke, Wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG, MedR. 2000, 447; Jerouschek, PsychThG, 1. Aufl., § 1 Rdnrn. 30 ff; Behnsen/ Bernhardt, Psychotherapeutengesetz, 1. Aufl., S. 67 f. .... Der Senat orientiert sich bei der Auslegung und Konkretisierung des im Psychotherapeutengesetz enthaltenen Begriffs "wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren" vorrangig am intendierten und vom Gesetzgeber vorgegebenen Sinn und Zweck des Psychotherapeutengesetzes insgesamt bzw. an den diesen Begriff enthaltenden konkreten berufs- und ausbildungsrechtlichen Bestimmungen sowie am Maßstab tangierter grundrechtlicher Schutzbereiche, und nicht an einer entsprechenden Auslegung des Begriffs in normativen Bestimmungen in anderen Rechtsbereichen. Dies führt dazu, dass eine rein sozialrechtliche Sicht, wie dies beispielsweise bezüglich der zur Krankenbehandlung geeigneten psychotherapeutischen Verfahren im sog. "Richtlinienverfahren" der Fall ist, ebenso wenig als maßstabsbildend und entscheidend zur Bestimmung des Begriffs erscheint wie andererseits eine Beurteilung ausschließlich unter Zugrundelegung beamtenrechtlicher Beihilfebestimmungen. Vgl. auch - den Beteiligten bekannt - VG München - M 16 K 02.712 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8305; 13/9212) wird zu den hier relevanten Bestimmungen folgendes ausgeführt: "Der Gesetzentwurf definiert, was Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes sein soll. ... Die Beschränkung der Berechtigung auf "wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren" soll verhindern, dass die Befugnis zur Ausübung von Psychotherapie zu Scharlatanerie missbraucht wird" (BT-Drucks. 12/5890, S. 13 f). "Der Gesetzentwurf enthält keine Aufzählung der zulässigen psychotherapeutischen Verfahren. Weiterentwicklungen in diesem Bereich sollen nicht ausgeschlossen werden. Gerade im Rahmen der beruflichen Definition psychotherapeutischer Tätigkeiten ist es nicht angezeigt, Verfahren auszugrenzen. Ihre wissenschaftliche Anerkennung bleibt indes Voraussetzung für die anerkannte Ausübung von Psychotherapie, um zu verhindern, dass die Befugnis zur Ausübung der Psychotherapie missbraucht wird. Der Gesetzgeber regelt die Grundlage für die wissenschaftliche Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren. Die Entscheidung trifft die zuständige Landesbehörde, die in Zweifelsfällen auf Gutachten der Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der Bundesärztekammer ... zurückgreift (BT-Drucks. 13/8035, S. 14). § 1 Absatz 3 definiert, was Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes ist. Es muss sich dabei um die Anwendung "wissenschaftlich anerkannter Verfahren" handeln. Die Beschränkung auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren soll Missbrauch verhindern" (BT- Drucks. 13/8035, S. 17). "§ 11 regelt das Verfahren für die wissenschaftliche Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren. Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, zur Bewertung der Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der Bundesärztekammer ... einzuholen. Hierdurch wird eine einheitliche Anerkennungspraxis durch die zuständigen Behörden ermöglicht" (BT- Drucks. 13/8035, S. 19). Diese gesetzgeberische Intention beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes und insbesondere der Verzicht auf eine Festlegung der zulässigen psychotherapeutischen Verfahren im Gesetz, die Ausfluss eines bestehenden weiten Entscheidungsspielraums des Normgebers sind, veranlassen eine Auslegung des Begriffs "wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren", die für psychotherapeutische Behandlungsmethoden nicht zu enge Grenzen setzt. Anderenfalls wäre das gewollte breite Behandlungsspektrum mit unterschiedlichen Verfahren nicht realisierbar und würde die Gesetzesintention, Weiterentwicklungen in diesem Bereich nicht zu verhindern und kein psychotherapeutisches Verfahren auszuschließen, unterlaufen. Vor dem dargelegten Gesetzeshintergrund erscheint es dem Senat deshalb nicht geboten, die Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens (ausschließlich) von einem durch Studien belegten und nachgewiesenen Wirksamkeitsnachweis abhängig zu machen. Ein entsprechender Wirksamkeitsnachweis ist zwar ein nicht unerhebliches Indiz für die Anerkennung und Anerkanntheit eines Verfahrens, kann angesichts der Gesetzesintention, dass einerseits die Qualität der Ausbildung als Psychotherapeut gesichert werden soll und andererseits bei der Ausübung von Psychotherapie die