Urteil
12 A 576/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0606.12A576.07.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als mit ihr die Rückerstattung von 4.451,56 EUR nebst Zinsen begehrt wird.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als mit ihr die Rückerstattung von 4.451,56 EUR nebst Zinsen begehrt wird. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihm im Jugendhilfefall E. T. H. in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 entstanden sind. E. wurde am 23. Mai 1995 in T1. von Frau C. H. geboren. Als sein Vater ist in der Geburtsurkunde Herr X. H. genannt, der zum damaligen Zeitpunkt mit der Mutter verheiratet war. Die Ehe wurde später geschieden. Bereits während der Ehe hatte Frau H. sich von ihrem Mann getrennt und wieder eine Beziehung zu einem früheren Lebensgefährten aufgebaut. Die Vaterschaft des Herrn H. wurde zunächst jedoch nicht angefochten. Frau H. hatte allerdings das alleinige Sorgerecht für E. . E. und seine Mutter lebten weiter im Geburtsort T1. . Am 25. November 2001 musste Frau H. einen Krankenhausaufenthalt antreten. Sie gab den Jungen deshalb zu einer ebenfalls in T1. wohnenden Freundin, Frau G. . Auf deren Notruf nahm das Jugendamt der Beklagten den Jungen am 11. Dezember 2001 in Obhut und brachte ihn als jugendhilferechtliche Sofortmaßnahme bei Frau G. unter. Am 12. Dezember 2001 verstarb die Kindesmutter Frau H. in der Klinik. Als es daraufhin in der Pflegestelle G. Probleme gab, wurde E. vom Jugendamt der Beklagten am 23. Dezember 2001 im Rahmen der Inobhutnahme bei der Familie L. in I. im O. -P. -Kreis untergebracht. Frau L. ist eine Halbschwester der verstorbenen Frau H. und hatte zusammen mit ihrem Ehemann seinerzeit bereits deren Tochter K. - eine ältere Halbschwester von E. H. - in Pflege. Nach einem Vermerk vom 3. Januar 2002 ging das Jugendamt der Beklagten davon aus, dass der Junge in der Pflegestelle L. bleiben werde. Das insoweit zuständige Landratsamt in N. wurde als Amtsvormund vorgeschlagen. Da Herr H. nach einer Meldeauskunft im Zuständigkeitsbereich des Klägers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, teilte das Jugendamt der Beklagten dem Kläger mit, welche Leistungen für E. im Rahmen der Jugendhilfe erbracht worden seien und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht. Erst später stellte sich heraus, dass Herr H. vom 25. Oktober 2002 bis Juli 2004 erst in der JVA X1. und dann in der JVA E1. eingesessen hat und bereits ab dem 1. Oktober 2002 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden ist. Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 übertrug das Amtsgericht C1. die Vormundschaft für E. auf das Jugendamt des O. -P. -Kreises, das sich in der Folgezeit zusammen mit dem Jugendamt der Beklagten um eine langfristige Absicherung des Verbleibs des Jungen in der Sofortpflegestelle - namentlich um die Zahlung einer Halbwaisenrente und von Kindergeld - bemühte. So beantragte es beim Jugendamt des Klägers am 24. Mai 2002 auch Erziehungshilfe für E. in Form der Vollzeitpflege und Unterbringung bei Familie L. . Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 bewilligte der Kläger antragsgemäß diese Jugendhilfe für E. und nahm am 1. August 2002 die Zahlungen an die Familie L. auf. Unter dem 27. Juni 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für E. aufgrund eines entsprechenden Antrages der Vormünderin Jugendhilfe ab dem 24. Mai 2002 bewilligt habe und die Zahlungen an die Familie L. zum 1. August 2002 aufnehmen werde. Er bat die Beklagte, die entsprechenden Zahlungen im Rahmen der Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt einzustellen. Gleichzeitig erkannte er seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89b SGB VIII gegenüber der Beklagten für die Zeit ab dem 13. Dezember 2001 an und bat um Übersendung der entsprechenden Kostenrechnung. Außerdem wies er darauf hin, dass wegen der fragwürdigen Vaterschaft von Herrn H. ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren seitens des Vormundes geprüft werde. Mit Schreiben vom 25. September 2002 legte die Beklagte dar, sie habe für E. insgesamt 5.709,43 Euro in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 aufgewandt, wobei das für E. gezahlte Kindergeld in Höhe von 269,50 Euro bereits abgezogen worden sei. Der Kläger erstattete der Beklagten den Betrag am 4. Oktober 2002. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 für E. eine Halbwaisenrente rückwirkend zum 12. Dezem-ber 2001. An die Beklagte wurden daraufhin 1.257,47 Euro Rente ausgekehrt, die diese am 26. März 2003 an den Kläger weiterleitete. Mit Urteil vom 22. Juli 2004 stellte das Amtsgericht N. auf die Anfechtung des Amtsvormunds hin fest, dass Herr H. nicht der Vater von E. H. ist. Der Kläger stellte seine Leistungen daraufhin zum 31. August 2004 ein. Zum 1. September 2004 übernahm stattdessen der O. -P. -Kreis die Jugendhilfe für E. . Mit Schreiben vom 1. September 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Vaterschaft von Herrn H. erfolgreich angefochten worden sei, und machte gegenüber der Beklagten die Erstattung der für E. in der Zeit vom 11. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 aufgewandten Jugendhilfeleistungen geltend. Die Beklagte teilte unter dem 25. Februar 2005 mit, sie erkenne die Kostenerstattung ab dem 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 an, behielt sich allerdings für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse vor, das Anerkenntnis zu widerrufen. Mit Schreiben vom 11. April 2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten daraufhin eine Forderung in Höhe von 18.750,70 Euro geltend. In dieser Summe war zum einen der Betrag enthalten, den der Kläger der Beklagten im Oktober 2002 für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 erstattet hatte, abzüglich der von der Beklagten rückerstatteten Waisenrente, so dass insgesamt 4.451,96 Euro verblieben. Außerdem stellte der Kläger der Beklagten Pflegegeldzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 sowie die ansonsten gezahlten Beihilfen in Rechnung. Nach Überprüfung der Rechtslage teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 23. August 2005 mit, dass sie die Kostenzusicherung widerrufe. Sie gehe davon aus, dass sie erst in dem Zeitpunkt zuständig geworden sei, in dem durch Urteil festgestellt worden sei, dass Herr H. nicht der Vater von E. sei. Am 30. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt. Er vertrat die Auffassung, dass die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ex tunc erfolge, also auf alle Rechtsbeziehungen zurückwirke, nicht nur zivilrechtlich, sondern auch öffentlich-rechtlich. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.750,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung vertreten, die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung habe die Zuständigkeit des Klägers erst ex nunc entfallen lassen. Die örtliche Zuständigkeit müsse zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Jugendamtes feststehen und könne nicht für die Vergangenheit geändert werden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall E. H. 4.451,96 Euro nebst Zinsen wie beantragt zu zahlen. Die Entscheidung fußt im Hinblick auf eine Rückerstattung eines zu Unrecht erstatteten Betrages von 5.709,43 Euro abzüglich bereits wegen der Rentenzahlung rückerstatteter 1.257,47 Euro nach § 112 SGB X maßgeblich auf der Annahme, die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung habe die Vaterschaft von Herrn H. ex tunc rückwirkend entfallen lassen. Für die Ablehnung eines darüber hinausgehenden Anspruches auf Ersatz der Kosten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 - 14.298,74 Euro - nach dem insoweit allein in Frage kommenden § 105 SGB X waren zusätzlich die Feststellungen entscheidend, E. habe schon vor dem Beginn der Hilfeleistungen am 26. Juni 2002 bei der Pflegestelle L. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und der insoweit dem O. -P. -Kreis nach § 89e SGB VIII zu Gute kommende Schutz der Einrichtungsorte bewirke keinen Erstattungsdurchgriff. Mit Beschluss vom 19. April 2007 hat der Senat die Berufung beider Beteiligter zugelassen. Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung die Vaterschaft von Herrn H. lediglich ex nunc beseitigt habe mit der Folge, dass mit dem Tod von Frau H. nicht sie - die Beklagte -, sondern der Kläger nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für Jugendhilfeleistungen zuständig geworden sei und ihr den Aufwand nach § 87 SGB VIII deshalb zu Recht in Anwendung von § 89b Abs. 1 erstattet habe. Die örtliche Zuständigkeit müsse im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Jugendhilfebehörden feststehen und sei nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschriften einer Änderung für die Vergangenheit - etwa in Folge einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung - nicht zugänglich. Ungeachtet der bürgerlich-rechtlichen Rechtswirkungen könne insoweit nichts anderes gelten, als nach der Spruchpraxis der zentralen Spruchstelle, dem einschlägigen Schrifttum und diversen Rechtsgutachten des BIJuF für den Fall der Vaterschaftsfeststellung bzw. -anerkennung, nämlich eine Zuständigkeitswirkung bloß "ex nunc". Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte in voller Höhe des erstinstanzlich geltend gemachten Erstattungsanspruches - also neben dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von 4.451,96 Euro auch zu weiteren 14.298,78 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zur Zahlung zu verurteilen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung und begründet sein weitergehendes Begehren damit, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 86 Abs. 4 SGB VIII fehlerhaft einen Beginn der Leistung nicht bereits mit dem 25. Mai 2002 als dem Antragszeitpunkt, zu dem rückwirkend Leistungen gewährt worden sind, angenommen sowie zu Unrecht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes anlässlich der bloß vorläufigen "in Obhutnahme" in Betracht gezogen habe, anstatt auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes E. H. in T1. vor Beginn der Inobhutnahme abzustellen. Selbst wenn man die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes von E. mit der Aufnahme in die Familie L. im O. -P. -wald-Kreis unterstellen wolle, müsse jedenfalls der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII in direkter oder analoger Anwendung der genannten Vorschrift dergestalt eingreifen, dass er für die Erstattung unmittelbar auf die Beklagte, in deren Bereich E. vor Aufnahme in der Pflegefamilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, durchgreifen könne. Ohne die Anwendbarkeit des § 89e SGB VIII auch auf Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X liefe der Schutz der Einrichtungsorte zumindest für Fälle der vorliegenden Art ins Leere, so dass zumindest eine analoge Anwendung zwingend geboten sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von den Beteiligten überreichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Von den zugelassenen und auch im übrigen zulässigen Rechtsmitteln hat nur die - auf die erstinstanzlich nach § 112 SGB X zugesprochene (Rück-)Erstattung von 4.451,56 EUR nebst Zinsen bezogene - Berufung der Beklagten Erfolg. I. Die auf die Rückerstattung des genannten Betrages gerichtete Klage des Klägers ist unbegründet. Als Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung kommt allein § 112 SGB X in Betracht. Zu Recht und mit zutreffender Erwägung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 112 SGB X auf einen jugendhilferechtlichen Sachverhalt, wie den vorliegenden, grundsätzlich anwendbar ist. So etwa auch Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 4 BF 355/01 -, JAmt 2004, 328; Nieders. OVG, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 4 LB 159/03 -, FEVS 55, 226; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02 -, ZfSH/SGB 2003, 280 (283); vgl. auch: Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/ Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 89 Rnr. 14; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89 Rnrn. 12 und 13; Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 89 Rnr. 3. Nach § 112 SGB X sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, wenn eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Voraussetzung liegt nicht vor, da der Kläger der Beklagten die Jugendhilfeaufwendung zu Recht erstattet hat. Die Erstattung hat auf der Grundlage von § 89b Abs. 1 SGB VIII stattgefunden. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Beklagte war hier im Rahmen einer Inobhutnahme tätig geworden, nachdem die allein sorgeberechtigte Mutter von E. nicht mehr für ihn sorgen konnte und deshalb eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben war. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Inobhutnahme ergab sich aus § 87 SGB VIII, weil sich der Junge schon vor Beginn der Maßnahme tatsächlich in T1. aufgehalten hat. Kläger und Beklagte sind seinerzeit auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Erstattungsverpflichtung nach § 89b Abs. 1 i. V. m. § 86 SGB VIII mit dem Tod der Kindesmutter am 12. Dezember 2001 auf den Kläger übergegangen ist. Leben die Eltern bei Beginn der Maßnahme - hier also am 11. Dezember 2001 - nicht zusammen und haben sie getrennte gewöhnliche Aufenthalte, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils der das Personensorgerecht hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Stirbt ein Elternteil bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten, so ist nach Maßgabe von § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des überlebenden Elternteils maßgebend. Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. März 2001 - 2 L 68/01 -, FEVS 53, 25; VGH Kassel, Urteil vom 26. April 2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. August 2005, JAmt 2005, 565 (566). Unbeachtlich ist in diesem Fall, ob der überlebende Elternteil die Personensorge für das Kind oder eine tiefere persönliche Beziehung zu ihm hat. Siehe auch: Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/ Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember 2007, Erl. Art. 1 § 86 KJHG Rnr. 21. Überlebender Elternteil i. S. d. § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist im vorliegenden Fall Herr H. . Dieser hatte im hier maßgebenden Erstattungszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung wirkt lediglich ex nunc". Besteht nach Maßgabe von § 1592 Nr. 1 BGB eine sog. Scheinvaterschaft, so gilt im Rahmen der Vorschriften des BGB über die eheliche Abstammung der Scheinvater solange als Vater i. S. d. § 86 SGB VIII, bis rechtskräftig festgestellt ist, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Vgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 86 Art. 1 KJHG Rnr. 6. Bei dem Urteil, mit dem festgestellt worden ist, dass eine Vaterschaft des Herrn H. nicht besteht, handelt es sich allerdings um ein Gestaltungsurteil, mit dem das Amtsgericht das bisher nach § 1592 Nr. 1 BGB vermutete Vater-Kindschafts- Verhältnis rückwirkend ab dem Tag der Geburt des Kindes aufgehoben hat, vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 86/70 -, BGHZ, 57, 229; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 -, Juris; Beschluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, Juris; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1599 Rnr. 7, so dass E. abstammungsrechtlich als von Geburt an vaterlos gilt. Das Urteil wirkt insofern nach Maßgabe von § 640h ZPO auch durchaus für bzw. gegen alle und erstreckt sich damit ggfls. auch auf andere Rechtsgebiete, in denen an die Vaterschaft im abstammungsrechtlichen Sinne angeknüpft wird. So im Falle des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 - L 11 KR 2534/03 -, Juris. Auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit wirken sich jedoch sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Feststellung der Nichtvaterschaft lediglich ex nunc" aus. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rnr. 16; SprSt. Stuttgart, Entscheidung vom 28. März 2000 - St 45/97 -, EuG 57, 35; ZSpr., Ent-scheidung vom 9. Oktober 1997 - B 96/96 -, EuG 52, 510 (514); DIJuF-Rechtsgutachten vom 15. Dezember 2005, JAmt 2006, 185; DIJuF-Rechtsgutachten vom 27. August 2003, JAmt 2003, 587. Die hier maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen des Jugendhilferechtes knüpfen gerade nicht vorbehaltslos an die Vaterschaft im abstammungsrechtlichen Sinne an, sondern bringen in § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist") zum Ausdruck, dass es für das Vaterschaftsverhältnis auf den Zeitpunkt der wirksamen Anerkennung oder einer wirksamen gerichtlichen Feststellung ankommt. Damit sieht § 86 Abs. 1 SGB VIII im Unterschied zum bürgerlichen Recht keine relative Rückwirkung einer Vaterschaftsfeststellung oder - wie hier - einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung vor. So auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 27. August 2003, a.a.O. und vom 5. März 2001, JAmt 2001, 229 (230); ZSpr., Entscheidung vom 9. Oktober 1997 - B 96/96 -, a.a.O. Eine Rechtsprechung, die nur auf die abstammungsrechtliche Wirkung des Gestaltungsurteils zur Vaterschaftsanfechtung abstellt, so VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2007 - AN 14 K 04.01081 -, Juris; verkennt schon den Wortlaut des § 86 Abs. 1 SGB VIII, der auch Ableitungen aus einer Rechtsprechung zum anders eingebundenen Begriff der Familie" in § 1 Abs. 3 JWG verbietet. Siehe VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 1987 - 19 K 4718/85 -, NJW 1987, 3215. Die wirksame Vaterschaftsanerkennung bzw. rechtskräftige Feststellung zur Vaterschaft vermag auch deshalb - unbeschadet der bürgerlich-rechtlichen Rechts- wirkungen etwa nach §§ 1594 Abs. 1 oder 1600d Abs. 4 BGB - ausschließlich ex nunc zuständigkeitsbestimmend zu sein, weil nur dies der Gesamtsystematik der Zuständigkeitsnormen und ihrer Ergebnisorientierung entspricht. Vgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 86 Art. 1 KJHG, Rnr. 20; siehe auch den Beispielsfall zur Gewährung von Bundeserziehungsgeld des BayLSG, Urteil vom 24. August 2006 - L 9 EG 235/03 -, Juris. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach der Intention des Gesetzes gem. den Umständen, wie sie im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Jugendamtes feststehen. Eine rückwirkende Änderung der Zuständigkeit, weil sich Rechtstatsachen nachträglich geändert haben, sieht § 86 SGB VIII nicht vor, sondern ordnet einen Wechsel der Zuständigkeit nur für die Zukunft im Anschluss an ein veränderndes Ereignis an. Dass diese Zukunft wegen der Rückwirkung des verändernden Ereignisses in der Vergangenheit liegt, ist dem System der dynamischen" bzw. wandernden" Zuständigkeit fremd. § 86a SGB VIII begründet für den Fall, dass die Klärung zuständigkeitsbegründender Umstände längere Zeit in Anspruch nimmt, bezeichnender Weise eine Notzuständigkeit, greift aber gerade nicht in die Vergangenheit zurück. Dies würde auch Sinn und Zweck einer klaren und eindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 - 9 S 575/03 -, FEVS 56, 211 (216), widersprechen. Das Kindeswohl, dem das Kinder- und Jugendhilferecht verpflichtet ist, verlangt nämlich nicht nur eine möglichst klare und eindeutige, sondern auch eine weitgehend stabile Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die zu erbringenden Leistungen und sonstigen Maßnahmen, damit der aufgetretene Bedarf rasch, ohne Reibungsverluste aufgrund von Verzögerung und mit der geschuldeten Verantwortung gedeckt wird. Ein Ausgleich von Kosten erfolgt nach dem SGB VIII nicht im Leistungsverhältnis durch eine nachträgliche Korrektur der Zuständigkeit, sondern unter weitestgehender Vermeidung einer Beteiligung des Hilfesuchenden mittels Erstattung nach den Regeln der §§ 89 ff. SGB VIII, die dabei mit § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausdrücklich auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der Erstattungsgläubiger in eigener örtlicher Zuständigkeit geleistet hat. Dadurch, dass § 89b Abs. 1 SGB VIII auf die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII abhebt, werden hier insoweit die Grundsätze des Leistungsrechtes - namentlich das Prinzip einer Zuständigkeitsveränderung nur für die Zukunft - adaptiert. Dies erscheint insbesondere auch unter Gesichtspunkt einer überschaubaren und einfach zu handhabenden Kostenerstattung gerechtfertigt. Bei einem Griff in die Vergangenheit wären angesichts der Vielzahl von möglichen Fallkonstellationen demgegenüber in zahlreichen Fällen umfangreiche Ermittlungen etwa bzgl. der Aufenthaltsverhältnisse der maßgeblichen Personen in