Beschluss
13 A 1714/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0205.13A1714.04.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entstandener Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 33.233,97 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entstandener Kosten, die die Beklagte zu tragen hat. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 33.233,97 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin durch Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2000 und Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000, die ihr antragsgemäß im Mai 1999 nach Übergangsvorschriften des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes erteilt worden war. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 130a Rdn. 13; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2007 - 13 A 1741/04 -, vom 11. Dezember 2006 - 13 A 2771/03 - und vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -, Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2004 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, an das der Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden war, die Klage gegen die Rücknahme der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin abgewiesen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes habe es bei der Klägerin an dem in den Übergangsvorschriften des Gesetzes vorausgesetzten Hochschulstudium gefehlt. Der Abschluss eines Fachhochschulstudiums im Studiengang Heilpädagogik im Oktober 2001 könne die Erteilung der Approbation nach Übergangsvorschriften des Gesetzes nicht nachträglich rechtfertigen. Bei der Klägerin habe es wegen ihrer Betätigung als Heilpädagogin aber auch an einer psychotherapeutischen Vortätigkeit gefehlt, zumal sie nicht im Besitz einer nach der Rechtsprechung erforderlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz gewesen sei. Mit der - zugelassenen - Berufung macht die Klägerin geltend, die für die Übergangsvorschriften des (§ 12) Psychotherapeutengesetz(es) maßgebende Stichtagsregelung, dass ein bestimmtes Hochschulstudium beim Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen werden musste, sei verfassungswidrig; dementsprechend müsse das Verfahren zunächst dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Die Stichtagsregelung lasse die Möglichkeit der Berücksichtigung einer nachträglichen Qualifikation in Bezug auf das geforderte Hochschulstudium nicht zu; eine solche nachträgliche Hochschulqualifikation habe sie nur ca. 2 ¾ Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mit dem Diplom im Studiengang Heilpädagogik nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht darauf abstellen dürfen, dass es für ihre therapeutische Tätigkeit an der erforderlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz gefehlt habe. Dieser Gesichtspunkt sei bei den Rücknahmebescheiden der Beklagten nicht relevant gewesen; seine Heranziehung durch das Verwaltungsgericht sei mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar. Zudem seien psychotherapeutische Tätigkeiten vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes allgemein nicht als Ausübung von Heilkunde verstanden worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält unter Hinweis auf bundesgerichtliche Entscheidungen die Stichtagsregelung in den Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes nicht für verfassungswidrig und die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für eine anzurechnende Vortätigkeit nicht für unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Das fehlende Einverständnis der Klägerin mit einer Entscheidung durch Beschluss zwingt nicht dazu, von dieser Entscheidungsform abzusehen. Die Entscheidung, nach § 130a VwGO zu verfahren, liegt im - weiten - Ermessen des Senats. Dabei sind auch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität und die Schwierigkeit der Rechtssache zu berücksichtigen. Diese hindern generell aber einen Beschluss nach § 130a VwGO ebenso wenig wie der Umstand, dass die Berufung im Beschluss vom 1. August 2005 wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen wurde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108, vom 11. Dezember 2003 - 6 B 60/03 -, ZUM 2004, 408, 410, vom 7. April 2004 - 3 B 73/03 -, DÖV 2004, 749 und vom 15. Dezember 2005, - 6 B 70.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 130a Rdn. 32; . Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 130a Rdn. 5. Eine Entscheidung nach § 130a VwGO ist nur dann nicht angezeigt, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28/03 -, BVerwGE 121, 211. Ein derart hoher Schwierigkeitsgrad kommt der Entscheidung über das Begehren der Klägerin nicht zu. