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Urteil

1 K 2016/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1020.1K2016.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt in ihrer Betriebsstätte C. Straße 00, 00000 Köln seit 2005 einen Einzelhandel mit Geschenkartikeln und Bekleidung und seit 2008 zusätzlich eine Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen einer Trinkhalle, den "L. ". 3 Die Betriebsstätte der Klägerin liegt unmittelbar am C. Platz in einem besonderen Wohngebiet. Der C. Platz hat sich in den letzten Jahren zu einem beliebten Treffpunkt von jungen Menschen entwickelt, die sich auf der Platzfläche im Bereich der Katholischen Pfarrkirche St. N. von Frühjahr bis Herbst, insbesondere in warmen Sommernächten, versammeln. An einzelnen Wochenenden wurden mehrere hundert Personen vom städtischen Ordnungs- und Verkehrsdienst festgestellt. Aufgrund des hohen Besucherandrangs ist es zu Lärmbelästigungen der Anwohner und Verschmutzungen gekommen, über die in der regionalen Presse ausgiebig berichtet wurde. 4 Die Klägerin verkauft in ihrem Kiosk rund um die Uhr - mit Ausnahme der gesetzlichen Sperrzeit von fünf bis sechs Uhr - u. a. alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Zigaretten. Die am C. Platz liegenden Gaststätten sowie der in der Nähe liegende Supermarkt "REWE-City" haben bis 00:00 Uhr geöffnet. Der Kiosk der Klägerin wird wegen seiner Lage unmittelbar am C. Platz sowie der günstigen Öffnungszeiten von den Platzbesuchern rege frequentiert. Insbesondere an Wochenenden bilden sich nachts vor dem Eingang des Kiosks Schlangen von Kunden, die den Bürgersteig blockieren. 5 Nach sich häufenden Protesten der Anwohner über die Zustände am C. Platz hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 03. September 2010 und vom 22. Dezember 2010 zur beabsichtigten Verlängerung der Sperrzeit für Sonn- und Feiertage für jeweils null bis sechs Uhr des Sonn- oder Feiertages an. Die Klägerin machte von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch. 6 Parallel zum Vorgehen ihrer Ordnungsbehörde ließ die Stadt Köln im Auftrag des Ausschusses für "Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen" ein Moderationsverfahren durchführen. Dieses endete unter anderem mit der Beschlussempfehlung des Moderators, die geltende Sperrzeit für Kioske am und in der Umgebung des C. Platzes auf den Zeitraum von null bis sechs Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages zu verlängern und so zumindest an diesen Tagen ab 24 Uhr die direkte "Nachschubquelle" für Bier zu schließen. Nachdem der Ausschuss "Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen" in seiner Sitzung vom 21. Februar 2011 die Verwaltung damit beauftragt hatte, die Empfehlungen des Abschlussberichts zur Moderation am C. Platz umzusetzen, verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2011 zeitlich befristet vom 19. März 2011 bis 31. Oktober 2011 die für die Trinkhalle der Klägerin geltende Sperrzeit für Sonn- und Feiertage auf die Zeit ab jeweils null Uhr bis sechs Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an. 7 Die Klägerin hat gegen die Ordnungsverfügung am 06. April 2011 Klage erhoben. 8 Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2011 - 1 L 492/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 19. Juli 2011 - 4 B 806/11 - als unzulässig verworfen. 9 Die Klägerin trägt vor: 10 Sie könne nicht als Störerin für die von den Platzbesuchern ausgehenden Belästigungen herangezogen werden, da sie nicht adäquat kausal dafür verantwortlich sei. Die Sperrzeitverlängerung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft ergangen. Das Auswahlermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, da die Klägerin für die Probleme am C. Platz allein verantwortlich gemacht werde. Den Gaststättenbetreibern werde der Außer-Haus-Verkauf gestattet. Die Stadt habe den Beschluss gefasst, die Außengastronomie am Platz auszuweiten, was zu weiteren Störungen führen werde. