Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. November 2003 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. März 2003 auf Erteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden. Tatbestand: Unter dem 3. März 2003 stellte der Dipl.-Psychologe Q für die Klägerin bei der Bezirksregierung N - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie in E - den Antrag, ihre Einrichtung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für das Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie" nach § 6 Abs. 2 PsychThG anzuerkennen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung mit folgender Begründung ab: Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG sei eine Behandlung der Patienten nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren Voraussetzung der Anerkennung; auch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten - PsychTh-AprV - und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - KJPsychTh- AprV - fordere jeweils in § 1 Abs. 1 die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren; eine wissenschaftliche Anerkennung durch den nach § 11 PsychThG zuständigen Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie liege aber nicht vor. Den Widerspruch der Klägerin vom 27. Mai 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Zwar übe der Wissenschaftliche Beirat nur eine beratende Funktion aus und sei nicht Entscheidungsträger; die zuständige Behörde habe aber die Systemische Therapie/Familientherapie nicht als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren akzeptiert. Mit ihrer am 20. Dezember 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: In ihrer Einrichtung solle die vertiefte Ausbildung in Systemischer Therapie durchgeführt werden. Die Beklagte habe keinerlei Begründung angegeben, warum die Systemische Therapie wissenschaftlich nicht anerkannt sei. Sie habe sich auch kein eigenes Urteil zu dieser Frage gebildet. In anderen Ländern sei die Systemische Therapie von verschiedenen Behörden bereits wissenschaftlich anerkannt. Das Verfahren werde von vielen Wissenschaftlern an Hochschulen sowie in psychiatrischen und psychotherapeutischen Kliniken des Landes NRW praktiziert, gelehrt und beforscht. Die Arbeitsgemeinschaft für Systemische Therapie - AGST - habe im Dezember 1998 eine umfangreiche Dokumentation mit Materialien zu Theorie, Praxis und Evaluation des wissenschaftlichen Psychotherapieverfahrens Systemische Therapie" herausgegeben. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zur Systemischen Therapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren vom 29. September 1999 sei nach Form und Inhalt für die vorliegende Frage ungeeignet, da es sich nicht mit der Frage beschäftige, ob eine wissenschaftliche Anerkennung der Systemischen Therapie in der Fachwelt gegeben sei. Dem wissenschaftlichen Beirat sei nach § 11 PsychThG weder aufgetragen, Psychotherapieverfahren zuzulassen, noch diese nach eigenen Kriterien zu bewerten. Seine Aufgabe beschränke sich vielmehr darin, sich zur Anerkanntheit von praktizierten und erörterten Psychotherapieverfahren in Wissenschaft und Praxis gutachtlich zu äußern. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Mai 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 zu verpflichten, ihr die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie" zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt sie ihr Vorbringen dahin, dass nach Auskunft des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie eine Anerkennung des in Rede stehenden Vertiefungsgebietes weder bisher erfolgt noch in naher Zukunft zu erwarten sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen der AGST und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Ablehnung der Beklagten, die Einrichtung der Klägerin als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit dem Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie" anzuerkennen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da nach § 6 Abs. 2 PsychThG - neben der streitigen Voraussetzung des wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrens - weitere Kriterien erfüllt sein müssen, die von der Klägerin noch darzulegen sein werden, konnte das Gericht nur die Verpflichtung der Beklagten aussprechen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das Vertiefungsgebiet Systemische Therapie/Familientherapie" ist entgegen der Auffassung der Beklagten ein wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG, das der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert dient. Die Ausführungen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie in seinem Gutachten zur Systemischen Therapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren vom 29. September 1999 stehen dieser Feststellung nicht entgegen. Zum einen ist nicht der Wissenschaftliche Beirat der zuständige Entscheidungsträger sondern ausschließlich die Beklagte. Der Wissenschaftliche Beirat soll nach § 11 PsychThG von der zuständigen Behörde in Zweifelsfällen herangezogen werden, damit die Behörde ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens des wissenschaftlichen Beirats als sachverständige Institution zu treffen in der Lage ist. Keinesfalls soll indes der Wissenschaftliche Beirat die Entscheidung treffen, ob es sich bei der Systemischen Therapie um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren handelt, wie die Beklagte - trotz gegenteiliger Äußerungen - anzunehmen scheint, da sie zur Begründung ihrer Auffassung ausschließlich auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats verweist. Zum anderen ist der Begriff der wissenschaftlichen Anerkennung vom Wissenschaftlichen Beirat in seinem Gutachten vom 29. September 1999 verkannt worden, wie sich aus seiner zusammenfassenden