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Urteil

2 K 915/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0517.2K915.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die verauslagten Kosten der stationären Jugendhilfe für das Kind E. W. , geboren am 4. Januar 1999, für der Zeit vom 21. Februar 2007 bis 31. März 2011 in Höhe von 256.176,36 EUR zu erstatten. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin bezüglich eines Betrages von 136.729,33 EUR seit dem 30. April 2009 und bezüglich eines Betrages von 119.447,03 EUR seit dem 29. April 2011 Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, die der Klägerin aufzuerlegen sind.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die verauslagten Kosten der stationären Jugendhilfe für das Kind E. W. , geboren am 4. Januar 1999, für der Zeit vom 21. Februar 2007 bis 31. März 2011 in Höhe von 256.176,36 EUR zu erstatten. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin bezüglich eines Betrages von 136.729,33 EUR seit dem 30. April 2009 und bezüglich eines Betrages von 119.447,03 EUR seit dem 29. April 2011 Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, die der Klägerin aufzuerlegen sind. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage Kostenerstattung nach § 105 SGB X für die im Hilfefall E. W. ab dem 21. Februar 2007 geleistete Hilfe zur Erziehung in Form stationärer Unterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII). E. W. , geb. X. (*4.1.1999), wurde als Kind zunächst nicht miteinander verheirateter Eltern geboren. Die Eltern haben nachträglich geheiratet und E. legalisiert; im Jahr 2001 wurde E1. Schwester M. geboren. Bei E. ist nach einem Bericht der Rheinischen Landesklinik Bonn vom 4. Januar 2006 eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10 F 90.1) sowie eine kombinierte Störung der Entwicklung der motorischen Funktionen (ICD 10 F 83) diagnostiziert. Eine weitere medizinisch/psychologische Abklärung scheiterte an der Unwilligkeit E1. , an Befragungen und Testungen mitzuwirken. Im Gutachten zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts wurde eine Lern- und Entwicklungsstörung festgestellt, die durch massive Verhaltensstörungen sowie erhebliche Erziehungsschwierigkeiten gekennzeichnet sei. Bereits im Kindergarten war E. auffällig geworden; der Kindergartenbesuch konnte auch nach zweifachem Wechsel nur mit Unterstützung des Jugendamtes des Beklagten in einer integrativen Gruppe sichergestellt werden. Noch vor der Einschulung wurde vom Schulamt des Kreises Euskirchen ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts durchgeführt. Das Gutachten vom 19. Juni 2005 kam zu dem Ergebnis, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt "Verhalten" bestehe; als Ort der Beschulung wurde eine Förderschule bestimmt. E. wurde deshalb - wie vom Schulamt vorgeschlagen - an der dem Wohnort nächstgelegenen Schule für diesen Förderbedarf, der "Schule an der F. " in F1. , zum Schuljahr 2005/2006 eingeschult. Einem Antrag auf Anerkennung von "Intensivförderbedarf" und Zuordnung zur Gruppe schwerstmehrfachbehinderter Schülerinnen und Schüler aufgrund hochgradiger Erziehungsschwierigkeiten wurde entsprochen. Dennoch kam es zu mehrfachen gewalttätigen Übergriffen gegen Mitschüler und Lehrer, so dass ein Schulverweis in Rede stand. Mit Unterstützung eines vom Beklagten finanzierten Schulbegleiters konnte dies zunächst vermieden werden. Als auch diese Maßnahme nicht mehr half, wurde E. in einer Gruppe der Tagesklinik betreut. Erst nach stationärer Abklärung der Auffälligkeiten E1. und der Erstellung einer entsprechenden Diagnostik war die Förderschule in F1. im Zusammenwirken mit dem Jugendamt bereit, ein Konzept für eine weitere Beschulung E1. zu erstellen. Zu einer vom Beklagten angedachten ambulanten Erziehungsbeistandschaft kam es nicht, da die Eltern keinen entsprechenden schriftlichen Antrag stellten. Von Februar 2006 bis April 2006 war E. vollstationär untergebracht in der Abteilung für Kinder-und Jugendpsychiatrie/Jugendpsychotherapie der Rheinischen Landesklinik Bonn; er wurde dort behandelt, u.a. auf Ritalin eingestellt und an der der Klinik angeschlossenen Schule für Kranke partiell beschult. Am 15. April 2006 trennten sich die Eltern. E. und seine Schwester blieben bei der Kindesmutter, die ihren Wohnsitz in F1. L. behielt. Der Kindesvater verzog in den Haushalt seiner Eltern in der Gemeinde X1. die gleichfalls im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als örtlichem Jugendhilfeträger gelegen ist. Das Personensorgerecht blieb bei beiden Elternteilen. Am 3. Juli 2006 stellten zunächst