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Beschluss

6 A 2332/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0502.6A2332.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Der Klägerin ist gemäß § 60 VwGO hinsichtlich der versäumten Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Kanzleimitarbeiterin dargelegt, dass die Antragsschrift am 2. Juni 2006 zur Post aufgegeben wurde. Unter Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit durften sie davon ausgehen, dass die Antragsschrift rechtzeitig bis zum 6. Juni 2006 bei dem Verwaltungsgericht Münster eingehen würde. Dass sie dort tatsächlich erst am 7. Juni 2006 einging, ist auf eine überlange Postlaufzeit zurückzuführen, die der Klägerin nicht zuzurechnen ist. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht zum 1. Januar 2002 gemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (Überleitungsgesetz) in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO übergeleitet worden. Ihre Einstellung sei nicht - wie es die Regelung verlange - spätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgt. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zur Studienrätin zu ernennen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen, habe nicht bestanden. Soweit die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit der in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz enthaltenen Stichtagsregelung bezweifelt, weil die damit verbundene Besserstellung von Gymnasiallehrern gegenüber Gesamtschullehrern sowie die Besserstellung von vor dem Stichtag eingestellten Gesamtschullehrern gegenüber danach eingestellten Gesamtschullehrern sachlich nicht gerechtfertigt sei, vermag dies die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nicht zu erschüttern. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Der Normgeber überschreitet seine Gestaltungsfreiheit, wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Bindung des Gesetzgebers ist umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 2 GG genannten annähern. Zudem müssen sich die gesetzlichen Differenzierungen sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, 1 BvR 2288/95, 1 BvR 2711/95 -, BVerfGE 101, 54 und Urteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, 275, jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG weder aufgrund der Differenzierung zwischen Lehrkräften an Gymnasien und Lehrkräften an Gesamtschulen noch aufgrund der mit der Stichtagsregelung verbundenen Verschiedenbehandlung von Gesamtschullehrern untereinander feststellen. Die unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften mit den Befähigungen für das Lehramt der Sekundarstufe I und II an Gymnasien und an Gesamtschulen ist durch die schulformabhängigen Besonderheiten, die insbesondere in den zum Teil unterschiedlichen Ausbildungszielen dieser beiden Schulformen begründet sind, hinreichend sachlich gerechtfertigt. Die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele kann grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein. Während an Gymnasien die allgemeine Hochschulreife den von den Schülern aller Klassen gleichermaßen angestrebten Abschluss darstellt, trifft dies an Gesamtschulen lediglich auf 44 % der Schüler zu. An Gesamtschulen werden überwiegend Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet, die einen Schulabschluss der Sekundarstufe I anstreben. Dementsprechend unterscheidet sich auch das an die Lehrer dieser Schulformen jeweils zu stellende Anforderungsprofil voneinander und begründet Unterschiede von solchem Gewicht, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Vgl. BAG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04 -, MDR 2006, 400; OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 A 2247/05 -. Auch die Differenzierung zwischen den Gesamtschullehrern untereinander verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz hindert den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten vor allem dann mit sich bringt, wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In diesem Zusammenhang können auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen unterschiedliche Regelungen aufgrund von Stichtagsbestimmungen rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Der Hauhaltsgesetzgeber des beklagten Landes hat hier mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur für 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) BBesO vorgesehen. Dieser Prozentsatz entspricht der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die hinsichtlich des angestrebten Schulabschlusses mit denjenigen an Gymnasien vergleichbar sind. Insoweit ist es sachgerecht, den Anteil der Gesamtschullehrer, der in den höheren Dienst übergeleitet werden soll, mit einem entsprechenden Prozentsatz festzulegen. Dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einhaltung