Stellungnahme ergibt: Entscheidend für die Bewertung jedoch ist, daß die Wirksamkeit der Systemischen Therapie auch für einen eingeschränkten Anwendungsbereich derzeit nicht als nachgewiesen gelten kann. Die Systemische Therapie kann daher derzeit nicht als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren eingestuft werden". Geprüft hat der Beirat allein die Frage der Wirksamkeit des Verfahrens, die sich indes für die hier allein zur Entscheidung stehende Frage der wissenschaftlichen Anerkennung so aber nicht stellt. Es bestehen vorliegend keine Bedenken, den unbestimmten Rechtsbegriff der wissenschaftlichen Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren in dem Sinne auszulegen, wie dies durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in ständiger Rechtsprechung zum Begriff der wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW erfolgt. Sowohl nach den Regeln der Beihilfenverordnung als auch des Psychotherapeutengesetzes soll durch das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit ein Missbrauch unter dem Deckmantel berechtigter Behandlung bzw. Therapieausübung verhindert, d. h. Scharlatanerie soll ausgeschlossen werden, vgl. Jerouschek, PsychThG, Kommentar, § 1 RNr. 31, zum PsychThG. Wissenschaftlich anerkannt im Sinne des Beihilfenrechts ist eine Behandlungsmethode, wenn sie von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung gekennzeichneten Fachbereich tätig sind, auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss allerdings nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder wichtige wissenschaftliche Gremien die Behandlungsmethode auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansehen. Wissenschaftlich anerkannt in diesem Sinne können durchaus verschiedene Methoden und Mittel sein; dies gilt auch dann, wenn eine Methode oder ein Mittel bevorzugt angewandt wird. Entscheidend kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob auch die Außenseitermethode von der herrschenden wissenschaftlichen Meinung als wirksam und geeignet angesehen wird - so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 2192/88 - und vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 -, oder wenn die Behandlungsmethode in Kreisen der Wissenschaftler zumindest von einer gewichtigen Minderheit als therapiewirksam angesehen wird. So OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1994 - 12 A 1449/91 -; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -. Der Begriff der wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 BVO erfasst danach nicht nur Verfahren, deren Unwissenschaftlichkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, weil sie auf Aberglauben oder anderen neben der Sache liegenden Überzeugungen beruhen; erfasst werden auch Methoden, deren Geeignetheit lediglich von der unter Wissenschaftlern herrschenden Auffassung mit der Folge in Zweifel gezogen wird, dass sich die Befürworter dieser Methode in einer wissenschaftlichen Außenseiterposition befinden und nicht einmal als gewichtige Mindermeinung angesehen werden können. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -. Es ist also auf die unter den Wissenschaftlern herrschende Auffassung abzustellen. Die Frage ist zu beantworten, ob die Systemische Therapie von Fachleuten, die sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht maßgeblich sind, als wirksam angesehen wird, nicht ob sie tatsächlich wirksam ist. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates ist nicht nach diesen Maßstäben ausgerichtet. Nach diesen maßgeblichen Grundsätzen ist die Systemische Therapie/Familientherapie ein wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren. In den USA entwickelt waren es auch in Deutschland namhafte Wegbereiter wie Horst-Eberhard Richter mit seinem Buch Patient Familie", die seit über vier Jahrzehnten neben die klassischen Therapien der Psychoanalyse, der Verhaltenstherapie und den humanistischen Therapien die Systemische Therapie als weitere bedeutende Therapieform stellten. Die Internationale Gesellschaft für systemische Therapie - IGST - in Heidelberg wurde 1983 mit dem Ziel gegründet, das systemische Denken und Handeln weiterzuentwickeln, zu vermitteln und es in unterschiedlichen psychosozialen Kontexten umzusetzen. Die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie - DGSF - hat auf ihrer 5. wissenschaftlichen Jahrestagung im Oktober 2005 in Oldenburg mehr als 450 Fachleute aus Beratung, Therapie, Supervision oder Mediation begrüßt und einen Forschungspreis für die Forschungsarbeit über die Rolle der Familie bei kindlichen Kopfschmerzen verliehen. Die Systemische Gesellschaft, der 1993 gegründete deutsche Verband für systemische Forschung, Therapie, Supervision und Beratung e. V., veranstaltet Tagungen zu der Systemischen Therapie in Zusammenarbeit mit dem Institut für Medizinische Psychologie der Universitätsklinik Heidelberg und der DGSF. Die Literaturlisten zur Systemischen Therapie sind umfangreich, es existieren zu der Therapie Lehrbücher, wie z. B. das Lehrbuch von A.v. Schlippe/J. Schweitzer, die im Institut für Familientherapie e. V. in Weinheim ausbilden und lehren. In der Arbeitsgemeinschaft für Systemische Therapie - AGST - sind ebenfalls namhafte Fachleute vertreten. Angesichts der qualitativ und quantitativ unübersehbaren Menge von Fachleuten, die die Systemische Therapie als wirksame Therapieform ansehen, ist die Auffassung der Beklagten und des Wissenschaftlichen Beirates, es handele sich um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Verfahren, nicht haltbar. Die Beklagte hat die Klägerin als Ausbildungsstätte anzuerkennen, sofern diese die in § 6 Abs. 2 PsychThG weiter geforderten Nachweise erbringt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.