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da nicht alle Trinkhallenbesitzer, die sich im Umkreis des C. Platzes befänden, eine Sperrzeitverlängerung erhalten hätten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2011 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor: 16 Da der Betrieb der Klägerin direkt am C. Platz liege, trage die Klägerin - in Kenntnis der Problemlage C. Platz - mit ihren Verkäufen außer Haus zur Attraktivität des Platzes bei den "Feiernden" und damit zu den negativen Auswirkungen des Feierns zumindest mittelbar bei. Eine Sperrzeitverlängerung sei bei solchen Betrieben, die bereits von sich aus um null Uhr schlössen, nicht notwendig gewesen. Andere Betriebe in der Distanz von 200 Metern zum C. Platz hätten entweder Ordnungsverfügungen erhalten oder es seien entsprechende Verfahren eingeleitet worden. Erlaubnisse für die Außengastronomie seien nur bis 24 Uhr ausgesprochen worden. Gastwirte beteiligten sich nicht am "Zubehörverkauf" ab null Uhr. 17 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 die Protokolle ihres Außendienstes sowie zwei Messungen der Geräuschimmissionen vorgelegt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 1 K 2016/11 und 1 L 492/11, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, den Abschlussbericht 2010 zur Moderation am C. Platz, die Beschlussvorlage der Stadt Köln sowie den Ermittlungsvorgang C. Platz Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Ermächtigungsgrundlage für die Verlängerung der Sperrzeit in Form einer Auflage zur Gaststättenerlaubnis in der Ordnungsverfügung vom 10. März 2011 sind §§ 5 Abs. 2, 18 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung - GewRV) in der jeweils gültigen Fassung. Danach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit durch Auflage verlängert werden. 23 Vorliegend kann offen bleiben, ob die materiellen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, 24 so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Februar 2002 - 4 A 1269/90 -; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 4 B 2090/07 -, jeweils zitiert nach Juris, 25 oder wie bei Dauerverwaltungsakten üblich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, 26 so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 30. September 1993 - 14 S 1946/93 -, zitiert nach juris; Pauly in: Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage § 18 Rn. 33, 27 als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegen müssen. Es haben sich nämlich keine Änderungen an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ergeben. 28 Der Erlass gaststättenrechtlicher Anordnungen nach § 5 GastG setzt allgemein eine konkrete Gefahr bzw. die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Nachteils oder einer erheblichen Belästigung voraus, d. h. , es muss diesbezüglich eine erkennbare, objektive, nicht entfernte Möglichkeit bestehen, 29 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 03. März 2011 - 22 ZB 09.1257 - . 30 Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin, die seit 2008 mit ihrer Trinkhalle ein gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG nach dem Gaststättengesetz erlaubnisfreies Gewerbe betreibt, zu Recht eine Sperrzeitverlängerung in Form der Auflage gem. § 5 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 GastG erlassen, denn es gehen von der Betriebsstätte der Klägerin erhebliche Nachteile, Gesundheitsgefahren und Belästigungen für die Anwohner des C. Platzes und die Allgemeinheit aus. 31 Die erheblichen Belästigungen der Anwohner des C. Platzes, insbesondere durch nächtliche Ruhestörungen und Verschmutzungen, hat die Beklagte in ihrem Bescheid ausführlich dargelegt. Sie beruhen auf eingehenden Ermittlungen der Ordnungsbehörde, wie sie im Verwaltungsvorgang dokumentiert sind. So befinden sich an schönen Sommerabenden, insbesondere am Wochenende, häufig mehrere hundert Menschen auf