Urteil
3 K 790/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0206.3K790.11.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung. Der Kläger beantragte unter dem 02.03.2011 die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Baustelleneinrichtung für das Baugrundstück V.-----------straße 25 in C. , Gemarkung C. , Flur 39, Flurstück 188. Auf diesem Grundstück soll der Ersatzneubau der Universität C. entstehen. Für diese Baumaßnahme wurde auf einer öffentlichen Verkehrsfläche von 1798 qm eine Baustelle eingerichtet. Dies führt dazu, dass ein Teil der Straße auf einer Länge von ca. 310 m zunächst in eine Fahrtrichtung und nach Fertigstellung einer Ersatzstraße in beide Fahrtrichtungen nicht genutzt werden kann. Unter dem 09.03.2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die beantragte Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum vom 07.02.2011 bis zum 06.06.2011. Mit dieser Erlaubnis erging ein Gebührenbescheid, mit dem dem Kläger aufgegeben wurde, Sondernutzungsgebühren in Höhe von 21.576,00 EUR und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,00 EUR, insgesamt 21.621,00 EUR, an die Beklagte zu zahlen. Dabei wurde für den ersten bis dritten Monat der Sondernutzung eine Gebühr in Höhe von 2,75 EUR je qm und für den vierten Monat eine Gebühr in Höhe von 3,75 EUR je qm erhoben. Am 11.04.2011 hat der Kläger hinsichtlich der Gebühren Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Satzung sei rechtswidrig. Die Differenzierung nach den in der Satzung festgelegten vier Stadtzonen werde den Besonderheiten von Baustelleneinrichtungen nicht gerecht. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, dass die Sondernutzungsgebühren mit zunehmender zeitlicher Dauer der Baustelleneinrichtung stiegen, was insbesondere Großvorhaben benachteilige. Außerdem fehle der Geltendmachung der Gebühr die notwendige Rechtsgrundlage. Nr. 3.1 des Gebührentarifs der Satzung könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da dieser Tatbestand von einer punktuellen Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ausgehe, bei der hier vorliegenden Baumaßnahme allerdings eine vollständige Inanspruchnahme vorliege. Dies hätte eines separaten Gebührentatbestandes bedurft. Der Kläger meint, in seinem Fall dürften Sondernutzungsgebühren nicht erhoben werden, da der Tatbestand des § 6 Nr. 1 a der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt C. erfüllt sei. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Der Kläger ist der Auffassung, dass er eine Behörde in diesem Sinne sei und dass die Errichtung eines Gebäudes für die Universität eine öffentliche Aufgabe darstelle. Zumindest sei § 6 Nr. 1?b der Satzung einschlägig. Danach werden Gebühren nicht erhoben für Sondernutzungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Dies sei bei dem Bau eines Gebäudes für die Universität der Fall. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.03.2011 aufzuheben, soweit darin Gebühren festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die vollständige Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche falle unter Nr. 3.1 des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung. Die Ziffer 3.1 spreche ausdrücklich von "Baustelleneinrichtungen" und führe exemplarisch und nicht etwa abschließend einzelne Beispiele an. Diese Aufzählung solle klarstellen, dass jede - auch kleinere - Einrichtung, die einer Baumaßnahme diene, als Baustelleneinrichtung anzusehen sei. Wenn aber sogar die Inanspruchnahme eines kleineren Teils der Straße (z.B. durch einen Bauzaun) als Baustelleneinrichtung anzusehen sei, so gelte dies erst recht für solche Nutzungen der Straße, die sie in vollem Umfang beanspruchten. Der Tatbestand des § 6 Nr. 1 a der Sondernutzungssatzung liege nicht vor; es handele sich beim Kläger um eine Organisation im Bereich des sog. Verwaltungsprivatrechts, für die die Grundsätze des Zivilrechts gelten würden. Das BLBG NRW habe den Kläger ausdrücklich als privatwirtschaftlich organisierten und privatwirtschaftlich handelnden Betrieb geschaffen. § 6 Nr. 1 a der