die Mutter E1. , dann auch der Vater beim Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Ihr Sohn E. leide unter ADHS; er habe bis vor kurzem Ritalin genommen. Er gebe Widerworte, sei aufmüpfig und höre nicht. Die Mutter gab an, sie sei mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert. Dies gelte auch für ihre Familie und den seit Mai 2006 mit ihr zusammenlebenden Partner. E1. Vater kümmere sich nicht um die Probleme seines Sohnes. Eine konkrete Hilfemaßnahme ist in diesem Antrag nicht genannt. Anhand eines Vermerks vom 24. Juli 2006 geht aus der Rückfrage der Mutter, ob bereits ein Heim ausgesucht worden sei, hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27,34 SGB VIII) Gegenstand des Hilfeantrags war. Zu einem für den 12. Juli 2006 vereinbarten Gesprächstermin betr. diesen Hilfeantrag erschienen weder die Kindesmutter noch der Kindesvater. Am 13. Juli 2006 hinterließ E1. Mutter eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Sachbearbeiterin mit der Bitte um Rückruf. Am 20. Juli 2006 teilte die Kindesmutter der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten mit, dass sie noch diese Woche nach Bornheim verziehen müsse. Wegen Beschwerden sei ihre Wohnung gekündigt worden. Die bisherige Wohnung müsse am nächsten Montag geräumt sein. Die Sachbearbeiterin wies die Kindesmutter darauf hin, dass mit dem Umzug ein Wechsel der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers verbunden sei. Zugleich bestärkte sie die Kindesmutter in der Absicht, die Tochter M. im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung im bisherigen Kindergarten zu belassen, was aber tatsächlich nicht umgesetzt wurde. Am 27. Juli 2006 sprach E1. Mutter beim Jugendamt der Klägerin vor und gab an, mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert zu sein. Eine Beschulung des Kindes an der Förderschule sei nach deren Angaben erst möglich, wenn er sich einer Therapie unterziehe. Der Kindesvater sei zurzeit nicht erreichbar. Er wisse auch nichts von ihrem Umzug nach C. . Sie verwies aber darauf, dass sie zusammen mit ihm beim Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt habe. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe ihr erklärt, nach dem Umzug sei jetzt das Jugendamt der Klägerin für die Hilfegewährung zuständig. Am 2. August 2006 fand dann ein Gespräch im Jugendamt der Klägerin statt, an dem auch eine Mitarbeiterin des Beklagten teilnahm, in dessen Verlauf die Klägerin sich bereit erklärte, den Jugendhilfefall zu übernehmen. Nach Aktenlage nahm das weitere Bewilligungsverfahren folgenden Verlauf: Am 27. Juli 2007 sprach die Kindesmutter im Jugendamt der Klägerin vor. Schon im Zuge dieses ersten Gesprächs verdeutlichte sie, dass sie eine stationäre Unterbringung ihres Sohnes im I. K. -Haus wünsche. Dieser Wunsch stützte sich auf eine Empfehlung der E. behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Rheinischen Kliniken Bonn - Außenstelle F1. -, Frau Dr. L1. . Bei dem Gespräch im Jugendamt C. am 2. August 2007 erhielt die Klägerin auch erstmals die Unterlagen über die Diagnostik und den klinischen Aufenthalt sowie die Dokumente über die Beschulungsproblematik in der Förderschule. Ausweislich eines Vermerks vom 24. August 2006 hatte Frau Dr. L1. die Kindesmutter darüber informiert, dass zu dieser Zeit in der von ihr vorgeschlagenen Einrichtung kein freier Platz in einer für E. geeigneten Gruppe verfügbar sei. Ausweislich mehrerer Vermerke von Ende August sollte sich E1. Mutter zur Überbrückung um eine adäquate Beschulungsmöglichkeit an einer geeigneten Förderschule des Rhein-Sieg-Kreises bemühen. Nach Hinweisen einer in der Nachbarschaft lebenden Lehrerin, die dem Jugendamt um den 20. September 2006 meldete, dass E. seiner Schulpflicht nicht nachkomme, herumstreune und sich verhaltensauffällig sei, beraumte die Sachbearbeiterin einen Hausbesuch bei der Kindesmutter für den 28. September 2006 an. Dort konnte sie sich ein eigenes Bild von der familiären Situation machen. Nach den Angaben der Mutter besuchte E. im laufenden Schuljahr die Förderschule "X2. " in X3. ; seitdem sei sein Herumstreunen rückläufig. Am 6. Oktober 2006 teilte E1. Mutter fernmündlich mit, dass das Zusammenleben mit ihrem Sohn immer schwieriger werde und seine Tendenz, in Konfliktsituationen wegzulaufen, stark zunehme. Sie erwarte deshalb, dass über den vorliegenden Jugendhilfeantrag bald entschieden werde. Die Sachbearbeiterin nahm dieses Telefonat zum Anlass, die Sache auf die Agenda der Teamsitzung vom 18. Oktober 2006 zu setzen. Im vorbereitenden Vermerk für diese Sitzung unterstützte sie den Wunsch der