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Beschluss

12 A 2732/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0324.12A2732.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 169.220, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 169.220, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass der Verbleib des Jugendlichen D. H. in der Pflegefamilie S. im Juni 2003, als er dort bereits zwei Jahre untergebracht gewesen ist, auf Dauer zu erwarten war. Soweit die Beklagte der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Argument das schwere Störungsbild D. schon von Kindesbeinen an entgegenzusetzen versucht, geht er dem Sinne nach irrig davon aus, dass der Begriff "auf Dauer" im gesetzlichen Kontext die Bedeutung von grenzenloser Zukunft in sich trägt, also kein mögliches Ende des Pflegeverhältnisses absehbar sein darf. Ausreichend ist bei sachgerechter Auslegung vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen hingegen eine bloße Zukunftsoffenheit in dem Sinne einer Betreuung so lange, bis sich die dabei auftretenden – bereits bekannten oder sich erst später einstellenden – Schwierigkeiten als nicht mehr tragbar erweisen. Nur wenn sich – anders als hier vom Verwaltungsgericht zurecht angenommen – dieser Zeitpunkt bereits mit hinreichender Sicherheit kurz- oder mittelfristig zeitlich eingrenzen lässt, kann eine Zukunftsoffenheit gegebenenfalls nicht mehr angenommen werden und scheidet die Erwartung einer Unterbringung "auf Dauer" aus. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist auch nicht zu beanstanden, wie es das Verwaltungsgericht gewürdigt hat, dass die Pflegemutter ihre bisherigen beruflichen Tätigkeit zugunsten der Betreuungsaufgabe aufgegeben hat, und welche Bedeutung der Einlassung der Pflegeeltern in der mündlichen Verhandlung beigemessen worden ist. Diese haben übereinstimmend ausgesagt, dass, obwohl das Pflegeverhältnis von Anfang an problematisch gewesen sei und sie auch immer wieder zusätzliche Hilfen benötigt hätten, geplant gewesen sei, das Pflegeverhältnis so lange wie möglich fortzusetzen. Konkrete Planungen, die Hilfe abzubrechen, habe es erst ab Herbst 2005, also lange nach Ablauf des Zweijahreszeitraumes, gegeben. Die Tatsache, dass die Pflegeeltern immer wieder verschiedene Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch genommen haben, zeigt in diesem Zusammenhang gerade nicht, dass sie keine Zukunftsperspektive gesehen haben, sondern dass sie willens waren, trotz Schwierigkeiten das Pflegeverhältnis auf unabsehbare Zeit fortzusetzen. Insoweit kritisiert die Beklagte auch zu Unrecht die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts aus den Protokollen zu den Hilfeplangesprächen, wonach die Hilfe "bis auf Weiteres" fortgesetzt werden sollte. Berücksichtigt man die seinerzeitige Einstellung der Pflegeeltern, ist kein Anhaltspunkt dafür greifbar, dass mit dieser Formulierung inhaltlich eine zeitliche Begrenzung nur bis zum nächsten Hilfeplangespräch gemeint war. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers in seiner Zulassungserwiderung vom 1. Februar 2010 soll der seinerzeit zuständige Sozialarbeiter Herr L. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vielmehr ausgeführt haben, dass er die Formulierung "bis auf Weiteres" gerade deshalb gewählt habe, weil die Hilfe vom Ansatz her unbegrenzt fortgeführt werden sollte. Bei einer zeitlichen Begrenzung hätte er eine andere Formulierung gewählt. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Dass es für die Beantwortung der Frage, ob ein Verbleib des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, angesichts des Charakters des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als von Gesetzes wegen, vgl. etwa Schindler, in: Münder/Meisen/Trenczek, FK – SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 86 Rdnr. 16, auf den Erwartungshorizont im Zeitpunkt des Ablaufs der Zweijahresfrist ankommt, ist nämlich ebenso eindeutig und unbestritten, wie hier nicht in Frage steht, dass der Zuständigkeitswechsel als solcher nicht von einer Übernahmeentscheidung abhängt, vgl. Schindler, a.a.O., § 86 Rn. 16 und § 86c Rn. 1 jeweils m.w.N., und weder beim erstattungspflichtigen noch dem erstattungsberechtigten Träger Kenntnis vom Zuständigkeitswechsel vorliegen muss. Vgl. Schindler a.a.O., § 89c Rn. 2. Dass der früher zuständige Träger unverzüglich den nunmehr zuständig gewordenen örtlichen Träger nach § 86c Satz 2 SGB VIII unterrichtet, wird für die Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 SGB VIII gerade nicht vorausgesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – 5 C 51.01 –. BVerwGE 117, 179. Es unterliegt danach auch nicht der Ungewissheit, dass es für die Erstattungspflicht der Beklagten keine Rolle spielt, wenn sie sich durch die Nichtübernahme des Falles zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig verhalten haben sollte. Das lässt sich auch daran ablesen, dass der Gesetzgeber für den speziellen Fall eines pflichtwidrigen Verhaltens des zuständigen örtlichen Trägers in § 89c Abs. 2 SGB VIII einen Mehrkosten-zuschlag vorsieht. Eine irgendwie geartete Einflussnahme auf die Erbringung der in Rechnung gestellten Jugendhilfeleistung ist vor dem Hintergrund, dass mit den Maßnahmen den Ansprüchen des Jugendhilfeberechtigten genüge getan wird, ebenfalls nicht erforderlich. Nach § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten nur insoweit zu erstatten, als die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht, also rechtmäßig war. Der Schutz des Vertrauens, nicht mehr mit einem Erstattungsanspruch überzogen zu werden, findet ausschließlich über § 111 SGB X statt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O., so dass – nachdem der Kläger seinen Erstattungsanspruch bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2005 erstmals geltend gemacht hatte – der Vorstellung der Beklagten, mit der Unterbringung des Jungen in einer Heimeinrichtung am 10. April 2006 sei die Erstattungsangelegenheit abgeschlossen, erkennbar keine Bedeutung zukam. Es kann offen bleiben, ob ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überhaupt zugunsten eines seinerseits bloß Erstattungspflichtigen greift und – wenn ja – nicht erst dann gegeben sein kann, wenn dieser nach §§ 86 Abs. 6, 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinerseits Erstattungspflichtige insoweit auch tatsächlich dadurch Kosten aufgewendet hat, dass er den Erstattungsanspruch eines bisher zuständigen örtlichen Trägers nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt. Es liegt nämlich im Risikobereich des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Trägers, die Erstattung der ihm nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Rechnung gestellter Kosten nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch denjenigen örtlichen Träger, der vor dem Eintritt der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig war oder gewesen wäre, rechtzeitig nach Geltendmachung der Erstattungsforderung ihm gegenüber auch Letzterem gegenüber im Sinne von § 111 SGB X rein vorsorglich anzumelden. Der letzte Tag, an dem die Jugendhilfeleistung hier auf Kosten des Klägers erbracht worden ist, war der 10. April 2006, so dass es der Beklagten unschwer möglich gewesen wäre, einen möglichen Rückerstattungsanspruch wegen von ihr an den Kläger zu erbringender Erstattungszahlungen noch zeitgerecht bei der Kreisstadt T. geltend zu machen. Soweit das nicht geschehen sein sollte, geht eine derartige mangelnde Rückversicherung zu Lasten der ihre eigene Erstattungspflichtig-keit gegenüber dem Kläger leugnenden Beklagten und vermag nicht von sich aus tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache zu be-gründen. Nicht das rechtliche Schicksal des von der Entscheidung betroffenen Ver-fahrensbeteiligten muss sich als schwer darstellen, sondern die Beantwortung der durch den Fall aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen. Das hat die Beklagte hingegen nach alledem nicht substantiiert darzulegen vermocht. Daran ändert auch der Hinweis auf das Urteil des Senats vom 6. Juni 2008 – 12 A 576/07 –, wonach eine Zuständigkeit nicht rückwirkend festgestellt werden kann, nichts. Die Entscheidung betrifft einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. In dem Urteil geht es darum, dass eine Vaterschaftsanfechtung, die abstammungsrechtlich dazu führt, dass das Kind von Geburt an als vaterlos gilt, nicht rückwirkend, sondern nur "ex nunc" zu einer Änderung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit führt. Vorliegend steht aber nicht ein veränderndes Ereignis, das in die Vergangenheit wirken könnte, in Frage. Hier liegen die zuständigkeitsbegründenden Umstände, nämlich der Aufenthalt in der Pflegefamilie von mehr als 2 Jahren und die Ausrichtung der dortigen Unterbringung "auf Dauer", in der Vergangenheit und führen auch zu diesem – in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt bereits zu dem maßgeblichen Zuständigkeitswechsel. Der Wechsel der Zuständigkeit führt also – wie im Normalfall – im Anschluss an ein zuständigkeits-bestimmendes Ereignis zum Wechsel der Zuständigkeit für die Zukunft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).