Missbrauchsgrenze relevant ist, aber nicht als allein entscheidendes Kriterium angesehen werden. Dementsprechend wird die Wissenschaftlichkeitsklausel für psychotherapeutische Verfahren überwiegend im Sinne einer einfachen Anerkennung der Verfahren in der Wissenschaft verstanden. Der Begriff des "wissenschaftlich anerkannten Verfahrens" reicht dabei einerseits nach allgemeiner Ansicht weiter als der des "allgemein anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V), der bestimmend ist für die Festlegung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, und findet andererseits vor dem Hintergrund der entsprechenden Gesetzesintention seine Grenze, wenn bei der Psychotherapieausübung Missbrauch und/oder Scharlatanerie zu besorgen sind. An anderer Stelle ist die Rede davon, dass das in Frage stehende Verfahren nachvollziehbar und wissenschaftlich plausibel begründbar sein muss, d. h. nach allgemeinen Kriterien wissenschaftlich vertretbar sein soll, womit u. U. auch Außenseiterverfahren herangezogen werden können. In Anlehnung an den ärztlichen Bereich, in dem einem Arzt im Rahmen der Therapiefreiheit nicht von vornherein der Einsatz wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden untersagt ist, kann demnach ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren i. S. d. § 1 Abs. 3 PsychThG dann angenommen werden, wenn es wissenschaftlich begründete Argumente in der Profession der Psychotherapeuten für sich findet, wobei dies auch eine Mindermeinung zulässt, oder wenn das psychotherapeutische Verfahren in der Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden hat und in der beruflichen Praxis von einer erheblichen Zahl von Therapeuten angewandt wird. Vgl. Pulverich, Psychotherapeutengesetz, 3. Aufl., S. 53; Jerouschek, a. a. O., § 1 Rdnrn. 30 ff; Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 53, 67 f; Francke, a. a. O.; Spellbrink, Der wissenschaftliche Beirat nach § 11 PsychThG, P.u.R 2001, 112; VG München - M 16 K 02.712 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005; VG Leipzig - 4 K 376/02 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005. An diese Auslegungsprämisse sind nach der Gesetzeslage sowohl die für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zuständige Landesbehörde als auch der Wissenschaftliche Beirat nach § 11 PsychThG gebunden. Ein - einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum - kann ihnen dabei nicht zuerkannt werden. Es handelt sich bei dem Wissenschaftlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 PsychThG und in den anderen genannten Bestimmungen vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem Auslegung und Subsumtion der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein Beurteilungsspielraum mit der Folge eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfbarkeit kommt einer Gesetzesbestimmung dann zu, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz deshalb für sie ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Qualifikation und in einem besonderen Verfahren entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, NJW 2007, 2790. Diese Konstellation ist nach dem Psychotherapeutengesetz nicht gegeben. Vor dem dargelegten Hintergrund kommt deshalb auch den vorliegenden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats in Bezug auf die Gesprächspsychotherapie im Kinder- und Jugendlichenbereich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu und kann die Ablehnung des Begehrens der Klägerin nicht darauf gestützt werden. Dabei besteht anlässlich dieses Verfahrens keine Veranlassung, die Legitimation und die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats, die zum Teil in Frage gestellt werden, vgl. Spellbrink, a. a. O.; Jerouschek, a. a. O., § 11 Rdnr. 3 ff, einer Überprüfung zu unterziehen, auch nicht als Vorfrage in Bezug auf die Verwertbarkeit der vorliegenden Stellungnahmen und Empfehlungen. Diese Fragen sind in dem entsprechenden Verfahren zur Einrichtung und Besetzung dieses Gremiums zu klären und zu überprüfen, zumal insoweit auch § 11 PsychThG keine konkretisierenden Regelungen enthält. Die Verbindlichkeit der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats kann auch wohl nicht mit dem Argument verneint werden, ein die Behörde zur Einholung eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats berechtigender "Zweifelsfall" hätte nicht vorgelegen. Ein die Einschaltung des Wissenschaftlichen Beirats rechtfertigender Zweifelsfall kann nämlich auch dann angenommen werden, wenn sich - wovon hier ausgegangen werden kann - die zur Entscheidung berufene Behörde wegen fehlender Sachkompetenz nicht zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung eines Verfahrens in der Lage sieht. Vgl. Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 68. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 PsychThG, wonach über die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens die zuständige Landesbehörde entscheidet und sie ihre Entscheidung in Zweifelsfällen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats treffen soll, steht allein der zuständigen Landesbehörde (vgl. Zuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002, GV NRW, S. 564) die Entscheidungskompetenz zu, während dem Wissenschaftlichen Beirat mit der Aufgabe der Erstellung eines Gutachtens in Zweifelsfällen als Grundlage für die behördliche Entscheidung lediglich eine Beratungsfunktion, nicht aber eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen wird. Vgl. Pulverich, a. a. O., S. 90 f; Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 68; Jerouschek, a. a. O., § 11 Rdnr. 3 ff; Spellbrink, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 - 26 K 9121/03 -, juris. Diese Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für dieses Verfahren. Ein Zweifelsfall i. S. d. § 11 PsychThG, der zur Einholung eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats berechtigt, kann in Bezug auf den in Frage stehenden Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte im Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie angenommen werden. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt sich die Einschaltung des Wissenschaftlichen Beirats schon dann, wenn sich die zur Entscheidung berufene Behörde wegen fehlender Sachkompetenz nicht zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung eines Verfahrens in der Lage sieht. Davon kann hier ausgegangen werden, zumal die Systemische Therapie als relativ "junges therapeutisches Verfahren" nicht so bekannt ist wie beispielsweise die Gesprächspsychotherapie, die Gegenstand des genannten Berufungsverfahrens 13 A 5238/04 (Beschluss vom 15. Januar 2008) war, und der Beklagten eine Bewertung des Antrags der Klägerin auf der Grundlage eigener Erkenntnisse zur Anerkanntheit der Therapie offenbar nicht möglich war. Im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 25. November 2003 wurde - richtigerweise - auch klargestellt, dass der wissenschaftliche Beirat nicht Entscheidungsträger ist, sondern nur eine beratende Funktion ausübt. Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag der Klägerin unter Berufung auf einen fehlenden Wirksamkeitsnachweis für die Systemische Therapie/Familientherapie abzulehnen, ist aber nicht haltbar. Dies folgt - in zeitlicher Hinsicht - noch nicht aus dem Umstand, dass das der Entscheidung letztlich zu Grunde gelegte Gutachten des WBP zur 'Systemischen Therapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren' aus September 1999 stammt und nicht speziell auf den Antrag der Klägerin hin bzw. nach der Einschaltung des WBP durch den Beklagten erstellt wurde und dass das Gutachten zum Zeitpunkt der - bei Verpflichtungsklagen für die Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgebenden - gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren mittlerweile bereits ca. 9 Jahre alt ist. Angesichts der Komplexität der dem WBP vorliegenden Fragen zur Systemischen Therapie kann eine häufigere oder in Bezug auf einen Anerkennungsantrag aktuellere gutachterliche Stellungnahme wohl nicht erwartet werden. Dieser Punkt und der derzeit nicht absehbare Zeitpunkt einer weiteren Bewertung der Systemischen Therapie durch den WBP ist andererseits auch mit bestimmend für die Erwägung des Gerichts, mit der Entscheidung im Berufungsverfahren nicht länger zuzuwarten. Nach der zur Akte gereichten Mitteilung des WBP vom 22. März 2007 an die Beklagte war der Abschluss der Begutachtung zur Systemischen Therapie/Familientherapie zunächst für den Herbst 2007 avisiert. Dieser Zeitpunkt ist inzwischen ebenso wie die erste Hälfte des Jahres 2008, in dem nunmehr nach der Homepage des WBP (Wir über uns > Aufgaben > Themen der bisherigen Arbeit) eine Beschlussfassung zu dem Thema geplant ist, verstrichen; ob und wann eine Beschlussfassung im Jahre 2008 erfolgen wird, ist ebenfalls nicht eindeutig erkennbar. Im Übrigen bietet eine gerichtliche Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt in Verbindung mit der Zulassung der Revision und dem inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht - 3 C 4.08 - anhängigen Verfahren zur Gesprächspsychotherapie (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 -) die Möglichkeit zu einer weiteren bundesgerichtlichen Klärung. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist inhaltlich nicht tragfähig. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass gerade im Bereich der Psychotherapie nicht schrankenlos alle möglichen Therapiemethoden und -maßnahmen zugelassen werden können/sollen und dass es - insbesondere aus Gründen eines effektiven Patientenschutzes - eines angemessenen Begrenzungs- und Zulassungskriteriums bedarf. Anderenfalls würde sich eine inflationäre Entwicklung derartiger Verfahren ergeben, deren fehlende Überschaubarkeit nicht im Interesse der Patienten liegen kann. Das Fordern eines Wirksamkeitsnachweises für ein bestimmtes psychotherapeutisches Verfahren erscheint dem Senat hingegen nicht sachgerecht und nicht angemessen. Ein derartiges an die Wirksamkeit einer Therapiemaßnahme anknüpfendes Erfordernis mag unter gesundheits- und finanzpolitischen Gesichtspunkten seine Berechtigung haben für die Frage der Kostenerstattung psychotherapeutischer Heilbehandlungen durch die jeweiligen Kostenträger. Es erscheint aber im Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs(ausübungs)freiheit nicht geboten. Nach der gesetzgeberischen Intention beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes, ein breit gefächertes Behandlungsspektrum mit unterschiedlichen Verfahren zu ermöglichen, für psychotherapeutische Behandlungsmethoden nicht zu enge Grenzen zu setzen und Weiterentwicklungen in diesem Bereich nicht zu verhindern, kann insoweit nach den dargelegten Kriterien Orientierungsmaßstab und -grenze für eine psychotherapeutische Methode nur sein, ob sie vor dem Hintergrund des zu schützenden Patientenwohls außerhalb der allgemeinen Akzeptanz in der Berufsbranche steht und beispielsweise als modische oder pseudotherapeutische Behandlungsmethode und/oder wegen fehlender Mindeststandards im Bereich der Scharlatanerie und der missbräuchlichen Anwendung anzusiedeln ist. Vgl. Francke, a. a. O. Dass diese Grenze bei der in Frage stehenden Systemischen Therapie/Familientherapie, für die die Beklagte eine Ausbildungsberechtigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstrebt, überschritten wird, ist nicht ersichtlich. Die beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes u.a. maßgebende Erwägung, Weiterentwicklungen im Bereich der Psychotherapie nicht zu verhindern, schließt es dabei von vornherein aus, als wissenschaftlich anerkannte Verfahren im Sinne des Gesetzes nur diejenigen Verfahren zuzulassen, die seinerzeit im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses, also im Jahr 1998 weitgehend anerkannt waren, und späteren Entwicklungen allein wegen des Zeitpunkts die Anerkennung zu versagen. Eine solche Handhabung würde das Ansinnen nach Weiterentwicklung in der Psychotherapie unterlaufen. Die Systemische Therapie/Familientherapie wurde auch bereits in dem im Hinblick auf ein beabsichtigtes Psychotherapeutengesetz erstellten Forschungsgutachten von Prof. Dr. Dr. N1. (u. a.) aus 1991 erwähnt. Die Verfasser haben darin (S. 94 ff) unter kritischer Würdigung aller fachrelevanten Gesichtspunkte letztlich die Auffassung geäußert, dass systemisches Denken eine wertvolle Bereicherung des Gesamtbereiches der Psychotherapie sein könne und einmal berechtigterweise eine größere Rolle spielen könne als zum Zeitpunkt des Gutachtens. Es sei auch nicht auszuschließen bzw. damit zu rechnen, dass die bisher erst sehr unzureichend geprüften einzelnen systemischen Vorgehensweisen sich einmal als wertvolle Bereicherung des Spektrums psychotherapeutischer Behandlungsmethoden erweisen werden und dass sich die systemische Familientherapie im Zuge weiterer Untersuchungen als Therapieverfahren mit nachgewiesener Wirksamkeit qualifizieren werde. Die grundsätzliche Eignung des in Frage stehenden Therapieverfahrens zur Behandlung von Verhaltensstörungen und Leidenszuständen wurde somit in dem Forschungsgutachten nicht in Frage gestellt und eine Zuweisung der Methode in den Bereich der Scharlatanerie erfolgte nicht. Aus der Zeit nach dem Beschluss des Psychotherapeutengesetzes ist bezüglich der wissenschaftlichen Anerkanntheit des Therapieverfahrens zudem, auch wenn diese interessenbestimmt ist, auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Systemische Therapie - AGST - von Dezember 1998 zu verweisen. Auch das Gutachten des WBP zur 