Sondernutzungssatzung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Durchführung einer Baumaßnahme rein zivilrechtlich zu betrachten sei und somit keine öffentliche Aufgabe im Sinne der Sondernutzungssatzung darstelle. Auch der Tatbestand des § 6 Nr. 1 b der Sondernutzungssatzung sei nicht erfüllt. Maßgeblich für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit der Sondernutzung oder des öffentlichen Interesses an der Sondernutzung sei diese selbst, nicht aber der mittelbare Zweck. Es müsse also auf die Baustelleneinrichtung selbst und nicht den Erweiterungsbau der Universität abgestellt werden. Die Baustelleneinrichtung liege aber nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse. Auch lägen die Voraussetzungen des § 8 der Sondernutzungssatzung nicht vor. Unbillige Härten seien nicht erkennbar. Die Entstehung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen müsse vom Bauherrn vor Beginn der Baumaßnahme kalkuliert und entsprechend bei der Finanzierung eingeplant werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.03.2011 ist, soweit er die Heranziehung des Klägers zu Gebühren regelt, nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Sondernutzungsgebührenerhebung ist § 3 Nr. 1 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt C. i.V.m. Ziff. 3.1 des dazugehörigen Gebührentarifs. Danach werden für Baustelleneinrichtungen auch in Verbindung mit Straßenaufbrüchen je angefangenem Quadratmeter beanspruchter Fläche Gebühren erhoben. Die Satzung ist auf der Grundlage des § 19 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) rechtswirksam ergangen. Nach diesen Vorschriften können für Sondernutzungen, zu denen auch Baustelleneinrichtungen zählen, da sie eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus erfordern, Gebühren erhoben werden. Die Gemeinden können die Gebühren nur auf Grund von Satzungen erheben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. Die Sondernutzungsgebühr ist so, wie sie in Nr. 3.1 der Sondernutzungssatzung geregelt ist, mit § 19 a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW vereinbar. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Die Sondernutzungssatzung differenziert bei der Bemessung der Gebühren hinreichend nach der Art der Einwirkung auf die Straße. Es sind verschiedene Arten der Sondernutzung normiert, angefangen vom Anbieten von Waren und Dienstleistungen, über Werbung und besondere Veranstaltungen bis hin zu Zufahrten an freien Strecken der Kreisstraßen und Baustelleneinrichtungen. Dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße wird durch den Maßstab "je angefangenen qm beanspruchter Fläche pro Zeiteinheit" Rechnung getragen. Dies ist ein geeignetes Maß, da es die Entziehung der Fläche für den Gemeingebrauch differenziert nach Umfang und Dauer abbildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, Rdn. 9, zitiert nach juris. Dem Umstand, dass die Einwirkung auf die Straße wie auch die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs je nach Dichte und Intensität des Straßenverkehrs unterschiedlich ausfällt, wird durch eine Staffelung der Gebührenhöhe nach Stadtzonen Rechnung getragen. Vgl. zur Zulässigkeit einer Zonenbildung BVerwG, Urteil vom 15.07.1988, aaO. Es ist nicht erkennbar, dass die Einteilung in die Zonen nach sachfremden Erwägungen erfolgt wäre. Insoweit ist auch unerheblich, ob bezüglich der Baustelleneinrichtungen eine andere Zonenbildung sinnvoller gewesen wäre. Denn dass eine genauere, noch stärker differenzierende Regelung möglich ist, begründet für sich noch nicht die Rechtswidrigkeit der getroffenen Lösung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1988 - 4 C 14.88 -, Rdn. 20, zitiert nach juris. Desweiteren ist nicht ersichtlich, dass die Satzung eine differenzierte Normierung von Baustelleneinrichtungen vorsehen müsste. Dass es im Fall von Großbaustellen, die nicht nur punktuell, sondern großflächig die Straße in Anspruch nehmen, zu einem hohen Gebührensatz kommt, ist kein Umstand, der die Satzung rechtswidrig macht. Denn es ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unumgänglich und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit auch unbedenklich, dass eine gewisse Pauschalierung stattfindet, die nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Der Satzungsgeber ist befugt, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988, aaO, Rdn. 10, zitiert nach juris. Nicht zu beanstanden ist dies insbesondere dann, wenn die Satzung - wie hier - eine Möglichkeit des Billigkeitserlasses enthält. Auch sonst ist ein Verstoß gegen einfaches Gesetzesrecht nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Satzung bei Baustelleneinrichtungen nach der Dauer der Sondernutzung unterscheidet und der Gebührensatz für den 4. bis 6. Monat höher ist als für die ersten drei Monate und sich dann ab dem 7. Monat nochmal erhöht. Denn die in § 19 a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW genannten Bemessungsmaßstäbe sind nicht abschließend. Dem Satzungsgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, der ihm gestattet, die Höhe der Gebühren zusätzlich an weiteren Kriterien auszurichten, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck der Satzungsermächtigung und dem Wesen der Sondernutzung stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988, aaO, Rdn. 12, zitiert nach juris. Dies ist bei der Intention der Beklagten, durch die Staffelung nach zunehmender Dauer der Baustelleneinrichtung eine zeitliche Verkürzung der Entziehung der Fläche für den Gemeingebrauch zu erreichen, der Fall. Denn eine Baustelle beeinträchtigt in erheblichen Maß die gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten einer Straße. Durch eine Baustelle ist zumindest ein Teil der Straße nicht nutzbar. Dies hat weitreichende Folgen, die - wie hier - bis zu einer gänzlichen Entziehung der Nutzungsmöglichkeit, die die Schaffung von Umleitungen notwendig macht, führen können. Im Verhältnis hierzu erhält der Berechtigte einen hohen Gegenwert, da die Baustelleneinrichtung es ihm ermöglicht, sein Bauvorhaben zu verwirklichen. Deshalb ist es mit dem Wesen der Sondernutzung vereinbar, wenn der Satzungsgeber eine Regelung trifft, die auf eine möglichst schnelle Wiedereinräumung des Gemeingebrauchs hinwirkt. Zwar führt die Staffelung nach der Dauer der Baustelleneinrichtung dazu, dass bei Großbaustellen auf Grund ihrer längeren Bauzeit zwangsläufig (auch) der höhere Gebührensatz zur Anwendung kommt, sie somit in gewisser Weise kleineren Baustellen gegenüber, die auf die Sondernutzung nur für eine kurze Zeit angewiesen sind, schlechter gestellt werden. Dies ist aber nicht zu beanstanden, da eine Großbaustelle regelmäßig ein höheres wirtschaftliches Interesse aufweist und eine größere Einwirkung auf die Straße verursacht. Gerade bei einer Großbaustelle, die in einem großen Umfang für eine beträchtliche Zeit die Straße dem Gemeingebrauch entzieht, ist die Intention des Satzungsgebers unbedenklich, durch einen höheren Gebührensatz die Dauer der Sondernutzung möglichst gering zu halten. Der Gebührensatz entspricht auch den Anforderungen des Äquivalenzprinzips. Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Die Höhe der geforderten Gebühr darf nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen. Vgl. zum Vorstehenden BVerwG Urteil vom 15.07.1988, aaO, Rdn. 14 m.w.N., zitiert nach juris; Stuchlik, Straßenrechtliche Sondernutzungen, in: GewArch 2004, 143, 151. Die Satzung sieht für Baustelleneinrichtungen eine Gebühr in Höhe von 2,75 EUR bis 4,15 EUR monatlich je qm beanspruchter Fläche in den ersten drei Monaten der Sondernutzung, in Höhe von 3,75 EUR bis 5,40 EUR für den vierten bis sechsten Monat und in Höhe von 4,25 EUR bis 6,15 EUR für die weitere Zeit vor. Auch bei einer Großbaustelle wie der hier vorliegenden steht die Gebühr noch im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip. Denn eine Großbaustelle führt regelmäßig dazu, dass der Gemeingebrauch in einem hohen Maße beeinträchtigt wird, die Straße nicht mehr genutzt werden kann und auf andere Straßen ausgewichen werden muss, wodurch diese stärker belastet werden und den