der Vergangenheit erforderlich und nach Jahren der Hilfegewährung käme es - insbesondere auch unter Beachtung der Fristen in den §§ 111 und 113 SGB X - zu teilweise extrem verworrenen Erstattungsverhältnissen, die so vom Gesetzgeber nicht gewollt sein können. So auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. März 2001, a.a.O. II. Soweit der Kläger Kostenerstattung für die von ihm selbst in der Zeit bis zum 31. August 2004 erbrachte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in Höhe von 14.298,74 EUR verlangt, hat schon das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, denen der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist und auf die der Senat gem. § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, hat der Kläger für den besagten Erstattungszeitraum keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten aus § 89b SGB VIII oder aus § 89c SGB VIII. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil die Zuständigkeit des Klägers nicht ex tunc", sondern ex nunc" entfallen ist. Auch die Voraussetzungen des § 105 SGB X für eine Erstattung seitens der Beklagten liegen nicht vor. Nach § 105 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig. Vor dem Hintergrund, dass nach den vorstehenden Ausführungen die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung zuständigkeitsrechtlich nur ex nunc" - also erst ab Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils vom 22. Juli 2004 - Wirkungen entfaltet und von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Herrn H. im Zuständigkeitsbereich des Klägers jedenfalls bis zum 1. Oktober 2002 - Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt - ausgegangen werden kann, war der Kläger im Zeitraum von Beginn seiner Leistungen an bis Anfang Oktober 2002 mit Blick auf § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII schon nicht unzuständig. Soweit man davon ausgeht, dass Herr H. als Scheinvater ab Oktober 2002 im Zusammenhang auch mit seiner Inhaftierung keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Zuständigkeitsbereich des Klägers hatte, so dass der einzig in Frage kommende Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Letzteren für Leistungen der Jugendhilfe entfallen ist und er die Pflegegeldzahlungen als unzuständiger Leistungsträger erbracht hat, ist jedenfalls nicht die Beklagte zuständig geworden. Dafür, dass der als Kindesvater geltende Herr H. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Erstattungszeitraum ab Oktober 2002 jemals in der Stadt T1. genommen und damit die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII begründet hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch wenn man nicht annehmen wollte, der Scheinvater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den jeweiligen Haftanstalten in X1. und später E1. genommen, vgl. zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Haftanstalt etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 12 ZB 07.921 -, Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 3. September 2007 - 3 Q 133/06 -, FEVS 59, 134, sondern von der Begründung bloß eines tatsächlichen Aufenthaltes ausgeht, sich ein gewöhnlicher Aufenthalt des Scheinvaters im maßgeblichen Zeitraum also jedenfalls i. S. v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht feststellen lässt, führt das nicht zur örtlichen Zuständigkeit der Beklagten. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII dann nämlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Zu diesem Zeitpunkt hatte E. seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Familie L. in I1. im O. -P. - Kreis. Als Leistungsbeginn kommt dabei nicht die Inobhutnahme des Jungen nach § 42 SGB VIII in Betracht, weil diese eine im Verhältnis zu den in §§ 27 ff. SGB VIII zusammengefassten Hilfen völlig andere Zielrichtung besitzt und der Gesetzgeber dementsprechend die Inobhutnahme in § 2 SGB VIII auch nicht dem Begriff der Leistung zugeordnet hat. So auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 2485/07 -; Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 3371/05 - mit Hinweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 