'Systemischen Therapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren' von September 1999 einschließlich des zugehörigen Minderheitsvotums verneint nicht apodiktisch die grundsätzliche Eignung dieses Therapieverfahrens für eine psychotherapeutische Behandlung; in dem auf einen Wirksamkeitsnachweis abstellenden Mehrheitsvotum ist nämlich die Rede davon, dass die Systemische Therapie 'derzeit' nicht als nachgewiesen gelten könne. Zu dem WBP-Gutachten von 1999 sind etliche fachwissenschaftliche Stellungnahmen ergangen; u. a. kann auf die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme zahlreicher Hochschullehrer mit Stand von November 2001 verwiesen werden, in der der "Wirksamkeits"-Ansatz des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie als zu eng beurteilt wurde. Dass sich die Bewertung zur grundsätzlichen Eignung der Systemischen Therapie als psychotherapeutisches Verfahren im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten seither entscheidend in Richtung einer in der psychotherapeutischen Berufsbranche nicht akzeptierten Behandlungsmethode verändert hat, ist - nicht zuletzt wegen der zahlreichen im Internet abrufbaren Beiträge zu dem fraglichen Therapieverfahren - nicht ersichtlich. Auch ohne vertiefte psychotherapeutische Kenntnisse erscheint dieses Therapieverfahren bei laienhafter Wertung geeignet zur Behandlung von Problemfällen und Störungen mit psychischem Hintergrund bei Kindern und Jugendlichen. Dementsprechend erscheint auch eine Ausbildung mit diesem Vertiefungsgebiet zu Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die hier allein nach dem Antragsbegehren in Frage steht, angezeigt. Die Systemische (Psycho-)Therapie ist, wie die Klägerin dargelegt hat, inzwischen Gegenstand universitärer Lehrveranstaltungen und Forschungen, was ebenfalls als Indiz für einen gewissen Grad wissenschaftlicher Anerkanntheit gewertet werden kann. Auf Grund einer im Auftrag von Fachverbänden erstellten und im Sommer 2006 vorgelegten wissenschaftlichen Studie zur "Wirksamkeit der Systemischen Therapie/Familientherapie" befasst sich auch der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie derzeit erneut mit diesem Therapieverfahren; eine abschließende Bewertung in der Sache ist voraussichtlich noch im Jahre 2008 zu erwarten. Allein dieser Umstand und die Tatsache, dass der WBP - ebenso wie bei seinem Gutachten von 1999 - nicht von vornherein die Befassung mit dieser Thematik abgelehnt hat, ist deshalb ein weiteres Indiz für eine gewisse Akzeptanz der Methode in Fachkreisen und dafür, dass die Methode nicht der nach dem Psychotherapeutengesetz auszuschließenden Scharlatanerie und der missbräuchlichen Anwendung zuzuordnen ist. Zusammenfassend und nach der dargelegten Intention des Gesetzgebers bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes ist es daher nicht gerechtfertigt, eine Ausbildungsberechtigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie generell zu versagen. Da das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet und dieser Bescheidungsausspruch Bestand hat, besteht keine Veranlassung für eine umfassende gerichtliche Prüfung der in § 6 Abs. 2 PsychThG geforderten sonstigen Nachweise durch das Berufungsgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR berücksichtigt die unterschiedlichen Wertfestsetzungen anderer Gerichte in vergleichbaren Streitigkeiten auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach dem Psychotherapeutengesetz, vgl. VG München - M 16 K 02.712 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005 (10.000 EUR); VG Leipzig, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2005 - 4 K 376/02 - (10.000 EUR); OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2004 - 8 A 1759/04 -(25.000 EUR); VG Düsseldorf im angefochtenen Urteil (4.000 EUR), und erscheint der Bedeutung der Sache für die Klägerin angemessen. Eine Herabsetzung des Wertes deshalb, weil "nur" die Grundentscheidung zur Anerkennungsfähigkeit der Ausbildungsstätte im vertieften Ausbildungsbereich und dementsprechend ein Bescheidungsbegehren in Frage steht, ist nicht angezeigt. Die auf einen anderen Betrag lautende vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 18. Januar 2007 steht der Festsetzung eines höheren Streitwerts nicht entgegen; jene wird durch die jetzige Streitwertfestsetzung wirkungslos. Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz sieht der Senat angesichts der bisherigen Unklarheiten bei der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Verfahren ab.