Beschluss
4 B 2090/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0528.4B2090.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 16. November 2007 verlegte der Antragsgegner den Beginn der Sperrzeit für die von der Antragstellerin betriebene Gaststätte T. T1. in N. von fünf Uhr auf drei Uhr vor. Das auf Aussetzung der Vollziehung gerichtete Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Auch die im Aussetzungsverfahren notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, wobei offen bleiben könne, ob die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Jedenfalls sei sie nicht offensichtlich rechtswidrig, und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der ausgesprochenen Sperrzeitverlängerung überwiege die Interessen der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben. Gegen die Zumutbarkeit der der Diskothek zuzurechnenden Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft beständen so erhebliche Bedenken, dass zum Schutz des Nachtschlafes und damit der Gesundheit der Nachbarn eine über drei Uhr hinaus gehende Öffnung der Diskothek nicht mehr hingenommen werden könne. Insoweit bestehe ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit. Das besondere Störpotential der Diskothek der Antragstellerin ergebe sich schon daraus, dass der Betrieb ca. 900 Besucher aufnehmen könne und am Wochenende vermutlich ausgelastet sei. Jedenfalls seien Feststellungen getroffen worden, dass häufig auf Einlass wartende Gäste sich vor dem Betrieb der Antragstellerin aufhielten. Hinzu komme, dass für Diskotheken ein schneller Wechsel der Besucher typisch sei. Dadurch ergebe sich zwangsläufig eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Besucherlärm, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Besuchern einer Diskothek in aller Regel um ein junges und damit besonders lebhaftes Publikum handele. Zwar befänden sich im näheren Umkreis der Diskothek noch weitere Gaststätten, so dass derzeit nicht abschließend geklärt werden könne, welche konkrete Lärmbelästigung speziell den Gästen der Antragstellerin zuzurechnen sei. Es sei aber ausreichend, dass auch die Gäste der Diskothek Mitverursacher seien. Unabhängig von einem umfassenden Lärmgutachten könne angesichts der Vielzahl von Personen - zum Teil deutlich über Hundert -, die sich im Umfeld der Diskothek häufig aufgehalten hätten, von einer beträchtlichen Lärmverursachung ausgegangen werden. Dies werde durch (Hand-)Messungen des Antragsgegners gestützt, nach denen der zulässige Lärmwert von 45 dB (A) insbesondere durch Impulsgeräusche deutlich überschritten worden sei. Außerdem lägen besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine Vorverlegung der Sperrzeit rechtfertigten. Eine solche Situation sei dann gegeben, wenn eine Gaststätte in einem Gebiet betrieben werde, in das sie - unabhängig von einer bau- oder auch gaststättenrechtlichen Genehmigung - nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben nicht gehöre, und wenn von der Gaststätte für die Nachbarn unzumutbare Störungen ausgingen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Gaststätte der Antragstellerin befinde sich in einem nach dem Bebauungsplan als Kerngebiet ausgewiesenen Bereich, in dem nach den textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten und damit auch die Diskothek der Antragstellerin nicht zulässig seien. Von einem Betrieb, der in einem Bereich liege, der planungsrechtlich von der Lärmverursachung her erkennbar nicht allzu lebhaft" genutzt werden solle, müsse auch in besonderem Maße Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbarschaft genommen werden. In unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betrieb der Antragstellerin befänden sich nämlich sowohl auf der gegenüber liegenden Seite als auch auf den angrenzenden Grundstücken Gebäude, in denen in den oberen Geschossen Wohnnutzung stattfinde. Dieses Nebeneinander von Geschäftslokalen und Wohnungen sei nach den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen. Ermessensfehler seien dem Antragsgegner bei der von ihm getroffenen Regelung nicht unterlaufen. Andere, insbesondere mildere Mittel hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Auf Bestandsschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Die ihr erteilten Gaststättenerlaubnisse hätten sich auf den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, nicht aber auf den einer Diskothek bezogen. Sofern ihr für die Nutzung der Räumlichkeiten als Diskothek eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden sein sollte bzw. die Nutzung geduldet werde, werde dadurch noch nicht auf Dauer eine bestimmte Betriebszeit garantiert. Ob der Betrieb der Gaststätte infolge der Sperrzeitvorverlegung noch rentabel sei, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dass die Betriebsart Diskothek" einen Betrieb auch nach drei Uhr erfordere, sei nicht erkennbar. Im Hauptsacheverfahren sei zu klären, ob möglicherweise eine Ungleichbehandlung gegenüber benachbarten Gaststätten vorliege, weil bei diesen keine Vorverlegung der Sperrzeit auf drei Uhr verfügt worden sei. In jedem Falle dürfte die Gaststätte der Antragstellerin, die als einzige als Diskothek betrieben werde, auch auf Grund ihrer Aufnahmekapazität von 900 Personen ein wesentlich größeres Störpotential bieten als benachbarte Gaststätten. II. Die hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine für die Antragstellerin günstige Entscheidung. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (17. Januar 2008) dargelegten Gründe, vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO. Die Antragstellerin meint, die Vorverlegung der Sperrzeit sei offensichtlich rechtswidrig, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen, die ggfls. vom Antragsgegner zu beweisen seien, nicht vorlägen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei zwar in seinen abstrakten Ausführungen zutreffend, ihm sei aber nichts Konkretes dafür zu entnehmen, dass von dem Betrieb der Gaststätte unzumutbare Lärmimmissionen und gesundheitliche Gefährdungen ausgingen. Tatsächlich sei dies auch nicht der Fall. Der Senat folgt dem nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit besteht, ausgeführt, dass mit dem Betrieb einer Diskothek, in der - wie hier - cirka 900 Gäste Platz finden können, zwangsläufig ein besonderes Störpotential verbunden ist, das eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft zur Folge hat. Es hat in diesem Zusammenhang auch auf die für Diskotheken typische hohe Besucherfluktuation und das regelmäßig junge und damit besonders lebhafte Publikum hingewiesen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Ob es sich bei den die Diskothek der Antragstellerin aufsuchenden Gästen überwiegend um Studenten handelt, wie die Antragstellerin vorträgt, kann auf sich beruhen; jedenfalls handelt es sich auch bei diesem Personenkreis um ein durchweg junges Publikum. Auf der Grundlage des Akteninhalts ist der Senat davon überzeugt, dass auch im Jahre 2007 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 16. November 2007 - dies ist der für die gerichtliche Prüfung maßgebliche Zeitpunkt -, vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - 4 A 1269/90 -, GewArch 1992, 312 = NVwZ-RR 1992, 614, erhebliche Störungen von der Diskothek der Antragstellerin ausgingen. Diese mögen zwar geringer gewesen sein als in den Vorjahren, überschritten das zumutbare Maß aber immer noch deutlich. In der Nacht des 29. März 2007 ging zur Nachtzeit (0.46 Uhr) durch Abspielen überlauter Musik ruhestörender Lärm von dem Betrieb der Diskothek aus. Im April 2007 beschwerten sich Bewohner von Nachbargrundstücken über die Störung ihrer Nachtruhe. Eine weitere Ruhestörung durch überlaute Musik ist für den 3. Mai 2007 (4.30 Uhr) aktenkundig. Anfang August 2007 beschwerte sich erneut eine Vielzahl von Anwohnern, Geschäftsleuten und Angestellten bei der Beschwerdekommission unter anderem über Menschentrauben auf der Straße, Störungen der Nachtruhe und Verunreinigungen der Straße sowie der Haus- und Ladenzugänge. Bei den vom Antragsgegner in der Zeit vom 5. September bis zum 6. Oktober 2007 veranlassten örtlichen Überprüfungen wurden auf der Straße vor der Gaststätte der Antragstellerin zum Teil bis zu 70 Personen, am 30. September 2007 sogar 150 Personen angetroffen. Nach den von Bediensteten des Antragsgegners durchgeführten Handmessungen erreichte die aus der Gaststätte dringende Musik auf der Straße zur Nachtzeit zum Teil Werte zwischen 62 und 75 dB (A). Im Oktober 2007 beschwerte sich erneut eine Anwohnerin darüber, dass in der Nacht des 25. Oktober 2007 Jugendliche sich lautstark um ein Taxi geprügelt hätten. In der Zeit vom 24. Oktober 2007 bis zum 9. November 2007 zwischen 22.00 Uhr und 23.45 Uhr durchgeführte Handmessungen ergaben Messwerte überwiegend im Bereich von mehr als 50 dB (A), zum Teil bis 70 dB (A). All dies zeigt, dass die Lärmsituation, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, bis zur Vorverlegung der Sperrzeit unzumutbar war. Dass von dem Betrieb der Antragstellerin erhebliche Ruhestörungen ausgingen, wird im Übrigen durch eine Einsatzauswertung des Polizeipräsidiums N. bestätigt. Danach kam es von Januar bis Oktober 2007 im Bereich B. G.----markt zu insgesamt 47 Einsätzen wegen Ruhestörungen durch Randalierer. 74 mal war die Polizei in diesem Zeitraum wegen Körperverletzungen, gefährlicher Körperverletzungen, Schlägereien, Streitigkeiten und Raubes vor Ort. Eine große Zahl dieser Einsätze erfolgte im Zusammenhang mit dem Betrieb der Antragstellerin. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ihr Einwand, im Jahr 2007 hätten sich lediglich zwei Anwohner gestört gefühlt; diese wohnten aber 150 Meter von ihrer Gaststätte entfernt an der Ecke C. , so dass ihr das dortige Geschehen nicht zugerechnet werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach dem dem Senat vorliegenden Plan beträgt die Entfernung vom Saaleingang der Gaststätte bis zur Ecke C. lediglich ca. 75 Meter, so dass ein Bezug zur Gaststätte wegen der geringen räumlichen Entfernung nicht von vornherein verneint werden kann. Auch mag es zutreffen, dass die vom Antragsgegner durchgeführten Handmessungen etwa hinsichtlich des Messverfahrens nicht den Vorgaben der TA-Lärm entsprachen; angesichts der durch die Handmessungen ermittelten Werte erscheint es aber immerhin wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht eingehalten worden sind. Die TA-Lärm lässt gemäß ihrer Nr. 6.1 c) für Kerngebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung - in einem solchen Gebiet liegt die Diskothek der Antragstellerin - nachts einen Beurteilungspegel von maximal 45 dB (A) zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin auf eigene Kosten einem Anwohner der Straße B. G.----markt im Schlafzimmer ein sog. Phonstopp-Fenster eingebaut hat, spricht in diesem Zusammenhang für sich selbst. Die Antragstellerin legt zum Nachweis dafür, dass sich die Lage günstig entwickelt habe, die Erklärung eines Anwohners vom 10. Januar 2008 vor. Danach haben sich die Verhältnisse am B1. G.----markt seit Oktober 2007 deutlich verbessert. Ob dieser Eindruck den Tatsachen entspricht, kann auf sich beruhen. Denn der Senat kann nicht außer Acht lassen, dass sich zum damaligen Zeitpunkt bereits abzeichnete, dass die Antragstellerin mit behördlichen Maßnahmen rechnen musste. Es liegt auf der Hand, dass sie in einer solchen Situation, also unter dem Druck einer möglichen Betriebszeitenbeschränkung, in besonderem Maße auf einen störungsfreien Betrieb achtet. Für die Beantwortung der Frage, welche Störungen unter normalen" Verhältnissen vom Betrieb der Diskothek ausgehen, ist die Erklärung deshalb wenig ergiebig. Den von der Antragstellerin vorgelegten gleichlautenden Erklärungen ihrer Türsteher, während der Öffnungszeiten der Gaststätte würden durch Gäste keine besonderen Lärmimmissionen verursacht, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Anwohner führten, Menschansammlungen vor der Gaststätte gebe es nicht, misst der Senat ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es handelt sich um Gefälligkeitserklärungen. Die Türsteher sind von der Betreiberin der Gaststätte beauftragt und stehen deshalb zu ihr in einem Abhängigkeitsverhältnis. Eine andere als die abgegebene Erklärung würde die für sie nachteilige Schlussfolgerung nahe legen, dass sie ihre Pflichten gegenüber der Antragstellerin nicht hinreichend erfüllt haben. Es kommt hinzu, dass nicht erkennbar ist, auf welchen Zeitraum sich die vom 12./13. Januar 2008 datierenden Erklärungen beziehen. Sollten sie die Zeit nach Erlass der Ordnungsverfügung betreffen, käme ihnen schon deshalb keine rechtlich maßgebliche Bedeutung zu. Sollten sie sich auf den gesamten Zeitraum beziehen, in dem die Türsteher bei der Antragstellerin jeweils beschäftigt waren (1 bis 3 Jahre), so würde dies ihren Gefälligkeitscharakter nur noch unterstreichen. Denn dass während dieser Zeit niemals die beschriebenen besonderen Lärmimmissionen durch Gäste der Diskothek verursacht worden sind, kann nach der Aktenlage ausgeschlossen werden. Die von der Antragstellerin vorgelegten Videoaufnahmen sind erst nach der vom Antragsgegner verfügten Vorverlegung der Sperrzeit entstanden. Sie sind für die Beurteilung der zeitlich davor liegenden Verhältnisse ohne Bedeutung. Die Antragstellerin bezieht sich außerdem auf ein Schreiben des Leiters des Ordnungsamtes an die Bezirksvertretung N. -Mitte vom 19. September 2007. Darin wird hervorgehoben, die Security-Kräfte der Antragstellerin leisteten sehr gute Arbeit, insgesamt habe sich die Situation im B1. G.----markt eher entspannt. Dieser Eindruck mag zwar zutreffend sein, wenn man die Verhältnisse der Vorjahre mit in den Blick nimmt. Das ändert aber nichts daran, dass die von dem Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Störungen nach Überzeugung des Senats auch in der Folgezeit unerträglich waren. Die Antragstellerin meint schließlich, die im vorliegenden Verfahren gebotene Interessenabwägung müsse jedenfalls deshalb zu ihren Gunsten ausfallen, weil sie mit Schriftsatz vom 3. März 2008 ausdrücklich auf die ihr vom Antragsgegner unter dem 8. August 2005 erteilte Gaststättenerlaubnis insoweit verzichtet habe, als diese ihr den Einlass von Gästen in die Gaststätte über 3.00 Uhr hinaus gestattet habe. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass dieser Verzicht" erst nach Erlass der Ordnungsverfügung und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erklärt worden ist, könnte der Senat dem nicht folgen. Die Störungen werden nämlich allein durch einen vorzeitigen Einlassstop nicht beseitigt; dieser würde nichts daran ändern, dass sich weiterhin Gäste bis 5.00 Uhr in der Diskothek aufhalten und sie erst nach 3.00 Uhr verlassen (s.u. die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit). Angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft müssen die Interessen derjenigen Personen, die im Innenstadtbereich noch bis 5.00 Uhr morgens eine Diskothek aufsuchen wollen, hinter den berechtigten Belangen der Anwohner zurücktreten. Hat das Verwaltungsgericht nach alledem zutreffend ein öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit bejaht, so bedarf es keiner Prüfung, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch die örtlichen Verhältnisse eine Vorverlegung der Sperrzeit rechtfertigen würden. Die Antragstellerin ist allerdings der Meinung, die Vorverlegung der Sperrzeit sei unverhältnismäßig, weil sie zur Störungsbeseitigung nicht geeignet sei. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Durch die getroffene Maßnahme kann nämlich verhindert werden, dass nach 3.00 Uhr Personen in der Gaststätte der Antragstellerin dem Alkohol zusprechen und dann in alkoholisiertem Zustand auf der Straße Lärm verursachen. Außerdem wird die Änderung der Betriebszeiten dazu führen, dass Nachtschwärmer" von vornherein die Diskothek der Antragstellerin nicht mehr aufsuchen werden, weil sie wissen, dass der Betrieb dort um 3.00 Uhr endet. Dies wird nach Überzeugung des Senats dazu führen, dass sich im Laufe der Zeit die Lärmstörungen im Umfeld des Betriebs der Antragstellerin deutlich verringern werden. Dass dem Antragsgegner ein anderes, weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht erkennbar. Vielmehr wäre vorliegend sogar eine Untersagung des Diskothekenbetriebs in Betracht gekommen. Die Antragstellerin verfügt nach Aktenlage nämlich lediglich über Gaststättenerlaubnisse für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft; besondere Betriebseigentümlichkeiten wie etwa der Betrieb einer Diskothek waren nicht Gegenstand der Gaststättenerlaubnis. Deshalb hätte es vorliegend nahe gelegen, ihr den Diskothekenbetrieb zu untersagen. Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Diskothek dürfte ihr auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes auch kaum erteilt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18/87 -, NVwZ 1990, 559. Weshalb eine Untersagung nicht erfolgt ist, sondern der Antragsgegner sich mit der Vorverlegung der Sperrzeit begnügt hat, hat der Senat nicht zu prüfen. Jedenfalls erweist sich eine Sperrzeitverlängerung im Verhältnis zu einer (teilweisen) Betriebsuntersagung als milderes Mittel. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, die Vorverlegung der Sperrzeit verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie habe eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zur Folge, weil im Umkreis von 300 Metern fünf Betrieb existierten, die über ein ähnliches Nutzungskonzept verfügten, ohne vergleichbaren Betriebszeitbeschränkungen unterworfen zu sein. Insoweit ist aber schon nicht fristgerecht dargelegt, um welche Betriebe mit welchen Nutzungskonzepten es sich handeln soll. Die Antragstellerin rügt schließlich, es fehle an einem besonderen Vollziehungsinteresse. Soweit damit geltend gemacht wird, die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ist dieser Einwand unberechtigt. Die Ausführungen auf Seite 5 der Ordnungsverfügung lassen ohne Weiteres erkennen, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die von ihm gegebene Begründung inhaltlich zutreffend war, ist unerheblich. Denn im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht nicht die Aufgabe, die Begründung, mit der die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sondern es muss eine eigene Interessenabwägung vornehmen. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 1558/99 -, m.w.N., nicht veröffentlicht. Sollten die Ausführungen der Antragstellerin zum Vollziehungsinteresse weitergehend dahin zu verstehen sein, dass das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses unabhängig von der Rechtmäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen habe, so liegt auch dieses besondere öffentliche Interesse vor. Angesichts der erheblichen Störungen für die Nachbarschaft und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin nach Aktenlage ihre Diskothek ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, besteht ein besonders öffentliches Interesse daran, dass den auch weiterhin zu erwartenden Störungen durch eine Vorverlegung der Sperrzeit sofort begegnet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.