Nutzern der Straße zeitliche Verzögerungen entstehen. Mit jeder Baustelle werden auch wirtschaftliche Interessen verfolgt, die bei der Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung berücksichtigt werden müssen. Vgl. BVerwG Urteil vom 15.07.1988, aaO, Rdn. 16, zitiert nach juris. Mit Großbaustellen werden regelmäßig höhere wirtschaftliche Interessen verfolgt als mit kleinen Baustellen. Daher dürfen für diese auch höhere Gebühren verlangt werden. Auf Grundlage dieser wirksamen Satzung hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2011 für die hier streitgegenständliche Sondernutzung die Gebühr zu Recht auf 21.576 EUR festgesetzt. Für den Kläger besteht keine Gebührenfreiheit. Der Tatbestand des § 6 Nr. 1 a der Sondernutzungssatzung ist nicht erfüllt. Danach werden Gebühren nicht erhoben für Sondernutzungen durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Der Kläger wurde durch Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) - BLBG NRW - zum 1. Januar 2001 als teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet, vgl. § 1 Abs. 1 BLBG. Er ist gemäß § 7 BLBG wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden sowie Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen (§ 5 BLBG). Ob es sich bei dem Kläger um eine Behörde in diesem Sinne handelt, kann dahin stehen bleiben, da er vorliegend nicht in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe gehandelt hat. Eine Auslegung des Begriffs "öffentliche Aufgabe" i.S. dieser Satzung ergibt, dass als "öffentlich" eine Aufgabe dann anzusehen ist, wenn die Behörde dabei in keinem Konkurrenzverhältnis zu privaten Anbietern steht. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. § 6 Nr. 1a der Satzung spricht nicht nur von den "Aufgaben", sondern von den "öffentlichen Aufgaben" der Behörde. Daraus ergibt sich bereits nach dem Wortlaut, dass für eine Gebührenfreiheit mehr verlangt wird, als lediglich die Erfüllung einer beliebigen Aufgabe durch die Behörde. Sinn und Zweck der Norm ist die Privilegierung einer Behörde, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Wesen der Sondernutzungsgebühr, welches darin liegt, die durch die Sondernutzung eintretende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auszugleichen. Dementsprechend ist der Sinn und Zweck der Befreiung, denjenigen, der zwar den Gemeingebrauch beeinträchtigt, dessen Tätigkeit aber gleichwohl dem Gemeinwohl dient, von dieser Gebühr zu befreien. Daher wird für eine Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse liegt, die also gewollt ist, keine Gebühr erhoben. Dementsprechend soll eine Behörde nur dann privilegiert werden, wenn sie die ihr ureigene, dem öffentlichen Interesse dienende, Verwaltungstätigkeit wahrnimmt, nicht aber, wenn sie wie ein Privater am Marktgeschehen teilnimmt. Damit einhergehend wird durch den Ausschluss aus dem Befreiungstatbestand vermieden, dass Behörden ein Wettbewerbsvorteil entsteht, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen. Diese Auslegung stützt auch ein systematischer Vergleich mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Nr. 1b der Satzung. Denn auch bei einer Sondernutzung, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient oder überwiegend und unmittelbar im öffentlichen Interesse liegt, kann ein Konkurrenzverhältnis, bei dem es um die Erwirtschaftung von Einnahmen geht, nicht eintreten. Ein anderes Verständnis würde zu einer deutlichen Besserstellung der Behörden auf dem freien Markt führen, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass das bessere wirtschaftliche Angebot den Ausschlag gibt. Dies kann nicht gewollt sein. Für ein solches Verständnis des Begriffs der "öffentlichen Aufgabe" in § 6 Nr. 1 a der Sondernutzungssatzung spricht zudem ein Vergleich mit § 8 GebG NRW, der auch die Gebührenfreiheit regelt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW sind von Verwaltungsgebühren das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. § 8 Abs. 1 GebG sieht, wie § 6 Nr. 1 a der Sondernutzungssatzung, eine Privilegierung von Behörden gegenüber der privaten Wirtschaft vor. Insoweit sind diese Vorschriften vergleichbar. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW besteht aber keine Gebührenfreiheit für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Eine Rückausnahme regelt wiederum § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW, indem er sagt, dass Satz 1 nicht gilt, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen des Kontrahierungszwangs oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen tätig werden. Insgesamt wird mit § 8 Abs. 3 GebG NRW eine Einschränkung der Gebührenfreiheit vorgenommen. Dies tut auch § 6 Nr. 1 a der Sondernutzungssatzung, indem dort von "öffentlichen Aufgaben" die Rede ist. Daher kann die (Rück-)ausnahme des § 8 Abs. 3 GebG NRW für die Auslegung des § 6 Nr. 1a der Sondernutzungssatzung herangezogen werden. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 GebG NRW ist es, Wettbewerbsnachteile privater Anbieter zu verhindern. Vgl. Susenberger/Weißauer/Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8, Rdn. 20. Insofern ist für eine Gebührenfreiheit nach § 8 GebG NRW erforderlich, dass keine (echte) Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.04.2008 - 9 A 1311/06 -, Rdn. 38, zitiert nach juris. Verglichen hiermit muss es sich bei der öffentlichen Aufgabe, die die Behörde erfüllt, um eine Aufgabe handeln, bei der die Behörde nicht im Wettbewerb zur Privatwirtschaft steht, damit es zu einer Gebührenbefreiung nach § 6 Nr. 1a der Sondernutzungssatzung kommen kann. Für ein entsprechendes Verständnis der Norm spricht auch ein Vergleich mit § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KAG. Danach sind von Verwaltungsgebühren befreit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- oder Straßenbaus handelt. Entscheidend für die Qualifikation einer Einrichtung als "wirtschaftliches Unternehmen" im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG ist ein "materieller" Unternehmensbegriff, für den es entscheidend darauf ankommt, ob Land, Gemeinde oder Gemeindeverband mit der betreffenden Einrichtung erwerbswirtschaftlich am Markt tätig werden oder jedenfalls Leistungen erbringen, die auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006 - 11 K 2874/05 -, Rdn. 25, zitiert nach juris. Begründet wird dies damit, dass keine Veranlassung besteht, Hoheitsträger dort zu privilegieren, wo sie nicht durch das Gemeinwohl geleitete spezifische Verwaltungstätigkeit ausüben, sondern sich gleich privaten Dritten am allgemeinen Marktgeschehen beteiligen, um etwa Gewinne zu erzielen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006, aaO. Dass dieser Gedanke auch bei der Befreiung von Sondernutzungsgebühren Bedeutung erlangt, zeigt eine Regelung in der Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen (SondGebVo LStr). Denn in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SondGebVo LStr ist geregelt, dass von Gebühren die Gemeinden und Gemeindeverbände befreit sind, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Auch hier ist davon auszugehen, dass durch diese Rückausnahme private Mitbewerber geschützt werden sollen. Denn die wirtschaftlichen Unternehmen einer Gemeinde stehen gerade in Konkurrenz zur privaten Wirtschaft. Der Kläger steht im Bereich Bauen aber gerade in einem Wettbewerbsverhältnis zur Privatwirtschaft. Zwar hat er gemäß § 2 Abs. 1 BLBG Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Außerhalb einer Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern handelt der Kläger aber nur noch insoweit, als er - nach Innenrecht, das für alle an Nutzungsverhältnissen Beteiligten verbindlich ist - für eine gewisse Übergangszeit als wirtschaftlicher Eigentümer der an ihn abgegebenen Immobilien gegenüber den nutzenden Ressorts Vermieterfunktion wahrzunehmen hat, ohne dass er sich insoweit einem Wettbewerb stellen muss bzw. darf. Für Erwerb und Verkauf von Immobilien sowie Neubauten besteht eine Wettbewerbssituation am allgemeinen Immobilienmarkt bereits seit Errichtung des Klägers. Insoweit soll er nach der Gesetzesbegründung flexibel am Markt