Beschluss
12 B 799/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0626.12B799.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Voraussetzungen für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen ergeben sich seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr (auch) aus § 74 SGB VIII. Nach § 74a Satz 1 SGB VIII, der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG - vom 27. Dezember 2004, BGBl. I S. 3852, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das SGB VIII eingefügt worden ist, regelt das Landesrecht die Finanzierung von Tageseinrichtungen. Damit hat der Bundesgesetzgeber für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 klargestellt, dass er die Vorschriften über die Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII nicht auf die Finanzierung freier Träger von Kindertageseinrichtungen angewendet wissen, sondern diese Frage im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz dem originären Gesetzgebungsrecht der Länder überlassen will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 3045/06 -, OVGE 50, 217 ff.; Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 - . Für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2008 ist danach auf das zum 1. August 2008 in Kraft tretende Kinderbildungsgesetz NRW (Art. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 462) - KiBiz - abzustellen, das das zu diesem Zeitpunkt nach § 27 Abs. 1 KiBiz außer Kraft tretende Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - ersetzt. Gemäß § 20 KiBiz gewährt das Jugendamt dem Träger einer Einrichtung einen Zuschuss in Höhe eines prozentualen Anteils der Kindpauschalen nach § 19 KiBiz, wobei die Höhe des Anteils je nach Art des jeweiligen Trägers variiert. Der damit gesetzlich verankerte subjektive Anspruch des Einrichtungsträgers auf Zuschussgewährung setzt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz jedoch neben einer - hier unstreitig gegebenen - Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 KiBiz setzt die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung weiterhin voraus, dass die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt. Eine § 18 Abs. 6 GTK entsprechende Regelung, wonach Betriebskostenzuschüsse voraussetzen, dass entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen, ist in das KiBiz nicht als Tatbestandsvoraussetzung aufgenommen worden. Die von der bundesrechtlichen Ermessensregelung des § 74 SGB VIII durch § 74a Satz 1 SGB VIII abgekoppelte und für die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen allein maßgebliche landesrechtliche Normierung eines nicht mehr im Ermessenswege - ggf. auch unabhängig von einer Jugendhilfeplanung - zu erfüllenden, vgl. zur Rechtslage nach § 74 SGB VIII: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 27.96 -, FEVS 47, 529 f., und Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 -, FEVS 54, 49 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -, EStT NW, 2004, 85 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 7. Februar 2006 - 4 LB 389/02 -, NVwZ-RR 2006, 483 ff., sondern gebundenen Finanzierungs- bzw. Förderanspruchs (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KiBiz: Das Jugendamt gewährt ...") und die Verknüpfung dieses Anspruchs mit der Tatbestandsvoraussetzung einer die konkrete Kindertageseinrichtung betreffenden Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung" (§ 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz) sowie mit der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem KiBiz durch die zu fördernde Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung" (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 KiBiz) führt nur dann zu einem Finanzierungs- bzw. Förderanspruch dem Grunde nach, wenn eine wirksame örtliche Jugendhilfeplanung besteht und (kumulativ) die zu fördernde Kindertageseinrichtung in die wirksame Bedarfsfeststellung des örtlichen Jugendhilfeplans aufgenommen worden ist und damit Aufgaben des KiBiz auch auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung" wahrnehmen kann. Diese enge Ausrichtung der Finanzierung bzw. Förderung von Kindertageseinrichtungen an die Jugendhilfeplanung entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 53: Gefördert werden können auch nur solche Einrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung anerkannt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kindergartenbedarfsplanung das entscheidende Instrument und die wesentliche Grundlage dafür ist, ein bedarfsgerechtes und von Land und Kommunen finanzierbares Angebot zu ermitteln und umzusetzen." Das Bestehen einer die konkrete Kindertageseinrichtung betreffenden Bedarfsfeststellung im örtlichen Jugendhilfeplan wird danach für den Finanzierungs- bzw. Förderanspruch gesetzlich vorausgesetzt. Fehlt es an einer wirksamen Jugendhilfeplanung überhaupt oder - wie hier - an einer die konkrete Einrichtung erfassenden Bedarfsfeststellung, besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Finanzierung bzw. Förderung der konkreten Kindertageseinrichtung. Entsprechendes gilt im Übrigen, wenn es an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII fehlt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz). Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 E 916/07 - zu der entsprechenden Voraussetzung des § 16 Abs. 1 GTK. Damit sind Fragen der örtlichen Jugendhilfeplanung und der in diesem Rahmen erfolgenden Bedarfsfestsetzung - ebenso wie Fragen der Betriebserlaubniserteilung - im nachgelagerten Verfahren über die Finanzierung bzw. die Förderung von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich unbeachtlich. Vgl. zum Vorrang der jugendhilferechtlichen Planung und zur Akzessorietät der Betriebskostenförderung schon unter der Geltung des GTK: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -, Juris. Soll - wie hier - eine Kindertageseinrichtung finanziert bzw. gefördert werden, für die eine Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung nicht vorliegt, ist folglich die der Finanzierung bzw. der Förderung vorgelagerte Bedarfsfeststellung herbeizuführen. Ob etwas anderes dann gilt, wenn im Rahmen des Verfahrens auf Finanzierung bzw. Förderung der jeweiligen Einrichtung ein die entgegenstehende Planung überwindender Anspruch des Trägers auf Bedarfsfeststellung in Bezug auf seine Einrichtung offensichtlich gegeben ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine derartige Offensichtlichkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 1 Abs. 3 KiBiz gelten für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und für die Planungsverantwortung die Vorschriften des SGB VIII unmittelbar. Maßgebende Bestimmung für die Jugendhilfeplanung ist danach neben §§ 24, 24a SGB VIII § 80 SGB VIII. Nach § 80 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. Das mit der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII) untrennbar einhergehende Planungsermessen und die bei der Planung notwendige Abwägung, vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen planerischer Abwägung und der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, und vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff., (Flachglas-Urteil), müssten danach so eingeschränkt sein, dass jedes andere Abwägungsergebnis als die Bedarfsfeststellung in Bezug auf die Einrichtung des Antragstellers für das Schul- bzw. Kindergartenjahr 2008/2009 rechtswidrig wäre. Eine insoweit erforderliche rechtliche Bindung des Antragsgegners, die ein solches Ergebnis vorgeben würde, ist indes nicht gegeben. Sie folgt nicht aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. Hiernach ist für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Auf einen Bedarf an einer Betreuung in der Einrichtung des Antragstellers im Sinne einer rein faktischen Nachfrage, wie sie hier unstreitig besteht, kann nicht allein abgestellt werden. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der jugendhilferechtliche Bedarf im Rechtssinne als normativer Begriff im Zusammenhang mit der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 79 SGB VIII) und im Rahmen der Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu sehen, wonach der Bedarf unter Berücksichtigung (Hervorhebung durch den Senat) der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten und nicht nach alleiniger Maßgabe der Nachfrage zu ermitteln ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, BVerwGE 110, 320 ff. Danach ist die faktische Nachfrage, die aus den Wünschen, Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten resultiert, bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen und damit lediglich ein Abwägungskriterium. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII. Dieses Recht steht ausweislich des Wortlautes der Regelung ausschließlich Leistungsberechtigten zu. Leistungsberechtigte sind Inhaber eines subjektiven Rechtsanspruchs. Vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 5 Rz. 6. Ein subjektiver Rechtsanspruch (etwa der Eltern) auf das Vorhalten eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen für schulpflichtige Kinder in einer Tageseinrichtung besteht jedoch nicht, unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller sich - wäre ein solcher Leistungsanspruch gegeben - auf eine derartige Rechtsposition berufen könnte. Die Vorhalteverpflichtung des § 24 Abs. 2 SGB VIII ist ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 -, FEVS 54, 297 ff; vgl. ferner Nonninger, in: Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 24 Rn. 21; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 24 Rn. 36; Münder u.a., a.a.O., § 24 Rn. 35 ff. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 24 Abs. 2 SGB VIII die bedarfsgerechten Angebote an Plätzen in Tageseinrichtungen ausschließlich in eigener Zuständigkeit vorhalten muss. Tageseinrichtungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind angesichts der dort vorgenommenen trägeroffenen Definition, die in Nordrhein-Westfalen durch einen weit gefassten Trägerbegriff konkretisiert worden ist (§ 6 Abs. 1 und 2 KiBiz), nicht von der Trägerschaft des öffentlichen Jugendhilfeträgers abhängig. Die Führung von Tageseinrichtungen (auch) in anderer Trägerschaft wird in § 22a Abs. 5 SGB VIII allgemein und ohne Beschränkung etwa auf die Träger der freien Jugendhilfe vorausgesetzt. Dem entspricht § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz, wonach das Jugendamt die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen kann. Der objektiv-rechtlich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bindenden (Art. 20 Abs. 3 GG) und im Wege der Jugendhilfeplanung zu verwirklichenden - vgl. Münder u.a., a.a.O., § 24 Rz. 35 ff. - Vorhalteverpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist danach genügt, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung, sei es durch Planung eigener Beschaffungsmaßnahmen, sei es durch die vorgesehene Einbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe und/oder sonstiger Träger sicherstellt, dass die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Plätze in Tageseinrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und in Anspruch genommen werden können (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Dem genügt der Jugendhilfeteilplan Kinderbetreuung 0 - 14jährige" - Bedarfs- und Zielplan bis 2009 - des Antragsgegners, der sich auf nur noch 59 Hortgruppen für Kinder mit besonderen Förderbedarfen und in Stadtteilen mit problematischer Sozialstruktur beschränkt und den verbleibenden Bedarf, wie hier etwa den Bedarf im Einzugsbereich der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße , über die im Rahmen der Offenen Ganztagsschule unter Einbindung von freien Trägern der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Plätze abdeckt. Dass dieses Konzept des Antragsgegners in der Umsetzung im Einzelfall in dem hier in Rede stehenden Förderzeitraum mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, wie die erforderlichen Nacharbeiten in Bezug auf die Akustik der Räumlichkeiten der OGTS des N. Q. e. V. an der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße zeigen, und diese Schwierigkeiten ggf. auch zunächst provisorische Maßnahmen erfordern, wie hier die Unterbringung der Kinder am W. X. in sog. mobilen Einheiten (Containern), führt nicht ohne weiteres zur - teilweisen - Unwirksamkeit der Jugendhilfeplanung und mit Blick auf den dann planungsrechtlich nicht bewältigten Bedarf zu einem Anspruch des Antragstellers auf Bedarfsfeststellung in Bezug auf seine Einrichtung. Von der Unwirksamkeit einer örtlichen Jugendhilfeplanung i. S. v. § 18 KiBiz wird regelmäßig erst dann ausgegangen werden können, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine § 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII entsprechende zeitnahe Verwirklichung der planerischen Festlegung ausschließt (Funktionslosigkeit). Darüber hinaus muss die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der Jugendhilfeplanung im o. g. Sinne und der tatsächlichen Situation hinreichend sicher erkennbar sein. Vgl. zu den Voraussetzungen der Funktionslosigkeit im Bauplanungsrecht etwa: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff. Auch bei ggf. bestehender Funktionslosigkeit einer Jugendhilfeplanung im o. g. Sinne kann ein Anspruch auf Bedarfsfeststellung in Bezug auf eine von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei dieser Jugendhilfeplanung nicht anerkannte" - so die Terminologie in der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 53 - Einrichtung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn auszuschließen ist, dass ein aufgrund der Funktionslosigkeit der Jugendhilfeplanung planerisch nicht bewältigter Bedarf durch eine erneute Ausübung des Planungsermessens des Planungsträgers weiterhin unter Ausschluss der Einrichtung befriedigt werden kann. Hier kann bereits nicht von der Funktionslosigkeit der maßgeblichen Jugendhilfeplanung ausgegangen werden, den durch die Reduzierung der Horte zu bewältigenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsbedarf (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII) über die Plätze an Offenen Ganztagsschulen zu befriedigen. Dass das Konzept der Offenen Ganztagsschule in der u.a. durch die mit freien Trägern der Jugendhilfe abgeschlossenen Kooperationsverträge zum Ausdruck gekommenen Ausgestaltung von vornherein nicht geeignet ist, in inhaltlich-konzeptioneller sowie personeller Hinsicht und in Bezug auf die sächliche Ausstattung eine bedarfsgerechte Erziehung, Bildung und Betreuung der schulpflichtigen Kinder zu gewährleisten, ist nach der im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht einmal ansatzweise festzustellen. Maßgebender Gesichtspunkt und damit Richtschnur der planerischen Abwägung ist die nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erreichende Bedarfsgerechtigkeit des vorzuhaltenden Angebots, die im wesentlichen durch die gesetzlichen Anforderungen an den Förderungsauftrag von Tageseinrichtungen nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII bestimmt wird. Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII sollen die Tageseinrichtungen für Kinder die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII umfasst der Förderungsauftrag der Tageseinrichtungen für Kinder Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes (Satz 1). Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein (Satz 2). Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (Satz 3). Dieser bundesrechtliche Förderauftrag findet in den landesrechtlichen Regelungen der §§ 2 Satz 3, 3, 10 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 und 6 KiBiz seine Entsprechung. Der gesetzliche Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag von Tageseinrichtungen ist danach darauf beschränkt, die Entwicklung des Kindes zu fördern und den Eltern zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Förderung und Hilfestellung - ungeachtet einiger punktueller Anlaufschwierigkeiten - nicht zeitnah umgesetzt werden kann, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in quantitativer Hinsicht kann nicht von einer wirkungslosen Bedarfsfeststellung ausgegangen werden. Wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, ist die Anzahl der Plätze für die Ganztagsbetreuung an den Schulen ab dem 1. August 2007 auf 17.450 Plätze angestiegen, für das Schuljahr 2008/2009 ist eine weitere Erhöhung auf 18.800 Plätze durch Ratsbeschluss vom 24. April 2008 beschlossen worden. Diesem Angebot stünden in Horten lediglich nur etwa 5.800 Plätze gegenüber. Auch eine nur teilweise Funktionslosigkeit in Bezug auf die Bewältigung des im Einzugsbereich der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße (Stadtteil O. - Nord) bestehenden Bedarfs ist nicht festzustellen. Wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, werden in diesem Stadtteil ab Sommer insgesamt 746 Plätze in der Offenen Ganztagsschule angeboten; im Rahmen der für das Schuljahr 2008/2009 abzuschließenden Kooperationsvereinbarung zwischen der Gemeinschaftsgrundschule und dem freien Träger N. Q. e.V. wird eine der Praxis der Vergangenheit entsprechende Reservierungsregelung aufgenommen, die gewährleistet, dass für alle Kinder, die in der Einrichtung des Antragstellers betreut werden und die Schüler der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße sind - mithin also auch diejenigen Kinder, die in der Einrichtung des Antragstellers betreut werden und im Schuljahr 2008/2009 in eine weiterführende Schule wechseln -, ein Platz in der Offenen Ganztagsschule H.