dem Platz, wodurch ein hoher Geräuschpegel und eine starke Verschmutzung verursacht werden. In dem Abschlussbericht zur Moderation des C. Platzes wird das hohe Lärm- und Müllaufkommen am C. Platz, der sich aufgrund seiner Attraktivität für junge Leute an warmen Wochenenden zu einem innerstädtischen Problembereich entwickelt hat, ebenfalls eingehend erläutert. Lärmmessungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz haben vor Erlass des Bescheides zwar nicht stattgefunden. Sie sind aber im Hinblick auf die vielfältigen Dokumentationen über die mit der steigenden Besucherzahl zunehmende Lärmentwicklung und massive Lärmbeeinträchtigung am C. Platz entbehrlich gewesen. Die nach Erlass des Bescheides durchgeführten Immissionsmessungen im Juni und August 2011 haben inzwischen bestätigt, dass der Dauerschallpegel um ein Vielfaches über dem von Anwohnern im innerstädtischen Bereich in einem Mischgebiet hinzunehmenden Werten liegt. 32 Die Beklagte hat in ihrem Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Klägerin durch die "Erstversorgungs- und Nachschubmöglichkeiten" zumindest mitverantwortlich für die erheblichen Belästigungen, insbesondere den Geräuschpegel, der von den verweilenden Besuchern des C. Platzes zwischen den Abend- und frühen Morgenstunden in den wärmeren Monaten des Jahres ausgeht, ist. Dem Betrieb einer bestimmten Anlage ist über die unmittelbar von ihm verursachten Umwelteinwirkungen hinaus nämlich all das zuzurechnen, was in einem betriebstechnischen oder funktionalen Zusammenhang mit ihm steht und den räumlichen Bezug zu ihm noch nicht verloren hat. Wesentlich ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem konkreten Betrieb als Voraussetzung für die Zurechenbarkeit. 33 So die ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 2010 - 22 N 09.1193 - m.w.N. in: Juris. 34 Im Rahmen des Eilverfahrens hat die Beklagte hierzu festgestellt: 35 "Seit einigen Jahren hat sich der C. Platz zu einem Szene-Treff entwickelt. Bei schönem Wetter (Temperaturen um 20° C) halten sich dort insbesondere an Wochenenden gleichzeitig mehrere Hundert Menschen auf. Diese Platzbesucher konsumieren nach vielfachen Beobachtungen des Ordnungsdienstes vornehmlich alkoholische Getränke aus Glasflaschen, die größtenteils aus den Kiosken im Umfeld des C. Platzes stammen. Die weitaus meisten Getränkeflaschen stammen aus dem Kiosk der Frau T. T1. . Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Kontrollen des Ordnungsdienstes war zu beobachten, dass sich immer wieder größere Menschenmengen auf dem Gehweg und der Fahrbahn insbesondere zwischen dem Kioskvorplatz des Objektes C. Platz 00 und der Fläche des C. Platzes aufhielten." 36 Das Verhalten der Kunden der Trinkhalle ist der Klägerin zurechenbar, da sie durch ihr Angebot an alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und Zigaretten einen Anreiz schafft, auf dem C. Platz weit über Mitternacht zu verweilen, und hierdurch die Gefahr von Belästigungen für die Allgemeinheit steigt. 37 Die Beklagte konnte auch zum Zweck des Gesundheitsschutzes der Anwohner und der Allgemeinheit die Sperrzeit der Trinkhalle der Klägerin für Sonn- und Feiertage auf die Zeit ab jeweils 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr des jeweiligen Sonn- und Feiertages verlängern. Sie hat dabei von der nach § 3 Abs. 6 GewRV bestehenden Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit nach § 3 Abs. 3 GewRV zu verlängern, ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. 38 Eine Verlängerung der Sperrzeit kommt nach § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse in Betracht. 39 Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Verlängerung der Sperrzeit i.S. d. § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV ist dabei anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die insbesondere in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind, 40 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 C 10.95 - , Buchholz 451.41 Nr. 10 zu § 18 GastG. 