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Beschluss

6 A 2314/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 nach Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes besteht nur für Lehrkräfte, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt und bis zum Überleitungszeitpunkt in einem unbefristeten Dauerbeschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis verbleiben. • Befristete Angestelltenverhältnisse zum Stichtag erfüllen nicht den Begriff der "Einstellung" im Sinne der genannten Überleitungsregelung. • Eine verfassungskonforme Auslegung verpflichtet nicht zur Einbeziehung befristet Angestellter, denn die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 und Art. 33 GG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Überleitung in A 13 für zum Stichtag befristet Beschäftigte (Überleitungsgesetz) • Ein Anspruch auf Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 nach Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes besteht nur für Lehrkräfte, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt und bis zum Überleitungszeitpunkt in einem unbefristeten Dauerbeschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis verbleiben. • Befristete Angestelltenverhältnisse zum Stichtag erfüllen nicht den Begriff der "Einstellung" im Sinne der genannten Überleitungsregelung. • Eine verfassungskonforme Auslegung verpflichtet nicht zur Einbeziehung befristet Angestellter, denn die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 und Art. 33 GG vereinbar. Der Kläger, ehemals als befristet angestellter Lehrer tätig und später als Beamter eingestellt, begehrte die Überleitung in die höhere Besoldungsgruppe A 13 aufgrund Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil der Kläger zum maßgeblichen Stichtag (Schuljahr 1996/1997) nicht im Beamtenverhältnis oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stand. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Argument, der Begriff der "Einstellung" müsse verfassungskonform auch befristete Anstellungen erfassen. Er rügte zudem mögliche Verstöße gegen Art. 3 und Art. 33 GG. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorlägen. • Wortlaut und Systematik: Nach Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz ist Voraussetzung der Überleitung, dass die Einstellung spätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgt und das Beschäftigungsverhältnis bis zum Überleitungszeitpunkt am 01.01.2002 fortdauert; dies erfordert ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis oder Beamtenstatus. • Begriffsverständnis: Der Gesetzeswortlaut und die verwendete Zeitform (Perfekt) deuten auf eine bis zum Überleitungszeitpunkt andauernde, dauerhafte Einstellung hin; befristete Anstellungen zum Stichtag erfüllen diese Voraussetzung nicht. • Sinn und Zweck: Ziel der Regelung ist die Gleichbehandlung vergleichbar qualifizierter Lehrkräfte; der Gesetzgeber wollte Dauerbeschäftigte und Beamte erfassen, um sachgerechte Zuordnung zu gewährleisten. • Verfassungskonforme Auslegung: Auch bei Auslegungsmöglichkeiten ist die Fassung, die befristete Angestellte nicht einbezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar; die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt (Bestenauslese, unterschiedliche Auswahlverfahren). • Art. 3 und Art. 33 GG: Eine Verfassungswidrigkeit ist nicht hinreichend dargelegt; der Kläger hat keine schlüssige Darlegung erbracht, dass die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich unzulässig wäre. • Verfahrensrechtlich: Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; daher ist der Zulassungsantrag abzulehnen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger erhält keine Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13, weil er sich zum maßgeblichen Stichtag nicht in einem Beamtenverhältnis oder in einem unbefristeten Dauerbeschäftigungsverhältnis befand. Befristete Angestelltenverhältnisse zum Stichtag begründen keinen Überleitungsanspruch nach Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes. Eine verfassungskonforme Auslegung, die befristet Beschäftigte einbezieht, ist nicht erforderlich und würde auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar sein. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird bis 30.000,00 Euro festgesetzt.