arbeiten, sich im Wettbewerb behaupten und Erträge erwirtschaften. So heißt es in der Gemeinsamen Kabinettsvorlage von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur, und Sport vom 5. Dezember 2000, dass "der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW [...] sich bei Neuunterbringungen auch auf dem Geschäftsfeld Planen und Bauen der Konkurrenz mit anderen privaten Mitanbietern stellen" muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Kläger "der einzige Anbieter" eines bestimmten Grundstücks ist. In einem solchen Fall hat er sich einem Wettbewerb mit Grundstücken anderer Anbieter vergleichbarer Nutzung, Größe und Lage zu stellen. Entsprechend besteht beim Erwerb von Immobilien bzw. bei Neu- oder Erweiterungsbauten grundsätzlich ein Nachfragewettbewerb, selbst wenn im Einzelfall keine weiteren Interessenten für ein bestimmtes Grundstück vorhanden sein mögen. Vgl. zu dem Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 09.04.2008, aaO, Rdn. 43, zitiert nach juris. Hiervon ausgehend stand der Kläger bei der Baustelleneinrichtung für den Ersatzneubau der Universität C. im Wettbewerb mit privaten Anbietern. Demnach kann er aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in den Genuss der Privilegierung des § 6a Nr. 1 a der Sondernutzungssatzung kommen. Desweiteren ist auch der Tatbestand des § 6 Nr. 1b der Sondernutzungssatzung nicht erfüllt. Danach besteht Gebührenfreiheit für Sondernutzungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. Es ist anerkannt, dass Befreiungstatbestände, die allgemein an einem öffentlichen Interesse an der beantragten Amtshandlung als Voraussetzung für den Entfall einer Gebühr anknüpfen, dahingehend auszulegen sind, dass es allein auf das öffentliche Interesse an der beantragten behördlichen Leistung als solcher, nicht aber auf den vom Antragsteller damit verfolgten Zweck ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.1971 - II A 243/69 -, KStZ 1971, 144, 145; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.1973 - III OVG A 127/72 -, KStZ 1975, 116; Susenberger/Weißauer/Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6, Rdn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2006, aaO, Rdn. 49, zitiert nach juris. In entsprechender Weise ist § 6 Nr. 1b der Sondernutzungssatzung dahingehend auszulegen, dass eine Gebührenfreiheit nur vorliegt, wenn ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung selbst besteht. Hier besteht die Sondernutzung in der Baustelleneinrichtung. Diese ist geschaffen worden, um das Gebäude zu errichten. Darauf, dass das Gebäude für die Universität genutzt werden soll, kommt es nach dem oben Ausgeführten nicht an. Die festgesetzte Gebühr ist auch ihrer Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht vor. Die konkrete Gebühr steht nicht außer Verhältnis zu der von der Baustelleneinrichtung verursachten Beeinträchtigung. Es handelt sich um eine Großbaustelle, die auf einer Fläche von zunächst 1798 qm und einer Länge von ca. 310 m für eine Zeit von ca. 32 Monaten die Nutzung der Straße zunächst in eine Fahrtrichtung, nach dem Bau einer Ersatzstraße sogar in beide Fahrtrichtungen, dem Gemeingebrauch entzieht. Zudem ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, welches bei der Sondernutzungsgebühr ebenfalls zu berücksichtigen ist, bei einem Bauvorhaben von über 100 Millionen Euro, welches nach Fertigstellung vermietet werden soll, enorm. Die Frage, ob der Kläger trotz der Verhältnismäßigkeit der streitbefangenen Gebühr einen Anspruch auf Reduzierung der Gebühr aus Billigkeitsgründen nach § 8 Sondernutzungsgebührensatzung hat, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Rechtsgrundlage für die Verwaltungsgebühr sind §§ 1, 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt C. i.V.m. Ziff. 1 des dazugehörigen Gebührentarifs. Danach werden für die Ausstellung von Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Ausnahmebewilligungen und Vornahme ähnlicher Amtshandlungen Gebühren in Höhe von 3 EUR bis 100 EUR erhoben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.