41 Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits von der baurechtliche Situation auf der einen Seite und von den in der betroffenen Umgebung bestehenden Vorbelastungen auf der anderen Seite abhängen, 42 vgl. Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 L 452/10.GI -, in: Juris. 43 Ein öffentliches Bedürfnis an der ungestörten Nachtruhe, die durch das Landes-Immissionsschutzgesetz geschützt wird, liegt vor und kommt in den zahlreichen Beschwerden der Anwohner des C. Platzes, über die in der regionalen Presse ständig berichtet wird, auch zum Ausdruck. Aufgrund der Attraktivität des Platzes wird dieser in den Sommermonaten bis in den frühen Morgen von einer Vielzahl von überwiegend jungen Menschen besucht, wodurch die Nachtruhe der Anwohner in zunehmendem Maße beeinträchtigt wird. Zwar liegt der C. Platz im innerstädtischen Bereich mit zahlreichen Gaststätten am Platz und in seiner Nähe. Doch brauchen die Anwohner die zunehmende Lärmbelästigung in den Nachtstunden nicht hinzunehmen, zumal der Platz in einem besonderen Wohngebiet liegt, in dem die Gaststätten um 24:00 Uhr schließen müssen. 44 Der Bescheid lässt Ermessensfehler nicht erkennen. 45 Insbesondere hat die Beklagte ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin als Betreiberin des L. für die Zustände auf dem unmittelbar vor ihrer Trinkhalle gelegenen C. Platz, soweit es die Lärmbelästigung und die Verschmutzungen betrifft, zumindest mitverantwortlich und kann daher herangezogen werden. Da die Gaststätten am und um den C. Platz, der in der Nähe liegende Supermarkt Rewe City sowie die meisten Kioske und Trinkhallen im Gebiet um den C. Platz um 00:00 Uhr geschlossen haben, ist es vor allem die Klägerin, die von den Besuchern aufgrund ihrer günstigen Lage direkt am Platz sowie den langen Öffnungszeiten des Betriebes am meisten profitiert. Dies zeigen schon die langen Schlangen vor dem Kiosk, die zahlreichen, im Verwaltungsvorgang dokumentierten Einträge im Internet (u. a. "Vor allem profitiert das Geschäft durch die sensationelle Lage unmittelbar am C. Platz.", "Dann wenn an lauen Sommernächten der Platz nur so vor jungen Leuten wimmelt, dann würde ich vermuten, dass ca. 90 Prozent der Anwesenden ihr Bierchen, Eis & Co. im L. besorgen."), die Beobachtungen des Ordnungsdienstes und der Bericht des Moderators, der an vielen Stellen ausdrücklich auf die Trinkhalle der Klägerin eingeht. An der Attraktivität des Kiosk hat sich auch nach Erlass der Ordnungsverfügung nichts geändert. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass sich bei Schließung des Kiosk die Leute von ihrem Laden auf den C. Platz begeben und sich vor den Gastronomiebetrieben aufhalten. 46 Die Sperrzeitverlängerung der Beklagten stellt auch ein geeignetes Mittel zur Lärmberuhigung in den Nachtstunden dar. Um in jedem Fall den Besuchern die weitere Lust am Verweilen auf dem Platz bis zum frühen Morgen zu nehmen und damit die Menge der Platzbesucher und die damit einhergehende Lärmbelästigung zu vermindern, können Annehmlichkeiten - wie die stete Versorgung mit Getränken durch den unmittelbar am Platz gelegenen Kiosk - eingeschränkt bzw. unterbunden werden, so dass das Verweilen auf dem Platz unattraktiv wird. Durch die Sperrzeitverlängerung werden sich auf dem C. Platz nach Mitternacht im Endeffekt weniger Personen aufhalten, die einen "Nachschub" an Getränken und Zigaretten benötigen und sich nicht vor Betreten des Platzes vorher damit versorgt haben. Daher ist diese Maßnahme auch vom Moderator in seinem Abschlussbericht (Nr. 16) neben anderen Maßnahmen zur Bereinigung der Konfliktsituation empfohlen worden. Zwar ist der stete Nachschub mit Zigaretten und Getränken durch den Kiosk nicht der einzige Grund, sich auf dem C. Platz nach Mitternacht aufzuhalten. Die langen Öffnungszeiten des Kiosk tragen aber mit dazu bei, lange auf dem Platz zu verweilen. Hinzu kommt, dass durch einen Verkauf von Alkoholika nach Mitternacht die Lärmbelästigung durch alkoholisierte Personen steigt. Um diese Kausalität zu unterbinden, ist die Verlängerung der Sperrzeit ein geeignetes Mittel zur Beruhigung des C. Platzes. 