Urteil
4 LB 389/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
12mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann nach § 74 SGB VIII auch Plätze außerhalb seines Gebietes fördern, wenn diese seinem Angebot für anspruchsberechtigte Kinder aus seinem Bereich zugutekommen.
• Vorhandene zahlenmäßige Platzkapazität im Zuständigkeitsbereich des Trägers rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ablehnung einer Förderung; maßgeblich sind auch pädagogische Ausrichtung, Nutzbarkeit und tatsächliche Eignung der Plätze zur Deckung des Bedarfs.
• Fehlerhaft ist eine Ablehnung, wenn der Jugendhilfeträger die pädagogische Ausrichtung eines Angebots unbeachtet lässt oder der Abwägung entscheidende Gesichtspunkte nicht oder mit unangemessenem Gewicht zugrunde legt; in solchen Fällen kann das Ermessen zugunsten einer Förderung reduziert werden.
Entscheidungsgründe
Förderung von Kindergartenplätzen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets bei anhaltender Nachfrage • Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann nach § 74 SGB VIII auch Plätze außerhalb seines Gebietes fördern, wenn diese seinem Angebot für anspruchsberechtigte Kinder aus seinem Bereich zugutekommen. • Vorhandene zahlenmäßige Platzkapazität im Zuständigkeitsbereich des Trägers rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ablehnung einer Förderung; maßgeblich sind auch pädagogische Ausrichtung, Nutzbarkeit und tatsächliche Eignung der Plätze zur Deckung des Bedarfs. • Fehlerhaft ist eine Ablehnung, wenn der Jugendhilfeträger die pädagogische Ausrichtung eines Angebots unbeachtet lässt oder der Abwägung entscheidende Gesichtspunkte nicht oder mit unangemessenem Gewicht zugrunde legt; in solchen Fällen kann das Ermessen zugunsten einer Förderung reduziert werden. Der Kläger betreibt seit 1978 einen Waldorf-Kindergarten in Stadt A mit insgesamt 50 Plätzen. Für das Kindergartenjahr 1997/1998 beantragte er beim Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuschüsse zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von monatlich 279 DM je von Landkreisbewohnern belegtem Platz; etwa 15 Plätze waren zu diesem Zeitpunkt mit Kindern aus dem Landkreis belegt. Der Landkreis lehnte am 20.10.1997 eine Förderung ab, weil er die ortsnahe Regelversorgung im Kreis für nahezu hundertprozentig gehalten und grundsätzlich keine Zuschüsse zu Einrichtungen außerhalb seines Gebietes gewährt habe. Der Kläger widersprach und klagte; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz gab der Kläger einen Teil seiner Geldforderung zurück, hielt jedoch weiter die Rechtsauffassung aufrecht, die Bedarfsplanung des Landkreises berücksichtige nicht die tatsächliche Nachfrage und die pädagogische Ausrichtung des Kindergartens. Der Senat prüfte, ob der Landkreis bei Ablehnung des Antrags sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. • Rechtsgrundlage ist § 74 SGB VIII; Förderung setzt pflichtgemäßes Ermessen des Trägers voraus, bei Vorliegen einer Jugendhilfeplanung ist diese zu berücksichtigen (§ 80 SGB VIII). • Der Kläger erfüllt die Fördervoraussetzungen des § 74 Abs.1 SGB VIII; der Landkreis war zuständig auch für Plätze außerhalb seines Gebietes, wenn diese seinem Angebot für anspruchsberechtigte Kinder aus seinem Gebiet zugutekommen (§ 74 Abs.2 SGB VIII). • Die Ablehnung war ermessensfehlerhaft, weil der Landkreis wichtige Gesichtspunkte nicht oder nicht mit gebührendem Gewicht berücksichtigte: Er hat der Ortsnähe ein überwiegendes Gewicht beigemessen und die besondere pädagogische Ausrichtung (Waldorf) des Klägers unzureichend gewürdigt. • Bedarfsdeckung ist nicht nur quantitativ zu beurteilen; Bedeutung haben auch pädagogische Ausrichtung und Eignung der Plätze für die Bedürfnisse der Kinder und Eltern (§§ 22 Abs.3, 74 Abs.4, 80 SGB VIII). • Weil der Kindergarten des Klägers regelmäßig von Kindern aus dem Landkreis genutzt wurde und der Landkreis keine besondere, stichhaltige Erklärung für die Nichtförderung lieferte, reduzierte sich das Ermessen zugunsten einer Förderung dem Grunde nach. • Zur Höhe der Förderung bleibt dem Landkreis ein pflichtgemäßes Ermessen; er muss dabei aber die bei gleichartigen Maßnahmen geltenden Maßstäbe und die Eigenleistung des Klägers gemäß § 74 Abs.3 und 5 SGB VIII beachten und vorab Ausstattungsstandards und realistische Kosten erfassen. Die Berufung ist in dem erhaltenen Umfang begründet; der Bescheid des Landkreises vom 20.10.1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf institutionelle Förderung für das Kindergartenjahr 1997/1998 zu; das Ermessen des Landkreises ist insoweit dahingehend reduziert, dass die beantragte Förderung dem Grunde nach zu gewähren ist. Über die konkrete Höhe der Förderung hat der Landkreis nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu entscheiden; dabei hat er die Gleichbehandlungsgrundsätze, die zumutbare Eigenleistung des Klägers und die objektiven Ausstattungs- und Kostendaten zu berücksichtigen. Falls keine einvernehmliche Regelung zustande kommt, bleibt die konkrete Bemessung der Zuwendung dem Landkreis vorbehalten, unter Beachtung der genannten Kriterien und des Gebots einer angemessenen, an den Bedürfnissen der Betroffenen orientierten Auswahl.