8 K 2931/05 -, ZfSH-SGB 2007, 151. Denn § 2 Abs. 1 SGB VIII unterscheidet ausdrücklich zwischen den im folgenden Absatz 2 aufgelisteten Leistungen" und den in Abs. 3 aufgezählten anderen Auf- gaben", zu denen die unter Ziffer 1. genannte zählt. Vgl. zum Leistungsbegriff grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116. Ist hier demnach auf die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege abzustellen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Zeitpunkt vor Beginn der Leistung" der Zeitpunkt ist, in dem der Antrag auf diese Leistung gestellt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 12 A 4295/01 -, Juris; Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, FEVS 54, 275; so im Ergebnis auch: BayVGH, Urteil vom 1. April 2004 - 12 B 99.2510 -, Juris; Beschluss vom 19. Januar 2006 - 12 ZB 04.696 -, Juris, jeweils m. w. N. Die Hilfe ist hier am 24. Mai 2002 beantragt und auch mit Wirkung ab diesem Datum bewilligt worden. E. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in I1. /O. -P. -Kreis bei der Familie L. jedoch nicht erst mit der Beantragung der Vollzeitpflege, sondern schon vor dem 24. Mai 2002 begründet. Maßgeblich für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist insoweit die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 SGB I, wonach jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Vgl. zur Legaldefinition zusammenfassend: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3259/04 -, m. w. N. Diese Feststellung ist aufgrund einer die tatsächlichen Verhältnisse berücksichti- genden Prognose zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751. Erforderlich ist zunächst auch bei Minderjährigen eine tatsächliche Aufenthaltsnahme, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ 2006, 97; Urteil vom 26. Septem-ber 2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01 -, NVwZ 2003, 616, wie sie hier schon durch die Unterbringung des Jungen am 23. Dezember 2001 im Rahmen der Inobhutnahme erfolgt ist. Es ist hingegen kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene sich an einem bestimmen Ort bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436). Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es darauf ankommt, ob sie nur vorüber- gehend oder auf Dauer erfolgen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01, 5 B 37.01 -, a.a.O. mit Hinweis auf Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 -, BVerwGE 64, 224 (231) und Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206 (211). Von der hiernach erforderlichen Dauerhaftigkeit ist hier auszugehen. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass der Aufenthalt rein rechtlich - wie hier - in eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als einer nur vorläufigen Maßnahme eingebettet ist, denn die Unterbringung von E. bei der Familie L. sollte nicht nur vorübergehend erfolgen. Laut Vermerk vom 3. Januar 2002 ging das Jugendamt der Beklagten schon zu einer Zeit, als noch keine Vormundschaft eingerichtet war und es jedenfalls faktisch die Personensorge ausübte, davon aus, dass E. in der Pflegestelle L. bleiben werde. Dies lag insbesondere deshalb nahe, weil es sich bei Frau L. um eine Halbschwester der verstorbenen Frau H. handelte und das Ehepaar L. bereits deren Tochter K. - eine ältere Halbschwester von E. - in Pflege hatte. Nur wenn E. auf unabsehbare Zeit bei der Familie L. unterkommen konnte, rechtfertigte sich die Verlegung seines Lebensmittelpunktes von T1. nach I2. in ein völlig anderes soziales Umfeld. Mit der Bestellung des Jugendamtes des O. -P. -Kreises zum Vormund durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Februar 2002 ist die Langfristigkeit des Aufenthaltes des Jungen bei der Familie L. bestätigt worden. Die Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt des O. -P. -Kreises war von der Absicht geleitet, E. auf unabsehbare Zeit bei der Familie L. zu belassen. Diese Vorstellung bestätigt sich in den gemeinsamen Bemühungen des Jugendamtes des O. -P. -Kreises und des Jugendamtes der Beklagten, dem Jungen durch die Verschaffung einer Halbwaisenrente und von