Mutter auf Unterbringung E1. im I1. -K. -Haus. Das Team des Jugendamtes beschloss daraufhin einstimmig, die beantragte Hilfe zu gewähren. Um zu überprüfen, ob der Einstieg über die Intensivgruppe tatsächlich den notwendigen Rahmen für E. darstellte, sollte die Hilfe zunächst auf drei Monate beschränkt werden, um dann das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei der Rücksprache der Sachbearbeiterin der Klägerin mit dem Bereichsleiter Intensivgruppen des I. -K. -Hauses, Herrn G. , ergab sich ausweislich eines Vermerks vom 2. November 2006, dass dort zwar ein freier Platz verfügbar war; vor einem ersten Vorstellungsgespräch sei zur Vorbereitung jedoch die Übersendung aussagekräftiger Unterlagen erforderlich. Dies erforderte nach Auffassung der Sachbearbeiterin das Einverständnis beider Elternteile. E1. Mutter erteilte ihre Zustimmung schon im Anschluss an die Teamsitzung vom 18. Oktober 2006. Eine diesbezügliche fernmündliche Kontaktaufnahme mit dem Vater endete damit, dass dieser vor einer Regelung des Umgangsrechts mit seinen Kindern zu nichts bereit sei und aus diesem Grund das Gespräch vorzeitig abbrach. Die Mutter wurde über den Ablauf dieses Gesprächs unterrichtet und kündigte juristische Schritte gegen den Vater an. Am 7. Dezember 2006 teilte die Kindesmutter dem Jugendamt mit, dass der Kindesvater nunmehr kooperieren wolle; er wolle der beabsichtigten Heimunterbringung zustimmen und auch die Zustimmung zur Übersendung der Unterlagen erteilen. Der von ihm begehrte Umgang sei auch wieder realisiert worden. In dieser Situation wollte die Kindesmutter außer dem laufenden Scheidungsverfahren keine weiteren juristischen Streitigkeiten gegen den Vater ihrer Kinder einleiten. Mit Erklärung vom 18. Dezember 2006, die am 2. Januar 2007 bei der Klägerin einging, erteilte der Kindesvater schriftlich seine Zustimmung zur Übersendung näher bezeichneter Unterlagen an das I. -K. -Haus, die dann mit Schreiben vom 9. Januar 2007 an die Einrichtung übersandt wurden. Am 17. Januar 2007 fand ein Vorstellungstermin im I. -K. -Haus statt, an dem auch E. und seine Mutter teilnahmen. Am Ende dieses Termins teilte der Bereichsleiter der Regelgruppen mit, dass E. für seinen Bereich nicht in Betracht komme. Die übrigen Teilnehmer wollten die gewonnenen Eindrücke verarbeiten und in den nächsten Tagen ihre Eindrücke dem Jugendamt mitteilen. Die Mutter brachte in Telefonaten vom 18. und 22. Januar 2007 zum Ausdruck, dass sie und E. ganz begeistert von dem Heim seien. Sie hätten auch E1. Vater über ihre Eindrücke informiert. Am 24. Januar 2007 meldete sich der Bereichsleiter Intensivgruppen, Herr G. , bei der Sachbearbeiterin der Klägerin und teilte mit, dass das I. -K. -Haus sich eine Aufnahme von E. in die F2. . - C1. -Gruppe gut vorstellen könne. Als Aufnahmedatum komme der 21. Februar 2007 in Betracht. Vor einer stationären Aufnahme wollte Herr G. noch einen ergänzenden Hausbesuch bei der Kindesmutter durchführen. Dabei wollte er insbesondere eine Anamnese erstellen und ein Genogramm anfertigen. Dieser Hausbesuch fand am 9. Februar 2007 statt. Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgte wie vorgesehen am 21. Februar 2007. Am 1. März 2007 zog die Kindesmutter nach X1. um, wo nach wie vor auch der Vater von E. lebte. Mit Schreiben vom 3. April 2007 bat die Klägerin den Beklagten um Übernahme des Jugendhilfefalles, da nunmehr wieder beide Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hätten. Der Beklagte lehnte dies ab, da die Klägerin in X1. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Sie halte sich dort nur vorübergehend im Haushalt ihrer Eltern auf. Auf Dauer könne sie dort nicht bleiben. Am 1. Juni 2007 zog E1. Mutter mit der Tochter M. nach B. in den Rhein-Sieg-Kreis. Ein Übernahmeersuchen der Klägerin lehnte der Rhein-Sieg-Kreis ab. Seien - wie hier - beide Elternteile personensorgeberechtigt, löse allein der Umzug der Mutter nicht seine Zuständigkeit aus. Im Übrigen hätten bei Antragstellung am 2. Juli 2006 beide Eltern ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten mit der Bitte um Übernahme nach § 86 Abs. 5 SGB VIII und beantragte gleichzeitig Kostenerstattung nach § 105 SGB X ab dem 3. Juli 2006. Der Beklagte lehnte dieses Begehren ab. Seine Zuständigkeit folge nicht auf Grund des Umzugs der Mutter E1. nach C. . Bei der Auslegung des Gesetzesbegriffs "vor Beginn der Leistung" sei nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern denjenigem der Aufnahme der materiellen Hilfeleistung, dies war hier der 21. Februar 2007, abzustellen. Mit dieser Begründung lehnte er auch weitere Übernahmeersuchen