------straße (Standort W. X. ) zur Verfügung stehen wird, welche eine vorgesehene Kapazität von sechs Gruppen und eine Belegung von zur Zeit nur vier Gruppen aufweist. An Betreuungspersonal sind für ca. 100 Kinder in vier Gruppen zur Zeit fünf pädagogische Fachkräfte, eine Diplompädagogin, zwei erziehungserfahrene Fachkräfte, eine Sozialwissenschaftlerin und eine Frau im freiwilligen sozialen Jahr eingesetzt; darüber hinaus werden alle Lehrerstunden, die der Offenen Ganztagsschule zustehen, auch von den Lehrerinnen der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße gegeben. Ob gegenüber diesem Angebot an der Offenen Ganztagsschule das Angebot der Förderung, Erziehung und Betreuung in der Einrichtung des Antragstellers - möglicherweise - ganz oder zumindest teilweise besser ist, ist demgegenüber unbeachtlich. Wird - wie hier - über das vorgehaltene Platzangebot an den Offenen Ganztagsschulen und dem Platzangebot in den verbleibenden Horten eine Förderung und Hilfestellung erreicht, ist damit dem gesetzlichen Förderauftrag der Tageseinrichtungen entsprochen. Graduelle qualitative Steigerungen der Ausgestaltung des Platzangebots und des damit korrespondierenden Einsatzes staatlicher Mittel über die gesetzlich geforderte Bedarfsgerechtigkeit hinaus mögen aus der Sicht des Antragsstellers wünschenswert sein, gesetzlich gefordert und damit abwägungsrelevant sind sie jedoch nicht. Eine Bindung des Planungsermessens des Antragsgegners auf Bedarfsfeststellung gerade in Bezug auf die Einrichtung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 SGB VIII. Die Reichweite dieser eingeschränkten Vorrangregelung zugunsten freier Träger der Jugendhilfe hat der beschließende Senat bereits mehrfach klargestellt, wobei allerdings Fragen der Bedarfsplanung nicht Gegenstand der Verfahren waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2005 - 12 B 2444/04 -, ZfJ 2005, 485 f.; Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 -. Im Bereich der Bedarfsplanung gewinnt der Umstand an Bedeutung, dass auch die eingeschränkte Vorrangregelung als Abwägungsgesichtspunkt in die insoweit zu treffende planerische Abwägung zwischen unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen Interessen eingestellt werden kann. Denn wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, wonach u.a. in den Fällen, in denen geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden, die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll (Hervorhebung durch den Senat), gilt die Vorrangregelung lediglich im Regelfall, nicht aber in hiervon abweichenden Fallgestaltungen. Eine Ewigkeitsgarantie ist folglich mit der Vorrangregelung nicht verknüpft. Gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der zur Steigerung der Bildungs- und Chancengleichheit und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Wege eines Systemwechsels eine völlige rechtliche und organisatorische Umgestaltung sowie flächendeckende Neuausrichtung und Erweiterung der Ganztagsbetreuung schulpflichtiger Kinder nachmittags an allen Unterrichtstagen, während der Ferienzeiten und an unterrichtsfreien Tagen erfolgt, die nunmehr in der Trägerschaft der Schulträger, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 -; Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -, und in vertraglich begründeter Kooperation der Schulträger mit freien Trägern der Jugendhilfe durchgeführt wird und die sich darüber hinaus ab dem 1. August 2008 - anders als vorher - auch im Landeshaushalt verbindlich niederschlägt, vgl. den Haushaltsplan des Landes NRW, Kapitel 05 300 TG 72 Offene Ganztagsschule im Primarbereich" sowie die zugehörigen Erläuterungen, Kapitel 15 040 TG 80 Frühe Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen", Titel 633 80 sowie die zu TG 82 und Titel 633 80 erfolgten Erläuterungen und Kapitel 15 040 TG 90 Kindpauschalen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung (KiBiz)", Titel 633 90 sowie die Erläuterungen zu den Titelgruppen 90 bis 94, ist als atypische Situation geeignet, im Rahmen der planerischen Abwägung zur Bedarfsermittlung und Bedarfsbefriedigung als Anknüpfungspunkt für eine Überwindung der lediglich im Regelfall bestehenden Vorrangstellung der freien Träger der Jugendhilfe zu dienen und diejenigen freien Träger, in deren Horten nicht eine der 59 verbliebenen Hortgruppen betreut werden, und die nicht im Rahmen der Kooperationsverträge tätig werden, zukünftig - nach einer sachgerecht bemessenen Auslauffrist - von der weiteren Hortförderung auszuschließen. Dieser Planungsentscheidung des Antragsgegners als Träger der örtlichen Jugendhilfeplanung zugunsten der Neuausrichtung der Förderung sind grundlegende substantiierte Einwände gegen ihre sachliche Rechtfertigung nicht entgegengehalten worden; solche sind auch nicht ersichtlich. Dass diese Entscheidung maßgeblich durch die entsprechende Neuausrichtung der Landesmittel, die ab dem 1. August 2008 eine allgemeine Hortförderung nicht mehr vorsieht, geprägt worden ist, stellt ihre sachliche Rechtfertigung nicht in Frage, zumal haushaltsrechtliche Erwägungen, wie die Gesichtspunkte der Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der regelmäßig knappen öffentlichen und der Jugendhilfe zur Verfügung stehenden Finanzmittel im Rahmen der planerischen Abwägung durchaus berücksichtigungsfähig sind. Vgl. OVG Rhl.-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2003 - 7 A 11375/02 -, juris. Soweit der Antragsteller ein Mitspracherecht geltend macht und rügt, es sei den freien Trägern zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit aufgezeigt worden, die ihnen kraft § 24 SGB VIII übertragenen Aufgaben wahrzunehmen", wird schon verkannt, dass die Vorhalteverpflichtung des § 24 Abs. 2 SGB VIII - wie bereits ausgeführt - ausschließlich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe normiert, welcher, wie oben dargelegt, den insoweit erforderlichen Bedarf normativ im Rahmen seiner Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) und im Rahmen seiner Planungsverantwortung unter Berücksichtigung (Hervorhebung durch den Senat) der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) ermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, a.a.O. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Jugendhilfeplanung des Antragsgegners die insoweit bestehenden Beteiligungs- und Anhörungsverpflichtungen (§ 80 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII) verletzt worden sind - und diese Verletzungen sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätten - sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Angesichts der Beteiligung der freien Träger über deren Spitzenverbände und - soweit Elterninitiativen wie der Antragsteller betroffen waren - über den Paritätischen Wohlfahrtsverband an den zahlreichen Regionalkonferenzen des bereits am 12. Januar 2006 aus Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gegründeten Arbeitskreises 80 (AK 80) sowie der frühzeitigen Information der einzelnen Hortträger bereits im Februar 2006 während der laufenden Planungsarbeiten, ist ein Beteiligungsdefizit nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dass mit der Reduzierung der Hortgruppen die Trägervielfalt der Jugendhilfe i.S.d. § 3 Abs. 1 SGB VIII nicht mehr gewährleistet ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers auf den für die Einführung der Offenen Ganztagsschule geltenden Parlamentsvorbehalt geht an der vom Landtag NRW selbst angestoßenen Initiative zu einem stufenweisen Ausbau der Grundschulen zu einem flächendeckenden System vom Ganztagsgrundschulen unter Einbeziehung aller vorhandenen Ganztagsangebote, wie etwa den Horten, vgl. nur LT-Drucks. 13/2660 vom 28. Mai 2002, S. 7, sowie an den vom Landesgesetzgeber - auch als Haushaltsgesetzgeber - erlassenen (haushalts-)rechtlichen Regelungen zur Steuerung der Einrichtung der Offenen Ganztagsschule (vgl. § 5 Abs. 2 KiBiz, §§ 9 Abs. 3, 75 Abs. 4 SchulG sowie § 1 Haushaltsgesetz 2008 vom 20. Dezember 2007, GV NRW. S. 728 i.V.m. den oben aufgeführten Regelungen des Haushaltsplans 2008) vorbei. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 , 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.