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 24. Januar 2000 und 17. April 2000 sind rechtmäßig. Der Widerruf der Approbation als "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" hat seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutengesetz - PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311). Danach ist die Approbation u.a. zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die nach § 12 PsychThG nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Dieser Rücknahmetatbestand, der wegen der Formulierung "... ist zurückzunehmen ..." der zuständigen Behörde kein Ermessen bei der Rücknahmeentscheidung eröffnet, ist bei der Klägerin gegeben. § 12 Abs. 5 PsychThG macht die Möglichkeit des Erhalts einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut im Rahmen der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG von einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abhängig. Einen solchen Hochschulabschluss konnte die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes nicht vorweisen. Verfassungsrechtliche Bedenken, die dazu nötigen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG) bestehen bezüglich der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG und der speziell darin vorgesehenen Erfordernisse eines Hochschulabschlusses in Psychologie bzw. bezüglich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik - nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat - zwar in Bezug auf psychologische Psychotherapeuten, aber dennoch mit gleichermaßen gegebener Verbindlichkeit bezüglich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - ausgeführt, dass die in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG vorgesehene Approbationsvoraussetzung eines abgeschlossenen (Psychologie- oder Pädagogik-) Studiums als subjektive Berufswahlregelung, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist, vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand hat und dass die Übergangsbestimmungen des Psychotherapeutengesetzes auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779, vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, NJW 2000, 3416 und vom 22. März 2001 - 1 BvR 409/01 -, MedR 2001, 515. Eine Wiederholung der insoweit maßgebenden Erwägungen, denen sich der Senat in mehreren - u. a. im Urteil des Verwaltungsgerichts genannten - Entscheidungen angeschlossen hat, erscheint verzichtbar. Der gestalterische Freiraum, der dem Gesetzgeber bei der Fixierung von Berufsbildern in einem berufsregelnden Gesetz zukommt, gilt auch in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung von Übergangsvorschriften in dem Gesetz. Im Falle des Anfang 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes hat der Gesetzgeber nicht gänzlich von Übergangsvorschriften abgesehen, sondern im § 12 detaillierte Regelungen geschaffen unter Berücksichtigung der Interessen derjenigen, die bisher in den mit dem Gesetz neu geschaffenen Berufen tätig waren. Dass darin an eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestandene Universitäts- oder gleichstehenden Hochschul-Abschlussprüfung angeknüpft und die Möglichkeit einer nachträglichen Hochschulqualifikation in den angegebenen Studiengängen nicht erwähnt wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Kennzeichnend und entscheidendes Kriterium bei der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften in einem Gesetz allgemein und speziell bei Gesetzen mit neu fixierten Berufsbildern ist insbesondere auch deren Praktikabilität und die Verwaltungsvereinfachung. Vgl. BverfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, a. a. O. Diese Gesichtspunkte tragen auch den Ausschluss der Berücksichtigung einer hochschulmäßigen Nachqualifizierung. Andernfalls hätte jedes für die Tätigkeit als Psychotherapeut in Betracht kommende Studium im Rahmen der Übergangsbestimmungen mit einer besonderen Bewertung bedacht werden müssen, da Unterschiede in Dauer, Umfang und Intensität der Studiengänge bestehen. Mithin hätten unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG alle im Rahmen des § 12 PsychThG relevanten Nachqualifizierungen berücksichtigt werden müssen, was zu einem zeitlich nicht begrenzten und nicht abzusehenden Übergangszeitraum geführt hätte. Dieser hätte das gesetzgeberische Anliegen, den Schutz des Gemeinwohls und der Transparenz für den Patienten durch die Schaffung von einheitlichen Anforderungen und Zugangsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu fixieren, ausgehöhlt und hätte dementsprechend eine praktikable Gestaltung der Übergangsbestimmungen verhindert. Die Formulierung der Übergangsbestimmungen des § 12 Absätze 3 - 5 PsychThG lässt demnach auch keine andere Wertung als die zu, dass das maßgebende Studium vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sein musste, um von den Übergangsregelungen profitieren zu können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306/98 -, BVerfGE 98, 265 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 13 B 934/99 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 -, DÖV 2002, 876. Eine andere Sichtweise ergibt sich für die Klägerin auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die