der beschriebenen Obergrenze von 44 % durch die Festlegung eines Stichtages zu gewährleisten, sachwidrig war, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Sie führt insoweit lediglich aus, dass die Stichtagsregelung mangels Bezuges zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der betroffenen Lehrer mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren sei und deshalb keine sachgerechte Differenzierung darstelle. Dem ist nicht zu folgen. Das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich zwar am ehesten im Rahmen individueller Auswahlverfahren zur Geltung bringen, doch kann derjenige, der durch die abschließende Auswahlentscheidung nachteilig betroffen wird, diese jeweils im Rahmen eines individuellen Rechtsschutzverfahrens zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Bei der beabsichtigten Höherstufung einer großen Zahl von Beschäftigten kann dies mit erheblichen Verzögerungen verbunden sein. Der Dienstherr darf deshalb bei der Durchführung entsprechender Personalmaßnahmen nicht auf eine solche Vorgehensweise festgelegt werden. Vielmehr muss ihm die Befugnis zuerkannt werden, das angestrebte Ergebnis durch gesetzliche Regelungen herbeizuführen, die keiner Umsetzung im Einzelfall mehr bedürfen. Dazu gehört auch eine gesetzliche Überleitung, wie sie der Landesgesetzgeber mit dem Überleitungsgesetz gewählt hat. All das folgt aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn, die neben den Aspekten der Personalpolitik auch Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des Weges zu einer als wünschenswert definierten Personalmaßnahme in legitimer Weise einschließt. Das Recht zu zweckmäßiger Selbstorganisation geht dabei allerdings nicht soweit, dass das Prinzip der Bestenauslese unterlaufen werden dürfte. Der Dienstherr muss dessen bestmögliche Verwirklichung auch bei einer gesetzlichen Regelung der streitbefangenen Art im Auge behalten. Diesen Erfordernissen wird mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz genügt. Die gewählte Form einer Überleitung kraft Gesetzes schließt zwar individuelle Auswahlentscheidungen mitsamt der nur in solchen Verfahren möglichen Berücksichtigung des unterschiedlichen Grades der dienstlichen Bewährung, die sich vor allem im Resultat dienstlicher Beurteilungen ausdrückt, notwendigerweise aus. Gleichwohl widerspricht sie damit nicht dem Bestenausleseprinzip. Die als Differenzierungskriterium herangezogene Stichtagsregelung beinhaltet auch einen für die dienstliche Bewährung aussagekräftigen Gesichtspunkt. Die zeitliche Dauer ununterbrochener Verwendung im öffentlichen Schuldienst kann einen Erfahrungsvorsprung zum Ausdruck bringen, der sich auf das Ausmaß der dienstlichen Bewährung positiv auswirkt. Das gilt zwar nur bei idealtypischer und infolgedessen pauschalierender Betrachtung, ist deshalb aber kein von vornherein ungeeignetes Unterscheidungsmerkmal innerhalb der von der beabsichtigten Höherstufung potenziell betroffenen Personengruppe. Bei der gewählten Form der gesetzlichen Überleitung sind, wenn sie sich - wie hier - nicht auf alle Angehörigen dieser Personengruppe erstrecken soll, andere Unterscheidungsmerkmale auch schwerlich denkbar. Mögliche Unzulänglichkeiten der pauschalierenden Betrachtung und individuelle Härten stehen vor diesem Hintergrund auch zu dem Prinzip der Bestenauslese nicht in Widerspruch und müssen folglich hingenommen werden. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie diese nicht dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Hinsichtlich der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, ob die Stichtagsregelung in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz wirksam ist, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zu der ihr zugesprochenen wesentlichen Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Allein der Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit eine unbestimmte Anzahl von Fällen gegeben haben mag, die dem in der Rechtsfrage dargestellten Sachverhalt vergleichbar waren, reicht nicht aus. Es ist nicht dargetan, dass neben den wenigen im Geschäftsbereich des Oberverwaltungsgerichts noch anhängigen Verwaltungsstreitverfahren, bei denen es um die Überleitung von Lehrkräften nach dem Überleitungsgesetz geht, Rechtsstreitigkeiten ähnlichen Inhalts in größerer Anzahl geführt werden oder solche Rechtsstreitigkeiten in erheblichem Umfang zu erwarten sind. Die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts erfordern es schon deshalb nicht, die Berufung zuzulassen, um die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren beantworten zu können. Davon abgesehen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Wirksamkeit der Stichtagsregelung auch ohne vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren zu bejahen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).