47 Hiergegen sprechen auch nicht die Ermittlungsberichte der Beklagten, die nach dem Erlass der Ordnungsverfügung erstellt worden sind. Den Berichten ist nur zu entnehmen, dass die Anzahl der Personen, die auf dem C. Platz nach Schließung des Kiosk geblieben sind, ungefähr gleich der Personenanzahl gewesen ist, die sich vor der Schließung auf dem Platz aufhielten. Dies sagt aber nichts über die Besucherströme und die Ursachen für ein Verbleiben der Besucher vor und nach Schließung des Kiosk aus. 48 Die Sperrzeitverlängerung ist im Zuge der Gesamtmaßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Belästigungen geeignet und erforderlich. Zu dem Bündel von Maßnahmen, die die Stadt Köln im Zuge der Moderation zur Beruhigung des Platzes umgesetzt hat, gehören u. a. die nächtliche Reinigung des Platzes, das Aufstellen von Toiletten, die zeitweise Präsenz von geschulten Kräften der Polizei und des Ordnungsamtes wie auch die Erweiterung der Außengastronomie, durch die den Platzbesuchern die räumliche Möglichkeit zum Verweilen genommen werden soll. Die Außengastronomie ist allerdings nur bis 00:00 erlaubt. Im Hinblick darauf ist die Verlängerung der Sperrzeit für den Verkauf von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken sowie Tabakwaren unbedingt erforderlich, da ansonsten die Einschränkung der Außengastronomie konterkariert würde. 49 Da nicht an allen Wochentagen und zu jeder Jahreszeit, sondern nur - wie von der Ordnungsbehörde und im Moderationsverfahren festgestellt - an den Wochenenden und bei besonders warmem Wetter mit großen Besuchermengen zu rechnen ist, ist die Sperrzeitverlängerung auch nur für diesen Zeitraum erforderlich. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken an der Einschränkung der Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 19. März 2011 bis 31. Oktober 2011. 50 Die strittige Sperrzeitverlängerung ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Sie belastet die Klägerin nicht übermäßig, da die Sperrzeitverlängerung zeitlich eng begrenzt (Sonn- und Feiertags von 00:00 bis 6:00 Uhr) ist und nur für die Dauer vom 19. März 2011 bis 31. Oktober 2011 gilt. Die Klägerin profitiert daher nach wie vor stark - insbesondere freitags - von der günstigen Lage ihres Betriebes am C. Platz. Sie wird auch mehr noch als andere Betriebe, die nicht unmittelbar am Platz liegen, aufgrund der Sperrzeitverlängerung an den "Hamsterkäufen" der Personen verdienen, die weiter auf dem Platz verweilen wollen und sich für diese Zeit mit Getränken eindecken werden. Die Klägerin wird in der Zeit vom 19. März bis Ende Oktober 2011 allerdings nicht mehr, wie bisher, als einziger Betrieb am Platz nach 00:00 Uhr Geschäfte mit den Platzbesuchern machen können. Das private Interesse der Klägerin am auch nach 00:00 Uhr zu erzielenden Gewinn hat allerdings gegenüber der Nachtruhe der Anwohner und dem der Allgemeinheit vor Lärm in der Nachtzeit zurückzutreten. Dem Gesundheitsschutz als einem überragend gewichtigen Gemeinwohlbelang ist nämlich gegenüber der Berufsfreiheit der Gastwirte und Trinkhallenbesitzer und der Verhaltensfreiheit der Platzbesucher der Vorrang einzuräumen, selbst wenn eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner nicht zu erreichen ist. 51 Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Sie hat die Sperrzeitverlängerung nämlich auch gegenüber anderen Kiosk- und Trinkhallenbesitzern verfügt. Eine Sperrzeitverlängerung gegenüber Betrieben am und um den C. Platz, die von sich aus den Betrieb nur bis 00:00 Uhr geöffnet haben, war nicht erforderlich. Ein nennenswerter "Zubehörverkauf" der Gastwirte ab 00:00 Uhr findet bislang nicht statt. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.