Kindergeldzahlungen die Grundlage für einen längerfristigen Verbleib bei der Familie L. zu verschaffen. Danach wäre also in dem Fall, in dem der Scheinvater H. in den Haftanstalten X1. und E1. lediglich einen tatsächlichen, nicht aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte, gemäß § 86 Abs. 4, Satz 1 SGB VIII nicht die Beklagte, sondern der O. - P. -Kreis im Rahmen des § 105 SGB X der richtige Erstattungsschuldner. Das würde auch unabhängig von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2003 nach Maßgabe von § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gelten, falls der O. -P. -Kreis zum 24. Dezember 2003 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Erbringung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege erstmals zuständig geworden sein sollte, weil E. zu diesem Zeitpunkt 2 Jahre bei der Familie L. gelebt hatte und sein dortiger Verbleib auf Dauer zu erwarten war. Der Kläger hätte unter dieser Voraussetzung die Leistung trotz Zuständigkeitswechsels i. S. v. § 86c SGB VIII fortgesetzt. Ein Erstattungsdurchgriff auf die Beklagte kommt nicht in Betracht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 89e SGB VIII. Dabei mag dahinstehen, ob E. überhaupt im Sinne dieser Vorschrift in einer anderen Familie" untergebracht gewesen ist. Denn dies setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1.04 -, NJW 2005, 2794; Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, FEVS 56, 353, was im Hinblick auf das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen der Familie L. und E. vorliegend zumindest zweifelhaft erscheint. Ungeachtet dessen ist ein Durchgriff" unmittelbar auf die - dem O. -P1. - wald-Kreis bei dessen Inanspruchnahme als Erstattungsschuldner ihrerseits dem Grunde nach auf die Erstattungskosten erstattungspflichtige - Beklagte vgl. zur Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII von Kosten, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruches eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind: BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25.05 -, FEVS 58, 536, m. w. N. deshalb nicht möglich, weil § 89e Abs. 1 SGB VIII - anders als § 89a Abs. 2 SGB VIII - vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - 12 B 06.955 -, Juris; DIJuf- Rechtsgutachten vom 4. Februar 2003 - JAmt 2003, 139 (140), jeweils m. w. N., einen solchen Durchgriff nicht vorsieht. Denn der in § 89e Abs. 1 SGB VIII normierte Erstattungsanspruch steht nur dem öffentlichen Träger des Einrichtungs- ortes zu, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen begründet wird und nicht dem trotz fehlender Zustän-digkeit tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger. Vgl. Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 89e Art. 1 KJHG, Rnr. 27 a.E., m. w. N. Als Ausnahmevorschrift ist § 89a Abs. 2 SGB VIII insoweit eng auszulegen und nicht erweiternd auf andere Erstattungskonstellationen auszudehnen. In diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301. Der Schutz der Einrichtungsorte wird in den nicht von § 89a SGB VIII erfassten Fällen - gerade etwa auch bei einer Weiterleistung nach § 86c SGB VIII -, vielmehr in hinreichender Weise durch den dem zuständig gewordenen Leistungsträger selbst nach seinem Eintritt zustehenden Anspruch auf Kostenerstattung erreicht. So wohl DIJuF-Rechtsgutachten vom 13. Oktober 2005, JAmt 2006, 87, mit Hinweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, EuG 56, 353 = BVerwGE 115, 251. Eine erweiterte Anwendung des Erstattungsdurchgriffes nach § 89a Abs. 2 SGB VIII wird dementsprechend - soweit ersichtlich - nur für die Erstattungssituation des § 89b Abs. 3 SGB VIII, also im Rahmen des Erstattungsanspruches nach § 89a Abs. 1 bejaht. Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. März 2001 - 2 L 68/01 -, FEVS 53, 25; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89b, Rnr. 6, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich fehlt es an einer Grundsätzlichkeit, weil sich sowohl die Behandlung der Vaterschaftsanfechtung als auch die Auslegung zu § 89e SGB VIII unschwer bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergeben.