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Beschluss

6 A 1851/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0722.6A1851.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO liegt vor. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Teilnahme am Laufbahnwechsel und Beförderung zur Studienrätin (A 13 BBesO, höherer Dienst) zu. Auf das sogenannte Überleitungsgesetz 2002 könne sie sich nicht berufen, weil sie erst nach dem maßgeblichen "Schuljahr 1996/97" eingestellt worden sei. Die behauptete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes habe nicht zwingend die Überleitung der Klägerin in den höheren Dienst zur Folge, da es dem Gesetzgeber überlassen bleibe, welche Konsequenzen er bei Unvereinbarkeit des Gesetzes mit höherem Recht ziehe. Nach den Vorschriften des Laufbahnwechsels könne sie keine Beförderung nach A 13 BBesO erreichen, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Auslandsschuldienst für den inländischen Schuldienst nicht zur Verfügung stehe. Auch Art. 3 GG biete aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Soweit die Klägerin die Stichtagsregelung des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit Befähigungen für die Sekundarstufen II und I an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (Überleitungsgesetz) für verfassungswidrig hält, fehlt es angesichts dieser nicht weiter begründeten Behauptung bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Unabhängig davon hat der Senat mehrfach festgestellt, dass die Stichtagsregelung des Überleitungsgesetzes weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese verstößt. Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 6 A 2247/05 -, vom 9. Oktober 2006 - 6 A 2314/05 -, vom 2. Mai 2008 - 6 A 1433/06 - und - 6 A 2332/06 - sowie vom 9. Mai 2008 - 6 A 2469/06 - und - 6 A 2486/06 -. Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit im Auslandsschuldienst nicht zu einer Benachteiligung beim Laufbahnwechsel führen dürfe, zeigt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Nach den Einstellungserlassen des beklagten Landes ist ein Laufbahnwechsel von Lehrkräften vom gehobenen in den höheren Dienst nur bei erfolgreicher Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (h.D.) möglich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht. Die Klägerin, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist insoweit nicht schlechter gestellt als andere Bewerber, die ebenfalls an keinem Auswahlverfahren teilgenommen haben oder ein Auswahlverfahren nicht mit Erfolg abgeschlossen haben. Indem der Dienstherr die Möglichkeit eines Laufbahnwechsels in den höheren Dienst daran anknüpft, dass sich der Beamte im Auswahlverfahren durchgesetzt hat und auf der zur Verfügung stehenden Planstelle auch eingesetzt werden kann, stellt er zudem im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens auf sachgerechte Kriterien ab. Nichts anderes folgt aus der Vereinbarung über die rechtliche Behandlung von Auslandsdienstlehrkräften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965), nach der die Heimatbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür sorgt, dass den Auslandslehrern in Anstellung und Beförderung keine Nachteile erwachsen (vgl. § 6 Abs. 2 der Vereinbarung). Es ist nicht sachwidrig - unterstellt die Vereinbarung ist überhaupt geeignet, subjektive Rechte beim Laufbahnwechsel zu vermitteln -, wenn das beklagte Land in diesem Zusammenhang daran anknüpft, ob eine entsprechende Bewerbung der Klägerin überhaupt Erfolg gehabt hätte. Dass sich diese Frage angesichts der Gestaltung des Auswahlverfahrens nicht eindeutig zu Gunsten der Klägerin beantworten lässt und damit letztlich einen Laufbahnwechsel während der Zeit des Auslandsschuldienstes verhindert, ist hinzunehmen. Anderenfalls wäre die Klägerin aufgrund der Tätigkeit im Auslandsschuldienst gegenüber den übrigen Bewerbern mit Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufen II und I, die nur bei erfolgreichem Auswahlverfahren den Laufbahnwechsel vollziehen können, in nicht gerechtfertigter Weise besser gestellt. Eine Gleichstellung einer erfolgreichen Bewerbung als Gymnasiallehrerin im Ausland mit einer erfolgreichen Bewerbung im Inland ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten. Das folgt schon aus der nicht vergleichbaren Konkurrenzsituation. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klägerin hat hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, "ob es zulässig ist, Lehrer im Auslandsschuldienst in Bezug auf Laufbahnwechsel und Beförderung anders zu behandeln, weil sie sich bewusst für den Auslandsschuldienst entschieden haben", nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Des Weiteren hat sie nicht aufgezeigt, weshalb die konkret aufgeworfene Rechtsfrage für entscheidungserheblich gehalten wird. Mit dem Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung zur "bewussten Entscheidung für den Auslandsschuldienst" ist dafür nichts dargetan, weil diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts "lediglich ergänzend" und damit nicht entscheidungstragend waren. Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Fragen, "inwiefern die Tätigkeit an einer Schule mit gymnasialer Oberstufe im Ausland der erfolgreichen Bewerbung an einem Gymnasium in NRW gleichgestellt werden muss" und "inwiefern Auslandsdienstlehrkräfte bei vertraglicher Bindung für den Auslandsschuldienst zu Recht von der Laufbahnentwicklung ausgeschlossen werden dürfen" ist nichts dazu ausgeführt, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten werden und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Unabhängig davon lassen sich die aufgeworfenen Fragen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).