des Beklagten ab. Die Klägerin hat am 30. April 2009 beim Verwaltungsgericht (VG) Köln die vorliegende Klage erhoben. Das VG Köln hat sich mit Beschluss vom 18. Mai 2009 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung erstreckte die Klägerin ihr Klagebegehren auf den Zeitraum der Unterbringung E1. im I. -K. -Haus in L2. - V. vom 21. Februar 2007 bis zum 31. März 2009, in dem ihr in diesem Hilfefall Aufwendungen in Höhe von 136.729,33 EUR entstanden waren. Mit Schriftsatz vom 28. April 2011 hat die Klägerin die Klage für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2011 um Aufwendungen in Höhe von insgesamt 119.447,03 EUR erweitert. Die gesamte von Februar 2007 bis März 2011 entstandenen und mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen im Hilfefall E. W. belaufen sich hiernach auf 256.176,36 EUR. E. war in dieser Zeit zunächst weiterhin im I. -K. -Haus in L2. -V. untergebracht. Über Jahre verbrachte er zahlreiche Wochenenden im Haushalt seiner Mutter. Im Sommer 2010 war zunächst erwogen worden, E. im Herbst dieses Jahres mit flankierenden ambulanten Hilfen in den Haushalt der Mutter zurückzuführen. Diese Vorstellungen ließen sich im Ergebnis aber nicht umsetzen. Im Februar und März 2011 haben die Hausbesuche bei der Mutter nicht mehr stattgefunden. Sie konnten vom Jugendamt nicht mehr verantwortet werden. Am 1. März 2011 wechselte L3. in das Kinderhaus F3. in A. . Auf Grund aufgetretener Schwierigkeiten musste er am 23. April 2011 diese Einrichtung verlassen und wieder in das I. -K. -Haus in L2. -V. zurückkehren. In der Sache streiten die Beteiligten nach wie vor um die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei dem Merkmal "vor Beginn der Leistung" abzustellen sei. Die Klägerin hält unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) weiterhin den Zeitpunkt der Antragstellung für maßgeblich. Dies stehe insbesondere nicht in einem Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Der Beklagte könne ihr insbesondere nicht entgegenhalten, dass wegen der erst im Februar 2007 erfolgten Aufnahme der tatsächlichen Hilfe nicht von einem einheitlichen Hilfeprozess gesprochen werden könne. Denn die eingetretenen Verzögerungen hätten teilweise einen sachlichen Grund, teilweise seien sie nicht von ihr zu vertreten. Sie gäben jedenfalls keinen Anlass zu der Annahme, dass die bewilligte Maßnahme nicht mehr auf den beim Beklagten gestellten Antrag vom 3. Juli 2006 zurückgehe oder der Hilfeplanprozess zu irgendeinem Zeitpunkt unterbrochen oder gar beendet worden sei. Für die entsprechende Anwendung von Vorschriften wie § 86 Abs. 7 Satz 4 oder § 86 a Abs. 4 Satz 2 und § 86 b Abs. 3 S. 2 SGB VIII sei kein Raum. Die Sachbearbeiterin habe ständig im Kontakt mit der Kindesmutter gestanden. Zunächst seien dem Jugendhilfeträger die Hände gebunden gewesen, weil kein Platz in einer für E. geeigneten Gruppe der Einrichtung vorhanden gewesen sei. Nachdem die Situation sich im Oktober 2006 geändert hatte und auf der Teamsitzung vom 18. Oktober 2006 eine entsprechende Hilfe bewilligt worden war, habe der Vater sich zunächst seiner Mitwirkungsverpflichtung entzogen, insbesondere seine Zustimmung zur Übersendung von datenschutzrechtlich geschützten Unterlagen verweigert. Nachdem er die entsprechenden Erklärungen Anfang Januar 2007 endlich erteilt habe, sei das Verfahren fortgesetzt und in Kooperation mit der Einrichtung zügig abgeschlossen worden. Die Klägerin verweist weiter darauf, dass dem Beklagten diese Verzögerungsproblematik in der Herkunftsfamilie auch aus der eigenen Tätigkeit bekannt gewesen sei. E1. Mutter habe seit Januar 2006 in ständigem Beratungskontakt mit dem Jugendamt des Beklagten gestanden. Die angedachte Erziehungsbeistandschaft sei dennoch wegen der ungelösten Problematik, beide Eltern zu einem Antrag zu bewegen, nicht zustande gekommen. Erst am 3. Juli 2007 habe die Kindesmutter zusammen mit dem gleichfalls sorgeberechtigten Kindesvater den Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die von ihr verauslagten Kosten für die Unterbringung des Kindes E. W. (geb. X. ), geboren am 4. Januar 1999, im I. K. Haus in L2. -V. für die Zeit vom 21. Februar 2007 bis 31. März 2009 in Höhe von 136.729,33 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank seit 30. April 2009 (Datum der Rechtshängigkeit) zu erstatten, 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die von ihr verauslagten Kosten für die Unterbringung des Kindes E. W. (geb. X. ), geboren am 4. Januar 1999, im I. K. Haus in L2. -V. bzw. im Kinderhaus F3. in A. für den Gesamtzeitraum vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 