Klägerin kannte bei der Aufnahme des Diplom-Studiengangs Heilpädagogik an der Fachhochschule Hannover, die nach ihren Angaben unmittelbar nach der Bekanntgabe des Psychotherapeutengesetzes erfolgt ist, die für die Ausübung einer Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin maßgebenden gesetzlichen Regelungen einschließlich der Übergangsbestimmungen des Gesetzes und die darin nicht vorgesehene Möglichkeit und Berücksichtigung einer nachträglichen Hochschulqualifikation. Sie konnte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass ein nachträglicher Studienabschluss anerkannt würde und ihr zugute kommen würde. Auch in zeitlicher Hinsicht kann sich die Klägerin für die Aufnahme des Studiums nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, weil als insoweit maßgeblicher Zeitpunkt nicht das Datum des Psychotherapeutengesetzes (16. Juni 1998), sondern der Tag des Beschlusses des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag und damit der 27. November 1997 in Betracht kommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 - a. a. O., und die Aufnahme ihres Studiums zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war bzw. sich auch nicht unmittelbar an diesen Zeitpunkt angeschlossen hat. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass es bei der Klägerin an einer psychotherapeutischen Vortätigkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 bis 5 PsychThG gefehlt hat. Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2002 (- 3 C 44.01 -, DVBl. 2003, 677) für die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit im psychotherapeutischen Bereich auf die Notwendigkeit des Vorliegens einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz abgestellt hat, ohne dass diese in den angefochtenen Bescheiden angesprochen wurde, begegnet auch dies keinen Bedenken. Die zeitlich spätere gerichtliche Überprüfung behördlicher Verwaltungsakte erfolgt auf der Grundlage der dabei vorliegenden Erkenntnisse und bringt es mit sich, dass dabei auch zwischenzeitlich neu oder zusätzlich entstandene Entscheidungskriterien und - zum Beispiel nach obergerichtlichen Entscheidungen erforderliche - rechtliche Erwägungen zu Grunde gelegt und berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der behördlichen Bescheide noch nicht bekannt oder relevant waren, die aber für die spätere Beurteilung von erheblicher Bedeutung sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung liegt darin nicht, zumal das Verwaltungsgericht außer auf den fehlenden fristgerechten Hochschulabschluss nur ergänzend auf das Argument, es hätte für eine Anrechnung einer psychotherapeutischen Vortätigkeit der Klägerin des Vorliegens einer Heilpraktikererlaubnis bedurft, abgestellt hat und die angefochtenen Bescheide dadurch keine Wesensänderung erfahren haben. Regelungsgegenstand der Bescheide ist auch mit der ergänzenden Erwägung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Heilpraktikererlaubnis die Rücknahme der Approbation der Klägerin, für die der fehlende Hochschulabschluss auch weiterhin bedeutsam ist. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, vor dem Erlass des Psychotherapeutengesetzes sei die psychotherapeutische Betreuung von Kindern nicht als Heilkunde angesehen worden. Dies und eine entsprechende Praxis der zuständigen Behörden, in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis nicht mit der notwendigen Konsequenz nachgehalten zu haben, mag zutreffen, ändert aber nichts am Erfordernis einer solchen Erlaubnis und an den sich aus dem Fehlen der Erlaubnis ableitenden Konsequenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 202 - 3 C 44.01 -, a.a.O. Die Folgen der Rücknahme der Approbation für die Klägerin sind nicht von entscheidender Bedeutung. Ihr im Herbst 2001 abgeschlossenes Studium der Heilpädagogik an der Fachhochschule I. führt angesichts des fehlenden nach den Übergangsbestimmungen des Psychotherapeutengesetzes erforderlichen zeitgerechten Hochschulabschlusses auch nicht dazu, dass die Rücknahme der Approbation (nunmehr) rechtswidrig wird. Einen der Rücknahme der Approbation entgegenstehenden Vertrauensschutz im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes (vgl. § 48 VwVfG NRW) kann die Klägerin ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen, weil es sich bei den Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation um in ihrer Sphäre liegende Umstände handelt und außerdem ein öffentliches Interesse daran besteht, dass nur diejenigen die Bezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" führen, die die zugehörige Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz absolviert haben oder die nach den Übergangsbestimmungen zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und - wegen der hinsichtlich des zuständigen Gerichts unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid - aus § 155 Abs. 4 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F.