in Höhe von 119.447,03 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29. April 2011 (Eingang des Klageerweiterungsschriftsatzes bei Gericht) zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass zur Bestimmung des Zeitpunkts "vor Beginn der Leistung" in Fällen - wie hier - auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung - das wäre hier der 21. Februar 2007 - abzustellen sei. Der Rechtsprechung des OVG NRW stünden neuere Entscheidungen des BVerwG entgegen. Diese sprächen vom Einsetzen der Hilfegewährung als maßgeblichem Zeitpunkt des "Beginns der Leistung" und stellten auf das Datum ab, ab dem die materielle Leistung erbracht worden sei. Was Leistung im Sinne des Gesetzes sei, werde in § 2 Abs. 2 SGB VIII konkretisiert. Demnach seien die dort aufgeführten Angebote und Hilfen die "Leistungen der Jugendhilfe"; dazu gehöre u.a. die Hilfe zur Erziehung in stationärer Form nach den §§ 27, 34 SGB VIII. Diese Hauptleistung der Jugendhilfe, in Form der Unterbringung E1. im I. -K. -Haus, sei erst am 21. Februar 2007 erbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kindesmutter unstreitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gehabt. Im vorliegenden Fall sei weiter zu bedenken, dass zwischen der Antragstellung am 2. Juli 2006 und der Gewährung der Leistung am 21. Februar 2007 über sieben Monate gelegen hätten. Wenn die Unterbringung über ein halbes Jahr später erfolge, spräche Vieles dafür, dass bei Antragstellung im Juli 2007 beim Jugendamt in F1. die Voraussetzungen einer solchen Hilfegewährung offensichtlich noch nicht vorgelegen hätten. In einem solchen Fall auf das Datum der Antragstellung als Zeitpunkt "vor Beginn der Leistung" abzustellen, sei auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW unsachgemäß. Da zu keinem Zeitpunkt seine örtliche Zuständigkeit gegeben gewesen sei, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten der Jugendhilfe. Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens hat das Amtsgericht Schleiden -Familiengericht - im Sommer 2010 der Mutter von E. aus dem Bereich des Personensorgerechts zur alleinigen Ausübung das Recht, Leistungen der Jugendhilfe zu beantragen, übertragen; im Übrigen ist es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern geblieben. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat der Klägerin im Hilfefall E. W. für die Zeit vom 21. Februar 2007 bis zum 31. März 2011 256.176,36 EUR zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Erstattungsverpflichtung ist § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Aus den Regelungen des SGB VIII ergibt sich nichts Abweichendes. Denn die Regelungen über Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern nach den §§ 89 ff. SGB VIII enthalten keine dem § 105 Abs. 1 entsprechende Regelung. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist danach der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen für ein Erstattungsbegehren nach dieser Vorschrift liegen vor. Insbesondere ist die Klägerin als örtlich unzuständiger Jugendhilfeträger im Fall E. W. tätig geworden. Zwischen den Beteiligten ist letztlich streitig, an welchen Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeitsbestimmung anzuknüpfen hat. Die Unzuständigkeit der Klägerin ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die Eheleute lebten am 3. Juli 2006, dem Zeitpunkt der Antragstellung, weiter im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie hatten zwar getrennte Wohnsitze. Dies war aber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung, da sowohl die Stadt F1. als auch die Gemeinde X1. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als örtlichem Jugendhilfeträger gelegen sind. Der Umzug der Kindesmutter nach C. in der 29. Kalenderwoche des Jahres 2006 hat nicht zur Beendigung der Zuständigkeit des Beklagten geführt. Zwar kann ein Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 SGB VIII eintreten, wenn die Elternteile nach dem Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Die Zuständigkeit eines neuen örtlichen Trägers wird aber nur dann begründet, wenn in dessen Bereich der (allein) personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibt es aber bei der örtlichen Zuständigkeit des bisherigen Jugendhilfeträgers, solange - wie hier - die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bleibt der Aufenthalt der personensorgeberechtigten Eltern vor "Beginn der Leistung". Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 576/07 -, NDV-RD 2009, 51, m. w. N.; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 -, juris; Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, FEVS 54, 275 ff. ist dies der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf diese konkreten Leistungen gestellt wurde, das ist hier der 3. Juli 2006. Ausgehend vom Begriff "vor Beginn der Leistung" und von der einheitlichen Verwendung des Wortes "Leistung" im Rahmen des SGB VIII kommen nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgezählten Angebote und Hilfen als Leistungen im Sinne des Gesetzes in Betracht. Dazu gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27-35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII). Der Jugendhilfeträger beginnt eine solche Leistung, indem er ein auf sie gerichtetes Verwaltungsverfahren einleitet. Materiell wird die Leistung mit der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen in eine entsprechende Hilfe zur Erziehung anbietende Einrichtung erbracht. Formell gehen dieser Leistungserbringung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens jedoch stets eine Prüfung der Voraussetzungen und die Vorbereitung der Hilfeentscheidung, insbesondere die Ermittlung des Bedarfs im Einzelnen und die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfeform sowie die anschließende rechtsförmliche Entscheidung nach § 8 SGB X voraus. Zu den vom Jugendhilfeträger zu prüfenden Voraussetzungen gehört dabei auch die eigene örtliche Zuständigkeit. Ist sie nicht gegeben, ist das Verfahren unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Da aber die Aufenthaltsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Erbringung der materiellen Leistung bestehen werden, während der Durchführung des Verwaltungsverfahrens noch nicht feststehen, kann dieser Zeitpunkt für die inhaltliche Bestimmung des Begriffs "Beginn der Leistung" nicht herangezogen werden. Nach alledem kann der Beginn der Leistung nur auf die Antragstellung abziehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht diese Rechtsprechung auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Keiner der vom Beklagten angeführten Entscheidungen lässt sich ausdrücklich entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Beginns der Leistung auf den Zeitpunkt der Aufnahme der materiellen Hilfeleistung abstellt. Auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Entscheidungen der letzten beiden Jahre, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58 ff. und Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, DVBl. 2011, 236 ff., geben zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. Die Entscheidungen befassen sich zwar mit § 86 Abs. 5 SGB VIII. An keiner Stelle wird aber erörtert, dass als Zeitpunkt des "Beginn der Leistung" nur derjenige der Aufnahme der materiellen Hilfegewährung in Betracht kommt. Eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich auch nicht deshalb, weil zwischen Antragstellung (am 3. Juli 2006) und Aufnahme der materiellen Hilfe (am 21. Februar 2007) ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten gelegen ist. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass ein so langer Zeitraum zwischen Antragstellung und tatsächlicher Aufnahme der Hilfe "außergewöhnlich" ist. Nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge beider Behörden hat die Kammer aber keinen Zweifel, dass von der Antragstellung bis zur Aufnahme der Hilfe von einem einheitlichen Hilfeprozess gesprochen werden muss. Am 27. Juli 2007 sprach die Kindesmutter erstmals im Jugendamt der Klägerin vor. Schon im Zuge dieses ersten Gesprächs machte sie deutlich, dass sie im Rahmen der Hilfe zur Erziehung eine stationäre Unterbringung ihres Sohnes wünsche. In einem Gespräch am 2. August 2007 erhielt die Klägerin erstmals die Unterlagen über die Diagnostik und den klinischen Aufenthalt sowie die Dokumente über die Beschulungsproblematik in der Förderschule. Ausweislich eines Vermerks vom 24. August 2007 war die Sachbearbeiterin darüber informiert worden, dass zu dieser Zeit in der von der Mutter favorisierten Einrichtung In L2. -V. kein freier Platz in einer für E. W. geeigneten Gruppe verfügbar sei. Ausweislich mehrerer Vermerke der Sachbearbeiterin von Ende August 2006 sollte sich E1. Mutter, um die Zeit bis zur Aufnahme zu überbrücken, um eine adäquate Beschulungsmöglichkeit an einer geeigneten Förderschule des Rhein-Sieg-Kreises bemühen. Eine Rückmeldung erfolgte nicht. Um den 20. September 2006 ging der Sachbearbeiterin der Klägerin ein Hinweis einer Lehrerin zu, die in der Nachbarschaft von E. wohnte und mitteilte, dass der Junge seiner Schulpflicht nicht nachkomme, herumstreune und stark verhaltensauffällig sei. Dies gab der Sachbearbeiterin Anlass für einen Hausbesuch am 28. September 2006, wo sie sich ein eigenes Bild von der familiären Situation machen konnte. Nach Angaben der Mutter besuchte E. im damaligen laufenden Schuljahr eine Förderschule in X3. . Am 6. Oktober 2006 teilte E1. Mutter fernmündlich mit, dass das Zusammenleben mit dem Sohn immer schwieriger werde und sie deshalb eine alsbaldige Entscheidung über den Jugendhilfeantrag wünsche. Am 18. Oktober 2006 entschied daraufhin die Teamsitzung, die beantragte Hilfe entsprechend dem Wunsch der Mutter in der Einrichtung I. -K. -Haus in L2. -V. zu gewähren. Bei der Rücksprache der Sachbearbeiterin mit dem Bereichsleiter Intensivgruppe des I. -K. -Hauses, Herrn G. , ergab sich ausweislich eines Vermerks vom 2. November 2006, dass dort zwar ein freier Platz verfügbar war, vor einem ersten Vorstellungsgespräch jedoch die Übersendung aussagekräftiger Unterlagen für erforderlich gehalten wurde. Dies erforderte nach Auffassung der Sachbearbeiterin das Einverständnis beider Elternteile zu einer solchen Verfahrensweise. Während die Kindesmutter diese bereits erteilt hatte, blieb eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Vater erfolglos, da dieser vor einer Regelung des Umgangsrechts mit seinen Kindern nicht bereit war, am Hilfeplanverfahren mitzuwirken. Die von der Mutter angekündigten juristischen Schritte gegen den Kindesvater blieben allerdings aus. Einige Wochen später teilte sie vielmehr mit, dass der Kindesvater nunmehr kooperieren wolle, der beabsichtigten Heimunterbringung zustimme und auch die Zustimmung zur Übersendung der Unterlagen erteilen wolle. In dieser Situation wollte die Kindesmutter keine weiteren juristischen Verfahren gegen den Kindesvater einleiten. Mit Erklärung vom 18. Dezember 2006, die am 2. Januar 2007 bei der Klägerin eingegangen war, erteilte der Kindesvater schriftlich seine Zustimmung zur Übersendung näher bezeichneter Unterlagen an das I. -K. -Haus. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 wurden diese an die Einrichtung übersandt. Am 17. Januar 2007 fand ein Vorstellungsgespräch im I. -K. -Haus statt, an dem auch E. und seine Mutter teilnahmen. Nachdem E. und seine Eltern in der zweiten Januarhälfte ihre Zustimmung zur Unterbringung im I. -K. -Haus signalisiert hatten, meldete am 24. Januar 2007 Herr G. dem Jugendamt der Klägerin, dass das I. -K. -Haus sich eine Aufnahme in die F2. . -C1. -Gruppe vorstellen könne. Als Aufnahmedatum komme der 21. Februar 2007 in Betracht. In den vier Wochen vor der Aufnahme wollte Herr G. noch einen Hausbesuch bei der Kindesmutter durchführen, ferner eine Anamnese und eine Genogramm anfertigen. In Würdigung dieses zeitlichen Ablaufs lässt sich aus Sicht der Kammer zu keinem Zeitpunkt erkennen, dass das mit dem Antrag vom 3. Juli 2006 eingeleitete Verwaltungsverfahren zu irgendeinem Zeitpunkt abgebrochen wurde. Es lässt sich auch nicht erkennen, dass die lange Dauer das Ergebnis einer unsachgemäßen Behandlung durch die Klägerin war. Vielmehr spricht nach der Einschätzung der Kammer vieles dafür, dass die eingetretenen Verzögerungen sachliche Gründe hatten und auch überwiegend von der Klägerin nicht zu vertreten sind. Es bleibt somit bei der Einschätzung, dass im vorliegenden Fall für das Merkmal "vor Beginn der Leistung" die Antragstellung am 3. Juli 2006 maßgebend gewesen ist. Damals hatten beide Elternteile - wie bereits ausgeführt - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Der Anspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X ist auch nicht durch § 105 Abs. 2 und Abs. 3 SGB X eingeschränkt. Der Beklagte kann sich insbesondere nicht auf §105 Abs. 3 SGB X berufen, da der Antrag zunächst bei ihm gestellt war und ihm deshalb hätte bekannt sein müssen, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist auch rechnerisch zutreffend ermittelt. Selbst wenn man der vom Beklagten vertretenen Auffassung zum Merkmal "vor Beginn der Leistung" folgen würde und auf den 21. Februar 2007 "als Beginn der Leistung" abstellen würde, wäre die Klage - mit Ausnahme der Kosten betr. Heimunterbringung von E. W. in der Zeit vom 21. bis 28. Februar 2007 - ebenfalls begründet. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung ab dem 1. März 2007 ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer auch aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Denn die personensorgeberechtigten Eltern hatten in der Zeit ab dem 1. März 2007 über einen Zeitraum von drei Monaten beide (wenn auch unter verschiedenen Adressen und getrennt lebend) wieder ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in X1. und somit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Klägerin hat den Beklagten auf diese Änderung der Wohnverhältnisse hingewiesen, aber - da der Beklagte einen Zuständigkeitswechsel verneinte - die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommene Hilfe im I. -K. -Haus in L2. -V. nach § 86 c SGB VIII weitergeführt. Soweit der Beklagte gegen eine solche rechtliche Bewertung einwendet, die Annahme eines Zuständigkeitswechsels scheitere daran, dass die Kindesmutter in X1. keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Rechtssinne begründet und sich nur vorübergehend im Haushalt ihrer Eltern aufgehalten habe und dort nicht auf Dauer habe bleiben können, vermag sich die Kammer dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 - zu dem Merkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts" zusammenfassend ausgeführt: "Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Verweildauer voraus, - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38; Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 29 -. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schell-horn, a.a.O. § 97 Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01.OVG -, SAR-aktuell 2002, 77. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3; Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK-BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99.OVG -. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend. Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35; W. Schellhorn/H Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31. Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 5 B 5.00 -." In Würdigung und Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer der Auffassung, dass die Kindesmutter einen "gewöhnlicher Aufenthalt" im Rechtssinne begründet hat. Den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, worauf sich die entgegengesetzte Einschätzung des Beklagten stützt. Weder ist ein Aktenvermerk über eine entsprechende Äußerung der Kindesmutter zu den Akten genommen, noch gibt es einen Hinweis, dass von vorneherein der spätere Umzug nach B. oder in einen anderen Ort außerhalb des Kreises F1. geplant war. Es lässt sich anhand des Akteninhalts nicht feststellen, weshalb die Kindesmutter in den elterlichen Haushalt zurückkehrte, welche Rolle bei dieser Entscheidung Hoffnungen auf ein Einbinden der eigenen Eltern, des Kindesvaters oder der Schwiegereltern bei der Erziehung der Kinder spielten, wo sie den räumlichen Schwerpunkt bei der Wohnungssuche - also hinsichtlich des zukünftigen Verbleibs - setzte oder etwa einen Kindergartenplatz für M. suchte und möglicherweise sogar fand. Es fehlen Feststellungen, ob sie einen Antrag auf Sozialleistungen und Kindergeld unter der Adresse ihrer Eltern beantragt oder solche Leistungen bezogen hat. Selbst wenn man dem Beklagten einräumt, dass die räumliche Verhältnisse im Elternhaus einen Verbleib "auf Dauer" wenig wahrscheinlich erscheinen ließen, so gewinnt hier bei diesen Umständen ein ansonsten eher weniger bedeutendes objektives Moment wie die Zeitdauer ein besonderes Gewicht. In einer solchen Konstellation kann bei einer Verweildauer von drei Monaten nach Auffassung der Kammer nicht (mehr) davon gesprochen werden, dass die Kindesmutter keinen gewöhnlichen "zukunftsoffenenen" Aufenthalt in X1. genommen hatte. Dem Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank war ab Rechtshängigkeit des jeweiligen Klagebegehrens (bezüglich des Zeitraums vom 21. Februar 2007 bis 31. März 2009 in Höhe von 136.729,33 EUR ab 30. April 2009 und bezüglich des Zeitraums 1. April 2009 bis 31. März 2011 in Höhe von 119.447,03 EUR ab dem 29. April 2011) zu entsprechen. Diese Entscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 281, 288 BGB. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden wie etwa Kostenerstattungsverpflichtungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66/08 -. DVBL 2010, 575 ff. und Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 ff. = NVwZ 2001, 1057 f = FEVS 52, 433 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Kostenerstattungsverfahren zwischen Jugendhilfeträgern sind nicht (mehr) gerichtskostenfrei. Soweit gesondert auszuwerfende Kosten durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts und die Verweisung nach § 83 Satz 1 VwGO i.V. mit § 17b Abs. 2 GVG entstanden sein sollten, sind nach der letztgenannten Vorschrift diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen, auch wenn diese im Übrigen mit ihrem Rechtschutzgesuch - wie hier - in der Hauptsache obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.